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Urteil

17 Sa 650/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0813.17SA650.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015 – 4 Ca 1617/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 631,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus  jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 sowie aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und  aus 52,50 € brutto seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD, auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015 – 4 Ca 1617/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 631,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 sowie aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € brutto seit dem 01.03.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD, auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. ....Dokument wird hochgeladen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin tarifgerecht zu vergüten. Die am 27.08.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2006 war zunächst als Kinderpflegerin, ist nunmehr als Erzieherin bei dem Beklagten tätig, der in Münster ca. 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Am 03.03.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 43, 44 d.A.). Nach § 2 dieses Vertrages galt für das Arbeitsverhältnis der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 4 des Vertrages wurde als Gehaltstarif der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt und erhielt die Klägerin ein Gehalt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 2. Am 16.05.2013 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, weil sich die Tätigkeit und Arbeitszeit der Klägerin änderten. In § 2 b des Vertrages (Bl. 45, 46 d.A.) trafen sie folgende Vereinbarung: „§ 2 […] b) Für das Arbeitsverhältnis gilt das Tarifvertragswerk des TVöD in der jeweils gültigen Fassung. Die Parteien sind sich einig, dass die Verweisung auf die vorgenannten Tarifverträge nur so lange gilt, wie der Arbeitgeber unmittelbar und zwingend an diese Tarifverträge gebunden ist. Ist der Arbeitgeber nicht mehr unmittelbar und zwingend an diese Tarifverträge gebunden, gelten die Tarifverträge statisch in der zuletzt unmittelbar und zwingend beim Arbeitgeber geltenden Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.“ Nach § 4 a des Vertrages wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 TVöD-SuE eingruppiert. Am 22.05.2014 vereinbarten die Parteien erneut eine Änderung der Arbeitszeit (Bl. 47 d.A.). Der Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.05.2013 Gastmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NRW). Zum 01.03.2014 wurden die Tarifentgelte nach dem TVöD-VKA erhöht. Der Beklagte gab diese Tariflohnerhöhung nicht an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 19.08.2014 (Bl. 50 bis 52 d.A.) begehrte die Klägerin von ihm für die Monate März bis Juli 2014 die Abrechnung und Auszahlung der Differenzen zwischen dem bezogenen Entgelt und dem Tarifentgelt in Höhe von insgesamt 242,30 €. Mit Schreiben vom 08.09.2014 (Bl. 53, 54 d.A.) lehnte der Beklagte ihre Forderungen unter Hinweis auf § 2 b des Arbeitsvertrags vom 16.05.2013 ab. Mit ihrer am 02.10.2014 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin für die Monate März 2014 bis Februar 2015 Ansprüche auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen ihrer tatsächlichen und der tariflichen Vergütung. Wegen der Berechnung der Klageforderungen im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 12.06.2015 (Bl. 143 d.A.) Bezug genommen. Sie hat die Auffassung vertreten: Sie habe nach der Formulierung in § 2 b ihres Arbeitsvertrages aus 2013 davon ausgehen müssen, der Beklagte sei tarifgebunden und habe mit ihr lediglich eine auflösende Bedingung für die Zukunft dergestalt vereinbart, dass die Tarifverträge bei Wegfall seiner Tarifbindung statisch gelten sollten. Diese auflösende Bedingung habe von vornherein nicht eintreten können. Als Gastmitglied sei der Beklagte nicht tarifgebunden gewesen. Das ergebe sich aus § 3 der Satzung des KAV NRW. Im Übrigen sei die Gastmitgliedschaft bereits im Juli 2012 beendet worden. Die Klägerin hat nach Rücknahme der Klage in Höhe einer Hauptforderung von 14,51 € beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 357,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09. und 01.10.2014 zu zahlen, 2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 273,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 57,69 € seit dem 01.11. und 01.12.2014 sowie 01.01.2015, aus 48,46 € seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Mitgliedschaft im KAV NRW sei nicht beendet. Er habe allerdings seit 2012 eine Beendigung in Erwägung gezogen. Tatsächlich sei die Gastmitgliedschaft in 2013 gekündigt, die Kündigung jedoch rückgängig gemacht worden. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, er sei zur Vergütungserhöhung entsprechend der tariflichen Entwicklung gerade deshalb verpflichtet, weil er nicht tarifgebunden sei, widerspreche dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung und verkehre diese in ihr Gegenteil. Die vertragliche Regelung diene erkennbar dazu, ihn nur dann zur Berücksichtigung von Tarifabschlüssen zu verpflichten, wenn er tarifgebunden sei. Für die Systematik dieser Regelung sei es irrelevant, dass er bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden gewesen sei. Sie stelle lediglich darauf ab, ob im Zeitpunkt der jeweiligen Änderung des Tarifvertrags eine Tarifbindung bestehe. Erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifabschlusses entscheide sich, ob sich dieser auf das Arbeitsverhältnis auswirke oder nicht. Mit Urteil vom 20.03.2015 hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Auslegung des § 2 b des Arbeitsvertrages nicht ergebe, dass das Tarifvertragswerk des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung dynamisch auf das Arbeitsverhältnis einwirke. Die Auslegung der Vertragsklausel habe der Inhaltskontrolle vorauszugehen. Das Gericht gehe zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei der Klausel in § 2 b des Arbeitsvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn habe die Klausel nur bei eigener Tarifbindung des Beklagten gelten sollen. Es sei zuzugeben, dass die Klausel im konkreten Fall unglücklich formuliert sei, weil der Beklagte bereits bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden gewesen sei. Gleichwohl werde aus § 2 b Satz 2, Satz 3 hinreichend deutlich, dass eine dynamische Bindung bei fehlender Tarifbindung des Beklagten nicht gewollt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 100 bis 105 d.A.) verwiesen. Gegen das ihr am 20.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 12.06.2015 eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 2 b des Arbeitsvertrages nicht auslegungsbedürftig sei. Satz 1 der Klausel sei klar. Die Sätze 2 und 3 der Klausel enthielten ebenfalls klare Regelungen, jedoch nur für den Fall, dass die Tarifbindung des Beklagten nach Vertragsschluss entfalle. Er sei jedoch niemals tarifgebunden gewesen, könne nach der Satzung des KAV NRW auch nicht Vollmitglied werden. Die Vollmitgliedschaft könnten nur Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen erwerben, an denen diese mittelbar oder unmittelbar beteiligt seien. Damit sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen, dass der Beklagte eine Gleichstellungsabrede, wie er sie formuliert habe, nicht wirksam habe vereinbaren können. Soweit er bezweckt haben sollte, das Tarifvertragswerk statisch in Bezug zu nehmen und es bei einer zukünftigen Tarifbindung dynamisch anzuwenden, gehe die Argumentation im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer Tarifbindung ins Leere. Er müsse sich deshalb an dem Wortlaut von § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrages festhalten lassen. Er habe die angegriffene Klausel im Übrigen mehrfach auch in anderen Arbeitsverträgen verwendet. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015, Az.: 4 Ca 1617/14, zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 357,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09. und 01.10.2014 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 273,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57,69 € brutto seit dem 01.11. und 01.12.2014 sowie 01.01.2015, aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD, auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: In ihrer Auslegung der vertraglichen Regelung trenne die Klägerin die Sätze 1 bis 3 künstlich. Gegenstand der Regelung sei eindeutig die Frage nach der statischen oder dynamischen Geltung des Tarifvertragswerks gewesen. Die Regelung lasse klar erkennen, dass eine dynamische Geltung nur für den Fall seiner Tarifbindung gewollt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass er bei Abschluss der Vereinbarung irrtümlich davon ausgegangen sei, noch tarifgebunden zu sein. Er habe diese Tarifbindung durch einen beabsichtigten Austritt aus dem Arbeitgeberverband beseitigen wollen. Wäre ihm bekannt gewesen, dass er nicht tarifgebunden gewesen sei, so wäre der TVöD von vornherein nur statisch in Bezug genommen worden. Auf keinen Fall sei von den Parteien gewollt gewesen, den Tarifvertrag zukünftig immer dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass die Klausel eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB enthalte. Gehe man davon aus, dass der Wegfall der Tarifbindung eine aufschiebende Bedingung gewesen sein sollte, so mag deren Eintritt tatsächlich unmöglich gewesen sein. Berücksichtige man jedoch den Sinn und Zweck der tariflichen Vereinbarung, so habe die Bedingung nicht im Wegfall einer Tarifbindung, sondern schlicht im Fehlen einer Tarifbindung bestanden. Ziel der Vereinbarung sei lediglich der Gleichlauf zwischen Tarifbindung und Dynamik gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Münster vom 20.03.2015 hat in der Sache Erfolg. I. Der zulässige Leistungsantrag ist begründet. 1. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz von insgesamt 631,62 € zwischen der tariflichen Vergütung nach der Entgeltgruppe S 06 Stufe 3 des Anhangs zur Anlage C (VKA) des TVöD-V und der tatsächlich von der Beklagten geleisteten Monatsvergütung folgt aus § 611 BGB i.V.m. § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16.05.2013. 1. Nach dem Wortlaut ist die Regelung in § 2 b des Arbeitsvertrags eine Gleichstellungsklausel. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2007 (4 AZR 652/05 - Rdnr. 28, BB 2007, 2125) ist nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die Bedeutung einer Verweisungsklausel in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder durch den sonstigen Wegfall der Tarifgebundenheit nicht berührt wird (unbedingte zeitdynamische Verweisung) (BAG 18.04.2007 a.a.O. Rdnr. 26). Die Tarifbindung des Beklagten ist in § 2 b Satz 2 des Arbeitsvertrages im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB zur auflösenden Bedingung gemacht worden, indem die Parteien vereinbart haben, dass die dynamische Verweisung nach § 2 b Satz 1 des Vertrages auf das Tarifvertragswerk des TVöD nur so lange gilt, wie der Beklagte unmittelbar und zwingend an das Tarifvertragswerk gebunden ist. Die Rechtsfolge des Fortfalls der Tarifbindung haben sie in § 2 b Satz 3 geregelt, nämlich die statische Geltung der Tarifverträge in der zuletzt unmittelbar und zwingend geltenden Fassung. 2. Die auflösende Bedingung ist jedoch fehlerhaft, da ihr Eintritt schon bei Vertragsschluss objektiv unmöglich war und auch in Zukunft unmöglich ist. Der Beklagte war bei Vertragsschluss im Mai 2013 nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Er war nur Gastmitglied im KAV NRW. Gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des KAV NRW vom 05.03.2013 begründet die Gastmitgliedschaft keine Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte auch zukünftig nicht Mitglied mit Tarifbindung werden kann. Gemäß § 3 Abs. 1 a der Satzung können Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie ihre Verbände Mitglied werden. Die Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 b der Satzung können selbständige Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen Mitglied werden, an denen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 a der Satzung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder die tatsächlich unter deren maßgeblichem Einfluss stehen oder an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht oder die eine enge Zusammenarbeit mit Kommunen pflegen. Auch diese Voraussetzungen werden von dem Beklagten ersichtlich nicht erfüllt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann der Vorstand nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung im Einvernehmen mit dem zuständigen Gruppenausschuss Ausnahmen zulassen. Dazu hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. 3. Seine Berufung auf die irrtümliche Annahme einer Tarifbindung ist unerheblich. Zum einen ist ein solcher Irrtum angesichts der klaren Regelungen in § 3 der Satzung des KAV NRW nicht nachvollziehbar. Zum anderen handelt es sich um einen Irrtum im Beweggrund. Der Beklagte hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB geirrt, sondern hat die von ihm vorformulierte Klausel rechtlich falsch bewertet. Im Übrigen hat er keine Anfechtungserklärung abgegeben. 4. Der Ausfall der auflösenden Bedingung führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung in § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags. Die Wirksamkeit der dynamischen Bezugnahme bleibt unberührt (LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 – 4 Sa 488/14 - Rdnr. 33; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 158 BGB Rdnr. 11; § 158 BGB Rdnr. 3). 5. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten bei Auslegung der Vertragsklausel. a. Bei dieser handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Beklagte sie vorformuliert und in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet hat, § 305 Abs. 1 BGB. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. b. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweisen beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des jeweiligen Vertragspartners zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 20.03.2013 – 10 AZR 636/11 - Rdnr. 20; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 a.a.O. Rdnr. 35). Der Wortlaut der in § 2 b des Arbeitsvertrags enthaltenen Klausel ist eindeutig. Danach soll die Verweisung auf das Tarifvertragswerk des TVöD nur so lange gelten, wie der Beklagte unmittelbar und zwingend tarifgebunden ist. Bei Fortfall der Tarifbindung soll das Tarifvertragswerk statisch gelten. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konnte die Regelung nur zukunftsbezogen verstanden werden. Er konnte davon ausgehen, zunächst bis zu einem ungewissen Ereignis in der Zukunft dynamisch an der Tarifentwicklung zu partizipieren. Er musste nicht davon ausgehen, dass das Tarifwerk von Anfang an, schon bei Vertragsschluss nur statisch galt. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte dynamische Verweisung von vornherein wegen der bereits bei Vertragsschluss fehlenden Tarifbindung des Beklagten nicht anwendbar sein sollte, enthält die Klausel nicht. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses wäre sie überflüssig und sinnentleert. Der Wille des Beklagten, sich nicht kraft Vereinbarung an das Tarifwerk zu binden, wäre bei Vereinbarung eines von vornherein bestimmten Gehalts zum Ausdruck gekommen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 a.a.O. Rdnr. 36). 6. Die Höhe der Vergütungsforderung steht nicht im Streit. Der Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Berechnung erhoben. 7. Die Klägerin hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gewahrt. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V reicht die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V erfolgt die Zahlung des Tabellenentgelts am letzten Tag des Monats. Die Vergütungsdifferenz für den frühesten Monat März 2014 war am 31.03.2014 fällig. Die Verfallfrist endete mit dem 30.09.2014. Die Klägerin hat die Entgeltdifferenzen für die Monate März 2014 bis Juli 2014 mit Schreiben vom 19.08.2014 geltend gemacht und damit gleichzeitig die Ausschlussfrist für die weiteren Ansprüche aus den Monaten August 2014 bis Februar 2015 gewahrt. 2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 TVöD-V i.V.m. § 247 BGB. II. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. a. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es der klagenden Partei, durch neben der Hauptklage erhobene Zwischenfeststellungsklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über die für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Dadurch erwachsen auch die den Leistungsbefehl – hier die Zahlungsverpflichtung – tragenden Rechtsgründe in Rechtskraft (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rdnr. 21). Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es nicht. Die Anwendbarkeit des Tarifwerks des TVöD, geschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, ist jedenfalls insoweit Vorfrage für die Leistungsklage, wie es um den Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung geht. b. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 256 Abs. 1 BGB, da der Beklagte die dynamische Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks bestreitet. 2. Der Antrag ist auch begründet. Insoweit wird auf die Erwägungen der Kammer im Rahmen des Leistungsantrags Bezug genommen. B. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten erster Instanz unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme in Höhe der Hauptforderung von 14,51 € aus § 92 Abs. 2 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.