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Urteil

10 AZR 701/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Überleitungsregelungen, die auf einen ununterbrochenen Bezug von Zuschlägen in einem festgelegten Referenzzeitraum abstellen, sind zulässig und nicht bereits wegen unvermeidbarer Härten verfassungswidrig. • § 23 Abs.12 TV-N Bayern gewährt den Mindestsicherungsbetrag nur, wenn der Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs.2 BTV Nr.4 im Juni 2004 bestanden hat und ununterbrochen bis zum 30.06.2007 gezahlt wurde. • § 23 Abs.11 TV-N Bayern gewährt die persönliche Besitzstandszulage nur bei ununterbrochenem Zuschlagsbezug im Referenzzeitraum; nur ausdrücklich genannte Unterbrechungen sind unschädlich. • Eine aus einem Personalgespräch oder einer Musterberechnung abgeleitete Zusicherung dauerhafter Zahlung von Zulagen ist nur dann anzunehmen, wenn dies eindeutige einvernehmliche Bindungswillenbezeugungen erkennen lässt; vorläufige Formulierungen schließen eine derartige Zusage aus. • Ein einzelvertraglicher Anspruch oder ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht, wenn die abweichende Zahlung an einen hinreichend sachlichen, individualisierten Grund gebunden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Überleitungszuschläge ohne ununterbrochenen Referenzzeitraum • Tarifliche Überleitungsregelungen, die auf einen ununterbrochenen Bezug von Zuschlägen in einem festgelegten Referenzzeitraum abstellen, sind zulässig und nicht bereits wegen unvermeidbarer Härten verfassungswidrig. • § 23 Abs.12 TV-N Bayern gewährt den Mindestsicherungsbetrag nur, wenn der Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs.2 BTV Nr.4 im Juni 2004 bestanden hat und ununterbrochen bis zum 30.06.2007 gezahlt wurde. • § 23 Abs.11 TV-N Bayern gewährt die persönliche Besitzstandszulage nur bei ununterbrochenem Zuschlagsbezug im Referenzzeitraum; nur ausdrücklich genannte Unterbrechungen sind unschädlich. • Eine aus einem Personalgespräch oder einer Musterberechnung abgeleitete Zusicherung dauerhafter Zahlung von Zulagen ist nur dann anzunehmen, wenn dies eindeutige einvernehmliche Bindungswillenbezeugungen erkennen lässt; vorläufige Formulierungen schließen eine derartige Zusage aus. • Ein einzelvertraglicher Anspruch oder ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht, wenn die abweichende Zahlung an einen hinreichend sachlichen, individualisierten Grund gebunden ist. Kläger war seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und ab Dezember 2005 dauerhaft im Fahrdienst als Busfahrer tätig. Vor Dezember 2005 erhielt er nur stundenweise Fahrdienste sowie zeitanteilige Fahrdienst- und Einmannfahrerzuschläge. Mit Inkrafttreten des TV-N Bayern (01.01.2007) entfielen die bisherigen Bezirkstarifzuschläge; § 23 TV-N Bayern regelte Übergangsansprüche als persönliche Besitzstandszulage (§ 23 Abs.11) und monatlichen Mindestsicherungsbetrag (§ 23 Abs.12) unter Festlegung von Stichtag- und Referenzzeiträumen. Die Beklagte zahlte die alten Zuschläge bis Ende 2007, ab 2008 wurde eingestellt. Der Kläger begehrte Nachzahlung und Feststellung, dass ihm die persönliche Besitzstandszulage und der Mindestsicherungsbetrag zustehen; er verwies auf kurzzeitige Einsätze außerhalb des Fahrdienstes und auf Äußerungen im Personalgespräch sowie eine Musterberechnung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte dies in der Revision. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: § 23 Abs.11 und Abs.12 TV-N Bayern regeln unabhängig voneinander die Voraussetzungen für persönliche Besitzstandszulage bzw. Mindestsicherungsbetrag; Abs.12 verweist nicht auf Abs.11. • Voraussetzungen Mindestsicherungsbetrag (§23 Abs.12): Absatz 12 Nr.1 verlangt, dass ein Anspruch auf Fahrdienstzuschlag nach §12 Abs.2 BTV Nr.4 im Juni 2004 bestand und der Zuschlag ununterbrochen bis zum 30.06.2007 gezahlt wurde; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger vor Dezember 2005 nicht ständig im Fahrdienst eingesetzt war und nur einen zeitanteiligen Zuschlag nach §12 Abs.3 erhielt. • Voraussetzungen persönliche Besitzstandszulage (§23 Abs.11): Anspruch setzt ununterbrochenen Bezug des Einmannfahrerzuschlags im Referenzzeitraum voraus; nur ausdrücklich genannte Unterbrechungsgründe (Wehr-/Zivildienst, längere Arbeitsunfähigkeit bis 26 Wochen, Mutterschutz, Elternzeit, sonstige Gründe bis 30 Kalendertage) sind unschädlich. Die länger andauernde Tätigkeit im Wasserwerk (Oktober/November 2005) überschreitet 30 Tage und schließt den Anspruch aus. • Auslegung tariflicher Regelungen: Maßgeblich ist der klare Tarifwortlaut; die Tarifautonomie erlaubt pauschalisierende Stichtags- und Referenzzeitraumregelungen, die aus Gründen der Praktikabilität typisieren und Besitzstandsschutz für dauerhaft zuvor Begünstigte gewähren. • Verfassungs- und Gleichheitsprüfung: Die Differenzierung ist mit Art.3 GG vereinbar; Tarifparteien genießen einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsraum und müssen nicht jede Ausnahme regeln, solange eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. • Kein einzelvertraglicher Anspruch: Schriftliches Schreiben der Beklagten und die Musterberechnung waren als vorläufige Informationen zu verstehen; es bestand keine eindeutige einvernehmliche Zusage, die alten Zuschlagsniveaus unabhängig von künftigen Tarifregelungen dauerhaft zu gewähren. • Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Eine einmalige abweichende Weiterzahlung an einen anderen Mitarbeiter erfolgte aus sachlich nachvollziehbaren, individuellen Gründen und begründet keinen generellen Anspruch des Klägers. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen tariflichen Anspruch auf den Mindestsicherungsbetrag nach § 23 Abs.12 TV-N Bayern noch auf die persönliche Besitzstandszulage nach § 23 Abs.11 TV-N Bayern, weil die tariflich vorausgesetzten ununterbrochenen Bezugszeiträume im Referenzzeitraum nicht vorliegen. Soweit der Kläger aus einem Personalgespräch oder einem Schreiben Vertrags- bzw. Garantiezusagen ableiten wollte, fehlt es an einer eindeutigen einvernehmlichen Zusage der Beklagten; vorläufige Formulierungen ließen keine dauerhafte Gewährleistung erkennen. Auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht, da die einmalige Besserstellung eines anderen Mitarbeiters auf einem hinreichend sachlichen individuellen Grund beruhte. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.