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Urteil

10 Sa 484/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0207.10SA484.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. September 2012, Az.: 4 Ca 761/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. 2 Der 1965 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er war vom 15.10.1984 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten am Standort HG als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 3.884,20 beschäftigt. 3 Im Jahr 2010 entschloss sich die Beklagte, den Betrieb von HG (Westerwald) mit etwa 170 Arbeitnehmern bis zum 31.12.2010 in das rund 160 Kilometer entfernte C-Stadt (Odenwald) zu verlagern. Diese Verlagerung wurde planmäßig durchgeführt. Der Kläger weigerte sich, am Standort C-Stadt zu arbeiten. Daraufhin hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2010 gekündigt und dem Kläger angeboten, ab 01.04.2011 seine Tätigkeit am Standort C-Stadt bei im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht angenommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Urteil vom 07.11.2011 - 7 Sa 473/11 - Juris) haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. 4 Die Beklagte zahlte dem Kläger Anfang Februar 2012 eine Abfindung in iHv. € 50.000,00 aufgrund der Härtefallregelung in § 7 Ziff. 2 des Sozialplans vom 16.09.2010. Mit Klageschrift vom 21.02.2012 verlangt der Kläger die Zahlung weiterer € 50.000,00. Der Sozialplan hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: 5 „§ 1 Leistungsberechtigte Arbeitnehmer 6 1. … 2. Keine Ansprüche aus diesem Sozialplan haben: 7 a) Arbeitnehmer, die eine Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt […] zu neben dem Standortwechsel im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen abgelehnt haben, obwohl ihnen die Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt zumutbar […] ist und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer von T. ausgesprochenen Änderungskündigung […] endet; … 8 § 7 Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt 9 1. Volle Leistungen nach diesem Abschnitt erhalten Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort C-Stadt unzumutbar ist und die diese Gründe bis zum 31.10.2010 gegenüber Trelleborg schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend machen und aus diesem Grund die Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt berechtigterweise ablehnen. Die vorgebrachten Gründe müssen nach § 7 Nr. 1 Buchstaben a-f als berechtigte Gründe der Unzumutbarkeit geregelt sein. 10 a) Unzumutbar ist der Arbeitsplatzwechsel dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzwechsel zum Standort C-Stadt die häusliche Pflege eines oder mehrerer unmittelbarer Angehöriger (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister) nicht aufrechterhalten kann. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der gesetzlichen Pflegekasse nachzuweisen; 11 b) der Arbeitnehmer, unabhängig von einer temporären Arbeitszeitabsenkung (z.B. aufgrund einer befristeten Teilzeit während der Elternzeit) nach seinem derzeitigen Arbeitsvertrag weniger als 22,5 Stunden pro Woche und/ oder weniger als 5 Stunden pro Tag arbeitet; 12 c) der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans schwerbehindert ist (50 % Grad der Schwerbehinderung) und die Art der Behinderung wegen einer zusätzlichen unzumutbaren Belastung dem Arbeitsortwechsel entgegen steht; den Nachweis hat der Arbeitnehmer durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und eines aussagekräftigen entsprechend begründeten ärztlichen Attestes zu führen; 13 d) ein im Haushalt des Arbeitnehmers lebender Angehöriger des Arbeitnehmers eine sonderpädagogische Einrichtung/Sonderschule aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung (z.B. für Blinde und Hörgeschädigte) besucht und es keine adäquate Wechselmöglichkeit gibt; 14 e) der Arbeitnehmer als alleinerziehendes Elternteil die Betreuung eines Kindes/ der Kinder bis einschließlich des 16. Lebensjahres durch Angehörige in der Nähe seines bisherigen Wohnsitzes sicherzustellen hat, es sei denn, dass T. eine adäquate Betreuung des betreffenden Kindes/der Kinder in der Nähe des neuen Arbeitsortes oder Wohnortes sicherstellt; 15 f) wenn im Haushalt des Arbeitnehmers Kinder leben, die sich in der Berufsausbildung befinden und wegen des Stadiums oder der Art der Ausbildung ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes nicht möglich ist. Ist die Restzeit (nicht länger als ein Jahr) der Ausbildung über eine Überbetriebliche Einrichtung durchzuführen, ist die Ausbildung selbst kein Grund der Unzumutbarkeit, wenn T. die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bis zu einem Betrag von maximal 5.000,00 EUR erstattet. Ein FH- oder Unistudium ist keine Ausbildung in diesem Sinne. 16 2. Macht ein Arbeitnehmer über die in § 7 Nr. 1 geregelte Unzumutbarkeit hinaus Gründe geltend, die aus seiner Sicht den Arbeitsortwechsel nach C-Stadt für ihn persönlich unzumutbar machen bzw. eine besondere Einzelfallhärte darstellen, und erkennt T. diese Gründe nicht als abfindungsberechtigend an, entscheidet eine paritätische Kommission über die Anerkennung dieser Gründe und darüber, ob dem betreffenden Arbeitnehmer aufgrund dessen die in § 8 geregelte Abfindung in voller Höhe oder geminderter Höhe zuerkannt wird. Die Gründe sind unter schriftlicher Darlegung gegenüber der Geschäftsleitung von Trelleborg bis spätestens zum 31.10.2010 geltend zu machen. 17 Die Kommission tritt binnen zwei Wochen nach ihrer Anrufung zusammen. Die Frist kann einvernehmlich von den Betriebsparteien geändert werden. 18 Die Kommission ist auch zuständig, wenn über das Vorliegen der Gründe nach § 7 Nr. 1 kein Einverständnis erzielt wird. 19 Je zwei Mitglieder der Kommission werden von der Geschäftsführung von T. und von dem Betriebsrat benannt. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Einigen sich beide Seiten nicht auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden, ist dieser auf Antrag durch das Arbeitsgericht zu bestimmen. 20 § 8 Abfindung 21 Arbeitnehmer, denen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Ziffer 1) am Standort C-Stadt unzumutbar ist, [...] haben Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsverhältnisses, die sich wie folgt berechnet: 22 Abfindungsbetrag (brutto) = Betriebszugehörigkeit (in vollen Jahren und Monaten) x Bruttomonatsgehalt x 1,0 ... 23 Die Mindestabfindung beträgt drei Brutto-Monatsgehälter. Der Höchstbetrag der Abfindung (Kappungsgrenze) beträgt 100.000,00 Euro brutto.“ 24 Mit Schreiben vom 28.09.2010 (Bl. 20 d.A) und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2010 (Bl. 97 d.A) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass die Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt für ihn nicht zumutbar sei. Zur Begründung führte er aus: 25 „Seit dem Jahr 1991 bin ich mit meiner Familie in A-Stadt wohnhaft, da eine Vielzahl persönlicher Kontakte hier besteht und meine Kinder sowie meine Frau hier ihre Arbeit haben, befindet sich unser Lebensmittelpunkt hier. 26 Meine Frau hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, bei einem Wechsel nach C-Stadt müsste sie diesen kündigen und einen neuen Arbeitsplatz mit Probezeit und eventuellem Zeitvertrag annehmen. 27 Mein Sohn D. befindet sich seit dem Jahr 2009 in der Ausbildung, seine Ausbildungsvergütung liegt somit in einem zu geringen Bereich, um sich selbst zu finanzieren (Wohnung, Lebensmittel etc.). 28 Auf zwei unserer Immobilien besteht ein eingetragenes Wohnrecht, dazu kommt die Lage, die wiederum ein eingetragenes Wege- und Versorgungsleistungsrecht notwendig machten. Diese Immobilien sind aus dem Jahre ca. 1900 sowie 1991 und haben noch keinen Energieausweis gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV). Somit ist es fast unmöglich, diese zu einem erträglichen Preis zu veräußern. 29 Im Jahr 1996 verstarb mein Vater A. A. nach einem langen Kampf gegen die Leukämie, meine Mutter ist seit diesem Zeitpunkt Witwe, nach diesem schon schweren Schicksalsschlag erkrankte sie selbst im Oktober 1998 an Unterleibskrebs, der erfolgreich durch eine OP am 16.12.1998 entfernt wurde. 30 Nur sechs Tage nach ihrer OP kam es erneut zu einem Todesfall in unserer Familie. Meine Schwester M., damals wohnhaft in C. wurde am 22.12.1998 im Alter von 29 Jahren brutal ermordet. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt eine Tochter im Alter von sechs Wochen. 31 Es lag zum damaligen Zeitpunkt eine starke psychische Belastung auf der Familie, die bei meiner Mutter noch heute durch einen Psychologen behandelt wird, daher haben wir sie auch 2005 in unsere direkte Nachbarschaft geholt. 32 Zudem lebt die Tochter meiner verstorbenen Schwester bei Pflegeeltern in der Eifel, dass nur 45 Autominuten von uns entfernt ist. Da auch hier häufige Besuche stattfinden, die für alle Beteiligten auch notwendig sind, ist somit ersichtlich, dass eine Umsiedlung für uns nicht in Frage kommt. Hier geht es nicht um unser Wohl, sondern besonders um das Wohl des Kindes, dass auf brutale Weise seine Mutter verloren hat. 33 Das gleiche gilt für die Eltern meiner Frau, hier sind auch keinen Angehörigen mehr, somit sind wir auch hier der letzte Bezugspunkt. 34 Da die Eltern alle im Alter von 69 bis 71 sind, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass sie in nächster Zeit auf Hilfe angewiesen sein werden und es nicht zumutbar ist, dass meine Frau alles alleine neben ihrem Beruf erledigen soll, wenn ich die Woche über in C-Stadt wäre. 35 Zudem kommen da noch die Kosten für eine kleine Wohnung in C-Stadt mit den Nebenkosten, die erhöhten Fahrkosten und zwingend erforderlich dann ein Fahrzeug für meine Frau. 36 Außerdem stellt die enorme Distanz zwischen meinem Wohnort und dem Standort C-Stadt von rund 160 Kilometern einen unzumutbaren Umstand dar.“ 37 Die nach dem Sozialplan gebildete Paritätische Kommission tagte in drei Sitzungen im August 2011 und prüfte insgesamt 49 Anträge. Sie beschloss hinsichtlich des vom Kläger gestellten Antrags, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle tagte in zwei Sitzungen am 20.10. und 02.11.2011 über insgesamt noch 37 Anträge. Sie entschied zum Antrag des Klägers, dass ihm eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Maximalbetrags von € 100.000,00 nach § 7 Ziff. 2 des Sozialplans zustehe. Maßgebliche Gründe waren die Ausbildungssituation seines Sohnes, die starke Bindung des Klägers an seine erkrankte Mutter und die erlittenen familiären Schicksalsschläge. 38 Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.05.2012 trug der Kläger vor, sein Sohn D. sei im Jahr 1992 geboren und lebe in seinem Haushalt. Sein Sohn absolviere seit dem 01.08.2009 (bis zum 31.07.2012) bei der Verbandsgemeinde W. eine Berufsausbildung zum Fachangestellten für Abwassertechnik. Zwischenzeitlich sei ihm auch eine Zusatzausbildung zum Fachangestellten für Entsorgung angeboten worden, die er aufnehme. Die Kombination beider Ausbildungen sei nur im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses bei der Verbandsgemeinde W. möglich. 39 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2012 (dort Seite 2-13 = Bl. 158-169 d.A.) Bezug genommen. 40 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 41 die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu zahlen. 42 Die Beklagte hat beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Sozialplan vom 16.09.2010 sei wirksam. Die Entscheidung der Einigungsstelle vom 02.11.2011 über die Zuerkennung einer Abfindung iHv. € 50.000,00 lasse eine grobe Unbilligkeit nicht erkennen. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass seine Mutter pflegebedürftig iSd. § 7 Ziff. 1 Buchst. a) des Sozialplans sei. Zur Berufsausbildung seines Sohnes habe der Kläger nähere Umstände iSd. § 7 Ziff. 1 Buchst. f) erst nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des Sozialplans (31.10.2010) im Verlauf des Rechtsstreits vorgebracht. Dass sich sein Sohn zum damaligen Zeitpunkt in einer Berufungsausbildung befunden habe, die mit dem Arbeitsortwechsel gefährdet gewesen sei, habe der Kläger auch bisher nicht vorgetragen. Er mache lediglich geltend, dass sein Sohn „zwischenzeitlich“ eine Zusatzausbildung begonnen habe, die mit einem Wechsel nach C-Stadt in Frage stehe. Sonstige Verfahrensmängel, insbesondere Begründungsmängel seien nicht ersichtlich. Die Einigungsstelle habe ihre Entscheidung knapp, aber nachvollziehbar begründet. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 13 bis 25 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.09.2012 (Bl. 169-181 d.A.) Bezug genommen. 45 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 01.10.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 23.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.11.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. 46 Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Sozialplan vom 16.09.2010 wirksam sei. Insbesondere die in § 7 Ziff. 1 des Sozialplans geregelte Ausschlussfrist von sechs Wochen bis zum 31.10.2010 sei viel zu kurz, grob unbillig und damit unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass von den Arbeitnehmern Anstrengungen gefordert würden, die die Mitwirkung dritter Stellen (zB. von Behörden oder Medizinern) erforderlich machten. Der Sozialplan sei außerdem unwirksam, weil er ausdrücklich als Vorschlag der Arbeitgeberseite bezeichnet worden sei. Zudem enthalte das den Arbeitnehmern ausgehändigte Exemplar des Sozialplans keine Unterschriften der Betriebspartner, was zu Unsicherheiten über das Datum geführt habe, ab wann der Sozialplan Wirkung entfalten sollte. Die Entscheidung der Einigungsstelle vom 02.11.2011, ihm nur eine hälftige Abfindung zuzuerkennen, verstoße gegen §§ 7,8 des Sozialplans. 47 Er stütze die Unzumutbarkeit des Arbeitsortswechsels zunächst auf § 7 Ziff. 1 Buchst. a) des Sozialplans (häusliche Pflege einer Angehörigen), weil seine Mutter aufgrund mehrerer Schicksalsschläge, namentlich der Ermordung seiner Schwester, die eine damals sechs Wochen alte Tochter zurückgelassen habe, des Krebstotes seines Vaters und ihrer eigenen Krebserkrankung im Jahr 1996 der psychologischen Betreuung bedürfe. Dies habe die Einigungsstelle ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Außerdem stütze er die Unzumutbarkeit des Arbeitsortswechsels auf § 7 Ziff. 1 Buchst. f) des Sozialplans (Kind in Berufsausbildung). Er habe innerhalb der Geltendmachungsfrist bis zum 31.10.2010 alle erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Jedenfalls habe die Paritätische Kommission bzw. die Einigungsstelle gegen ihre Hinweispflicht verstoßen, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, den nicht für ausreichend erachteten Vortrag zur Unzumutbarkeit zu substantiieren. Die Einigungsstelle hätte erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen anstellen müssen. 48 Schließlich habe die Einigungsstelle den Abfindungsanspruch fehlerhaft auf § 7 Ziff. 2 des Sozialplans gestützt und ihm lediglich eine geminderte Abfindung zuerkennt. Aus der viel zu kurzen Begründung der Entscheidung erschließe sich in keiner Weise, weshalb die gravierenden Schicksalsschläge der Ermordung seiner Schwester und der Krebserkrankungen in der Familie nicht beachtet worden seien, was zwingend erforderlich gewesen sei. Der Paritätischen Kommission und damit auch der Einigungsstelle sei ein unzulässiger Spielraum eröffnet worden, weil sie die Gewährung der Abfindung von nicht näher benannten Anforderungen abhängig machen konnten, so dass sich die Gefahr von willkürlichen Entscheidungen erhöht habe. Dies könne nicht richtig sein. Unklarheiten und intransparente Regelungen könnten nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. 49 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 19.11.2012 (Bl. 198-202 d.A.) Bezug genommen. 50 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 51 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2012, Az.: 4 Ca 761/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 50.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu zahlen. 52 Die Beklagte beantragt, 53 die Berufung zurückzuweisen. 54 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10.01.2013 (Bl. 223-230 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 56 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 57 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer € 50.000,00 brutto zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der dem Kläger nach § 7 Ziff. 2 des Sozialplans vom 16.09.2010 zustehende Abfindungsanspruch ist mit Zahlung von € 50.000,00 brutto erfüllt. Ein weitergehender Abfindungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. 58 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 59 1. Der Sozialplan vom 16.09.2010 ist entgegen den Angriffen der Berufung wirksam. 60 Das Arbeitsgericht Koblenz musste die Wirksamkeit des Sozialplans bereits aufgrund seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.02.2011 in dem Beschlussverfahren 4 BV 31/10 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten annehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Berufungskammer anschließt, wirkt eine zwischen den Betriebspartnern ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auch gegenüber den Arbeitnehmern, die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung geltend machen (vgl. nur BAG 17.02.1992 - 10 AZR 448/91 - NZA 1992, 999). Der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 4 BV 31/10 kann im Verhältnis der Beklagten zu ihren Arbeitnehmern keine andere Wirkung zukommen als zwischen den Betriebspartnern selbst. Dem ist nichts hinzuzufügen. 61 Das Arbeitsgericht hat mit erschöpfender Begründung gleichwohl die Wirksamkeit des Sozialplans vom 16.09.2010, insbesondere der Regelung in § 7 über die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt, im vorliegenden Rechtsstreit erneut geprüft. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist auch insoweit nichts hinzuzufügen. 62 Soweit die Berufung bemängelt, die im Sozialplan vom 16.09.2010 geregelte Ausschlussfrist zur schriftlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels unter Beifügung entsprechender Belege bis zum 31.10.2010 sei zu kurz bemessen, geht ihre Beanstandung fehl. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Länge der im Sozialplan geregelten sechswöchigen Ausschlussfrist keiner Angemessenheitskontrolle zu unterziehen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Frist von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass es den Arbeitnehmern nicht möglich war, die Frist zur Geltendmachung der Unzumutbarkeitsgründe und ggf. zur Vorlage von Belegen zu wahren, wie der Kläger glauben machen will. Immerhin ist es ihm gelungen, mit Schreiben vom 28.09.2010 persönlich und zusätzlich durch seinen Rechtsanwalt mit weiterem Schreiben vom 11.10.2010 innerhalb der Frist die Gründe darzulegen, die aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt unzumutbar machten. 63 Die Erwägung der Berufung, der Sozialplan sei unwirksam, weil er mit „Vorschlag Arbeitgeberseite“ überschrieben und nicht von den Betriebspartnern unterzeichnet worden sei, was bei den Arbeitnehmern zu Unsicherheiten geführt habe, ab welchem Datum der Sozialplan Wirkung entfalte, ist fehlsam. Der Sozialplan vom 16.09.2010 ist durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellt und deshalb durch den Vorsitzenden unterzeichnet worden, § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Das der Spruch auf einem Vorschlag der Beklagten beruht, ist für seine Wirksamkeit unerheblich. Das Enddatum der Geltendmachungsfrist ist mit dem 31.10.2010 genau bezeichnet worden. Bei dieser Sachlage konnte keine Rechtsunsicherheit über den Fristablauf bestehen. 64 2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Regelabfindung nach § 7 Ziff. 1 Buchst. a) oder Buchst. f) des Sozialplans hat. 65 2.1. Die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 1 Buchst. a) liegen nicht vor, denn die Mutter des Klägers ist nicht pflegebedürftig. 66 Nach § 7 Ziff. 1 Buchst. a) ist der Arbeitsplatzwechsel unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer die häusliche Pflege von Angehörigen - ua. seiner Eltern - durch den Wechsel nach C-Stadt nicht aufrechterhalten kann. Dabei ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der gesetzlichen Pflegekasse nachzuweisen. 67 Bei der Auslegung des in den Sozialplan aufgenommenen Begriffs „Pflegebedürftigkeit“ ist von der in der allgemeinen Rechtsterminologie geltenden Inhaltsbestimmung auszugehen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im Elften Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) definiert. Pflegebedürftig sind iSd. § 14 SGB XI Personen, die wegen bestimmter Krankheiten oder Behinderungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) der Hilfe bedürfen. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass seine Mutter pflegebedürftig ist. Er trägt lediglich vor, dass seine Mutter psychologischer Betreuung bedürfe. Dieses Bedürfnis führt jedoch zu keiner Pflegebedürftigkeit. Unabhängig davon hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht. 68 2.2. Auch die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 1 Buchst. f) des Sozialplans sind nicht erfüllt, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers seinen Vortrag berücksichtigt, den er erst nach Ablauf der Geltendmachungsfrist im Sozialplan (31.10.2010) und nach der Entscheidung der Einigungsstelle (02.11.2011) gehalten hat. 69 Nach § 7 Ziff. 1 Buchst. f) ist der Arbeitsplatzwechsel unzumutbar, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers Kinder leben, die sich in der Berufsausbildung befinden und wegen des Stadiums oder der Art der Ausbildung ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes nicht möglich ist. 70 Der Kläger hat innerhalb der Geltendmachungsfrist (bis 31.10.2010) in seinem Schreiben vom 28.09.2010 lediglich behauptet, sein Sohn befinde sich seit 2009 in der Ausbildung, seine Ausbildungsvergütung sei so gering, dass er sich nicht selbst finanzieren könne (Wohnung, Lebensmittel etc.). Auch der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2010 nur vorgetragen, dass sich der Sohn des Klägers seit 2009 in Ausbildung befinde und auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen sei. Beide Schreiben enthielten keinerlei Aussagen darüber, ob der Sohn des Klägers in dessen Haushalt lebt, welcher Art die Ausbildung des Sohnes ist und welches Stadium sie erreicht hat. Der Kläger hat auch keinen Nachweis über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses (Kopie des Ausbildungsvertrages) vorgelegt. Er hat nicht ansatzweise vorgetragen, weshalb seinem Sohn ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht möglich sein soll. Abgesehen davon wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, seinen Sohn von C-Stadt aus finanziell zu unterstützen. 71 Erstmals mit Schriftsatz vom 29.05.2012 (19 Monate nach Ablauf der Geltendmachungsfrist) hat der Kläger zur Ausbildungssituation seines Sohnes teilweise konkret vorgetragen. Ausweislich des vorgelegten Ausbildungsvertrages absolvierte sein Sohn (geb. 1992) in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2012 bei der Verbandsgemeinde W. eine Berufsausbildung zum Fachangestellten für Abwassertechnik zu einer Ausbildungsvergütung nach dem TVAöD (2010: € 744,98 brutto im 2. Ausbildungsjahr). Weshalb sein bereits volljähriger Sohn bei einem Arbeitsortwechsel des Vaters seine Ausbildung in W. nicht hätte zu Ende bringen können, hat der Kläger nicht erklärt. Er ist auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb seinem Sohn ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs unmöglich gewesen sein soll. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die lapidare Behauptung des Klägers, seinem Sohn sei „zwischenzeitlich“ eine Zusatzausbildung zum Fachangestellten für Entsorgung angeboten worden, die er aufgenommen habe, nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 1 Buchst. f) zu erfüllen. So fehlt es auch zweitinstanzlich an jedem Vortrag und Nachweis dazu, wann der Sohn diese angebliche Zusatzausbildung aufgenommen hat. 72 2.3. Der Vorwurf des Klägers, die Paritätische Kommission und die Einigungsstelle hätten gegen ihre „Hinweispflicht“ verstoßen, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, den nicht für ausreichend erachteten Vortrag zur Unzumutbarkeit des Arbeitsortwechsels zu substantiieren, die Einigungsstelle hätte ggf. „ergänzende Ermittlungen“ anstellen müssen, geht fehl. 73 In § 7 Ziff. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. a) und f) des Sozialplans ist deutlich geregelt, was der Arbeitnehmer bis zum 31.10.2010 konkret darzulegen und nachzuweisen hat, wenn er eine volle Abfindung wegen Unzumutbarkeit des Arbeitsortwechsels erhalten will. Dem Kläger musste klar sein, dass es nicht genügt, ein Lamento anzustimmen, um eine Abfindung iHv. € 100.000,00 zu erhalten. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, welchen Vortrag er auf den vermissten Hinweis der Paritätischen Kommission oder der Einigungsstelle geleistet hätte. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, er hätte seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 29.05.2012 19 Monate früher gehalten, wäre dieser - nach den obigen Ausführungen - nicht ausreichend gewesen. 74 Der Kläger erfüllt die Anforderungen des § 7 Ziff. 1 Buchst. a) bis f.) des Sozialplans nicht, um eine Regelabfindung beanspruchen zu können. Es ist ihm in zwei Instanzen nicht gelungen, die Tatbestandsvoraussetzungen substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Paritätische Kommission oder die Einigungsstelle überhaupt eine Hinweis- oder Nachforschungspflicht getroffen hätte. 75 3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm die Einigungsstelle über den Betrag von € 50.000,00 hinaus keine Abfindung iHv. weiteren € 50.000,00 nach § 7 Ziff. 2 des Sozialplans zugesprochen hat. 76 Gemäß § 7 Ziff. 2 des Sozialplans vom 16.09.2010 besteht ein Abfindungsanspruch in voller oder geminderter Höhe, wenn der Arbeitsortwechsel für den Arbeitnehmer eine „besondere Einzelfallhärte“ darstellt. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich die Frage, ob eine „besondere Einzelfallhärte“ vorliegt, auf der Grundlage des Wortlauts der strittigen Sozialplanregelungen mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung beantworten. 77 3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen (vgl. BAG 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 214, mwN). 78 § 7 Ziff. 2 des Sozialplans verwendet den Begriff „besondere Einzelfallhärte“. Damit wird ein unbestimmter Rechtsbegriff verwandt, der zwar auslegungsbedürftig, aber auch anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auslegungsfähig ist. Zwar kann dem Wortlaut nicht direkt entnommen werden, was die Einigungsstelle unter einer „besonderen Einzelfallhärte“ verstanden hat. Aus dem Zweck und der Systematik ergibt sich aber, dass die Härtefallregelung gewährleisten soll, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich deshalb nicht mit den abstrakten Merkmalen in § 7 Ziff. 1 Buchst. a) bis f) des Sozialplans erfassen lassen, ein Ergebnis erzielt wird, dass den sechs normierten Unzumutbarkeits-Tatbeständen in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. 79 Entgegen der Ansicht der Berufung war die Einigungsstelle nicht gehalten, im Sozialplan einen Katalog von Härtefall-Tatbeständen festzulegen. Dadurch ist kein unzulässiger Ermessensspielraum für willkürliche Entscheidungen der Paritätischen Kommission entstanden, wie der Kläger meint. Härtefälle sind auch bei starren Abgrenzungen nie auszuschließen. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen dann den rechtstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können. 80 Die Einigungsstelle hat im Sozialplan vom 16.09.2010 ein deutliches Regel-Ausnahmeverhältnis festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 des Sozialplans haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch, wenn sie - wie der Kläger - eine Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt - zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - abgelehnt haben. Dies entspricht der gesetzlichen Leitlinie in § 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 Satz 2 BetrVG, die die Regelungsbefugnis der Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans beschränkt. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; wobei ein Ortswechsel für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit begründen soll. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Sozialplan für den Regelfall Abfindungsansprüche versagt. Ein voller Abfindungsanspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 1 vorliegen. In Buchst. a) bis f) sind die Tatbestände („berechtigte Gründe“) enumerativ geregelt, die einen Arbeitsplatzwechsel zum Standort C-Stadt unzumutbar machen. 81 Daraus folgt, dass allein der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 1 Buchst. a) bis f) nicht vorliegen, eine „besondere Einzelfallhärte“ nicht zu begründen vermag. Es muss nach § 7 Ziff. 2 vielmehr ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegen, der von der Einigungsstelle bei Aufstellung des Sozialplans nicht in die enumerative Aufzählung aufgenommen werden konnte. Sieht der Sozialplan ausdrücklich Unzumutbarkeitsgründe vor und zählt diese im Einzelnen auf, darf die Anwendung der Härteregelung im Einzelfall nicht zu einer Umgehung oder Erweiterung der Systematik der Abfindungstatbestände führen. Ein „besonderer Härtefall“ muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, die erheblich vom „Regelfall“ abweichen und deswegen Ausnahmeentscheidungen gerechtfertigt erscheinen lassen. § 7 Ziff. 2 setzt daher voraus, dass die Umstände des Einzelfalls den betroffenen Arbeitnehmern ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine „einfache Härte“ und erst recht als die mit einem Arbeitsplatzwechsel stets verbundenen Einschnitte. 82 3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die vom Kläger in seinen Schreiben vom 28.09.2010 und vom 11.10.2010 sowie im Lauf des Rechtsstreits nochmals vorgetragenen Umstände, aus Sicht der Berufungskammer keine „besondere Einzelfallhärte“ dar, die für ihn persönlich einen Arbeitsplatzwechsel nach C-Stadt unzumutbar machten. Die Entscheidung der Einigungsstelle, dem Kläger nach § 7 Ziff. 2 des Sozialplans (gleichwohl) eine Abfindung von € 50.000,00 zuzusprechen, ist - im Verhältnis zu ihm - weder rechtsfehlerhaft noch widerspricht sie billigem Ermessen. Eine grobe Unbilligkeit in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB lässt sich erst recht nicht feststellen. 83 Die bloße Entfernung zum neuen Arbeitsort, allgemeine Unbequemlichkeiten und Erschwerungen oder Kosten, die mit jedem Wechsel des Arbeitsortes verbunden sind, stellen nach den Regelungen des Sozialplans keinen Härtefall dar (vgl. § 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG), zumal im Sozialplan umfangreiche Mobilitäts- und Umzugshilfen vorgesehen sind. 84 Auch die berufliche Bindung der Ehefrau oder schwer verkäufliches Immobilieneigentum im Westerwald sind keine Gründe, die mit den „absoluten“ Unzumutbarkeitsgründen, die in § 7 Ziff. 1 Buchst. a) bis f) geregelt sind, auch nur annähernd vergleichbar wären. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die typischerweise mit einem Arbeitsortwechsel einhergehen und keine ungewöhnliche Einzelfallhärte begründen. Auch wenn der Arbeitsortwechsel für den Arbeitnehmer und seine Familie subjektiv als zu hart empfunden wird, kann eine „Härte“ nur dann vorliegen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgingen, was regelmäßig mit einem Arbeitsortwechsel verbunden ist und im Sozialplan bewusst in Kauf genommen wird. 85 Deshalb kann eine besondere Einzelfallhärte auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich die Schwiegereltern des Klägers in einem höheren Lebensalter (69, 71) befinden, in dem sie bei pessimistischer Prognose „in nächster Zeit“ auf Hilfe angewiesen sein könnten. Die Einigungsstelle durfte die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Odenwald ohne Rücksicht auf familiäre Bindungen oder sonstige sozialen Kontakte ausschließlich an das Vorliegen besonderer Betreuungspflichten bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit knüpfen. Sie war nicht gehalten auf alle denkbaren persönlichen Umstände, die einem Wechsel des Arbeitsortes entgegenstehen könnten, Rücksicht zu nehmen. 86 Andernfalls wäre das Angebot eines Arbeitsplatzes in C-Stadt letztlich nur für persönlich ungebundene Arbeitnehmer oder für solche Arbeitnehmer in Frage gekommen, die aufgrund ihres persönlichen Wohnsitzes C-Stadt im Odenwald ebenso leicht erreichen konnten, wie den bisherigen Arbeitsort im Westerwald. 87 Nach alledem ist es - im Verhältnis zum Kläger - nicht grob unbillig, wenn ihm die Einigungsstelle eine Abfindung iHv. € 50.000,00 zuerkannt hat, weil sie die Ausbildungssituation seines volljährigen Sohnes, die starke Bindung an seine Mutter und die familiären Schicksalsschläge (Ermordung der Schwester) als persönliche Härte bewertet hat, die einem Arbeitsortwechsel entgegenstehen. Eine höhere Sozialplanabfindung kann der Kläger nicht beanspruchen. III. 88 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. 89 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.