Urteil
2 Sa 292/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit, wenn keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.
• Eine pauschale Abgeltung von Nachtzuschlägen durch einen pauschalen Monatslohn ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte bzw. einen Bezug zwischen Nachtarbeit und Lohnhöhe enthält.
• Als angemessener Nachtzuschlag gilt regelmäßig 25 % des Bruttoarbeitsentgelts; steuerrechtliche Pauschalregelungen begründen keinen höheren arbeitsrechtlichen Anspruch.
• Ansprüche, die innerhalb vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen nicht schriftlich geltend gemacht wurden, sind nicht mehr zur Aufrechnung zugänglich.
• Der Arbeitgeber kann nach dienst- und straßenrechtlichen Vorschriften (FPersV/FPersG) vom Fahrer die Zurverfügungstellung der Fahrerkarte verlangen; dieser Anspruch entsteht fortlaufend neu und ist nicht durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen erloschen.
Entscheidungsgründe
Nachtzuschläge, Vergütung, Spesen und Zurverfügungstellung der Fahrerkarte • Arbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit, wenn keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. • Eine pauschale Abgeltung von Nachtzuschlägen durch einen pauschalen Monatslohn ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte bzw. einen Bezug zwischen Nachtarbeit und Lohnhöhe enthält. • Als angemessener Nachtzuschlag gilt regelmäßig 25 % des Bruttoarbeitsentgelts; steuerrechtliche Pauschalregelungen begründen keinen höheren arbeitsrechtlichen Anspruch. • Ansprüche, die innerhalb vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen nicht schriftlich geltend gemacht wurden, sind nicht mehr zur Aufrechnung zugänglich. • Der Arbeitgeber kann nach dienst- und straßenrechtlichen Vorschriften (FPersV/FPersG) vom Fahrer die Zurverfügungstellung der Fahrerkarte verlangen; dieser Anspruch entsteht fortlaufend neu und ist nicht durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen erloschen. Der Kläger war befristet als Fern-Lkw-Fahrer beim Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand waren Forderungen des Klägers auf Nachtzuschläge für Juni und Juli 2014, anteilige Vergütung und Spesen für den Zeitraum 1.–11. Juli 2014 sowie die Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses. Der Beklagte hielt die pauschale Monatsvergütung von 1.800 EUR für eine Abgeltung von Nachtzuschlägen und rechnete mit einer Vertragsstrafe auf, zugleich verlangte er die Herausgabe der Fahrerkarten per Widerklage. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger teilweise recht gegeben; beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Zentrale Tatsachen sind die vertraglichen Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung, Nachtzuschlägen, Spesen und Ausschlussfristen sowie die Tatsache, dass der Kläger bis 11. Juli 2014 gearbeitet hat und danach die Herausgabe der Fahrerkarte strittig war. • Anwendungsbereich § 6 Abs. 5 ArbZG: Der Kläger ist Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG; da keine tarifliche Ausgleichsregelung gilt, kommt Zahlung eines Zuschlags in Betracht. • Keine pauschale Abgeltung im Arbeitsvertrag: Der Vertrag enthält keinen konkreten Hinweis, dass die pauschale Monatsvergütung Nachtzuschläge abgeltet; es fehlt ein erkennbarer Bezug zwischen Nachtarbeit und Lohnhöhe. • Höhe des Zuschlags: Ausgehend von ständiger Rechtsprechung ist ein Zuschlag von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts als angemessen anzusehen; steuerrechtliche Regelungen oder tarifliche Sonderpauschalen bestimmen nicht zwingend einen höheren arbeitsrechtlichen Satz. • Substantiierung der Arbeitszeiten: Der Beklagte hat die vom Kläger angegebenen Nachtarbeitszeiten nicht substantiiert bestritten; daher sind die vorgetragenen Zeiten zugrunde zu legen und der 25%-Zuschlag zu berechnen. • Kein Anspruch auf erhöhten (steuerlich begründeten) Zuschlag: Ein erhöhter Zuschlag von 40 % für einzelne Zeiträume (00:00–04:00 Uhr) ist arbeitsrechtlich nicht geschuldet. • Anspruch auf Vergütung und Spesen: Für den Zeitraum 1.–6. Juli besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt (§ 11 Abs.1 BUrlG); für die 7.–11. Juli besteht Anspruch auf Vergütung und gemäß Vertrag auf Spesen, da Abwesenheitszeiten nicht substantiiert bestritten wurden. • Aufrechnung und Ausschlussfristen: Die vom Beklagten behauptete Vertragsstrafenforderung wurde nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht und ist deshalb nicht zur Aufrechnung zugelassen. • Zurverfügungstellung der Fahrerkarte: Nach §§ 2 Abs.5 FPersV, 4 Abs.3 FPersG besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe/Kopieren der Fahrerkartendaten; dieser öffentlich-rechtliche Anspruch entsteht fortlaufend neu und unterliegt nicht den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Berufung des Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen, insoweit wurde das erstinstanzliche Urteil im Tenor teilweise dahin geändert, dass der Beklagte an den Kläger 154,04 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen hat; im Übrigen bestätigt das Landesarbeitsgericht die erstinstanzlichen Zuerkennungen von Nachtzuschlägen (25 % für die relevanten Zeiten), anteiliger Vergütung und Spesen für den 1.–11. Juli 2014 sowie die Verpflichtung zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten seine Fahrerkarte zur Kopie der Fahrerdaten zur Verfügung zu stellen, da dieser Anspruch laufend entsteht und nicht durch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist erloschen ist. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien verteilt; die Revision wird nicht zugelassen.