Beschluss
4 Ta 135/16
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0802.4TA135.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. Zum Grundsätzlichen gilt Folgendes: 3 Das Arbeitsgericht hat bereits der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entsprechend die Grundsätze zu einem Vergleichsmehrwert aus dem Beschluss vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08 – zitiert. Darauf (Seite 2 des Nichtabhilfe-Beschlusses) wird Bezug genommen. 4 II. Zu den einzelnen mit der Beschwerde verfolgten Gegenstände des Vergleichs gilt Folgendes: 5 1. Urlaubsabgeltungsansprüche 6 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers geht unter Bezugnahme auf den Nichtabhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts ebenfalls davon aus, dass dem Kläger bei entsprechender Rechtswirksamkeit der Kündigung gegenüber der Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 17 Tagen unstreitig zustand. Die Parteien stritten also nicht darüber, ob dem Kläger für den Fall, dass die Kündigung wirksam sei, dieser Urlaubsabgeltungsanspruch zustand. In einem solchen Fall begründet die Regelung des Urlaubsanspruchs, sei es durch deklaratorische Klarstellung, sei es durch eine Erfüllungsvereinbarung, keinen Mehrwert (vgl. z. B. auch LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2012 – 1 Ta 157/12; LAG Hamm 17.04.2007 – 6 Ta 145/07). Dass der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch zunächst nicht auszahlt, weil der Arbeitnehmer die Kündigung angegriffen hat und dass der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch in dieser Situation zur Wahrung einer Verfallfrist (dazu, ob das erforderlich war, vgl. BAG 19.09.2012 – 5 AZR 627/11; 17.11.2009 – 9 AZR 745/08) außergerichtlich geltend macht, führt nicht dazu, dass es sich insoweit um einen mehrwertbegründenden streitigen Anspruch handelt. 7 2. Freistellung unter Fortzahlung der Vergütungsansprüche 8 Hierzu hat das Arbeitsgericht bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08), auf die erneut verwiesen wird, alles Erforderliche gesagt. 9 Dieses entspricht auch dem Streitwertkatalog in der Fassung vom 05.04.2016 (vgl. dort unter I.22.1.4): 10 „Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.“ 11 Im vorliegenden Fall hatten weder der Kläger noch die Beklagte sich eines Rechts zur oder eines Anspruchs auf Freistellung berühmt. Zudem wurde in Nummer zwei des Vergleichs vereinbart, dass der Kläger bis zum 30.04.2016 freigestellt war. Der Vergleich wurde erst am 11.05.2016 wirksam festgestellt. 12 Ein Mehrwert ist nach den genannten Grundsätzen und entsprechend dem Streitwertkatalog nicht begründet. 13 3. Sonderzahlung 14 Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über die sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Dem liegt der sozialpolitische Schutzzweck zugrunde, Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsstreitigkeit zu berücksichtigen (vgl. z. B. LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15; 13.02.2015 – 5 Ta 36/15 – auch zu einem Bonusanspruch; sowie wiederum den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08 und LAG Hamm a. a. O.). 15 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu in der Beschwerdebegründung vorgetragen, ergänzend zu der vertraglichen Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages hätten die tariflichen Regelungen gegolten. Danach sei bestimmt, dass ein Anspruch auf Sonderzahlung dann nicht bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt beendet sei, zum Fälligkeitszeitpunkt eine arbeitnehmerseitige Kündigung ausgesprochen worden sei oder arbeitgeberseitig eine andere als eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Insoweit hätten sich die Parteien zum einen darüber geeinigt, dass trotz der arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung der Anspruch auf Sonderzahlung, betreffend das vierte Quartal in Form eines Weihnachtsgeldes, bestehe, ein Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2016 indes nicht bestehen solle. Auch im Schriftsatz vom 27.06.2016 wird geltend gemacht, dass der Streit über die Sonderzahlung sich aus dem Streit über die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 28.10.2015 ergeben habe. 16 Der Streit über die Sonderzahlung war damit abhängig von dem Streit über die Kündigung. Auch nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers war der Anspruch auf Sonderzahlung abhängig von der Wirksamkeit der Kündigung und vom Beendigungszeitpunkt. Mit der Festlegung eines anderen als des ursprünglich mit der Kündigung intendierten Beendigungszeitpunkts, haben die Parteien zugleich die von der Wirksamkeit der Kündigung und von der Frage des Beendigungszeitpunkts abhängige Frage geregelt, wie mit dem Sonderzahlungsanspruch zu verfahren sei. Dass sie die Lösung getroffen haben, dass die Sonderzahlung für 2015 gezahlt werde, für 2016 jedoch keine, ist nichts anderes als die im Wege des gegenseitigen Nachgebens getroffene Regelung einer Streitfrage, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhing. Dass über die Sonderzahlung unabhängig von der Kündigung gestritten worden wäre, ist nicht ersichtlich. 17 4. Erledigung des Verfahrens beim Integrationsamt 18 Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfe-Beschluss bereits auf die Entscheidungen des LAG Hamm vom 09.08.2007 – 6 Ta 292/07 – und des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2011 – 1 Ta 198/11 – hingewiesen. Dieser Rechtsprechung folgt auch die erkennende Kammer. Ein Mehrwert ist nicht begründet, weil wirtschaftliche Identität mit der Bestandsschutzrechtsstreitigkeit vorliegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich im Schriftsatz vom 27.06.2016 darauf beruft, das Verfahren beim Landschaftsverbrand Rheinland sei durch den Vergleich „miterledigt“ worden, so ist dieses unzutreffend. Die Vergleichsregelung besteht darin, dass der Kläger sich zur Rücknahme des Widerspruchs verpflichtet hat und die Beklagte zur Rücknahme des Antrags auf Zustimmung. Erst mit Erfüllung dieser Verpflichtungen wird das Widerspruchsverfahren im Landschaftsverband erledigt. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Anträge begründet aber keinen Mehrwert. Denn das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Widerspruchs entfiel mit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gleiche gilt für das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an dem Zustimmungsverfahren. Die Parteien haben damit lediglich den Weg für die im Vergleich substantiell vereinbarte Beendigung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens deklaratorisch festgeschrieben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.). 19 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.