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Beschluss

3 SaGa 5/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:1115.3SAGA5.21.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.11.2021, 3 SaGa 4/21, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Hauptsache im Berufungsverfahren 3 SaGa 5/21 ist erledigt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.11.2021, 3 SaGa 4/21, das vollständig dokumentiert ist. 1. Die Hauptsache im Berufungsverfahren 3 SaGa 5/21 ist erledigt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO nunmehr nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Die Berufung des Verfügungsklägers war zwar gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache einschließlich des Berufungsverfahrens für erledigt erklärt haben, ist aufgrund dieser übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Vielmehr ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es insoweit vorliegend, die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen, denn seine Berufung wäre aller Voraussicht nach zurückgewiesen worden und sein Verfügungsbegehren folglich in beiden Rechtszügen erfolglos gewesen. Denn für das Verfügungsbegehren des Verfügungsklägers fehlt es am Verfügungsgrund. Selbst wenn, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund ursprünglich gegeben gewesen wäre, kann sich der Verfügungskläger vorliegend jedenfalls auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach dem Grundsatz der sogenannten Selbstwiderlegung nicht mehr berufen. Denn der für die Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO ist der Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Diese Regelung erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei denen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Aus diesem Grund ist allerdings der Erlass einer Leistungsverfügung, wie vorliegend für jeden Tag der Geltendmachung begehrt, nur ausnahmsweise möglich. An den für eine Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund, d. h. die Abwendung wesentlicher Nachteile i. S: d. § 940 ZPO, sind folglich besonders strenge Anforderungen zu stellen (LAG Rheinland-Pfalz 17.09.2007 - 5 SaGa 17/07). Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen, bzw. diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein (LAG Rheinland-Pfalz 05.04.2007 - 9 Sa Ga (/07). In diesem Zusammenhang kann ein Antragsteller, der schuldhaft zögerlich handelt, es insbesondere unterlässt, umgehend im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben, mangels Verfügungsgrundes keine Eilentscheidung erstreiten (s. LAG Köln 06.08.1996, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40); es gilt insoweit der Grundsatz der Selbstwiderlegung. So können z. B. Vergleichsverhandlungen zu einem Wegfall der Dringlichkeit führen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner ernsthaft zu einer vergleichsweisen Regelung bereit ist (LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12); ebenso Verhandlungen des Betriebsrats, die auf eine reine Zeitverzögerung bei Interessenausgleichsverhandlungen gerichtet sind (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2021, Kap. 16 Rn. 51 f.). Ein Fall der Selbstwiderlegung kann zudem auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die Vollziehung einer zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung schuldhaft unterlässt und nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Erlass einer Zweitverfügung begehrt (LAG Hamm 05.01.1995 DB 1995, 1871). Ebenso ist prozessuales Verhalten, wie die Verlängerung von Fristen und deren Ausschöpfung, ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14; LAG Rheinland-Pfalz 22.01.20215 - 3 SaGa 6/14; LAG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 - 5 SaGa 13/13). Insoweit sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (LAG Rheinland-Pfalz 06.12.2012 - 10 SaGa 11/12). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers dahin, ob er sein Begehren mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Insoweit ist eine Relation herzustellen zwischen dem zeitverzögernden Verhalten einerseits und der §§ 935, 940 ZPO zugrundeliegenden gesetzlichen Intention, um festzustellen, ob der verstrichene Zeitraum zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der verstrichene Zeitraum bei weitem zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können. Denn die Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers ergibt, dass er sein Begehren nicht mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat (s. LAG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 - 5 Sa Ga 13/13). Das Arbeitsgericht hat im erstinstanzlichen Rechtszug nach Antragseingang am 16.03.2021 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.03.2021 den Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen; das Urteil wurde am 26.03.2021 vollständig abgefasst zugestellt. Das Arbeitsgericht hat also innerhalb eines Zeitraums von neun Kalendertagen das Verfügungsbegehren des Verfügungsklägers umfänglich verhandelt und entschieden. Demgegenüber hat der Verfügungskläger die Berufungsfrist nahezu vollständig ausgeschöpft und erst mit Schriftsatz vom 20.04.2021 das Rechtsmittel eingelegt. Er hat sodann nicht nur zugleich mit der Einlegung der Berufung das Rechtsmittel nicht begründet, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu vollständig verstreichen lassen, ohne eine Berufungsbegründung vorzulegen. Er hat lediglich durch am 19.05.2021 gestellten Antrag die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat begehrt, die bis einschließlich 28.06.2021 auch bewilligt worden ist. Auch diese verlängerte Frist hat der Verfügungskläger vollständig ausgeschöpft; die Berufungsbegründung ist am 28.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Während das Arbeitsgericht also im erstinstanzlichen Rechtszug binnen neun Kalendertagen das Verfügungsbegehren voll umfänglich und abschließend beschieden hat, hat der Verfügungskläger mehr als drei Monate in Anspruch genommen, um überhaupt eine Berufungsbegründung vorzulegen. Er hat des Weiteren im anschließenden Fortgang des Verfügungsverfahrens die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht; diesem Antrag wurde stattgegeben. Der damit insgesamt verstrichene Zeitraum ist damit bei weitem zu lang, um das Interesse des Klägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können (s. LAG Rheinland-Pfalz 22.01.2015 - 3 SaGa 6/14; LAG Rheinland-Pfalz 27.09.2012 - 10 SaGa 8/12; LAG Hamm 10.02.2006 - 7 Sa 2307/05; LAG Berlin-Brandenburg 24.05.2018 - 5 SaGa 1576/17; OLG Nürnberg 07.11.2017 - 3 U 1206/17). Soweit sich der Verfügungskläger demgegenüber auf LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21 und LAG Schleswig-Holstein 20.10.2020 - 1 SaGa 4/20 beruft, erweist sich dies als unbehelflich. Das LAG Baden-Württemberg (a. a. O.) hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes deshalb verneint, weil keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr im dort entschiedenen, konkreten Einzelfall bestand; Ausführungen zum Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund des Grundsatzes der Selbstwiderlegung enthält die Entscheidung nicht. Das LAG Schleswig-Holstein (a. A. O.) hat im dort konkret entschiedenen Einzelfall das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint; nähere Ausführungen zum Verfügungsgrund finden sich dort ebenso wenig wie zum vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Selbstwiderlegung. Folglich hat der Verfügungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.