Entscheidung
II ZR 207/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 4. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn und die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Menges beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Revisionsverfahrens einzustellen, wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Kläger, der als Treugeber mittelbar an der I. GmbH & Co. KG beteiligt ist, verlangt von der Beklagten als Treu- handkommanditistin Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachge- lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet. Den von der Beklagten vorsorglich gestellten Voll- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht zurückge- wiesen. Der Kläger hat am 26. Juni 2012 Sicherheit durch Hinterlegung von 3.000 € geleistet und mit Schriftsatz vom 9. August 2012 einen Antrag nach 1 - 3 - § 888 ZPO gestellt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die zugelasse- ne Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 27. August 2012 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ge- stellt. II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht die einst- weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreck- bar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte- resse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grund- sätzlich hintangestellt, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichter- licher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st.Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m.w.N.). 2 3 - 4 - 2. An der letztgenannten Voraussetzung scheitert die beantragte einst- weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall nicht. Die Be- klagte hat vor dem Landgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozess- ergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3). Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris 4 5 - 5 - Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umge- hungsprogramm, jew. m.w.N.). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Menges Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -