Urteil
10 SaGa 11/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wahrung des Persönlichkeits- und Geschäftsansehens kann sich eine juristische Person gegen unwahre Tatsachenbehauptungen mit dem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog wehren.
• Die Autorisierung eines Pressemanuskripts durch eine Quelle begründet eine Verantwortlichkeit für den darin enthaltenen Tatsachenvorwurf gegenüber dem Betroffenen.
• Besteht Wiederholungsgefahr (z. B. Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), ist ein Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern; Eilbedürftigkeit kann trotz Zeitablauf bestehen, wenn der Kläger nachweislich zeitnah tätig wurde.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin gegen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung • Zur Wahrung des Persönlichkeits- und Geschäftsansehens kann sich eine juristische Person gegen unwahre Tatsachenbehauptungen mit dem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog wehren. • Die Autorisierung eines Pressemanuskripts durch eine Quelle begründet eine Verantwortlichkeit für den darin enthaltenen Tatsachenvorwurf gegenüber dem Betroffenen. • Besteht Wiederholungsgefahr (z. B. Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), ist ein Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern; Eilbedürftigkeit kann trotz Zeitablauf bestehen, wenn der Kläger nachweislich zeitnah tätig wurde. Die Klägerin betreibt eine Pflegeeinrichtung mit ca. 36 Beschäftigten; die Beklagte ist Gewerkschaftssekretärin von ver.di. In einer Tageszeitung erschien ein Artikel mit der Darstellung, die Klägerin habe von allen Mitarbeitern unterschreiben lassen, dass sie nicht Mitglied bei ver.di seien. Die Redaktion machte die Beklagte als Quelle geltend und übersandte ihr zur Autorisierung das Manuskript; die Beklagte autorisierte den Beitrag per E-Mail. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mangels Eilbedürftigkeit zurück; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte gab widersprüchliche eidesstattliche Versicherungen ab und legte später notarielle Erklärungen Dritter vor, die die Beklagte entlasten sollen. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Verfügungsanspruch: Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung ("Jeder Mitarbeiter habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei") aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog; juristische Personen genießen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.3 GG). • Eignung der Behauptung zur Rufschädigung: Die behauptete Praxis ist geeignet, das Ansehen der Klägerin als Arbeitgeberin erheblich zu beeinträchtigen. • Beweislage und Autorisierung: Die eidesstattliche Versicherung der redaktionell Verantwortlichen belegt die Zurechenbarkeit der Äußerung zur Beklagten in einem dem § 294 ZPO genügenden Maß; zudem hat die Beklagte das Manuskript autorisiert und damit die Verbreitung der strittigen Formulierungen gebilligt. Damit bleibt es unerheblich, dass andere eidesstattliche Erklärungen abweichend sind. • Wiederholungsgefahr: Die Beklagte verweigert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; einfache unverbindliche Erklärungen genügen nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs.1 Satz 2 BGB). • Verfügungsgrund/Eilbedürftigkeit: Die Klägerin hat zeitnah reagiert (Anschreiben 06.08.2012, Antrag 15.08.2012) und die Dringlichkeit damit nicht selbst vereitelt; Aufenthalt der Beklagten im Ausland und die geforderte vorgelagerte Klärung rechtfertigen das Vorgehen. • Androhung Ordnungsgeld: Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs.1 und 2 ZPO. • Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten nach § 91 Abs.1 ZPO, da sie unterlegen ist. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert. Der Beklagten wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder verbreiten zu lassen, jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei; für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu €250.000 angedroht. Die Klägerin hat damit den Unterlassungsanspruch durchgesetzt, weil die Behauptung das Ansehen der Einrichtung erheblich beeinträchtigt, die Beklagte die Veröffentlichung autorisiert hat und die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, da sie in vollem Umfang unterlegen ist.