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Beschluss

8 Ta 149/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0805.8TA149.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 24.05.2011, 6 Ca 107/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.05.2011, aufgehoben. Gründe 1 Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist begründet. 2 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO liegen nicht vor. 3 Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Regelung stellt dabei nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern verlangt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer - zumindest teilweisen - präjudiziellen Bedeutung. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt demgegenüber nicht. Eine andere Ansicht würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen. Maßgeblich für die Aussetzung ist deshalb nicht allein, ob das im anderen Rechtsstreit zur Entscheidung stehende streitbefangene Rechtsverhältnis präjudiziell ist, sondern auch, ob eine zumindest teilweise rechtliche Präjudizialität des anderen Verfahrens gegeben ist (BAG v. 26.10.2009 - 3 AZB 24/09 -). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar. 4 Im Streitfall sind die im ausgesetzten Rechtsstreit streitgegenständlichen An-sprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 23.09.2010 bis 02.11.2010 nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, welches den Gegenstand der Verfahren des Arbeitsgerichts 6 Ca 973/10 (8 Sa 179/11) und 6 Ca 969/10 (8 Sa 175/11) bildet. Streitgegenstand ist in diesen beiden Verfahren die Frage, ob das bzw. ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten bzw. mit der Beklagten zu 3. durch Kündigungen vom 03.11.2010 und vom 30.11.2010 aufgelöst worden ist. Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche resultieren somit aus einem Zeitraum, der von den beklagtenseits ausgesprochenen Kündigungen nicht betroffen ist. 5 Gegenstand der beiden Kündigungsschutzverfahren ist auch nicht die Frage, ob zwischen dem Kläger und sämtlichen Beklagten in der Zeit vom 23.09. bis zum 02.11.2010 ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ob der Kläger während dieses Zeitraumes lediglich bei der Beklagten zu 3. beschäftigt war. Mit der Rechtskraft des einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht in aller Regel lediglich fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 360/05 - m. w. N.). Die Frage, ob auch während eines vor Kündigungsausspruch liegenden Zeitraums (hier: 23.09. bis 02.11.2010) ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, ist nicht Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens. Daher besteht zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und den Verfahren 6 Ca 973/10 und 6 Ca 969/10 zwar durchaus ein sachlicher und tatsächlicher Zusammenhang, die für eine Aussetzung erforderliche rechtliche Präjudizialität liegt indessen nicht vor. 6 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht im Kündigungsschutzverfahren 6 Ca 969/10 (8 Sa 175/11) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein etwaiges einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und sämtlichen Beklagten - ungeachtet der Frage seines Bestehens im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - jedenfalls bereits mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung aufgelöst worden ist, die Berufung des Klägers mit dieser Begründung zurückweist und dabei die Frage des Zustandekommens eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses offen lässt. Auch von daher kann von einer (zwingenden) Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens nicht ausgegangen werden. 7 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hängt vom Ausgang der Kündigungsschutzverfahren auch nicht die Frage ab, ob den Beklagten oder zumindest der Beklagten zu 3. eine Beschäftigung des Klägers bereits in der Zeit vom 23.09. bis 02.11.2010 unzumutbar war mit der Folge, dass sie sich in diesem Zeitraum nicht in Annahmeverzug befand. Zwar gerät der Arbeitgeber im Falle des Ausspruchs einer unwirksamen Kündigung (ausnahmsweise) nicht in Annahmeverzug, wenn ihm die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist. Hierfür reicht jedoch nicht jedes Verhalten aus, das zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Vielmehr ist ein besonders grober Vertragsverstoß erforderlich und die Gefährdung von Rechtsgütern des Arbeitgebers, seiner Familienangehörigen oder anderer Arbeitnehmer, deren Schutz Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes hat (BAG v. 29.10.1987 - 2 AZR 144/87 -). Hierüber, d. h. über die Frage der Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Klägers vor Kündigungsausspruch ist im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nicht zu befinden. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen das Berufungsgericht in den Kündigungsschutzverfahren zu befinden hätte, liegt auch insoweit nicht vor. 8 Letztlich erscheint im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung der Beklagten der Hinweis angezeigt, dass das Arbeitsgericht nicht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert ist, lediglich der Klage gegen die Beklagte zu 3. stattzugeben und die Klage im Übrigen, d. h. gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. abzuweisen. Durch eine Verurteilung nur einer von mehreren als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Beklagten wird nämlich dem Kläger weniger, keineswegs jedoch mehr oder etwas anderes als beantragt zugesprochen. 9 Nach alledem war der angefochtene Aussetzungsbeschluss aufzuheben. 10 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die entstandenen Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits insgesamt. 11 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.