OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 157/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist nur der höhere Wert zugrunde zu legen. • Für einen Vergleich sind Mehrwerte anzusetzen, wenn durch ihn eine zwischen den Parteien strittige Ungewissheit beseitigt wird. • Der Gegenstandswert für ein Begehren auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses bemisst sich regelmäßig nach einem Bruttomonatsgehalt. • Eine nach Vereinbarung ab dem Zeitpunkt des Vergleichs wirkende Freistellung hat einen wirtschaftlichen Wert von 25 % der anteiligen Monatsvergütung. • Nicht streitige oder nur klarstellend in den Vergleich aufgenommene Forderungen rechtfertigen keine Erhöhung des Vergleichswertes.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Gesamtvergleich: Freistellung, Zeugnis und wirtschaftliche Identität • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist nur der höhere Wert zugrunde zu legen. • Für einen Vergleich sind Mehrwerte anzusetzen, wenn durch ihn eine zwischen den Parteien strittige Ungewissheit beseitigt wird. • Der Gegenstandswert für ein Begehren auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses bemisst sich regelmäßig nach einem Bruttomonatsgehalt. • Eine nach Vereinbarung ab dem Zeitpunkt des Vergleichs wirkende Freistellung hat einen wirtschaftlichen Wert von 25 % der anteiligen Monatsvergütung. • Nicht streitige oder nur klarstellend in den Vergleich aufgenommene Forderungen rechtfertigen keine Erhöhung des Vergleichswertes. Die Klägerin rügte die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 30.04.2012 und einer außerordentlichen Kündigung vom 03.05.2012 und forderte ausstehende Vergütung für April 2012 sowie später ergänzend Weihnachtsgeld 2011. Die Parteien schlossen am 27.06.2012 einen Vergleich, wonach die außerordentliche Kündigung für gegenstandslos erklärt wurde, das Arbeitsverhältnis wegen ordentlicher Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2012 endet, die Klägerin bis dahin freigestellt ist und mehrere Vergütungspositionen sowie ein qualifiziertes Zeugnis mit Gesamtnote "gut" zu zahlen bzw. zu erteilen sind. Die Parteien beantragten die Festsetzung von Gegenstandswerten; das Arbeitsgericht setzte wertmäßig niedriger an als die Klägervertreter beantragt hatten. Die Beschwerdeführer rügten dies und beantragten Nachbesserung hinsichtlich Verfahrens- und Vergleichswertes, insbesondere wegen Weihnachtsgeld, Freistellung und Urlaubsabgeltung. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft; wegen Gesamtvergleichs sind die anwaltlichen Gegenstandswerte nach §§ 33 ff. RVG festzusetzen. • Verfahrenswert: Das Arbeitsgericht setzte den Verfahrenswert nach Abhilfe zutreffend auf 8.100,00 EUR, was im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurde. • Wirtschaftliche Identität: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kündigungsschutz- und Entgeltanträge, die wirtschaftlich identisch sind (wenn Erfolg der Entgeltforderung vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt), nicht gesondert zu bewerten; für die Monatsvergütungen Mai und Juni gilt das teilweise, sodass nur der Zeitraum 01.–05.05.2012 (300,00 EUR) als Mehrwert anzurechnen ist. • Zeugniswert: Das Verlangen nach einem wohlwollenden qualifizierten Zeugnis begründet regelmäßig einen Gegenstandswert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts; daher sind 1.800,00 EUR als Mehrwert für das Zeugnis zu berück-sichtigen. • Freistellungswert: Die im Vergleich vereinbarte Freistellung ab dem Datum der Vergleichsanzeige hatte wirtschaftlichen Wert; nach einschlägiger Rechtsprechung sind hierfür 25 % der anteiligen Monatsvergütung anzusetzen (hier 60,00 EUR). • Urlaubsabgeltung: Eine Erhöhung des Vergleichswertes wegen Urlaubsabgeltung kommt nicht in Betracht, weil aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass diese Ansprüche zwischen den Parteien streitig gewesen wären; sie wurden offenbar nur klarstellend aufgenommen. • Gebührenminderung: Die Beschwerde war teilweise erfolgreich, weshalb die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen zur Hälfte zu ermäßigen war. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren wurde auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt (Erhöhung um 60,00 EUR für die Freistellung, 300,00 EUR für den Zeitraum 01.–05.05.2012 und 1.800,00 EUR für das Zeugnis). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen, insbesondere eine Erhöhung wegen Urlaubsabgeltung kam nicht in Betracht, weil keine Streitigkeit hierüber festgestellt wurde. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Teilerfolgs nach Nr. 8614 Anlage 1 GKG auf die Hälfte reduziert. Die Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG unanfechtbar.