Urteil
8 Sa 179/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Wechsel der Anstellung innerhalb einer Unternehmensgruppe kann durch eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung wirksam zum Beendigungs- und Neubegründungszeitpunkt erfolgen, wenn die Urkunde dies eindeutig zum Ausdruck bringt.
• Die bloße Tätigkeit eines leitenden Angestellten für mehrere Gesellschaften einer Gruppe, die Erteilung von Prokura durch mehrere Gesellschaften oder Ausstellung von Arbeitspapieren durch verschiedene Konzerngesellschaften begründen nicht ohne weiteres ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern.
• Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG liegt nur vor, wenn Eingliederung in den Betrieb des Dritten und arbeitsvertragliche Weisungsunterwerfung dargetan sind; bloße konzerninterne Tätigkeit reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Konzerngesellschaften bei eindeutiger Übertrittsvereinbarung • Ein Wechsel der Anstellung innerhalb einer Unternehmensgruppe kann durch eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung wirksam zum Beendigungs- und Neubegründungszeitpunkt erfolgen, wenn die Urkunde dies eindeutig zum Ausdruck bringt. • Die bloße Tätigkeit eines leitenden Angestellten für mehrere Gesellschaften einer Gruppe, die Erteilung von Prokura durch mehrere Gesellschaften oder Ausstellung von Arbeitspapieren durch verschiedene Konzerngesellschaften begründen nicht ohne weiteres ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern. • Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG liegt nur vor, wenn Eingliederung in den Betrieb des Dritten und arbeitsvertragliche Weisungsunterwerfung dargetan sind; bloße konzerninterne Tätigkeit reicht dafür nicht aus. Der Kläger war seit 1998 Vertriebsleiter und schloss am 15.02.2001 mit der damaligen Arbeitgeberin einen als "Änderungsvertrag" bezeichneten Vertrag, wonach er rückwirkend zum 01.02.2001 zur X Papiererzeugung GmbH übertritt und dort als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements tätig sein soll. Die Unternehmensgruppe tritt nach außen als "Z" auf; der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer unterschrieb die Vereinbarung für alle Konzerngesellschaften. Der Kläger erhielt von sämtlichen Gesellschaften Prokura und erbrachte Tätigkeiten für mehrere Konzerngesellschaften. Im Herbst 2010 sprachen die Beklagten gemeinsam fristlose und vorsorglich ordentliche Kündigungen aus; der Kläger behauptete, ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern zu haben und focht die Kündigungen an. Das ArbG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. • Auslegung der Änderungsvereinbarung: Nach §§ 133, 157 BGB ist die Vereinbarung dahin auszulegen, dass das frühere Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. beendet und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3. begründet worden ist. Der Begriff "Übertritt" und der Wortlaut der Urkunde sprechen eindeutig für einen Arbeitgeberwechsel. • Schriftform: Die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform für die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ist gewahrt, da die Vereinbarung vom Kläger und dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterschrieben wurde. • Fehlende Begründung weiterer Arbeitsverhältnisse: Für die Annahme, dass weitere Konzerngesellschaften neben der Beklagten zu 3. Arbeitsverträge mit dem Kläger begründet hätten, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Dass der Kläger konzernweit tätig war, Prokura erhielt oder unterschiedliche Gesellschaften Arbeitspapiere ausstellten, ist nicht ausreichend für ein (konkludentes) Zustandekommen weiterer Arbeitsverhältnisse. • Arbeitnehmerüberlassung: § 10 AÜG bzw. § 1 AÜG führen nicht zur Annahme weiterer Arbeitsverhältnisse, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für Eingliederung in fremde Betriebe oder arbeitsvertragliche Weisungsunterwerfung vorliegen. • Rechtsfolgen: Weil zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungen kein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern bestand, können die gemeinsam ausgesprochenen Kündigungen nicht als auf ein solches wirksam wirken. • Kosten und Revision: Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das ArbG-Urteil, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, bleibt in der Sache bestehen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung vom 15.02.2001 als Übertritt zu einer anderen Konzerngesellschaft ausgelegt wird, wodurch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3. begründet wurde. Es bestehen keine ausreichenden Umstände dafür, dass daneben weitere Arbeitsverhältnisse zu anderen Konzerngesellschaften zustande gekommen sind; insbesondere rechtfertigen weder die konzernweite Tätigkeit des Klägers noch die Ausstellung von Arbeitspapieren durch verschiedene Gesellschaften oder die Erteilung von Prokura die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Auch eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht nachweisbar vor. Daher sind die gemeinsam erklärten Kündigungen gegenüber einem behaupteten einheitlichen Arbeitgeberverband nicht zu beanstanden; der Kläger hat in der Hauptsache nicht obsiegt.