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Beschluss

11 TaBV 12/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Einrichtung einer Einigungsstelle genügt es, wenn ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben und der Antragsteller das Scheitern der Verhandlungen feststellen durfte. • Ein Rechtsschutzinteresse nach § 98 ArbGG ist gegeben, wenn ein Beteiligter Verhandlungen geführt hat und der andere Beteiligte weitere Gespräche ablehnt oder die Regelung in absehbarer Zeit nicht erreichbar erscheint. • Die Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig, wenn aus fachkundiger Sicht sofort erkennbar ist, dass kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt. • Bei der Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden sind Vorababsprachen zur Verfügbarkeit unschädlich; Bedenken gegen Unparteilichkeit müssen substantiiert dargetan werden. • Die Zahl der Beisitzer kann über die Regelbesetzung hinausgehen, wenn Komplexität, Zahl der Betroffenen und erforderlicher Sachverstand dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Einsetzung einer Einigungsstelle bei gescheiterten Verhandlungen über Interessenausgleich • Zur Einrichtung einer Einigungsstelle genügt es, wenn ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben und der Antragsteller das Scheitern der Verhandlungen feststellen durfte. • Ein Rechtsschutzinteresse nach § 98 ArbGG ist gegeben, wenn ein Beteiligter Verhandlungen geführt hat und der andere Beteiligte weitere Gespräche ablehnt oder die Regelung in absehbarer Zeit nicht erreichbar erscheint. • Die Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig, wenn aus fachkundiger Sicht sofort erkennbar ist, dass kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt. • Bei der Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden sind Vorababsprachen zur Verfügbarkeit unschädlich; Bedenken gegen Unparteilichkeit müssen substantiiert dargetan werden. • Die Zahl der Beisitzer kann über die Regelbesetzung hinausgehen, wenn Komplexität, Zahl der Betroffenen und erforderlicher Sachverstand dies rechtfertigen. Die Pächterin und Betreiberin der Betriebsstätte C. (Arbeitgeberin) plante eine Restrukturierung mit geplanten Stellenabbau und informierte den Betriebsrat Anfang Dezember 2011. Sie übergab Entwürfe für einen Interessenausgleich, eine Betriebsvereinbarung zur Sozialauswahl sowie Organigramme und erläuterte ihr Konzept in mehreren Gesprächsrunden und per E-Mail. Der Betriebsrat stellte Fragenkataloge, verlangte weitere detaillierte Informationen und kündigte ein Alternativkonzept an; er rügte, nicht hinreichend unterrichtet worden zu sein. Die Arbeitgeberin erklärte nach Verhandlungen am 18.01.2012 das Scheitern der Verhandlungen und beantragte beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht setzte die Einigungsstelle mit jeweils vier Beisitzern ein und bestellte einen Vorsitzenden; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht überprüfte Zulässigkeit und Begründetheit und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle ist als betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach §§ 2a, 80 ArbGG, §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG zulässig und hinreichend bestimmt. • Rechtsschutzinteresse: Es besteht, weil die Arbeitgeberin ab 09.12.2011 Unterlagen und Entwürfe vorlegte, mehrere Verhandlungsrunden stattfanden und die Arbeitgeberin das Scheitern der Verhandlungen am 18.01.2012 feststellen durfte; der Betriebsrat lehnte kurzfristig weitere Termine ab und legte bis zum Verhandlungstermin kein Alternativkonzept vor. • Ernsthafte Verhandlungen: Die Übermittlung von Präsentation, Organigrammen und Entwürfen sowie die Beantwortung von Fragenkatalogen und ein Expertenmeeting rechtfertigen die Annahme ernsthafter Verhandlungen; Informationsdefizite des Betriebsrats mussten im Verlauf der Verhandlungen vorgebracht werden. • Offensichtliche Zuständigkeit: Die Einigungsstelle wäre nicht offensichtlich unzuständig, weil es um einen mitbestimmungspflichtigen Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG geht; damit ist die gerichtliche Bestellungsprüfung begrenzt. • Person des Vorsitzenden: Vorababsprachen zur Verfügbarkeit oder Erkundigungen sind zulässig und berühren nicht die Unparteilichkeit; eine substantielle Darlegung von Befangenheitsgründen fehlt, die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Anzahl der Beisitzer: Aufgrund der geplanten umfangreichen Restrukturierung mit Personalabbau und der Notwendigkeit externen rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverstands rechtfertigt die Erhöhung auf vier Beisitzer pro Seite. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Beschwerde war zulässig, die Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidungen ist aber nur eingeschränkt möglich; gegen die Entscheidung besteht kein weiteres Rechtsmittel (§ 98 Abs.2 S.4 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Einsetzung der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich Restrukturierung Betriebsstätte C.", die Bestellung des vorgeschlagenen Vorsitzenden sowie die Festsetzung von vier Beisitzern für jede Seite. Begründet wurde dies damit, dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben und die Arbeitgeberin das Scheitern der Verhandlungen feststellen durfte, ein Rechtsschutzinteresse nach § 98 ArbGG gegeben war und keine offensichtliche Unzuständigkeit oder begründete Bedenken gegen die Person des Vorsitzenden vorlagen. Die Berufung gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen; die Einigungsstelle kann nun weiter tätig werden, um die strittigen Fragen des Interessenausgleichs zu entscheiden.