OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 37/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0418.3SA37.15.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.955,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 18.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 31.03.2015 zu zahlen. 4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/5, die Beklagte und die Streitverkündete 4/5 zu tragen. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob noch wechselseitige Zahlungsansprüche bestehen. 2 Die Beklagte war bei der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Gegen eine ihr gegenüber am 29.08.2013 ausgesprochene Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage, die sie um Zahlungsansprüche für Oktober und November 2013 (Entgeltfortzahlung) erweiterte. Ferner beantragte die dortige Klägerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (§ 9 KSchG). 3 Durch erstinstanzliches Urteil vom 15.01.2014 entschied das Arbeitsgericht Mainz: 4 1. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.700,00 € zum 31.10.2013 aufgelöst. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 11.600,00 € festgesetzt. 5 Im daraufhin durch die dortige Beklagte eingeleiteten Berufungsverfahren erging folgendes rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2014 - 3 Sa 98/14 -: 6 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - hinsichtlich der Ziffer 1. aufgehoben: Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten beider Rechtszüge hat zu ¾ die Klägerin, zu ¼ die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 7 Zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung aus dem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil hatte die Klägerin den Abfindungsbetrag unter Abzug der darauf entfallenden Einkommenssteuer überwiesen. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit zurück. 8 Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.700,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu bezahlen. 10 Die Beklagte und Widerklägerin hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat vorgetragen, ihr stünden die Klageforderung übersteigende Gegenansprüche zu. Insoweit handele es sich zunächst um einen Entgeltfortzahlungsanspruch für November 2013 sowie die ersten 8 Tage des Dezember 2013 in Höhe von 3.648,39 € und gleichfalls einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 07.07. bis zum 31.08.2014, dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung der Beklagten in Höhe von 4.060,14 € brutto. Des Weiteren stehe ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 2013 ebenso wie für 2014 in Höhe von jeweils 5.955,24 € brutto. 13 Die Beklagte und Widerklägerin hat deshalb widerklagend beantragt, 14 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 13.663,95 € brutto abzüglich 5.581,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt, 16 die Widerklage abzuweisen. 17 Die Klägerin und Widerbeklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagte und Widerklägerin nicht hinreichend schlüssig dargelegt habe, inwieweit für die streitgegenständlichen Zeiträume noch Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen könnten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Beklagten und Widerklägerin für 2013 seien verfallen und für 2014 schließlich unschlüssig dargelegt. 18 Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 10.12.2014 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen, auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 10.015,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 84 bis 90 d. A. Bezug genommen. 19 Gegen das ihr am 07.01.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte durch am 02.02.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.03.2015 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.04.2015 einschließlich verlängert worden war. 20 Mit Schriftsatz vom 28.05.2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 29.05.2015, hat die Beklagte und Widerklägerin Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. 21 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte und Widerklägerin der XY E-Stadt den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. 22 Die Klägerin und Widerbeklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor durch die Verurteilung im Rahmen der Widerklage habe die Beklagte und Widerklägerin mehr erhalten als sie selbst beantragt habe. Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für November/Dezember 2013 fehle es nach wie vor an schlüssigem tatsächlichem Vorbringen. Die Beklagte und Widerklägerin habe auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2013 zu begehren. Denn auch das Arbeitsgericht gehe davon aus, dass die Beklagte mit einer geringfügigen Unterbrechung über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Insoweit fehle es an Feststellungen, wann die Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei und weshalb die Beklagte dann keinen Urlaub in natura in Anspruch habe nehmen können. Für das Jahr 2014 fehle es an Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung dazu, in welcher Höhe weshalb eine Urlaubsabgeltung folgen solle. 23 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.04.2015 (Bl. 126 bis 134 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 135 bis Bl. 152 d. A.) Bezug genommen. 24 Die Klägerin beantragt, 25 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1399/14 wird in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert. 26 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 27 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 31.03.2015 zu bezahlen. 28 Die Beklagte, Widerklägerin und Streitverkündete beantragen, 29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 30 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch für das Kalenderjahr 2013 bestehe. Die Klägerin sei in der Zeit vom 28.10.2013 bis einschließlich 02.12.2013 erstmalig an einer depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Insoweit habe es sich um eine Ersterkrankung gehandelt. Die Erkrankung habe bis zum 09.12.2013 angedauert. Hinzu sei eine erneute Neuerkrankung gekommen, aufgrund derer die Beklagte wiederum erstmalig arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Insoweit sei es um eine Verletzung an der Sehne an der Hand gegangen, die zu einer erneuten Krankschreibung am 09.12.2013 geführt habe, so dass insoweit erneut Entgeltfortzahlung bis zum 19.01.2014 zu leisten gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Übersicht der Krankenkasse, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat und hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 172 d. A. Bezug genommen wird. Hinsichtlich einer E-Mail der XY vom 08.11.2013, wonach Entgeltfortzahlung vom 28.10.2013 bis zum 08.12.2013 zu leisten ist, weil keine anrechenbaren Vorerkrankungen bestehen, wird auf Bl. 173 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der Bestätigung der XY vom 15.01.2014, wonach die Beklagte seit dem 09.12.2013 arbeitsunfähig erkrankt ist und mangels anzurechnender Vorerkrankungen Entgeltfortzahlung bis zum 19.01.2014 zu leisten ist, wird auf Bl. 174 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeiträume vom 28.10.2013 bis zum 05.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 12.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 25.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 02.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 09.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 23.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 08.01.2014 und schließlich bis zum 18.01.2014, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, wird auf Bl. 175 bis 177 d. A. Bezug genommen. 31 Der Entgeltfortzahlungsanspruch für November 2013 betrage 2.900,00 € brutto zuzüglich 748,39 € brutto für die Zeit vom 01. bis zum 08.12.2013. Für die Zeit vom 09.12.2013 bis 18.01.2014 (Sehnenriss) ergebe sich ein Betrag von 4.060,00 € brutto (2.900,00 € dividiert durch 30 Kalendertage x 42 Kalendertage). 32 Den Resturlaub für 2013 habe die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung definitiv nicht mehr nehmen können. Sie sei vollschichtig ab dem 05.08.2013 bis einschließlich 31.12.2013 und darüber hinaus durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Da sie 2013 nur 9,5 Urlaubstage genommen habe, verbleibe ihr ein Resturlaubsanspruch von 17,5 Tagen. Dies ergebe einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 2.345,02 € (2.900,00 € brutto dividiert durch 21,67 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat x 17,5). Für 2014 stünden der Klägerin weitere 27 Tage Urlaub zu, was bei 133,83 € pro Urlaubstag einen weiteren Betrag von 3.613,41 € ergebe. 33 Soweit das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen habe, existiere keine entgegenstehende Rechtskraft. Es sei für zweimal 6 Wochen, da es sich jeweils um Ersterkrankungen gehandelt habe, Entgeltfortzahlung zu leisten gewesen. 34 Für die Zeit vom 14.07.2014 bis zum 30.08.2014 stehe ihr wiederum Entgeltfortzahlung zu. Insoweit habe eine Arbeitsunfähigkeit durchgängig wegen einer depressiven Episode vorgelegen. Die letzte Erkrankung wegen einer depressiven Episode habe 6 Monate zurückgelegen; im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 13.07.2014 sei die Klägerin arbeitsfähig gewesen. Hinsichtlich der Aufstellung der XY betreffend Diagnosen-komplett, die die Beklagte im Berufungsverfahren zur Gerichtsakte gereicht hat, wird auf Bl. 248 bis 251 d. A. Bezug genommen. 35 Aufgrund dieses schriftsätzlichen Vorbringens hat die Beklagte und Widerklägerin im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, dass die Widerklage vom Arbeitsgericht teilweise zu Unrecht abgewiesen worden sei. 36 Die Beklagte, Widerklägerin und die Streitverkündete beantragen deshalb, 37 das angefochtene Urteil abzuändern und der Widerklage im vollen Umfang mit folgendem Antrag stattzugeben: 38 Unter Abänderung des am 10.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 4 Ca 1399/14, wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin insgesamt 13.663,95 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 39 Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, 40 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 42 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2015 und 18.04.2016. 43 In der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 18.04.2016 hat die Beklagte und Widerklägerin ein Schreiben der Streitverkündeten zur Gerichtsakte gereicht, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 274, 275 d. A. Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 44 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 45 Nichts anderes gilt für die Anschlussberufung der Beklagten und Widerklägerin. 46 In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beklagte war zu verurteilen, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.03.2015 zu zahlen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch nur teilweise Erfolg, weil die Klägerin insoweit lediglich zur Zahlung von 5.955,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 zu verurteilen und im Übrigen die Widerklage abzuweisen war. Dagegen erweist sich die Berufung der Beklagten als voll umfänglich unbegründet. 47 Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von 8.700,00 € nebst Zinsen (Abfindung) steht rechtskräftig fest, weil sich die Anschlussberufung der Beklagten ausdrücklich und eindeutig auf die Teilabweisung der Widerklage beschränkt. 48 Der Beklagten stehen keinerlei Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Klägerin aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zu. 49 Für den Zeitraum November/Dezember 2013 folgt dies bereits, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess. Das Arbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 15.01.2014 auch über diesen Anspruch eine Entscheidung getroffen, in dem es die Klage insoweit - aus seiner Sicht folgerichtig - abgewiesen hat. Weshalb das Arbeitsgericht die Klage abwies, ist für Eintritt und Umfang der Rechtskraft unerheblich. Die Rechtskraft kann insbesondere nicht deshalb durchbrochen werden, weil aufgrund der Zurückweisung des Aufhebungsantrages in der zweiten Instanz der Grund für die Klageabweisung im Übrigen weggefallen ist. Insofern hätte die Beklagte von der Möglichkeit der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO Gebrauch machen müssen, für deren Zulässigkeit eine Beschwer nicht erforderlich gewesen wäre. Dies hat sie unterlassen; folglich kommt ein dahingehender Entgeltfortzahlungsanspruch nicht in Betracht. 50 Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für den Anschlusszeitraum ab dem 09.12.2013, auf den sich die Beklagte insbesondere im Berufungsverfahren gestützt hat. 51 Die Aufstellung der XY, die die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals vorgelegt hat, weist für die Zeit ab dem 28.10.2013 folgende Eintragungen auf: 52 7 19.12.2013 23.12.2013 5 S602 Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand 06 28.10.2013 Dr. Be. Dr. Hi. Dr. Hü. Dr. F. Dr. K. L. S-Str. 09.12.2013 23.12.2013 15 S669 Verletzung eines nicht näher bezeichneten Muskels oder einer nicht näher bezeichneten Sehne in Höhe des Handgelenks und der Hand L 06 28.10.2013 Dr. W., C-Stadt B. Str.2 06.11.2013 09.12.2013 34 S602 Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand L 06 28.10.2013 Dr. K., S., Dr. H. M., A. Str., C-Stadt 28.10.2013 09.12.2013 43 F329 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet 00 28.10.2013 Dr. K., S., Dr. H. M., A.- Str., C-Stadt 53 Damit steht fest, dass die Erkrankung "Prellung sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand", anschließend "Verletzung eines nicht näher bezeichneten Muskels oder einer nicht näher bezeichneten Sehne in Höhe des Handgelenkes und der Hand sowie "Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand" (durchgängig vom 06.11.2013 bis zum 23.12.2013) bereits während der depressiven Episode, nicht näher bezeichnet, vorgelegen hat, zu dieser also hinzugetreten ist und sich keineswegs erst an diese zeitlich angeschlossen hat. Damit ist aufgrund der Grundsätze über die Einheit des Verhinderungsfalles ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den zweiten, von der Beklagten geltend gemachten Zeitraum, ausgeschlossen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 Rdnr. 2025 ff.). 54 Führen zwei Krankheiten jeweils für sich betrachtet nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch dann vor, wenn später eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen (BAG 13.07.2005 EzA § 3 EFZG Nr. 14; LAG Köln 09.02.2015 LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 13). 55 Erkrankt der Arbeitnehmer hintereinander an mehreren Krankheiten mit der Folge von Arbeitsverhinderungen, die jeweils medizinisch vollständig ausgeheilt, bevor die nächste Erkrankung eintritt, so entsteht mit jeder Erkrankung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 18.05.1957 AP Nr. 3 zu § 63 HGB). 56 Von einer anderen Krankheit ist auszugehen, wenn sie eine andere Ursache hat als die vorhergehende Krankheit und wenn sie auch nicht auf demselben Grund beruht (Umkehrschluss aus BAG 14.11.1984 EzA § 1 LFZG Nr. 74; 04.12.1985 EzA § 63 HGB Nr. 40; ErfK/Dörner/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43). 57 Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eintritt. Tritt ein weiteres Grundleiden, das bereits für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, zum ersten Grundleiden hinzu, so ändert dies nichts am Schicksal eines einmal entstandenen, auf einem früher eingetretenen Grundleiden beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruchs, Insoweit gilt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles (BAG 12.07.1989 EZA § 616 Nr. 39; 02.02.1994 EZA § 1 LohnFG Nr. 125; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). Das gilt auch dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war und deshalb zunächst keine Entgeltfortzahlung geschuldet wurde. Bei später hinzutretender Erkrankung entsteht zwar ein Anspruch; dieser ist aber begrenzt auf den Ablauf des 42. Kalendertags nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (ErfK/Dörner/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43). 58 Dieser Grundsatz - mit der Folge der Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - gilt dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer am Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in ein Krankenhaus begibt, um dort eine Diagnose über mögliche weitere Erkrankungen zu erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das letztlich diagnostizierte Leiden für sich schon vor der Diagnose dazu geführt hätte, dass der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben wäre oder diese nicht mehr hätte verrichten können (LAG Nbg. 29.04.2008 - 6 Sa 749/07, ZTR 2008, 441). 59 Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet (nicht aber bei einem untauglichen Arbeitsversuch) oder wenn er zwischen den Krankheiten zwar arbeitsfähig war, aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit (z.B. am Sonntag) liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; 12.07.1989 EzA § 616 BGB Nr. 39). 60 Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, der auf Zumutbarkeitserwägungen beruht und deshalb die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf sechs Wochen begrenzt, hat zur Folge, dass der Kläger für das Auftreten einer erneuten Erkrankung beweispflichtig ist (LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). 61 Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Veranlassung geben könnten, von diesen Grundsätzen der Einheit des Verhinderungsfalles vorliegend abzuweichen, bestehen nicht und lassen sich insbesondere dem schriftsätzlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. 62 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch nicht für die Zeit ab dem 07.07.2014. Der Anspruch war im erstinstanzlichen Rechtszug nicht hinreichend schlüssig dargelegt; davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 88 d. A.) zunächst zutreffend ausgegangen. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Beklagte bereits zuvor langfristig durchgängig erkrankt gewesen war. Soweit das Arbeitsgericht dann jedoch angenommen hat, die Beklagte habe ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in den Protokollen der Güte- und Kammerverhandlung finden sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme. Des substantiierten Bestreitens, des nicht anspruchsbegründenden Vorbringens der Beklagten durch die Klägerin bedurfte es folglich nicht. 63 Im Übrigen ergibt sich die Unbegründetheit dieses Anspruchs aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Streitverkündeten vom 18.07.2016. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut: 64 "…. Nach unserem Datenbestand hat das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. bei der Firma Z. GmbH in C-Stadt mit dem 31.10.2013 geendet. Ab dem 28.10.2013 war Frau C. aufgrund psychischer Erkrankung (im fortlaufenden Schreiben als Krankheit A bezeichnet) arbeitsunfähig. Deshalb hat sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.11.2014 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014. Dieses Krankengeld haben wir wie vereinbart bisher noch nicht ausgezahlt, da nach Ihren Angaben noch offen ist, ob die Abmeldung zum 31.10.2013 korrekt ist. 65 Ab dem 21.01.2014 hat Frau C. Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen bis zum 31.08.2014. Sollte das Beschäftigungsverbot über den 31.10.2014 hinaus verlängert werden, ist mit der Arbeitsagentur eine eventuelle Rückrechnung zu prüfen. Dies beträfe auch den Arbeitslosengeldbezug vom 06.12.2014 bis zum 05.03.2015. 66 Hätte das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.10.2013 geendet, ergäbe sich fiktiv folgende Berechnung: 67 Ab dem 28.10.2013 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung A. Die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 wäre als Vorerkrankungszeit anzurechnen. Somit hätte die Firma Z. Lohnfortzahlung zu leisten bis zum 26.11.2013 (s. unser Schreiben vom 07.08.2015). Im Anschluss daran würde Frau C. bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014 Krankengeld beziehen. 68 Vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis hätte noch darüber hinaus bestanden, hätte der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten für die Arbeitsunfähigkeitszeiten 69 a) vom 12.05.2014 bis zum 17.05.2014 - Erkrankung B b) vom 27.05.2014 bis zum 30.05.2015 - Erkrankung C c) vom 02.06.2014 bis zum 07.06.2014 - Erkrankung B d) vom 01.07.2014 bis zum 08.07.2014 - Erkrankung B 70 Die Erkrankung B wäre jeweils aufeinander anzurechnen. Insgesamt würde die Lohnfortzahlung 42 Tage nicht erreichen. 71 Ab dem 14.07.2014 war Frau C. wieder arbeitsunfähig wegen der Erkrankung A bis zum 05.12.2014. Hier wäre die Lohnfortzahlung der Erkrankung vom 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 sowie vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 anzurechnen, so dass der Arbeitgeber keine erneute Lohnfortzahlung zu leisten hätte. 72 Seit dem 23.01.2015 ist Frau C. wieder wegen der Erkrankung A arbeitsunfähig. Anzurechnen sind grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013, 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 und 14.07.2014 bis zum 05.12.2014. Jedoch läge bei durchgehender Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt über den 31.10.2013 hinaus eine 12-Monats-Frist vor (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Somit hätte die Firma Z. ab dem 23.01.2015 erneut Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen vom 23.01.2015 bis zum 05.03.2015. …" 73 Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sind; davon ist auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.04.2016 ohne weiteres ausgegangen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. 74 Demgegenüber ist die Widerklage hinsichtlich des Urlaubes 2013 (Urlaubsabgeltung § 7 Abs. 4 BUrlG) begründet. Dem Anspruch steht § 7 Abs. 3 BUrlG nicht entgegen, da § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass unter Berücksichtigung von Artikel 7 RL 2083/EG eine Verfallfrist von 15 Monaten zu beachten ist (BAG 16.10.2012, NZA 2013, 326; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rndr. 2203 ff.). 75 Die Beklagte konnte ihren Urlaub 2013 aus persönlichen/krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen, da sie, was zumindest aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der XY, der Streitverkündeten, zweifelsfrei feststeht, ab August 2013 ohne Unterbrechung über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Da die Übertragungsfrist bis zum 31.03.2015 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2014 noch nicht abgelaufen war, hat sich der übertragene Resturlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch als einen reinen Zahlungsanspruch umgewandelt (BAG 19.05.2015, EzA § 17 BEEG Nr. 1; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Rnr. 2322 ff.). Somit steht der Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der Klägerin für das Jahr 2013 in Höhe 17,5 Tagen, das sind 2.243,03 € (2.900,00 € brutto dividiert durch 21,67 = 133,83 pro Tag x 17,5) zu. 76 Für das Jahr 2014 kommt es auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme von Urlaub nicht an; folglich ergibt sich für 27 Tage ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 3.613,41 €. 77 Die Widerklage erweist sich damit in Höhe von 5.955,44 € brutto nebst Zinsen als begründet; im Übrigen ist sie dagegen als unbegründet abzuweisen. 78 Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte des Weiteren zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen. 79 Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung Zwangsvollstreckung gemachten Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Hat ein Arbeitgeber aufgrund eines später insoweit abgeänderten Urteils erster Instanz Leistungen erbracht, steht ihm ein Rückforderungsanspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 249 ff. BGB zu. 80 Aufgrund des erstinstanzlichen, von der Kammer teilweise aufgehobenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Vorprozess hat die Klägerin im hiesigen Verfahren zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 5.901,47 € an das Finanzamt und die Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzugsstelle sowie 5.340,96 € an die Beklagte am 31.03.2015 gezahlt. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin teilweise aufgehoben worden ist, ist die hiesige Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet. Folglich ist die Berufung der Klägerin insoweit begründet. 81 Nach alledem war Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - aufzuheben und die Verurteilung der Klägerin auf 5.955,44 € brutto nebst Zinsen zu beschränken sowie die Widerklage im Übrigen abzuweisen. Demgegenüber war die Beklagte zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO. 83 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.