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Urteil

9 Sa 102/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der geltend gemachte Anspruch durch eine Leistungsklage zumutbar und möglich ist. • Ein Feststellungsantrag, der ausschließlich die Provisionshöhe für ein bereits beendetes Kalenderjahr betrifft, dient nicht der Vermeidung künftiger Streitigkeiten und rechtfertigt daher regelmäßig kein Feststellungsinteresse. • Ist die Leistungsdurchsetzung durch Auskunft erreichbar, hat der Kläger Vorrang, seinen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen; die Feststellungsklage tritt dahinter zurück.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Feststellungsinteresse bei Feststellung der Provisionshöhe für beendetes Jahr • Eine Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der geltend gemachte Anspruch durch eine Leistungsklage zumutbar und möglich ist. • Ein Feststellungsantrag, der ausschließlich die Provisionshöhe für ein bereits beendetes Kalenderjahr betrifft, dient nicht der Vermeidung künftiger Streitigkeiten und rechtfertigt daher regelmäßig kein Feststellungsinteresse. • Ist die Leistungsdurchsetzung durch Auskunft erreichbar, hat der Kläger Vorrang, seinen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen; die Feststellungsklage tritt dahinter zurück. Der Kläger war von 1999 bis 31.12.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage war ein Arbeitsvertrag mit Anlage II, die eine Formel und Beispielberechnung für die PC-Provision enthält. Für 2003 enthielt Anlage II konkrete Eckzahlen und eine Formel zur Berechnung des Provisionssatzes; diese Anlage wurde von beiden Parteien unterschrieben und 2005 angepasst. Die Beklagte bezeichnete in einer internen Aufstellung für 2010 einen Planumsatz von 550.000 €. Der Kläger rechnete daraus einen Provisionssatz von 9,82 % für 2010 und begehrte Feststellung, dass die Beklagte ihm diese Provision schuldet; außerdem verlangte er Auskunft und unbezifferte Zahlung. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere fehlendes Feststellungsinteresse und dass die Planungsunterlage keine einseitige verbindliche Festlegung enthalte. • Die Berufung ist zulässig und formgerecht eingelegt. • Die Klage ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, weil das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 endete und der begehrte Feststellungsausspruch sich nur auf die Provisionshöhe des Jahres 2010 bezieht; damit dient er nicht der Vermeidung künftiger Auseinandersetzungen. • Zwischenfeststellungen nach § 256 Abs. 2 ZPO setzen voraus, dass weitere Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis entstehen können; ein Feststellungsinteresse fehlt hier, weil die Feststellung für zukünftige Jahre nicht rechtsbefriedigend wirkt. • Die Leistungsklage hat Vorrang vor der Feststellungsklage, insbesondere wenn der Zahlungsanspruch durch Erweiterung der Klage und nach erteilter Auskunft beziffert werden kann; der Kläger kann nach Auskunft seinen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen. • Die Klärung des Inhalts der Provisionsvereinbarung ist als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsklage möglich und würde die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend regeln. • Aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses war das angefochtene Teilurteil entsprechend abzuändern und der Feststellungsantrag abzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da kein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich geführt: Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Feststellungsklage, mit der der Kläger die Zahlung einer PC-Provision in Höhe von 9,82 % für das Jahr 2010 geltend machte, abgewiesen wurde. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Feststellungsinteresse, da das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des Jahres 2010 beendet war und der Kläger seinen Anspruch stattdessen im Wege der Leistungsklage geltend machen kann, insbesondere nach Erlangung der verlangten Auskunft. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Eine Revision wurde nicht zugelassen.