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Beschluss

7 TaBV 7/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl ist die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften gegeben, wenn das Wahlausschreiben die Anzahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft angibt (§ 3 Abs.2 Nr.5 WO) und dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte. • Der Wahlvorstand muss ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über das Wahlverfahren unterrichten (§ 2 Abs.5 WO); bei Zweifeln ist von mangelnden Kenntnissen auszugehen. • Verstöße gegen § 3 Abs.2 Nr.5 WO und § 2 Abs.5 WO sind grundsätzlich anfechtungsbegründend, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass das Wahlergebnis dadurch unbeeinflusst blieb.
Entscheidungsgründe
Betriebsratswahl unwirksam bei fehlerhaftem Wahlausschreiben und unzureichender Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer • Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl ist die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften gegeben, wenn das Wahlausschreiben die Anzahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft angibt (§ 3 Abs.2 Nr.5 WO) und dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte. • Der Wahlvorstand muss ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über das Wahlverfahren unterrichten (§ 2 Abs.5 WO); bei Zweifeln ist von mangelnden Kenntnissen auszugehen. • Verstöße gegen § 3 Abs.2 Nr.5 WO und § 2 Abs.5 WO sind grundsätzlich anfechtungsbegründend, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass das Wahlergebnis dadurch unbeeinflusst blieb. Die Arbeitgeberin betrieb zwei Hotels in A-Stadt; in ihnen fand am 7./8. April 2014 erstmals eine gemeinsame Betriebsratswahl statt. Im Wahlausschreiben wurden 162 Beschäftigte angegeben; die Angabe führte zur Bestimmung von drei Mindestsitzen für das in der Minderheit befindliche Geschlecht. Acht im P. beschäftigte Arbeitnehmer*innen und die Arbeitgeberin machten die Wahl jeweils wegen zahlreicher Verfahrensmängel, darunter fehlerhafte Geschlechterzählung der Wählerliste, fehlerhafte Zusendung und Sicherung von Briefwahlunterlagen sowie unzureichende sprachliche Unterrichtung mehrerer ausländischer Arbeitnehmer, geltend. Die Arbeitsgerichte erklärten die Wahl für unwirksam; der neu gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 10) beschwerte sich hiergegen. Streitentscheidend waren insbesondere die korrekte Ermittlung der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts und die Pflicht, nicht deutschsprachige ausländische Wahlberechtigte verständlich zu informieren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und damit statthaft; die Anfechtungsberechtigung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin folgt aus § 19 Abs.2 BetrVG. • Verstoß gegen § 3 Abs.2 Nr.5 WO: Das Wahlausschreiben enthielt eine fehlerhafte Angabe zur Zahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts; am Tag des Erlasses bestanden 59 statt der angegebenen 61 Männer, sodass nur zwei Mindestsitze entfielen. Diese Vorschrift ist wesentlich; der Fehler war geeignet, das Wahlverhalten und damit das Ergebnis zu beeinflussen. • Beeinflussung des Wahlergebnisses: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Angabe andere oder weitere Vorschlagslisten aufgestellt bzw. Wähler anders abgestimmt hätten; die tatsächliche Stimmverteilung lässt eine solche Beeinflussung als möglich erscheinen. • Verstoß gegen § 2 Abs.5 WO: Der Wahlvorstand unterrichtete ausländische Arbeitnehmer, die nach den Bewerbungsunterlagen und Anhörungsvorlagen über keine oder nur geringe Deutschkenntnisse verfügten, ausschließlich in deutscher Sprache. Maßstab ist hoch: es geht darum, die komplexen Wahlvorschriften verständlich zu vermitteln; von Alltagssprache darf nicht auf ausreichendes Verständnis geschlossen werden. • Beurteilung konkreter Sprachkenntnisse: Lebensläufe und Anhörungsschreiben wiesen für mehrere Arbeitnehmer nur Englischkenntnisse oder gar keine Deutschkenntnisse aus; der Wahlvorstand bzw. Betriebsratsmitglieder kannten diese Angaben und mussten entsprechend tätig werden; im Zweifel ist von unzureichenden Kenntnissen auszugehen. • Geeignetheit der Verstöße zur Beeinflussung: Sowohl die fehlerhafte Mindestsitzangabe als auch die unterlassene geeignete Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer konnten das Wahlergebnis beeinflussen; die Kombination der Mängel rechtfertigt die Unwirksamkeit der Wahl. • Rechtsfolge: Nach § 19 Abs.1 BetrVG ist die Wahl zu wiederholen, wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt wurden und nicht feststeht, dass das Ergebnis unbeeindruckt blieb. Die Beschwerde des neu gewählten Betriebsrats (Beteiligter zu 10) gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Betriebsratswahl vom 7./8. April 2014 ist unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass das Wahlausschreiben die Zahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft angab und der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer mit unzureichenden Deutschkenntnissen nicht in geeigneter Weise unterrichtete. Beide Verstöße waren geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, sodass eine Korrektur ausgeschlossen ist und die Wahl wiederholt werden muss. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.