Beschluss
1 Ta 24/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA24.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2011 - 9 Ca 2256/07 - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2011 aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.12.2011 zugestellt. 4 Mit Eingang bei Gericht am 07.12.2011 übersandte der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich ergibt, dass der Kläger derzeit Einkünfte in Höhe von 1015,98 Euro brutto erzielt. Auch die Ehefrau und eines seiner vier Kinder erzielen mittlerweile eigene Einkünfte. Des weiteren ergibt sich aus der Erklärung des Klägers, dass er inzwischen Ausgaben für Miete in Höhe von 702,50 Euro hat. Aus der ebenfalls eingereichten Gehaltsabrechnung des Klägers ergibt sich, dass der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis ca. 38 Stunden pro Woche arbeitet. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer auf seine Erklärung hin aufgefordert, mitzuteilen, ob er noch andere Einnahmen hat und in welcher Höhe er Kindergeld bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 6 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 7 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.08.2011 - 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 8 Gibt der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Hierbei hat das Gericht jedoch das Übermaßverbot zu beachten und eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse zu unterlassen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 - 3 Ta 32/11). Das gilt jedenfalls für das eingeschränkte Nachprüfungsverfahren von § 120 Abs. 4 ZPO. Ergeben sich wie im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer 38 Stunden in der Woche arbeitet, keine Anhaltspunkte für eine mögliche weitere Einnahmequelle, kann das Gericht die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nicht allein auf eine unterlassene Erklärung zu weiteren Einkünften stützen. Dass der Kläger als Familienvater von vier Kindern außer einem Vollzeitarbeitsverhältnis etwa noch ein weiteres Arbeitsverhältnis haben soll, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. 9 Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. 10 Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1015,- Euro. Dem stehen die Kosten für Unterkunft und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 702,- Euro gegenüber. Nach Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 411,- Euro sowie des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 187,- Euro, des um das Einkommen des ersten Kindes geminderten Freibetrags für dieses in Höhe von 105,- Euro, sowie der Freibeträge für die weiteren drei Kinder in Höhe von 329,- Euro und je 316,- Euro ergibt sich selbst bei Berücksichtigung von Einkünften aus Kindergeld für vier Kinder in Höhe von 773,- Euro ein anrechenbares Einkommen von minus 578,- Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen. 11 Der erstinstanzliche Beschluss vom 24.11.2011 war somit aufzuheben. 12 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 13 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.