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Urteil

4 Sa 488/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag "in der jeweils gültigen Fassung" begründet eine dynamische Tarifanwendung. • Eine inhaltlich als auflösende Bedingung formulierte Klausel, die das Ende der dynamischen Bezugnahme bei zukünftigem Wegfall der Tarifbindung vorsieht, ist bei bereits bei Vertragsschluss bestehender fehlender Tarifbindung nicht wirksam, weil die auflösende Bedingung unmöglich ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; eindeutige Regelungen sind zugrunde zu legen. • Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Nachzahlung der tariflichen Gehaltserhöhungen, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel dynamisch ausgelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme durch Arbeitsvertrag sichert Anspruch auf Tariferhöhungen • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag "in der jeweils gültigen Fassung" begründet eine dynamische Tarifanwendung. • Eine inhaltlich als auflösende Bedingung formulierte Klausel, die das Ende der dynamischen Bezugnahme bei zukünftigem Wegfall der Tarifbindung vorsieht, ist bei bereits bei Vertragsschluss bestehender fehlender Tarifbindung nicht wirksam, weil die auflösende Bedingung unmöglich ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; eindeutige Regelungen sind zugrunde zu legen. • Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Nachzahlung der tariflichen Gehaltserhöhungen, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel dynamisch ausgelegt werden kann. Die Klägerin ist seit 01.07.2008 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 13.06.2008 verweist Ziffer 12 auf den Gehalts-Tarifvertrag Rheinland-Pfalz "in der jeweils gültigen Fassung" und enthält zugleich eine Regelung, dass bei Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nur eine statische Weitergeltung eintreten solle. Die Beklagte war bereits bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden. Bis Juli 2013 erhielt die Klägerin die tariflichen Erhöhungen, ab August 2013 bis Mai 2014 aber nicht mehr; daher fordert sie Nachzahlung in Höhe von 957,00 € brutto für August 2013 bis Juni 2014. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Bezugnahmeklausel sei statisch auszulegen bzw. verhindere dynamische Wirkung bei fehlender Tarifbindung. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. • Aus Ziffer 12 Satz 1 des Arbeitsvertrags ergibt sich durch die Formulierung "in der jeweils gültigen Fassung" eine dynamische Bezugnahme auf den Gehalts-Tarifvertrag; damit begründet der Arbeitsvertrag die Pflicht, tarifliche Erhöhungen weiterzugeben. • Die in Satz 2 der Ziffer 12 enthaltene Regelung, wonach die dynamische Weitergeltung bei Wegfall der Tarifbindung entfallen solle, ist als auflösende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB zu verstehen. Diese Bedingung war bereits bei Vertragsschluss unmöglich, weil die Beklagte nicht tarifgebunden war; eine unmögliche auflösende Bedingung macht das Rechtsgeschäft nicht unwirksam, die dynamische Bezugnahme bleibt bestehen. • Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu behandeln; maßgeblich ist ihre Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners. Der Vertragstext ist eindeutig in seiner Zukunftsbezogenheit der in Satz 2 geregelten Ausnahme und lässt nicht erkennen, dass die dynamische Bezugnahme von Anfang an ausgeschlossen sein sollte. • Auch andere Einwendungen der Beklagten, etwa die Berufung auf eine spätere Betriebsübergangsregelung, treffen nicht zu: Die im Vertrag genannte Regelung zum Ende der dynamischen Wirkung bei einem Betriebsübergang bezieht sich auf einen auf den Arbeitgeber folgenden neuen Inhaber und nicht auf die Beklagte als vertragsschließende Partei. • Folglich besteht ein Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung der Differenz zwischen tariflicher und gezahlter Vergütung in der geltend gemachten Höhe von 957,00 € brutto. • Die Kosten der Berufung sind der Beklagten aufzuerlegen; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Gehalts-Tarifvertrag als dynamisch zu verstehen ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Nachzahlung der Tarifgehalterhöhungen für August 2013 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 957,00 € brutto hat. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass das erstinstanzliche Urteil damit bestätigt ist und die Klägerin ihren Vergütungsanspruch durchgesetzt hat.