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Urteil

5 Sa 25/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0424.5SA25.14.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.11.2013, Az. 2 Ca 1055/13, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen. 2 Der Kläger ist seit 03.09.2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum betrug sein tariflicher Stundenlohn € 8,19 brutto. 3 Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge Anwendung, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossen worden sind (BAP/DGB-Tarifverträge). Im Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie vom 25.10.2012 (TV BZ TB) ist - auszugsweise - folgendes geregelt: 4 "§ 2 Branchenzuschlag 5 Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag. 6 Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. 7 Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: 8 nach der sechsten vollendeten Woche 5 % nach dem dritten vollendeten Monat 10 % nach dem fünften vollendeten Monat 15 % nach dem siebten vollendeten Monat 20 % nach dem neunten vollendeten Monat 25 % 9 des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit. … 10 § 6 Einführung des Tarifvertrags 11 Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 12 Für Mitarbeiter, die am 1. April 2013 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 1. April 2013 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. Mai 2013 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten. 13 § 7 Schlussbestimmungen 14 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2013 in Kraft. …" 15 Der Kläger wurde von der Beklagten in folgenden Zeiträumen in einem Kundenbetrieb der Textilindustrie (Fa. I. Group GmbH) eingesetzt: Vom 09.01. bis 09.03.2012, vom 21.03. bis 31.10.2012, vom 01.11. bis 05.11.2012, vom 29.11.2012 bis 31.03.2013. 16 Laut schriftlicher Bestätigung der Einsatzabmeldung vom 28.03.2013 (Bl. 17 d.A.) meldete dieser Kundenbetrieb den Kläger zum 31.03.2013 ab. Am 01.04.2013 war ein Feiertag (Ostermontag). Am 02. und 03.04.2013 hatte der Kläger Freizeitausgleich. Ausschließlich wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Leiharbeitnehmers entstand in diesem Kundenbetrieb ein Personalbedarf für zwei Tage, so dass der Kläger am 04. und 05.04.2013 dort für insgesamt 15 Stunden erneut eingesetzt wurde. 17 In der Zeit vom 08. bis 29.04.2013 nahm der Kläger Freizeitausgleich. Am 30.04. sowie am 02. und 03.05.2013 wurde er für insgesamt 26 Stunden in einer Brauerei eingesetzt. Im Zeitraum vom 06.05. bis 30.09.2013 erfolgte sein Einsatz wieder in dem Kundenbetrieb der Textilindustrie (Fa. I. Group GmbH) mit folgenden Ausnahmen: Vom 29.07. bis 02.08.2013, am 10.08.2013, vom 12. bis 31.08.2013 wurde der Kläger bei einem Kunden (Fa. A. GmbH) eingesetzt, der Gummibärchen herstellt. Vom 15. bis 26.07.2013 nahm der Kläger Tarifurlaub. 18 Die Beklagte zahlte dem Kläger für 75 Stunden im Juni 2013 einen Branchenzuschlag iHv. € 30,80 brutto (5 %), für 145 Stunden im Juli 2013 iHv. € 59,50 brutto (5 %), für 44,50 Stunden im August 2013 iHv. € 36,49 (10 %) und für 160 Stunden im September 2013 iHv. € 131,20 (10 %). 19 Mit seiner am 08.08.2013 eingegangenen und zweimal erweiterten Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Branchenzuschlägen für die Monate von April bis September 2013 iHv. insgesamt € 689,01 brutto. Seine Forderung setzt sich wie folgt zusammen: 20 April für 151,67 Std. 5 % € 62,11 Mai für 74,75 Std. 5 % + € 30,61 für 97,75 Std. ab 15.05. 10 % + € 80,57 Juni für 151,67 Std. 10 % + € 124,22 gezahlt - € 30,80 Juli für 74,75 Std. 10 % + € 61,20 für 97,75 Std. ab 15.07. 15 % + € 120,09 August für 151,67 15 % + € 186,33 Sept. für 76,19 Std. 15 % + € 48,60 für 83,81 Std. ab 15.09. 20 % + € 137,28 gezahlt - € 131,20 21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 22 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 689,01 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2013 zu zahlen. 23 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.11.2013 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe ab April 2013 Anspruch auf Branchenzuschläge in geltend gemachter Höhe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Kläger am 01.04.2013 nicht im Einsatz gewesen sei. Der TV BZ TB verlange nicht, dass der Arbeitnehmer gerade am Stichtag im Einsatz sein müsse. Dies wäre auch vom bloßen Zufall abhängig. Deshalb sei von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden, dass Unterbrechungen von bis zu drei Monaten einem ununterbrochenen Einsatz nicht entgegenstünden. Bei § 2 Abs. 2 TV BZ TB handele es sich um eine juristische Fiktion. Folgerichtig regele § 6 Abs. 2 des Tarifvertrags auch, dass die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.04.2013 als erfüllt gelte, wenn der Arbeitnehmer bereits vorher mindestens sechs Wochen ununterbrochen im Einsatz gestanden habe. Auch hier sei nicht die Rede davon, dass der Arbeitnehmer gerade am 01.04.2013 im Einsatz sein müsse. Das Inkrafttreten habe mit den Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nichts zu tun. Ansonsten könnte ein Arbeitnehmer Tariflohnerhöhungen nicht erhalten, wenn er bei Inkrafttreten des Tarifvertrags nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis stehe. 26 Gegen das am 27.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26.02.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. 27 Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des TV BZ TB widerspreche dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Mit der Formulierung in § 6 Abs. 2 TV BZ TB "am 1. April 2013 (…) im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb" sei von den Tarifvertragsparteien eine Stichtagsregelung für den Zeitpunkt der Einführung des Tarifvertrags geschaffen worden. Mit dieser Formulierung sei jedoch nicht geregelt worden, dass sämtliche Mitarbeiter, die irgendwann einmal vor dem 01.04.2013 mindestens sechs Wochen in einem branchenzugehörigen Kundenbetrieb eingesetzt und nach dem 01.04.2013 von diesem wieder zum Einsatz angefordert worden seien, bereits vor dem 15.05.2013 Anspruch auf den Branchenzuschlag der ersten Stufe iHv. 5 % haben sollen. Auch der Rückgriff des Arbeitsgerichts auf § 2 Abs. 2 TV BZ TB sei unzulässig. Der Einsatz des Klägers habe nicht über die Osterfeiertage fortgedauert, sondern am 31.03.2013 geendet. Die in § 2 Abs. 2 TV BZ TB geregelte Unschädlichkeit der dreimonatigen Unterbrechung gelte nicht für die Zeit vor dem Stichtag des 01.04.2013. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 26.02.2014 und vom 07.04.2014 Bezug genommen. 28 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.11.2013, Az. 2 Ca 1055/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. 30 Der Kläger beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 01.04.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er am 01.04.2013 nicht in einem branchenzugehörigen Kundenbetrieb eingesetzt worden sei. Das Inkrafttreten des Tarifvertrags habe mit den Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nichts zu tun. Wollte man der Argumentation der Beklagten in ihrer Stringenz folgen, würde dies letztlich zu dem Ergebnis führen, dass nahezu niemand den frühzeitigen Branchenzuschlag beanspruchen könne, weil am 01.04.2013, dem Ostermontag, in der Regel in der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht gearbeitet werde. Nach dem Ziel des Tarifvertrags sollten Vorbeschäftigungszeiten nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Dabei sei den Tarifvertragsparteien auch bewusst gewesen, dass ggf. versucht werde, dies zu umgehen, indem Leiharbeitnehmer kurz vor dem Erreichen der entsprechenden Zuschlagsgrenzen kurzfristig versetzt würden und so möglicherweise ein Rechtsmissbrauch im Raume stehen könnte. Die Tarifvertragsparteien hielten es dann für sachgerecht, dass eine bis zu dreimonatige Unterbrechungszeit für den Zuschlag unschädlich sei. 33 Sein Zahlungsanspruch sei in der Höhe nach unten zu korrigieren. Nach Überprüfung seiner Aufzeichnungen könne er bestätigen, dass die Beklagte seine Einsatzzeiten und die geleisteten Zahlungen zutreffend vorgetragen habe. 34 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 35 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Das Arbeitsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, außerdem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00. Dabei ist unerheblich, dass der vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Zahlungsanspruch von € 689,01 nach den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angestellten Berechnungen um über € 250,00 nach unten zu korrigieren ist. Unabhängig davon, dass der Kläger die Klage nicht teilweise zurückgenommen hat, ist für die Zulässigkeit der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend. II. 36 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Zahlungsklage ist vollständig unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. 37 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie vom 25.10.2012 (TV BZ TB) über die empfangenen Zahlungen hinaus keine weiteren Ansprüche für den streitigen Zeitraum zu. Die Beklagte hat mit der Zahlung der Branchenzuschläge iHv. € 30,80 brutto (5 %) für 75 Stunden im Juni 2013; iHv. € 59,50 brutto (5 %) für 145 Stunden im Juli 2013, iHv. € 36,49 (10 %) für 44,50 Stunden im August 2013 und iHv. € 131,20 (10 %) für 160 Stunden im September 2013 die Ansprüche des Klägers aus dem TV BZ TB, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2013 vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). 38 Die Klage ist schon deshalb insgesamt unbegründet, weil die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung von Branchenzuschlägen bereits ab dem 01.04.2013 nicht vorliegen. Der Kläger war am Stichtag, dem 01.04.2013, nicht in einem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie im Einsatz. 39 Der Tarifvertrag ist gemäß § 7 TV BZ TB am 01.04.2013 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 3 TV BZ TB wird der Branchenzuschlag in zeitlichen Intervallen in verschiedenen Stufen gezahlt. Die erste Stufe (5 %) wird nach einer Einsatzdauer von sechs Wochen erreicht, die zweite Stufe (10 %) nach dem dritten vollendeten Monats usf.. § 6 Abs. 1 TV BZ TB legt fest, dass die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb mit Inkrafttreten des Tarifvertrags "neu zu laufen" beginnen. Nach dieser von den Tarifvertragsparteien normierten Grundregelung können die Leiharbeitnehmer die erste Stufe frühestens im Mai 2013 erreichen, die weiteren Stufen entsprechend später. Da die Einsatzzeiten nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Einführungsbestimmungen in § 6 Abs. 1 TV BZ TB "neu zu laufen" beginnen, finden Zeiten, die der Leiharbeitnehmer bereits vor dem 01.04.2013 in einem branchenzugehörigen Kundenbetrieb zurückgelegt hat, keine Berücksichtigung. Diese von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Grundregel zur Einführung des Tarifvertrags über Branchenzuschläge hat das Arbeitsgericht bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt. 40 Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist, spricht gegen das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. In § 6 Abs. 2 TV BZ TB haben die Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer getroffen, die am 01.04.2013 bereits sechs Wochen oder länger in einem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie standen. Sie sollen den Branchenzuschlag der ersten Stufe (5 %) bereits ab 01.04.2013 und der zweiten Stufe (10 %) ab 15.05.2013 erhalten. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Sein Einsatz im branchenzugehörigen Kundenbetrieb endete laut schriftlicher Bestätigung der Einsatzabmeldung am 31.03.2013. Der Kläger wurde nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten ausschließlich wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Leiharbeitnehmers, der nicht vorhersehbar war, am 04. und 05.04.2013 für 15 Stunden erneut in diesem Kundenbetrieb eingesetzt. Der Kläger hat daher die Voraussetzungen der Stichtagsregelung nicht erfüllt. 41 Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger am Stichtag in keinem Einsatz stand. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Einsatzabmeldung des Klägers über die Osterfeiertage 2013 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers, den Tarifvertragsparteien sei bewusst gewesen, dass ggf. versucht werden könnte, die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten rechtsmissbräuchlich zu umgehen, begründen den Vorwurf nicht. 42 Die Überlegung des Klägers, dass fast kein Leiharbeitnehmer den sofortigen Branchenzuschlag beanspruchen könne, weil am Ostermontag in der Regel in der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht gearbeitet werde, ist nicht überzeugend. Die Tarifvertragsparteien haben den Stichtag, 01.04.2013, gewählt, obwohl sie wussten, dass es sich um einen Ostermontag handelt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist für die Erfüllung der Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 TV BZ TB nicht erforderlich, dass der Leiharbeitnehmer am Ostermontag tatsächlich arbeiten muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Einsatz des Leiharbeitnehmers in dem branchenzugehörigen Kundenbetrieb über Ostern fortdauert, auch wenn die Arbeit feiertagsbedingt ausfällt. Der Einsatz des Klägers hat jedoch laut Einsatzmeldung des Kundenbetriebs - unstreitig - am 31.03.2013 geendet. 43 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist für die Auslegung des § 6 Abs. 2 TV BZ TB nicht die Regelung in § 2 Abs. 2 TV BZ TB über unschädliche Unterbrechungszeiten heranzuziehen. Das macht die Berufung zu Recht geltend. Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Systematik der tariflichen Regelungen lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Einsatzzeiten, die Leiharbeitnehmer vor dem 01.04.2013 in einem branchenzugehörigen Kundenbetrieb zurückgelegt haben, abschließend in § 6 Abs. 2 TV BZ TB geregelt haben. Die Tarifvertragsparteien haben nicht vereinbart, dass Leiharbeitnehmer, die in einem Dreimonatszeitraum vor dem 01.04.2013 in einem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie eingesetzt worden sind, bereits vor dem 15.05.2013 Anspruch auf den Branchenzuschlag der ersten Stufe haben sollen, wenn sie nach dem 01.04.2013 wieder zum Einsatz gemeldet werden. Im Gegenteil ist durch § 6 Abs. 1 TB BZ TB im Grundsatz geregelt, dass die Einsatzzeiten mit Inkrafttreten des Tarifvertrages am 01.04.2013 neu zu laufen beginnen. 44 Bedenken gegen die Stichtagsregelung, 01.04.2013, bestehen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, sind Stichtags- und Referenzzeitraumregelungen mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten für Arbeitnehmer, die wie der Kläger den Stichtag knapp verfehlen - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint. Die Tarifvertragsparteien dürfen generalisieren und typisieren (BAG 23.03.2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19). 45 Für die vorliegende Stichtagsregelung bestehen sachliche Gründe. Sie knüpft an das Inkrafttreten des Tarifvertrags über Branchenzuschläge in der Textil- und Bekleidungsindustrie am 01.04.2013 an. Bei der Einführung eines neuen Tarifvertrags müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Einführung von Branchenzuschlägen, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. 46 Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, dass die Klageforderung um ca. 40 % übersetzt gewesen wäre, selbst wenn man sich der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hätte. III. 47 Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. 48 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.