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Urteil

8 Sa 238/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitkräfte konnten die zuvor ausgeweitete Arbeitszeit der K. wirksam wieder reduzieren, weil TVAL II (Anhang F, §79) dem Arbeitgeber eine einseitige Anpassungsbefugnis einräumt. • Als schwerbehindertengleichgestellte Arbeitnehmerin hatte die K. nach §124 SGB IX Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit; die Dienststelle durfte daher die Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich festlegen. • Ein Feststellungsanspruch nach §78 TzBfG auf bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ist anders durchzusetzen und nicht durch die vorliegende Feststellungsklage zu erlangen. • Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung sind ausgeschlossen, soweit die Arbeitszeit wirksam reduziert wurde oder für weggefallene Stunden kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksame Reduzierung der Arbeitszeit bei Gleichstellung nach §124 SGB IX • Die Streitkräfte konnten die zuvor ausgeweitete Arbeitszeit der K. wirksam wieder reduzieren, weil TVAL II (Anhang F, §79) dem Arbeitgeber eine einseitige Anpassungsbefugnis einräumt. • Als schwerbehindertengleichgestellte Arbeitnehmerin hatte die K. nach §124 SGB IX Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit; die Dienststelle durfte daher die Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich festlegen. • Ein Feststellungsanspruch nach §78 TzBfG auf bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ist anders durchzusetzen und nicht durch die vorliegende Feststellungsklage zu erlangen. • Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung sind ausgeschlossen, soweit die Arbeitszeit wirksam reduziert wurde oder für weggefallene Stunden kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die K. ist seit 1980 bei den US-Stationierungsstreitkräften als K. beschäftigt; es gilt TVAL II (Anhang F). Ihre Arbeitszeit war 1993 von 38,5 auf 43,5 Stunden erhöht worden; tatsächlich leistete sie in unterschiedlichen Zeiten bis zu 57,5 Stunden. Nach Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch beantragte die K. am 25.09.2012 u.a. Freistellung von Überstunden und die Reduzierung auf 40 Stunden mit bestimmter Verteilung (Mo–Do je 10 Std., Fr frei). Die Dienststelle kündigte mit Schreiben vom 02.12.2012 an, die Arbeitszeit ab 01.11.2012 auf 40 Stunden wöchentlich, verteilt auf fünf Tage, zu reduzieren; daraufhin sank ihr Entgelt. Die K. begehrt Feststellung der Verpflichtung zur 43,5-Stunden-Beschäftigung und Nachzahlung von Vergütung für verringerte Stunden; das Arbeitsgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. • Zuständiges Tarifgefüge: Auf das Arbeitsverhältnis findet TVAL II (Anhang F, §79) Anwendung; dort ist für K. eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen mit möglichen Ausdehnungen bis zu 46,5 bzw. 48 Stunden unter Voraussetzungen; Änderungen sind nach §79 Ziff.4 mit einwöchiger Frist anzukündigen. • Tarifliche Anordnungsmacht: Nach der ständigen Rechtsprechung berechtigt §79 TVAL II den Arbeitgeber, die zuvor einseitig verlängerte Arbeitszeit einseitig wieder bis zur tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen; die Wirksamkeit hängt nicht davon ab, ob die ursprüngliche Ausdehnung tarifkonform war. • Schwerbehindertenrechtlicher Anspruch: Die K. ist gleichgestellt; nach §124 SGB IX sind schwerbehinderte und Gleichgestellte auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Mehrarbeit = über 8 Stunden werktäglich). Die Erklärung der K. genügte, sodass die Dienststelle bereits nach §124 SGB IX verpflichtet war, die Arbeitszeit auf 40 Stunden (5×8 Std.) zu reduzieren. • Ermessen und Billigkeit: Die Reduzierung auf 40 Stunden war auch im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Billigkeitsmaßstabs des §106 GewO nicht zu beanstanden; die Maßnahme diente dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gleichgestellten und war verhältnismäßig trotz Einkommensminderung. • Kein Erfolg der Feststellungsklage nach §78 TzBfG: Ein Anspruch auf Zustimmung zur gewünschten konkreten Verteilung der Arbeitszeit wäre gesondert durchzusetzen; die Feststellung, die K. müsse mit 43,5 Stunden beschäftigt werden, konnte nicht begründet werden. • Vergütungsforderungen: Die Zahlungsklage scheitert, weil ab 01.11.2012 die reduzierte Arbeitszeit wirksam war und daher keine Nachzahlung für November 2012 geschuldet ist; für September 2012 besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die K. die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht substantiiert dargelegt hat. • Prozesskosten und Revision: Die Berufung war unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen wegen fehlender Gründe nach §72 Abs.2 ArbGG. Die Berufung der K. wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Die US-Stationierungsstreitkräfte waren berechtigt und nach §124 SGB IX sogar verpflichtet, die K. von Mehrarbeit freizustellen und die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden zu reduzieren; eine Verpflichtung zur Beschäftigung mit 43,5 Stunden ergab sich nicht. Aus der wirksamen Reduzierung folgt, dass die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche für November 2012 nicht bestehen. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den 11.09.2012 hat die K. nicht ausreichend dargelegt, dass sie arbeitsunfähig war; daher besteht auch dafür kein Zahlungsanspruch. Die Kosten der Berufungsinstanz sind der K. auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.