Urteil
5 Sa 357/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0722.5SA357.14.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. April 2014, Az.: 2 Ca 3399/13, einstweilen einzustellen, soweit sie in Ziff. 2 des Tenors auf Erteilung des dort formulierten Zwischenzeugnisses verurteilt worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, ist unbegründet. 2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteilen ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG iVm. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen werde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der in § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da seine Rechte durch ein vor dem Arbeitsgericht geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. 3 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte ua. verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit - auszugsweise - folgendem Inhalt zu erteilen: 4 "… Frau C., geb. 1965, ist seit dem 01.07.1992 bei der c. mbH in unserer Alten- und Pflegeeinrichtung M. in C-Stadt als examinierte Altenpflegerin im Tagdienst mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % tätig. … 5 Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt Frau C. insbesondere folgende Aufgaben durch: 6 Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ärztlichen Anordnungen sowie der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Medikamente Organisation und Durchführung der Grund- und Behandlungspflege Aktivierung und Mobilisierung der Heimbewohner/innen Pflege und Betreuung Sterbender Dokumentation und Pflegeplanung Anleitung neuer Mitarbeiter, Schüler und Praktikanten Beurteilung der nachgeordneten Mitarbeiter 7 Frau C. besitzt ein gutes Fachwissen und verfügt außerdem über gute praktische Fähigkeiten. Sie nimmt aus Eigeninitiative mit Interesse an Fort- und Weiterbildungen teil (wie zuletzt etwa zur Stationsleitung und zum Qualitätsmanagement). 8 Frau C. arbeitet systematisch, erfasst relevante Situationen und Zusammenhänge und ist fähig, diese zu bewerten und sachgerecht zu bewältigen. Frau C. besitzt gute Organisationsfähigkeiten. Die Dokumentation führt sie sach- und fachgerecht durch. 9 Frau C. bewältigt in jeder Hinsicht die anfallende Arbeitsmenge. Sie führt ihre Tätigkeiten eigenständig aus und ist flexibel. Neue Mitarbeiter, Schüler und Praktikanten führt sie zu voll zufriedenstellenden Leistungen. 10 Frau C. erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit. 11 Frau C. ist den Bewohnern zugewandt und versteht es, Angehörige miteinzubeziehen. Von Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern wird Frau C. geschätzt. Ihr persönliches Verhalten ist einwandfrei. 12 Frau C. erhält dieses Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch. …" 13 Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG bringen würde. Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (vgl. BGH 04.09.2012 - II ZR 207/12 - Rn. 5 mwN, juris). 14 Wenn sich im Berufungsverfahren herausstellen sollte, dass das Arbeitsgericht die Beklagte zu Unrecht zur Abänderung des Zwischenzeugnisses verurteilt haben sollte, kann die Wirkung der Vollstreckung dadurch beseitigt werden, dass das berichtigte Zwischenzeugnis wieder an die Beklagte herausgegeben wird. Der bloße Einwand der materiellen Unrichtigkeit des Urteils - wegen des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit - stellt keinen nicht ersetzbaren Nachteil dar. 15 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn sich die Klägerin - was sie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt - mit dem Zwischenzeugnis bei anderen Arbeitgebern bewirbt, wäre dies ein Nachteil der finanziell ausgeglichen werden könnte. Dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage wäre, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG.