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Beschluss

5 Ta 51/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren nicht nur für die Protokollierung, sondern für einen nach Erörterung geschlossenen Vergleich erstreckt, ist die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs nach Nr.1003 RVG-VV auf 1,0 zu begrenzen. • Die Beschränkung der Einigungsgebühr auf 1,0 nach Nr.1003 RVG-VV gilt auch, wenn das Gericht den Vergleich nicht nur beurkundet, sondern nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung und Prüfung mitwirkt. • Die Entscheidung des BAG zur Erweiterung der PKH-Bewilligung bei erwartbarem Vergleichsabschluss ändert nichts an der Anwendbarkeit der Gebührenregelung des RVG; daraus folgt keine Verpflichtung zur Gewährung einer erhöhten Einigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei PKH‑Bewilligung im laufenden Verfahren: Ansetzung 1,0 nach Nr.1003 RVG-VV • Wird Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren nicht nur für die Protokollierung, sondern für einen nach Erörterung geschlossenen Vergleich erstreckt, ist die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs nach Nr.1003 RVG-VV auf 1,0 zu begrenzen. • Die Beschränkung der Einigungsgebühr auf 1,0 nach Nr.1003 RVG-VV gilt auch, wenn das Gericht den Vergleich nicht nur beurkundet, sondern nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung und Prüfung mitwirkt. • Die Entscheidung des BAG zur Erweiterung der PKH-Bewilligung bei erwartbarem Vergleichsabschluss ändert nichts an der Anwendbarkeit der Gebührenregelung des RVG; daraus folgt keine Verpflichtung zur Gewährung einer erhöhten Einigungsgebühr. Der Kläger, seit 28.10.2013 als Lagermitarbeiter beschäftigt, klagte gegen die Wirksamkeit einer Kündigung und beantragte Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung einen Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis als durch ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 beendet anerkannt, eine Abfindung sowie ein qualifiziertes Zeugnis vereinbart wurden. Die PKH wurde im laufenden Verfahren bewilligt und auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Die Anwälte des Klägers beantragten die Festsetzung einer Einigungsgebühr von 1,5 für den Mehrwert des Vergleichs; die Landeskasse setzte jedoch nur eine Einigungsgebühr von 1,0 fest. Gegen diese Festsetzung richtete sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, das Arbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die sofortige Beschwerde nach §56 Abs.2, §33 Abs.3 RVG zugelassen und die Frist eingehalten. • Anwendbare Normen: Nr.1000 RVG-VV (Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5) und Nr.1003 RVG-VV (Reduzierung auf 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist oder PKH-Verfahren vorliegt). • Tatsächliche Grundlage: Im vorliegenden Fall wurde PKH nicht lediglich zur gerichtlichen Protokollierung beantragt; der Vergleich entstand nach Erörterung im Gütetermin und die PKH erstreckte sich auf den Mehrvergleich, sodass das Gericht mehr war als ein bloßes Beurkundungsorgan. • Rechtsfolgen: Weil ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig war und das Gericht durch Erörterung und Prüfung aktiv an der Gestalt des Vergleichs mitwirkte, greift die Regelung des Nr.1003 RVG-VV und die Einigungsgebühr für den Mehrwert ist mit 1,0 anzusetzen. • Abgrenzung zu Gegenmeinungen: Die Entscheidungen des LAG Düsseldorf, die höhere Gebühren befürworten, rechtfertigen keine Abkehr von der herrschenden Rechtsprechung; auch die BAG-Rechtsprechung zur PKH-Bewilligung bei erwartbarem Vergleich begründet keine andere gebührenrechtliche Bewertung. • Prüfung von Missbrauch: Bei Erweiterung der PKH auf weitere Streitgegenstände ist auf Mutwilligkeit zu prüfen; die PKH-Gewährung allein führt nicht zur höheren Gebühr nach Nr.1000 RVG-VV. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung der PKH‑Vergütung wird zurückgewiesen. Die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs ist nach Nr.1003 RVG‑VV auf 1,0 zu begrenzen, weil Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren nicht nur zur Protokollierung, sondern nach Erörterung auf den geschlossenen Vergleich erstreckt wurde und das Gericht aktiv an der Formulierung und Prüfung des Vergleichs mitgewirkt hat. Eine Zuerkennung der höheren Einigungsgebühr von 1,5 kommt nicht in Betracht; die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des LAG Düsseldorf ändern daran nichts. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und eine weitere Beschwerde findet nicht statt.