Beschluss
1 Ta 258/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei in einen Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Ansprüchen ist grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, sofern durch die Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
• Ein Vergleichsmehrwert entfällt, wenn unstreitige oder lediglich deklarativ aufgenommene Ansprüche festgeschrieben werden, etwa ein gesetzlich bestehender Zeugnisanspruch ohne erkennbaren Streit.
• Die Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses begründet regelmäßig einen Mehraufwand der Rechtsvertretung und ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei der Wertermittlung zu berücksichtigen; eine Bewertungsgrundlage kann ein Vierteljahresgehalt sein.
• Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kostenlast nach billigem Ermessen aufteilen (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Bei in einen Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Ansprüchen ist grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, sofern durch die Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. • Ein Vergleichsmehrwert entfällt, wenn unstreitige oder lediglich deklarativ aufgenommene Ansprüche festgeschrieben werden, etwa ein gesetzlich bestehender Zeugnisanspruch ohne erkennbaren Streit. • Die Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses begründet regelmäßig einen Mehraufwand der Rechtsvertretung und ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei der Wertermittlung zu berücksichtigen; eine Bewertungsgrundlage kann ein Vierteljahresgehalt sein. • Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kostenlast nach billigem Ermessen aufteilen (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Kläger war seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von 2.309,43 EUR. Im Juli und August 2011 erhielt er vier Abmahnungen; der Kläger klagte auf deren Entfernung aus der Personalakte. Die Parteien schlossen einen Vergleich, der unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2011 und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses regelte. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich ohne Vergleichsmehrwert fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen Beschwerde ein und begehrte einen Vergleichsmehrwert in Höhe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern für die Regelungen zur Beendigung und zum Zeugnis. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig nach § 33 Abs. 3 RVG und ergab in der Sache teilweisen Erfolg. • Grundsatz: Für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche ist grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert anzusetzen, wenn durch die Vergleichsregelung ein Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr.1000 Vergütungsverzeichnis RVG). • Ausnahme: Keine Gebühr für Vereinbarungen, die unstreitige Ansprüche lediglich deklaratorisch festschreiben; insoweit fehlt der zu vergütende Mehraufwand. • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 1) war nicht Streitgegenstand und nicht von vornherein gewiss; die Regelung wurde durch Verhandlungen erzielt und rechtfertigt daher einen Vergleichsmehrwert. Bewertung richtete sich nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und wurde mit einem Vierteljahresgehalt angesetzt. • Erteilung des qualifizierten Zeugnisses (Ziffer 9) begründet keinen Mehrwert, da der Zeugnisanspruch kraft § 109 GewO bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand und keine konkreten Streitpunkte hierzu vorgetragen wurden. • Wegen teilweisen Obsiegens wurde die Kostenlast des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG hälftig verteilt; das Gericht übte sein billiges Ermessen aus. • Rechtsmittel gegen den Beschluss besteht nicht (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde war teilweise erfolgreich. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde für das Verfahren auf 4.618,86 EUR und für den Vergleich auf 11.547,15 EUR festgesetzt; der Vergleichsmehrwert wurde mit 6.928,29 EUR (entsprechend drei Bruttomonatsgehältern) anerkannt, da die Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen vergütungsfähigen Mehraufwand darstellte. Für die Vereinbarung über das qualifizierte Zeugnis wurde hingegen kein Mehrwert angesetzt, weil der Anspruch aus § 109 GewO bestand und keine Streitigkeit hierüber dargetan wurde. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.