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Beschluss

1 Ta 132/12

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2013:0104.1TA132.12.0A
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Leitsätze
1. Der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Höchstbetrag und stellt keinen Regelwert dar.(Rn.18) 2. Bei einem Bestand eines Arbeitsverhältnisses von noch keinen sechs Monaten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist für den Kündigungsschutzantrag i.d.R. ein Monatsverdienst anzusetzen. Es sei denn, es wird ein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht, oder es sind konkrete Tatsachen erkennbar, die den Regelwert nach oben verändern würden oder es ist nur ein Fortbestand von unter einem Monat im Streit.(Rn.20) 3. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt von mehr als sechs Monaten sind für den Kündigungsschutzantrag i.d.R. drei Monatsverdienste anzusetzen, es sei denn, es besteht ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter drei Monate im Streit.(Rn.22) An der bisherigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (zwei Monatsverdienste) wird nicht mehr festgehalten.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 21. 06. 2012 – 4 Ca 503/12 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Höchstbetrag und stellt keinen Regelwert dar.(Rn.18) 2. Bei einem Bestand eines Arbeitsverhältnisses von noch keinen sechs Monaten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist für den Kündigungsschutzantrag i.d.R. ein Monatsverdienst anzusetzen. Es sei denn, es wird ein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht, oder es sind konkrete Tatsachen erkennbar, die den Regelwert nach oben verändern würden oder es ist nur ein Fortbestand von unter einem Monat im Streit.(Rn.20) 3. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt von mehr als sechs Monaten sind für den Kündigungsschutzantrag i.d.R. drei Monatsverdienste anzusetzen, es sei denn, es besteht ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter drei Monate im Streit.(Rn.22) An der bisherigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (zwei Monatsverdienste) wird nicht mehr festgehalten.(Rn.21) Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 21. 06. 2012 – 4 Ca 503/12 – wird zurückgewiesen. I. Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine streitgegenständliche Kündigung von einem Bruttomonatsverdienst. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. 02. 2012 zum 15. 03. 2012. Die Kündigung ist dem Kläger am 15. 02. 2012 zugegangen. Nach § 2 des am 11.08.2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrags „beginnt das Vertragsverhältnis am 15.08.2011“. Der Bruttomonatslohn des Klägers betrug aufgrund einer Vereinbarung vom 14.11.2011 911,30 € (Bl. 17 d.A.). Das Verfahren endete durch Vergleich. Dem Kläger ist für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Auf Antrag der Klägervertreterin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. 06. 2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess und den Vergleich auf 2.687,10 € festgesetzt. Für den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht dreimal das Bruttomonatseinkommen des Klägers angesetzt. Dabei ging das Arbeitsgericht von einem Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 895,70 € aus. Das Arbeitsgericht hält es für angemessen, den Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Regel anzusehen. Auf die Länge des Bestands des Arbeitsverhältnisses käme es nicht an. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 07. 08. 2012. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (zuletzt Beschluss vom 07. 06. 2012 – 1 Ta 60/12) handele es sich bei dem in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannten Wert um die Obergrenze des Streitwertes. Dieser Höchstbetrag sei im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend wie folgt zu mindern: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten sei ein Monatsverdienst, bei einer Bestandsdauer von sechs bis zwölf Monaten seien zwei Monatsverdienste und bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten sei ein Wert von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen. Die Prozessvertreterin des Klägers ist der Ansicht, der Feststellungsantrag gerichtet gegen die Kündigung vom 15. 02. 2012 sei unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem Vierteljahreseinkommen zu bemessen. Der Kläger habe mit dieser Klage den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, mit der Begründung, die Kündigung sei wegen formellen Mängeln unwirksam. Mit Beschluss vom 21. 08. 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Ausschlaggebend für die Streitwertbemessung sei es letztlich, für welchen Zeitraum in der Zukunft der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklagen sei der prozessuale Anspruch, der wiederum im Wesentlichen bestimmt wird durch den Antrag. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers demnach nach § 33 RVG festzusetzen. Die Bezirksrevisorin ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 RVG und damit beschwerdeberechtigt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. 02. 2012 nicht aufgelöst worden ist, beträgt drei Bruttomonatsverdienste i. H. v. 2.733,90 €. Durch die Einlegung der Beschwerde der Bezirksrevisorin kann eine Erhöhung des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.687,10 € auf 2.733,90 € nicht erfolgen, da die Klägervertreterin keine eigene Beschwerde einlegte. 2.1 In dem Festsetzungsverfahren geht es um die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, die einen Tag nach Ablauf der sechs Monate des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Bei Zugang der Kündigung am 15.02.2012 hat das Arbeitsverhältnis – wie von keinem Beteiligten des Beschwerdeverfahrens gesehen – länger als sechs Monate bestanden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 15. 08. 2011 um 0:00 Uhr begründet, da der Arbeitsvertrag bereits am 11.08.2012 und damit vor der Arbeitsaufnahme abgeschlossen wurde. Nach §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB endete die Sechs-Monatsfrist damit am 14.02.2012 24:00 Uhr (vgl. zur Berechnung: Griebeling in KR 10. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rz. 101). 2.2 Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag, der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich. Dieser Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12, juris, Rz. 9.). Die Beschwerdekammer hält auch nach erneuter Prüfung insofern an der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalts fest (zuletzt Beschluss vom 05. 06. 2012 – 1 Ta 62/12). Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. 11. 1984 ausführlich mit dem Meinungsstreit, ob der Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als ein Regelwert oder als ein Höchstwert anzusehen ist, auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Gründen hat das Bundesarbeitgericht den Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Höchstwert angesehen, von dem nach unten abgewichen werden könne. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht sich auch intensiv mit der Bedeutung des Streitgegenstandes für die Bemessung des Streitwertes auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass weder der punktuelle Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG, noch der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zwangsläufig zu der Annahme führe, der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei als Regelwert anzusehen (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, juris, Rz. 27 ff.). Der Zweite Senat des BAG ist in seinem Beschluss vom 19.10.2012 (2 AZN 194/10, juris) nicht von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abgewichen. In der Entscheidung vom 19.10.2012 ging es um den Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen in unterschiedlichen Verfahren und nicht um die Frage, ob der Höchstwert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung von noch keinen sechs Monaten auf einen Monatsverdienst und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate auf zwei Monatsverdienste herabzustufen ist (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 – 1 Ta 269/11 -, juris). 2.3 Eine Herabstufung dieses Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Monatsverdienst ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein durch gesetzliche Vorschriften geschütztes Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen, wie bei § 9 Abs. 1 MuSchG, hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von sechs Monaten verfestigt. 2.4 Die Beschwerdekammer hält jedoch die Bildung einer besonderen Gruppe bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten nicht für überzeugend und hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht mehr fest. Im Gegensatz zur ausführlicher Begründung des BAG in seiner Entscheidung vom 30.11.1984 hinsichtlich der Herabstufung von drei (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr) auf einen Monatsverdienst (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten) findet sich für diese zweite Stufe auch keine nähere Begründung in dem Beschluss des BAG vom 30.11.1984. Die Bildung einer besonderen Gruppe in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, ist maßgeblich darin begründet, dass der Bestandsschutz in diesem Zeitraum weniger ausgeprägt und das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers in der Regel geringer ist. Mit dem Argument des weniger ausgeprägten Kündigungsschutzes ist aber eine weitere Gruppenbildung für Kündigungen zwischen dem sechsten und dem zwölften Monat nicht begründbar. Eine gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass sich nach Ablauf eines Jahres der Kündigungsschutz intensiviert, ist nicht ersichtlich. Der Streitwert einer Klage gegen eine Kündigung zwischen dem sechsten und dem zwölften Beschäftigungsmonat ist in der Regel nicht anders zu bewerten, als eine Klage gegen eine Kündigung, die nach Ablauf eines Jahres nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).