Urteil
7 Sa 473/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.7SA473.11.0A
2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Liegt einer Änderungskündigung die Schließung eines Betriebsteils und dessen Verlegung in eine andere Gemeinde zugrunde, ist das Angebot, insofern zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, als dass der Arbeitnehmer zukünftig in der anderen Gemeinde tätig sein soll, im Einzelfall sozial gerechtfertigt.(Rn.69)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2011, Az.: 4 Ca 2221/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt einer Änderungskündigung die Schließung eines Betriebsteils und dessen Verlegung in eine andere Gemeinde zugrunde, ist das Angebot, insofern zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, als dass der Arbeitnehmer zukünftig in der anderen Gemeinde tätig sein soll, im Einzelfall sozial gerechtfertigt.(Rn.69) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2011, Az.: 4 Ca 2221/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag 2 der Klageschrift), an dem der Kläger auch im Berufungsverfahren festhält, ist unzulässig, denn es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und seine Entscheidung entsprechend begründet; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 298 d. A.) Bezug genommen. Die Kündigung vom 28.09.2010 ist nicht sozial ungerechtfertigt; sie ist vielmehr rechtswirksam und beendet das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist, der Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und des trotz der Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer zu beachtenden Prüfungsmaßstabs nach Maßgabe der §§ 2, 1 KSchG wird auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 299, 300 d. A.) Bezug genommen. Die Unternehmensleitung der Beklagten hat Anfang Juni 2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Geschäftstätigkeit in B-Stadt einzustellen und die Produktionsstätte komplett nach C-Stadt zu verlegen. Diesen Entschluss hat sie auch umgesetzt. Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung am 29.09.2010 hatte die Unternehmerentscheidung auch greifbare Formen angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmerentscheidung missbräuchlich gewesen sein könnte, hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist. nicht dargelegt. Freie Stellen am Standort B-Stadt gab es bei Zugang der Kündigung unstreitig nicht; die Beklagte hat bei der Unterbreitung des Änderungsangebots an den Kläger auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Denn die Änderungskündigung war nicht überflüssig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 19 - 25 = Bl. 303 - 308 d. A.) Bezug genommen. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats B-Stadt unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 1. BetrVG); nichts anderes gilt hinsichtlich der Nichteinhaltung der §§ 17 ff. KSchG. Insoweit wird auf Seite 25 - 27 der angefochtenen Entscheidung (= 308 - 310 d. A.) Bezug genommen. Da die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten wurde, erweist sich die Änderungskündigung zum 31.03.2011 als wirksam. Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Hilfsantrag auf Zahlung einer Sozialplanabfindung zwar zur Entscheidung angefallen ist, er sich jedoch als zur Zeit unbegründet erweist, denn das im Sozialplan vorgesehene Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit wird auf Seite 28, 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 311, 312 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren behauptet, die Unternehmerentscheidung, die der Änderungskündigung zugrunde liegt, sei willkürlich, folgt die Kammer dem nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das vom Kläger nicht näher substantiiert behauptete Joint-Venture mit einem anderen Unternehmen/ Konzern Grundlage der hier zu beurteilenden Unternehmerentscheidung gewesen sein soll. Noch weniger ist erkennbar, dass es letztlich um den Abbau von Arbeitsplätzen in C-Stadt geht; nach dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Rechtszügen ist das Gegenteil der Fall. Im übrigen ist es nicht Sache der Kammer, nachzuprüfen, ob die Unternehmerentscheidung der Betriebsverlagerung wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Zudem erscheint es durchaus naheliegend und verständlich, auch wenn es nicht darauf ankommt, zwei recht weit auseinanderliegende Betriebe an einem Ort zusammenzuführen. Soweit der Kläger aus der Unzumutbarkeit der Annahme des Änderungsangebots auf die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung schließt, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wäre die Änderungskündigung unwirksam, hätte das die Konsequenz, dass die Beklagte verpflichtet wäre, ausschließlich den Kläger in B-Stadt weiter zu beschäftigen. Das eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in B-Stadt nach Abschluss der Betriebsverlegung aber nicht mehr besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich folglich die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung nicht herleiten. Hinsichtlich des Hilfsantrages, gerichtet auf die Zahlung einer Abfindung nach dem zustande gekommenen Sozialplan, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass § 7 Nr. 2 des Sozialplans über das Zusammentreten der Kommission eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen soll. Nach der gesetzlichen Systematik besteht ein individualrechtlicher Abfindungsanspruch grundsätzlich nur ausnahmsweise in den Fällen des § 1 a KSchG, bzw. des § 113 Abs. 3 BetrVG; diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Wenn daneben eine derartige Abfindungsmöglichkeit nach § 112 BetrVG besteht, dann ist nicht ersichtlich, warum die Betriebspartner nicht befugt sein sollen, insoweit Verfahrensregelungen zu treffen. Insoweit handele es sich nicht um eine unklare Regelung, denn vorgesehen ist, dass dann, wenn eine Einigung in der Kommission nicht erzielt werden kann, die Einigungsstelle entscheidet. Dass der Rechtsweg gegen deren Entscheidung ausgeschlossen sein könnte, ergibt sich aus der Sozialplanregelung nicht. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie Ansprüche aus einem Sozialplan. Der 1965 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 15.10.1984 als gewerblicher Arbeitnehmer im Bereich Musterfertigung bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.884,20 Euro tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Sie unterhielt im Jahr 2010 zwei Betriebe, in B-Stadt einen Betrieb für Forschung und Entwicklung mit zirka 170 Arbeitnehmern sowie in C-Stadt einen Produktionsbetrieb mit zirka 270 Arbeitnehmern. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.12.1999 unterhielt die damalige Arbeitgeberin lediglich einen Betrieb am Standort B-Stadt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem (vgl. Bl. 38 d. A.): „1. Der Mitarbeiter wird als Gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung eingestellt. [...] Die A-GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Dienstsitz ist B-Stadt. 2. [...] 3. Für das Anstellungsverhältnis gelten die jeweils gültigen gesetzlichen, die tarifvertraglichen Bestimmungen der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz sowie die betrieblichen Regelungen.“ § 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (West) zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. April 2008 lautet auszugsweise: „III. Ende des Arbeitsverhältnisses 1. [...] 2. [...] 3. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Messzahl): Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von 2 Jahren 2 Wochen, bis Messzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 2 Wochen zum Monatsende, ab Messzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist ab Messzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren auf 6 Wochen zum Monatsende, ab Messzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende, ab Messzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende, ab Messzahl 60 auf 4 Monate zum Quartalsende, ab Messzahl 70 auf 5 Monate zum Quartalsende, ab Messzahl 75 auf 6 Monate zum Quartalsende.“ Nachdem der für das Betriebsgrundstück der Beklagten in B-Stadt abgeschlossene Mietvertrag zum 31.12.2010 endete, beschloss die Unternehmensleitung der Beklagten bereits zuvor, den Betrieb bis zum 31.12.2010 an den Standort C-Stadt zu verlegen. Der Betrieb sollte als eigenständiger zweiter Betrieb in C-Stadt neben dem dort bereits bestehenden Produktionsbetrieb auf dem firmeneigenen Gelände angesiedelt und im Übrigen unverändert fortgeführt werden. Durch Beschluss vom 15./ 16.09.2010 beschloss die Einigungsstelle durch Spruch einen Sozialplan. Dieser enthält neben Mobilitätshilfen auch die Regelung von Abfindungsansprüchen für den Fall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt. Hinsichtlich des Inhalts der Regelungen im Einzelnen wird auf den unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 6 - 9 = Bl. 289 - 292 d. A.) Bezug genommen. Am 13.09.2010 unterbreitete die Beklagte u. a. dem Kläger ein befristetes Angebot für den Abschluss einer Änderungsvereinbarung betreffend den Wechsel des Arbeitsortes nach C-Stadt und stellte andernfalls eine Änderungskündigung in Aussicht. Am gleichen Tag unterrichtete sie den Betriebsrat B-Stadt gem. § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich über die geplante Entlassung. Mit Schreiben vom 27.09.2010 nahm der Betriebsrat dazu Stellung; die Beklagte antwortete schriftlich am gleichen Tag. Nach Ablauf der Frist zur Annahme der Änderungsvereinbarung hörte die Beklagte am 20.09.2010 den Betriebsrat B-Stadt zu der auszusprechenden Änderungskündigung mit einem am selben Tag dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich übergebenen Schreiben (vgl. Bl. 133 ff. d. A.) an. Zur Information über die arbeitnehmerbezogenen Daten einschließlich der individuellen Kündigungsfristen hat die Beklagte dem Betriebsrat eine aktualisierte Personalübersicht überreicht, in der der Kläger aufgeführt ist. Am 28.09.2010 hat die Beklagte bei der Agentur für Arbeit M-Stadt die geplante Massenentlassung angezeigt. Daraufhin hat sie gegenüber den von der Betriebsverlegung betroffenen Arbeitnehmern, die keine Änderungsvereinbarung geschlossen hatten, eine Änderungskündigung erklärt. Dies erfolgte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2010 (vgl. Bl. 4 d. A.) zum 31.03.2011. In diesem Schreiben heißt es u. a.: „Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2011 unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen fortzusetzen: Sie werden ab dem 01.04.2011 im Entwicklungs- und Forschungsbetrieb der C. am Standort C-Stadt in Ihrer bisherigen Abteilung und Funktion tätig sein. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages. [...]“ Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht angenommen. Die geplante Betriebsverlagerung wurde zum 31.12.2010 abgeschlossen; seit dem 01.01.2011 wurden in B-Stadt nur noch Aufräumarbeiten für die Übergabe des Betriebsgrundstücks ausgeführt. Der Kläger hat vorgetragen, Die ordnungsgemäße Sozialauswahl und die Anhörung des Betriebsrats seien zu bestreiten. Die Umstrukturierung diene im übrigen lediglich dazu, langjährige Mitarbeiter loswerden; sie sei willkürlich. Ein Wechsel nach C-Stadt sei ihm zudem aus familiären Gründen nicht zumutbar. Aufgrund seiner sozialen Lage stehe ihm nach Maßgabe des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 100.000,- Euro brutto zu. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 294 d. A.) Bezug genommen. Im Kammertermin vom 04.11.2011 erschien der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht. Es ging deshalb ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 16.05.2011 (Bl. 253 d. A.) zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 hat der Kläger dagegen Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, Das Versäumnisurteil vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern dieses unverändert weiter fortbesteht. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28. September 2010 hinaus fortbesteht. Hilfsweise „für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass der Kläger weiterbeschäftigt wird und sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht“: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als gewerblichen Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen. Hilfsweise „für den Fall, dass die Kündigung vom 28. September 2010 wirksam ist“: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung nach Ziffer 8 des Sozialplans vom 16. September 2010 zu zahlen, mithin ein Betrag von 100.000,00 Euro. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, Einer Sozialauswahl habe es nicht bedurft, weil - unstreitig - alle in B-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer von der Betriebsverlegung betroffen seien. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger habe die Änderung der Arbeitsbedingung auch billigerweise hinnehmen müssen. Der Hilfsantrag auf Zahlung der Sozialplan-Abfindung sei im Hinblick auf die Verfahrensregelung des Sozialplans - jedenfalls derzeit - unbegründet. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (=Bl. 296, 297 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 13.07.2011 - 4 Ca 2221/10 - das Versäumnisurteil vom 04.05.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 286 - 312 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 21.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.08.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 21.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt. Denn die zu beurteilende Unternehmerentscheidung sei willkürlich. Nach Bildung eines 50 - 50 Joint-Ventures mit der Freudenberggruppe sei davon auszugehen, dass in C-Stadt Arbeitsplätze eingespart werden sollten. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte tatsächlich beabsichtigte, am Standort in C-Stadt alle Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft weiter zu beschäftigen. Es gehe der Beklagten allein darum, sich eines Teils der Belegschaft zu entledigen. Auch habe sich das Arbeitsgericht nicht hinreichend mit der Unzumutbarkeit für den Kläger auseinandergesetzt. Schließlich könne auch der Hilfsantrag auf Zahlung einer Sozialplan-Abfindung nicht abgewiesen werden. Die Regelung in § 7 Nr. 2 des Sozialplans über das Zusammentreten der Kommission stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Denn er habe keine Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Die Arbeitnehmer hätten darüber hinaus keine eigenen Individualrechte. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.09.2011 (Bl. 325 - 330 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht verändert hat, sondern dieses unverändert weiter fortbesteht; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.09.2010 hinaus fortbesteht; hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass der Kläger weiter beschäftigt wird, insofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht: Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als gewerblichen Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen; hilfsweise, für den Fall, dass die Kündigung vom 28.09.2010 wirksam ist: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung nach Ziffer 8 des Sozialplans vom 16.09.2010 zu zahlen, mithin einen Betrag von 100.000,- Euro. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, von einer offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernünftigkeit oder Willkürlichkeit der betrieblichen Maßnahme könne keine Rede sein. Ein Joint-Venture sei bislang nicht zustande gekommen. Die Kündigung sei auch verhältnismäßig. Der Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung sei weder zulässig, noch begründet. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.10.2011 (Bl. 344 - 352 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 353 - 398 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.