Urteil
1 Sa 490/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine während der Laufzeit vereinbarte Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG zulässig, wenn außer der Vertragslaufzeit keine weiteren Arbeitsbedingungen geändert wurden.
• Die durch das Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Jahres-Frist zur Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß und verhindert eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit.
• Einsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung stellt keine Vorbeschäftigung beim späteren Vertragsarbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dar.
• Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG nicht in einer treuwidrigen Weise nutzt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nur kurzzeitig über eine Transfergesellschaft eingesetzt war.
Entscheidungsgründe
Verlängerung sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und Drei-Jahres-Frist bei Vorbeschäftigung • Eine während der Laufzeit vereinbarte Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG zulässig, wenn außer der Vertragslaufzeit keine weiteren Arbeitsbedingungen geändert wurden. • Die durch das Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Jahres-Frist zur Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß und verhindert eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit. • Einsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung stellt keine Vorbeschäftigung beim späteren Vertragsarbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dar. • Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG nicht in einer treuwidrigen Weise nutzt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nur kurzzeitig über eine Transfergesellschaft eingesetzt war. Der Kläger war seit 1993 beim Arbeitgeber beschäftigt; nach betriebsbedingter Kündigung wechselte er 2009 in eine Transfergesellschaft. Im März 2010 war er für einen Monat im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten tätig. Ab Mai 2010 hatte er Phasen der Arbeitslosigkeit und Tätigkeit bei Dritten. Die Parteien schlossen im Mai 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag, der zunächst bis 30.06.2012 lief und durch Vereinbarung vom 15.06.2012 bis 31.08.2012 verlängert wurde. Mit Vereinbarung vom 16.08.2012 wurde die Befristung nochmals bis zum 28.02.2013 verlängert; zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2012 eine Erhöhung des Zeitgrads und der Vergütung mit Wirkung ab 01.08.2012 mitgeteilt. Nach Ende der Befristung erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet wurde und begehrte Weiterbeschäftigung; das Arbeitsgericht wies die Klage ab, dagegen richtete sich die Berufung. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Kammer folgt nach § 69 Abs. 2 ArbGG der Entscheidung des Arbeitsgerichts. • Zur Vorbeschäftigungsregel des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gilt die durch das Bundesarbeitsgericht angenommene Drei-Jahres-Frist als verfassungsgemäße Konkretisierung, die erforderlich ist, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit zu vermeiden. • Die Worte "bereits zuvor" in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sind nicht als zeitlich unbeschränkt zu verstehen; der Gesetzeszweck (Verhinderung von Befristungsketten) und der Schutz der Berufsfreiheit rechtfertigen die räumliche Begrenzung auf drei Jahre. • Der kurze Einsatz des Klägers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im März 2010 begründet kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, weil Vertragsarbeitgeber entscheidend ist. • Die am 16.08.2012 vereinbarte Verlängerung stellt keine Neuvereinbarung eines sachgrundlos befristeten Vertrags dar, sondern eine zulässige Verlängerung nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG, weil außer der Laufzeit keine weiteren Arbeitsbedingungen geändert wurden. • Die zuvor mitgeteilte Vergütungserhöhung ist zeitlich vor der Verlängerungsvereinbarung erfolgt und begründet weder eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung noch dass die Verlängerung zum Abschluss eines neuen befristeten Vertrags veranlasst wurde. • Es liegen keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliche Gestaltung oder Verstöße gegen Treu und Glauben vor; die Beklagte hat die Befristungsmöglichkeit nicht dazu genutzt, den Arbeitnehmer systematisch zu benachteiligen. • Mangels durchgreifender rechtlicher Gründe ist die Berufung zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zum 28.02.2013 war nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zulässig, weil es sich um eine während der Laufzeit vereinbarte Verlängerung handelte und außer der Laufzeit keine weiteren Arbeitsbedingungen geändert wurden. Die Drei-Jahres-Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß anzuwenden, und der kurze Einsatz des Klägers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung begründet keine Vorbeschäftigung beim Vertragsarbeitgeber. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Umgang der Beklagten mit den Befristungsmöglichkeiten; deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Nichtbeendigung oder auf Weiterbeschäftigung.