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Urteil

3 Sa 98/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs.1 KSchG setzt voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist; geringere Anforderungen gelten als bei einer fristlosen Kündigung. • Abmahnungen und begründete Zweifel des Arbeitgebers an der Redlichkeit des Arbeitnehmers begründen allein noch keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. • Hat der Arbeitnehmer für den streitigen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse nachgewiesen, sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung (§§ 3 ff. EFZG) erfüllt, sofern der Arbeitgeber hierzu keine substantiierten Gegenbeweise vorlegt.
Entscheidungsgründe
Kein Auflösungsgrund nach § 9 Abs.1 KSchG; Entgeltfortzahlung bestätigt • Ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs.1 KSchG setzt voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist; geringere Anforderungen gelten als bei einer fristlosen Kündigung. • Abmahnungen und begründete Zweifel des Arbeitgebers an der Redlichkeit des Arbeitnehmers begründen allein noch keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. • Hat der Arbeitnehmer für den streitigen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse nachgewiesen, sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung (§§ 3 ff. EFZG) erfüllt, sofern der Arbeitgeber hierzu keine substantiierten Gegenbeweise vorlegt. Die Klägerin war seit Juni 2007 als Personaldisponentin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2013 und erließ zuvor mehrere Abmahnungen sowie den Entzug einer Handlungsvollmacht. Die Klägerin machte geltend, die Abmahnungen seien unbegründet, sie habe Krankmeldungen rechtzeitig übermittelt, und die Kündigung sowie weitere Maßnahmen hätten ihre berufliche Fortsetzung unzumutbar gemacht; sie beantragte die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung oder alternativ Feststellung der Weiterbeschäftigung. Die Beklagte räumte in einem Teilanerkenntnis die Kündigungsschutzansprüche ein, hielt die Abmahnungen jedoch aufrecht und bestritt die Unzumutbarkeit; außerdem stritt sie um die Entgeltfortzahlung für Oktober 2013. Das ArbG Mainz sprach eine Auflösung mit Abfindung aus; hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht zulässig (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO). • Rechtliche Maßstäbe: § 9 Abs.1 KSchG erlaubt dem ArbG, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und Abfindung zuzusprechen, wenn Fortsetzung unzumutbar ist; die Anforderungen sind niedriger als bei einer fristlosen Kündigung, die Unzumutbarkeit ist jedoch im Rahmen einer langfristigen Prognose zu prüfen und muss über bloße Spannungen hinausgehen. • Nur Umstände, die in innerem Zusammenhang mit der Kündigung oder im Verfahren entstanden sind, können Auflösungsgründe bilden; bloße prozesstaktische oder nicht substantiiert dargelegte Vorwürfe genügen nicht. • Die vorgelegten Abmahnungen und der Entzug der Handlungsvollmacht begründen zwar ein beeinträchtigtes Vertrauen, doch sind sie nach Aktenlage nicht so eindeutig unberechtigt, dass eine unzumutbare Weiterbeschäftigung für die Klägerin folgt; die behaupteten zusätzlichen Umstände (Kündigung der Mietwohnung, Äußerungen auf einer Betriebsfeier) stehen nicht in einem derart tragenden inneren Zusammenhang mit der Kündigung bzw. sind nicht ausreichend substantiiert. • Die Klägerin hat der Kammer die Arbeitsunfähigkeitszeiten für Oktober 2013 durch die AU-Zusammenstellung der Krankenkasse nachgewiesen; die Beklagte hat hierzu keine entscheidungserheblichen Gegenbeweise vorgetragen, sodass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. EFZG für Oktober 2013 besteht. • Folgerung: Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs.1 KSchG ist unbegründet und daher zurückzuweisen; die weitergehende Berufung der Beklagten zur Abweisung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist unbegründet und zurückzuweisen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten sind anteilig zu verteilen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des ArbG Mainz insoweit aufgehoben, als das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde: der Auflösungsantrag der Klägerin nach § 9 Abs.1 KSchG wurde zurückgewiesen, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin nicht als unzumutbar anzusehen ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat für Oktober 2013 Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. EFZG, da sie die Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse belegt hat und die Beklagte keine ausreichenden Gegenbeweise vorgelegt hat. Die Kosten der Rechtszüge trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Eine Revision wurde nicht zugelassen.