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Beschluss

1 Ta 161/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0815.1TA161.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.07.2012 - 3 Ca 836/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 I. Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit am 23. April 2012 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches am 01.10.2011 begonnen hat, nicht durch eine mündliche Kündigung vom 02.04.2012 beendet wurde. Die monatliche Bruttovergütung betrug 1.445,00 EUR. Nachdem das Verfahren im Gütetermin durch Vergleich beigelegt wurde, hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Gegen-standswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 2.890,00 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben schon im Anhörungsverfahren vor dieser Wertfestsetzung ihre Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei auf drei Monatsgehälter festzusetzen. Mit dieser Begründung verfolgen sie ihre am 30. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde weiter. 2 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. 4 II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 33 RVG festzusetzen. 5 Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR. 6 In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. 7 Die Beschwerdekammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung an ihrer ständigen Rechtsprechung fest. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. 8 Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung beträgt der Gegenstandswert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 Ta 88/10, seither ständig, zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 - 1 Ta 269/11). 9 Mit dieser Rechtsauffassung hat sich die Beschwerdekammer insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis innehat, da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Fristen knüpft. So greifen bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte u. a. nach § 1 Abs. 1 KSchG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG, weshalb es gerechtfertigt ist, hier eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitrahmen unter sechs Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass die Festsetzung eines Vierteljahresgehaltes regelmäßig als angemessen erscheint. Der Wert eines Kündigungsschutzrechtstreits wächst somit in der Regel zunehmend mit dessen Bestandsdauer. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert des Klagezieles, welches mit den Anträgen verfolgt wird. 10 Dieser Wert bestimmt sich im vorliegenden Fall ausgehend von diesen Grundsätzen nach dem wahren wirtschaftlichen Wert des gerade mal etwas über sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses, da Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten Klageverfahrens eine vom Kläger behauptete unwirksame Kündigung vom 02. April 2012 war. Auf die vom Kläger verfolgte Dauer des noch fortzusetzenden Arbeitsverhältnisses kommt es bei dieser Betrachtungsweise entscheidungserheblich nicht an. 11 Nach allem war die Beschwerde der Beschwerdeführers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 2 RVG).