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Beschluss

3 Ta 32/11

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2011:0523.3TA32.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.12.2010, Az. 6 Ca 2400/10, abgeändert: Der Klägerin wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 15.11.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts V... S... bewilligt. Eine Ratenzahlungsanordnung findet nicht statt. Gründe I. 1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. 2 Die Klägerin erhob am 04.10.2010 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck. Am 15.11.2010 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und überreichte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst – unvollständiger - Belege. Die Frage im Vordruck unter „B“, ob eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten der Prozessführung trägt, beantwortete sie mit „nein“. Angaben zu Konten und Guthabenhöhe im Vordruck unter „G“ blieben unbeantwortet, „E“ war nicht ganz vollständig ausgefüllt. Mit Beschluss vom 16.11.2010 wurde der Klägerin aufgegeben, bis zum 13.12.2010 ergänzende Angaben zu machen und Belege einzureichen. Unter anderem erhielt die Klägerin die Auflage, für alle Konten die Kontoauszüge der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen. Weiter wurde der Klägerin mit dem Hinweis, die Staatsanwaltschaft Lübeck vertrete die Ansicht, dass der Bereich B des Vordrucks missverständlich sei, aufgegeben, eine gesonderte Erklärung abzugeben, ob sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, ggf. welche Risiken hiervon abgedeckt werden und ob sie Mitglied der Gewerkschaft sei (Bl. 5 der PKH-Akte). 3 Daraufhin reichte die Klägerin am 09.12.2010 einen vervollständigten Vordruck und weitere Unterlagen, u.a. 7 Din-A4-Seiten Kontenübersicht mit über 100 Kontobewegungen der letzten drei Monate, ein und beantwortete Fragen des Gerichts vom 16.11.2010 (Bl. 7 – 24 der PKH-Akte). Sie wies u.a. Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 1.009,20 EUR monatlich und Mietzahlungen auf Basis eines Mietvertrages vom 15.12.2005 in Höhe von 800,00 EUR warm nach. Ergänzende Angaben zu bzw. unter „B“ erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 09.12.2010 beanstandete das Gericht erneut das Fehlen von Angaben unter Fristsetzung bis zum 03.01.2011 und Androhung der Zurückweisung des Antrages. U. a. forderte es Angaben zum Rückkaufswert zweier Versicherungen und nochmals nähere Angaben zum Bereich „B“ des Vordrucks (Bl. 25, 2, 8 der PKH-Akte). Des Weiteren wurden Hintergründe für eine in den Kontobewegungen gefundene „Rückzahlung Kredit“ in Höhe von 1.000,00 EUR erfragt (Bl. 25 der PKH-Akte). Mit Schreiben vom 20.12.2010 gab die Klägerin daraufhin weitere Erklärungen ab, wies darauf hin, dass ihr im Vorgriff auf eine Steuererstattung für eine notwendige Kfz-Reparatur die 1.000,00 Euro kurzfristig geliehen und jetzt zurückgezahlt worden waren und reichte nochmals ergänzende Belege ein (Bl. 27 – 35 d. A.). 4 Mit Beschluss vom 21.12.2010 wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Begründung ab, sie verfüge über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 11.581,44 EUR, weil sich auf ihrem Girokonto 796,87 EUR befänden, auf ihrem Sparbuch 8,14 EUR, sie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6.702,33 EUR sowie eine weitere Lebensversicherung mit Rückkaufwert von 6.674,10 EUR verfüge (Bl. 36 d. A.). Der PKH-Ablehnungsbeschluss wurde der Klägerin am 27.12.2010 versehentlich ohne Gründe zugestellt. Am 28.12.2010 legte diese, weil ihr die Gründe für die PKH-Ablehnung nicht bekannt waren, ohne Begründung sofortige Beschwerde ein. Daraufhin wurde ihr am 30.12.2010 eine Ausfertigung des vollständigen PKH-Ablehnungsbeschlusses vom 21.12.2010 übermittelt mit der Aufforderung, ggf. erneut eine Beschwerde einzulegen (Bl. 43 der PKH-Akte). 5 Nach Erhalt dieses Beschlusses am 03.01.2011 hat die Klägerin am 10.01.2011 durch ihren Prozessbevollmächtigten erneut sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber noch nicht sofort begründet. Im Kammertermin am 18.01.2011 hat das Gericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen und beschlossen, sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig hat es der Klägerin die Nachreichung einer Begründung binnen 14 Tagen eingeräumt (Bl. 92 der Hauptakte). Sodann haben die Parteien im Termin einen Vergleich geschlossen. 6 Mit Schriftsatz vom 31.01.2011 hat die Klägerin die sofortige Beschwerde dahingehend begründet, dass es sich bei der Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. …3 mit Rückkaufwert 6.702,33 EUR um Schonvermögen handele, weil diese Versicherung ausweislich der Vertragsunterlagen eine Rentenversicherung sei. Gleiches gelte für die Versicherung …4mit einem Rückkaufwert von 6.674,10 EUR, die zudem nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte abgeschlossen habe. Daraufhin forderte das Gericht mit Verfügung vom 17.02.2011 die am ….1970 geborene Klägerin auf darzulegen, warum es ihr bis zum Rentenbeginn in den nächsten 25 Jahren nicht gelingen werde, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Bl. 58 der PKH-Akte). Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 wies die Klägerin eine aktuelle Rentenanwartschaft in Höhe von 446,99 EUR sowie bei regulärer ununterbrochener Weiterzahlung bis zur Regelaltersrente eine mögliche monatliche Rente per 01.04.2037 in Höhe von 1.036,40 EUR nach (Bl. 61 d. A.). Sie verwies im Übrigen darauf, dass sie allerdings gegenwärtig arbeitslos sei und bereits deshalb die eingereichte Renteninformation keine kalkulierbare Prognose über ihren Rentenanspruch im Jahre 2037 abgeben könne. Die als Rentenversicherung abgeschlossene Lebensversicherung müsse daher als nicht verwertbar eingeordnet werden, weil sie zur ergänzenden Altersvorsorge notwendig sei. 7 Sodann legte das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf seinen Nichtabhilfebeschluss vom 18.01.2011 die Akte dem Landesarbeitsgericht am 04.03.2011 zur Entscheidung vor. II. 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. 9 Nicht nur die prozessuale Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin vom 15.11.2010 ist rechtsfehlerhaft. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.12.2010 in Gestalt des ergänzend übermittelten Beschlusses vom 30.12.2010 ist auch inhaltlich fehlerhaft, da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und auch nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 4 ZPO verfügt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 15.11.2010 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung. 10 1. Gemäß § 114 ZPO hat eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ist das Formular für die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zu verwenden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit eingereichten Belegen zur Darlegung der Einkommenssituation kann das Gericht auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 – VI ZB 49/91 – zitiert nach Juris). 11 2. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht wiederholt ergänzende Erklärungen der Klägerin zu „B“ des Erklärungsvordrucks angefordert. 12 Wird der Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO verwandt und unter „B“ mit „Nein“ ausgefüllt, ist von der den Antrag stellenden Person als Beleg für diese Angaben regelmäßig keine zusätzliche ergänzende Erklärung zu verlangen, wenn nicht hinreichende konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die im Vordruck aufgenommene Fragestellung missverstanden oder aus anderen Gründen falsch beantwortet haben könnte. Das durch Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17.10.1994 eingeführte Formular ist im Bereich „B“ des Vordrucks mit der Fragestellung „Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozessführung“ - und der vorgegebenen möglichen Antwort „Nein“ bzw. „Ja, …in voller Höhe“ bzw. „Ja, in Höhe von …..“ nicht missverständlich. Die Fragestellung ist eindeutig; die Antwortmöglichkeiten sind es ebenfalls. Wann die Antwort „Nein“ geboten ist, ergibt sich aus den ergänzenden Fragestellungen und Antwortvarianten zu „Ja“. Es ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbeachtlich, aus welchen Gründen keine andere Institution (Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft o.ä.) die Kosten der Prozessführung trägt, so dass es einer ergänzenden Erklärung, ob Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht, ob und mit welchem Umfang eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, im Regelfall nicht bedarf. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn z.B. gerichtsbekannt ist, dass die den Antrag stellende Person zuvor von einer Gewerkschaft vertreten wurde oder z.B. die Kosten einer Rechtsschutzversicherung als besondere Belastung geltend macht. 13 Insoweit mag dahingestellt sein, ob und mit welchem Inhalt die Staatsanwaltschaft Lübeck etwas anderes vertritt, wo immer sie auch über Prozesskostenhilfe überhaupt entscheiden mag. Eine solche pauschale Ansicht wird vorliegend nicht geteilt. 14 Die Angaben der Klägerin zu „B“ im verwendeten Vordruck waren daher von Anfang an vollständig und nicht weiter zu belegen. Sie hat sie dreimal wiederholt und verneint. Angesichts der klaren Antworten der Klägerin hätte ihr nicht ohne jegliche Anhaltspunkte für widersprüchliche Angaben zweimal die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO – Ablehnung der Bewilligung - angedroht werden dürfen. 15 3. Einkommensnachweise konnte die Klägerin bei Antragstellung am 15.11.2010 noch nicht vorlegen. Arbeitslosengeld wurde ausweislich des Bescheids erst am 03.12.2010 rückwirkend bewilligt. 16 4. Von der Klägerin hätte nicht die ungeschwärzte Vorlage aller Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate verlangt werden dürfen. Diese Auflage überschreitet das Übermaßverbot und stellt eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die den Antrag stellende Person mit ihren Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gezielt die Entstehung des Eindrucks der Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO auf einen bestimmten Zeitpunkt gerichtet lanciert. 17 Grundsätzlich ist nicht von der Unredlichkeit, sondern von der Redlichkeit einer Prozesskostenhilfe beantragenden Person auszugehen, auch wenn die Angaben in dem Vordruck nicht vollständig gemacht werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es für eine etwaige Unredlichkeit konkrete Anhaltspunkte gibt. Das gilt umso mehr, als Richtigkeit und Vollständigkeit der im Formular gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO gemachten Angaben durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung mit Unterschriftsleistung versichert werden muss. 18 Unvollständige Angaben sind oftmals auf bloße Unbeholfenheit der antragstellenden Partei, teils auch schlicht auf Unachtsamkeit, aber auch auf fehlende Unterstützung des/der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dem Gericht obliegt im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien. Hieraus folgt bereits, dass die Partei nicht Gegner des Gerichts ist und auch nicht bloßes Objekt eines Verfahrens sein darf. Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und auch an der Redlichkeit der antragstellenden Person, muss es dieser Gelegenheit geben, die vorhandenen Zweifel aufzuklären (vgl. BVerfG vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98 – zitiert nach Juris, Rz. 15). Zweifel an der Richtigkeit von Angaben setzen aber die Existenz von Angaben voraus, wie z.B. zum Kontostand. Sind diese Angaben – wie vorliegend - unterblieben, ist der Partei aufgrund der dem Gericht obliegenden Fürsorge- und Hinweispflicht Gelegenheit zu geben, Belege nachzureichen. Die Hinweis- und Fürsorgepflicht erlaubt aber nicht, Belege anzufordern, um überprüfen zu können, ob sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben erst finden lassen. 19 Darüber hinaus muss das Gericht auch den Persönlichkeitsschutz der den Antrag stellenden Person gewährleisten. Zweck des Formulars gem. § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit. Gem. § 117 Abs. 2 ZPO müssen vom Antragsteller die den Angaben „entsprechenden“ Belege vorgelegt werden. Die Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen. Sie können im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen (Kalthoener, Büttner, Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rz. 128 und 134 m.w.N.). Damit dürfen die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Akte zu reichenden Belege im Regelfall nicht in dem Umfang und zu dem generellen Zweck angefordert werden, die gemachten Angaben per se in Frage zu stellen, nach Gründen für berechtigte Zweifel zu suchen und eigene gerichtliche Erhebungen zu den Einkommensentwicklungen und den Einkommensverhältnissen des Antragstellers anzustellen. 20 Die Klägerin hat zunächst unter „G“ nur teilweise Angaben gemacht, aber zum Nachweis anderer Ausgaben bereits bei Antragstellung einen Kontoauszug mit diversen Schwärzungen zur Akte gereicht. Da sie die Fragen in Bezug auf Bank-, Giro-und Sparkonten ursprünglich unbeantwortet gelassen hatte, hätte ihr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Glaubhaftmachungszwecks des § 117 Abs. 2 ZPO nur aufgegeben werden dürfen, die Angaben zu vervollständigen und durch Vorlage eines Nachweises über die aktuellen Kontostände zu belegen. Der Klägerin hätte vor diesem rechtlichen Hintergrund und ohne Anhaltspunkte für ein unlauteres Vorgehen ihrerseits nicht auferlegt werden dürfen, dem Gericht zum Nachweis fehlenden Kontoguthabens im Sinne des Buchstaben „G“ des Vordrucks alle Kontobewegungen der letzten 3 Monate offenlegen zu müssen. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Schutz des Persönlichkeitsrechts. 21 Auch die auf die Auswertung aller Kontobewegungen der letzten drei Monate beruhende Rückfrage des Gerichts in Bezug auf die Kontobewegung in Höhe von 1.000,00 EUR zeigt, dass unter Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegend nicht mehr „entsprechende“ Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung des Kontostandes überprüft, sondern die zurückliegenden individuellen Lebensverhältnisse der Antragstellerin erfragt, hinterfragt und überprüft wurden. Für diese Vorgehensweise gibt es keine rechtliche Grundlage, jedenfalls nicht im PKH-Bewilligungsverfahren. 22 5. Auch die prozessuale Behandlung der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.12.2010 in Gestalt der wiederholten sofortigen Beschwerde vom 10.01.2011 war rechtsfehlerhaft. 23 a) Die erste sofortige Beschwerde vom 28.12.2010 konnte nicht begründet werden, weil der Klägerin versehentlich der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss vom 21.12.2010 ohne Begründung übermittelt worden war. Bei Einlegung dieser sofortigen Beschwerde bestand für die Klägerin daher keine Möglichkeit, sich mit den Ablehnungsgründen in der sofortigen Beschwerde vom 28.12.2010 auseinanderzusetzen. 24 b) Die nach Heilung dieses Formfehlers des Gerichts erneut eingelegte sofortige Beschwerde vom 10.01.2011 war zwar bis zum Kammertermin am 18.01.2011 ebenfalls noch nicht begründet worden. Gleichwohl hätte der Nichtabhilfebeschluss nicht bereits am gleichen Tage ergehen dürfen. Dadurch ist der Klägerin erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör abgeschnitten worden. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll unter anderem gewährleisten, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG vom 11.02.1999 – 2 BvR 229/98 – zitiert nach Juris – Rz. 12 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG a.a.O.). 25 Zur Wahrung des vom Arbeitsgericht zu beachtenden Gebots des rechtlichen Gehörs hätte der Klägerin daher gemäß § 139 ZPO eine Frist zur Hergabe der Begründung gesetzt werden müssen, bevor eine Entscheidung über eine Abhilfe ergehen durfte. Auch wenn das Arbeitsgericht nach Eingang der Beschwerdebegründung hierauf später, nach dem Nichtabhilfebeschluss nochmals mit Verfügung vom 17.02.2011 auf das Vorbringen reagiert hat, ändert dieses nichts an der Tatsache, dass es bereits vorher mit Außenwirkung schon über das Rechtsmittel der Klägerin am 18.01.2011 entschieden hatte. 26 6. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe auch zu Unrecht versagt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Ihre Lebensversicherung in Form einer Rentenversicherung ist nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung einzusetzen. 27 a) Die Berücksichtigung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung Nr. …4 im Wert von 6.674,10 EUR als gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine Versicherung der Klägerin, sondern um eine solche ihres Lebensgefährten handelt. Dessen Einkommensverhältnisse sind für den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbeachtlich. 28 b) Auch der Rückkaufwert der Rentenversicherung Nr. …3 bei der G… Lebensversicherung AG mit einem Betrag von 6.702,33 EUR ist nicht als einzusetzendes Vermögen der Klägerin im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO zu bewerten. 29 (1) Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Insoweit ist anerkannt, dass eine Lebensversicherung, soweit sie zur Altersvorsorge dient, grundsätzlich zum geschützten Kapital im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 2 SGB XII gehört, wenn sie staatlich gefördert wurde. Das scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. 30 (2) Die Verwertung der streitbefangenen Lebensversicherung würde für die Klägerin, wie von ihr dargelegt, jedoch eine nicht vertretbare Härte darstellen. Die Verwertung einer Lebensversicherung kann dann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH vom 09.09.2010 – XII ZB 55/08 – zitiert nach Juris Rz. 24). An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, a.a.O., Rz. 31). 31 (3) Das hat die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten dargelegt. Sie ist 40 Jahre alt. Sie ist geschieden und erhält keinerlei Unterhaltsleistungen. Sie ist kaufmännische Angestellte und arbeitslos. Sie hat mit ihrer beruflichen Qualifikation eine Berufsausbildung, über die auch eine Vielzahl weiterer auf den Arbeitsmarkt drängender oder arbeitsloser Personen verfügen. Sie hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 446,99 EUR erarbeitet. Sie würde ausweislich der Renteninformation bei nahtloser Beitragsentrichtung bis zur Regelaltersrente – nach heutigem Stand - in 25 Jahren im Jahre 2037 ca.1.036,40 EUR erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin aber heute bereits arbeitslos ist, kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich diese prognostizierte Rentenentwicklung realisiert, da sie bereits unterbrochen ist. Die derzeitige Miete beträgt 800,-- EUR warm. Die Klägerin wohnt dort seit 2005. Der aktuelle Regelsatz für Sozialleistungen liegt derzeit bei mindestens 364,-- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft. Angesichts all dieser Faktoren zeichnet sich schon jetzt ab, dass nahe liegt, dass die Klägerin im Renteneintrittsalter sozialleistungsbedürftig sein dürfte. Das hat das Arbeitsgericht verkannt. Dann aber fehlt der Klägerin eine angemessene Altersvorsorge, die sie mit Recht durch Aufbringung weiterer eigener Vorsorgezahlungen in eine als Lebensversicherung geführte Rentenversicherung ergänzen durfte. Die Verwertung dieser Versicherung stellt deshalb eine unzumutbare Härte dar. 32 7. Ausgehend von den Angaben der Klägerin in den Vordrucken und den zur Akte gereichten Belegen war sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gem. § 114 ZPO nicht in der Lage, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie verfügt nur über Arbeitslosengeld in Höhe von 1.009,20 Euro, hat eine Warmmiete von 800,00 EUR zu zahlen, hat einen Freibetrag von 400,00 Euro zu beanspruchen und besondere Belastungen durch Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 51,13 Euro nachgewiesen. Damit steht kein einsetzbares Einkommen zur Verfügung. Verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden. 33 8. Im Ergebnis war der Klägerin daher mit Wirkung ab 15.11.2011 ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt S... als Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Der angefochtene, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2010 war daher entsprechend abzuändern. 34 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.