OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 157/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0816.1TA157.12.0A
2mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit am 08. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Klage gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.04.2012, gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 03.05.2012 und klagte ausstehende Arbeitsvergütung für den Monat April 2012 über 1.800,00 EUR ein. Sie erweiterte ihre Klage später um eine Forderung von Weihnachtsgeld in Höhe von 900,00 EUR aus dem Jahr 2011. Nachdem die Klägerin unter dem 27.06.2012 einen abzuschließenden Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO angezeigt hatte, welchem die Beklagte zugestimmt hatte, stellte mit Beschluss vom 29.06.2012 das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleiches fest. Im Wesentlichen ist in diesem Vergleich festgehalten, dass die Beklagte die unter dem 03.05.2012 ausgesprochene fristlose Kündigung für gegenstandslos erklärt und an den im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfen nicht weiter festhält. Die Parteien waren sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2012 sein Ende finden wird. In Ziffer 4 des Vergleiches ist festgehalten, dass die Klägerin bis zum 30.06.2012 unter Fortzahlung ihrer Vergütung unwiderruflich freigestellt wird. Die Parteien vereinbarten die Zahlung einer Abfindung, wobei Ratenzahlung nachgelassen wurde. Die Beklagte und die dem Vergleich Beigetretene verpflichteten sich zur Zahlung der offenen Aprilvergütung, der Weihnachtsgratifikation sowie zur Zahlung der Monatsvergütungen Mai und Juni in Höhe von jeweils 1.826,00 EUR. In Ziffer 10 ist vereinbart, dass die Beklagten sich verpflichten, den der Klägerin zustehenden Resturlaub abzugelten und hierüber Abrechnung zu erteilen. In Ziffer 11 ist die Verpflichtung der Beklagten tituliert, dass der Klägerin unter dem Datum 30.06.2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen sei. Die Parteivertreter beantragten Wertfestsetzung. Die Vertreter der Klägerin bezifferten einen Gesamtgegenstandswert des Vergleiches von 15.435,00 EUR, in dem die Anträge wegen der Kündigung mit 5.400,00 EUR, der Aprillohn mit 1.800,00 EUR, das Weihnachtsgeld mit 900,00 EUR, der Mai- und Junilohn mit jeweils 1,800,00 EUR, die Freistellung mit 900,00 EUR, die Abgeltung des Resturlaubs mit 1.035,00 EUR und das Zeugnis mit 1.800,00 EUR angesetzt wurde. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht zunächst den Wert des Verfahrens auf 7.200,00 EUR fest, den Wert des Vergleiches auf 9.100,00 EUR, es rechnete zu dem Verfahrenswert einen Betrag von 900,00 EUR für das Weihnachtsgeld und von 1.000,00 EUR für das Zeugnis hinzu. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Lohn für Mai und Juni wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag seien. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 23.07.2012 zugestellt. Sie haben am 06.08.2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gegenstandswert hinsichtlich des Verfahrens betrage 8.100,00 EUR, weil das Weihnachtsgeld eingeklagt und somit hinzuzurechnen sei. Zudem sei hinsichtlich des Gegenstandswertes für den Vergleich die Vereinbarung für die Freistellung und die Abgeltung des Resturlaubs nicht berücksichtigt. Mit Beschluss vom 07.08.2012 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nur teilweise ab und setzte den Wert für das Verfahren auf 8.100,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Freistellung sei rückwirkend erfolgt und habe nur deklaratorische Bedeutung, gleiches gelte für die grundsätzliche Urlaubsabgeltung, sie habe sich bereits aus dem Gesetz ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da der Rechtsstreit durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 33 ff. RVG festzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR. In der Sache ist das Rechtsmittel nur teilweise begründet. Gegenüber dem Wert des Verfahrens, der nach Abhilfe des Arbeitsgerichts zutreffend auf 8.100,00 EUR festgesetzt wurde, und gegen den auch ersichtlich seitens der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben werden, ist der Vergleichwert um den Mehrwert von 60,00 EUR für die Freistellung, von 300,00 EUR Lohn für 01.05. - 05.05.2012 und von 800,00 EUR für das Zeugnis zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung wegen der Urlaubsabgeltungsansprüche um 1.035,00 EUR kommt nicht in Betracht. Dies folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz dargestellten Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren für die im Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für Mai und Juni für die Erhöhung des Vergleichswertes für sich reklamierten, haben sie diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht näher aufrechterhalten bzw. begründet. Im Übrigen ist die Nichtberücksichtigung zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2011 - 1 Ta 134/11, vom 15.12.2009 - 1 Ta 284/09 und vom 04.12.2009 - 1 Ta 268/09). Danach sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Dies ist für die Monatsvergütungen Mai und Juni teilweise der Fall. Die Klägerin hat sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 03.05.2012, zugegangen am 05.05.2012, gewandt. Vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig ist eine Verpflichtung zur Lohnzahlung für einen Zeitraum nach dem 05.05.2012. Insoweit liegt wirtschaftliche Identität vor. Soweit in dem Vergleich eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01. bis 05.05.2012 mit enthalten ist, ist dieser Betrag in Höhe von 300,00 EUR nicht mit dem Kündigungsschutzantrag wirtschaftlich identisch, so dass er dem Vergleich als Mehrwert zuzurechnen ist. Dem Vergleich weiter zuzurechnen sind 1.800,00 EUR für das Zeugnis mit der Gesamtbewertung "gut". Der Gegenstandswert eines Rechtsstreits auf Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09). Dabei sind auch die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes gegeben. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer im Vergleich vereinbarten Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Gesamtbewertung im Streitfall vor. Die Beklagte hatte der Klägerin außerordentlich gekündigt. Wenn in diesem Zusammenhang unter der Prämisse, dass die zur außerordentlichen Kündigung führenden Vorwürfe nicht weiter aufrecht erhalten werden, die Gesamtbenotung des Zeugnisses mit "gut" bewertet wird, lässt sich hieraus der Schluss ziehen, dass über die Erteilung des Zeugnisses eine "Ungewissheit" der Parteien im Sinne der Nr. 100 VVRVG bestanden hat, welche durch den Vergleich beigelegt wurde (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 - 1 Ta 111/11). Der Wert der vereinbarten Freistellung ist ebenfalls mit 60,00 EUR in die Erhöhung einzustellen. Wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass der Wert der Freistellung deswegen nicht zu berücksichtigen ist, weil er sich auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, wird übersehen, dass die Parteien den Vergleich schon am 27.06.12 ausgehandelt haben. Unter diesem Datum erging eine entsprechende Mitteilung an das Arbeitsgericht. Somit hatte die nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sehr wohl einen wirtschaftlichen Wert, der entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung 25 % der hierauf anzusetzenden Monatsvergütung beträgt. Dieser entspricht bei einem Monatgehalt von 1.800,00 EUR für vier Tage 60,00 EUR. Hingegen konnte die vereinbarte Urlaubsabgeltung nicht gegenstandswerterhöhend für den Vergleich angesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 - 1 Ta 258/11) sind grundsätzlich für in den Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche erhöhend anzusetzen. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen werden. Dass die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung der Klägerin zwischen den Parteien jemals im Streit standen, ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren war demgemäß nach Nr. 8614 der Anlage 1 GKG nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen. Die Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht anfechtbar.