Urteil
8 Sa 516/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0711.8Sa516.16.00
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.11.2016, Az.: 8 Ca 1407/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch über Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen sowie die Berechtigung von Lohnabzügen wegen Handytelefonkosten. 2 Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.03.2013 bis 31.12.2015 als Kraftfahrer beschäftigt. Dabei war er im internationalen Fernverkehr eingesetzt. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers ging von 22:30 Uhr bis zumindest 7:00 Uhr. Er leistete monatlich 140 Stunden Nachtarbeit. 3 Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.03.2013 (Bl. 4 ff. d.A.) beinhaltete auszugsweise folgende Regelungen: 4 „§ 1 Tätigkeit Der Angestellte wird als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr und im Nahverkehr ab dem 15.03.2013 eingestellt. …. 5 § 2 Gehalt Der Angestellte erhält Gehalt in Höhe von 2.100 € zuzüglich Spesen. Auszahlung der Spesen erfolgt im Voraus wöchentlich, freitags. … 6 § 3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Regelung und deren Anforderungen. Die Arbeitstage beinhalten bei Bedarf auch Samstag und Feiertags. … 7 § 4 Urlaub Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr. …“ 8 Die Vergütung des Klägers entwickelte sich im Arbeitsverhältnis wie folgt: 9 bis August 2013: 2.100,-- EUR brutto, ab September 2013: 2.200,-- EUR brutto, ab Januar 2014: 2.200,-- EUR brutto zuzüglich 120,-- EUR Nachtzuschlag, ab April 2014: 2.300,-- EUR brutto zuzüglich 120,-- EUR Nachtzuschlag, ab Juni 2014: 2.300,-- EUR brutto zuzüglich 240,-- EUR Nachtzuschlag. 10 Von der Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2013 zog der Beklagte 93,33 EUR netto (vgl. Bl 7 R d.A.) und im Monat April 2015 70,14 EUR netto für private Telefongespräche des Klägers auf dem Firmenhandy ab. 11 Vom 03.08.2015 bis 28.08.2015 hatte der Kläger Urlaub. Im Dezember 2015 war er 24 Tage arbeitsunfähig erkrankt. 12 Mit Schriftsatz vom 28.07.2016, dem Beklagten zugestellt am 09.08.2016, hat der Kläger nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung u.a. Klage auf Nachzahlung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von insgesamt 3.906,00 EUR brutto sowie auf Auszahlung der vom Gehalt abgezogenen Telefonkosten in Höhe von insgesamt 163,47 EUR netto erhoben. 13 Der Kläger hat, soweit für die Berufung von Relevanz, vorgetragen, unter Zugrundelegung ohne Präjudiz einer Mindestlohnvergütung von 8,50 EUR brutto sei ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % pro Nachtarbeitsstunde in Höhe von 2,13 EUR brutto zu zahlen (8,50 EUR brutto x 25 %). Hieraus ergäbe sich pro Monat eine Forderung von 298,20 EUR brutto (20 Arbeitstage x 7 Stunden x 2,13 EUR brutto). Für das Jahr 2013 seien daher für 8 Monate 2.385,60 EUR angefallen. Für das Jahr 2014 seien 11 Monaten zugrunde zu legen, so dass unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen in Höhe von 2.160,00 EUR brutto noch eine Forderung von 1.120,20 EUR brutto offen sei. Für das Jahr 2015 belaufe sich die Forderung für 11 Monate auf 3.280,20 EUR brutto abzüglich bereits vergüteter 2.880,-- EUR brutto, also auf 400,20 EUR brutto. Er habe mit dem Firmenhandy keine privaten Telefongespräche geführt. 14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 15 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 3.906,00 EUR brutto, Spesen in Höhe von 4.479,00 EUR netto sowie Abzüge vom Lohn in Höhe von 254,07 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, zwischen den Parteien sei im Beisein von Zeugen vor Vertragsschluss besprochen worden, dass mit dem anfänglichen Gehalt von 2.100,-- EUR brutto die besonderen Belastungen der Nachtarbeit berücksichtigt und ausgeglichen sein sollten. Im Übrigen sei auch besprochen, dass Kosten über 65,00 EUR vom Kläger selbst zu tragen seien. 19 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 17.11.2016 der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 3.607,80 EUR brutto und hinsichtlich der Telefonkostenabzüge stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung – und soweit für die Berufung von Relevanz – hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. § 611 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Nachtarbeitszuschläge in ausgeurteilter Höhe. Weder sei im schriftlichen Arbeitsvertrag der Grundlohn um die vereinbarte Nachtarbeitszeit erhöht worden, noch läge eine entsprechende mündliche Vereinbarung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vor. Auch sei ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% von 8,50 EUR angemessen, so dass bezüglich der später im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgten Zahlungen noch Nachzahlungsansprüche bestünden. Schließlich habe der Beklagte im Prozess nicht nachweisen können, dass die Abzüge für private Telefonate vom Diensthandy gerechtfertigt gewesen seien. 20 Gegen das ihm am 23.11.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag per Fax eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß bis zum 17.02.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.02.2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am nächsten Tag per Fax eingegangen, begründet. 21 Nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes macht der Beklagte zusammengefasst im Wesentlichen geltend: 22 Die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Nachtarbeitszuschläge stünden dem Kläger nicht zu. Die Höhe der pauschalen Abgeltung der Zuschläge könne durch Auslegung errechnet werden. Zudem bedürfe ein Arbeitsvertrag nicht der Schriftform, so dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch zu berücksichtigen sei, dass ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass mit dem Gehalt die Belastungen der Nachtarbeit ausgeglichen sein sollten. Zudem seien die Lohnabzüge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts berechtigt gewesen. Seit Januar 2013 habe ein Aushang bestanden, dass Mobiltelefonkosten bis zum Betrag von 65,00 EUR vom Betrieb gezahlt und alles was darüber hinaus anfalle bei der Lohnabrechnung abgezogen werde. Hierüber habe er den Kläger auch vor Vertragsschluss informiert. 23 Der Beklagte beantragt, 24 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil -soweit es angefochten ist- nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22.03.2013 und führt hierzu aus, die Berechnung des Nachtarbeitszuschlages sei rein hypothetisch und im Arbeitsvertrag nicht verankert. Der nunmehr vom Beklagten ausgeführte Aushang sei ihm nicht bekannt, die dortige Regelung sei zudem nicht zulässig. 28 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). II. 30 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht im vom Beklagten angegriffenen Umfang stattgegeben. 31 Der Kläger hat nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen 25%-igen Zuschlag für die von ihm geltend gemachten und unstreitig während des Arbeitsverhältnisses vom 15.03.2013 bis 30.11.2015 geleisteten Nachtarbeitszeiten in Höhe von insgesamt 3.607,80 EUR brutto. Ferner hat der Kläger auch einen Anspruch auf Auszahlung der vom Lohn einbehaltenen Nettobeträge für Mobilfunktelefonkosten in Höhe von insgesamt 163,47 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten, da der Beklagte zu Unrecht diese Beträge vom Nettolohn des Klägers einbehalten hat. 32 1. Der Anspruch auf einen 25 %-igen Nachtzuschlag für die im Streitzeitraum geleistete Nachtarbeit ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG. 33 a) Danach hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das diesem hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Wahlrecht bei der Bestimmung des Ausgleichs, solange das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Ist das Arbeitsverhältnis allerdings so wie im vorliegenden Fall beendet, kommt nur noch die Zahlung eines Geldzuschlags in Betracht (BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63). 34 b) Der Kläger war unstreitig Nachtarbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Seine tägliche Arbeitszeit des Klägers ging von 22:30 Uhr bis zumindest 7:00 Uhr. Er leistete monatlich 140 Stunden Nachtarbeit. Zudem galten im Arbeitsverhältnis der Parteien weder kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für die vom Kläger geleistete Nachtarbeit. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 35 Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen wie im vorliegenden Fall unstreitig, steht fest, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch für geleistete Nachtarbeit zusteht. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er diesen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat (§ 362 BGB). Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, z.B. eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (BAG 09.12.2015 10 AZR 423/14 Rn. 49 m.w.N., NZA 2016, 426 ff.). 36 c) Die Darlegung der Erfüllung ist dem Beklagten jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz gelungen. 37 (1) Entgegen dem vom Beklagten erhobenen Einwand ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung von 2.100,00 EUR brutto monatlich einen Zuschlag für geleistete Nachtarbeit enthielt. 38 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung enthält. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (BAG 09.12.2015 10 AZR 423/14 Rn. 49 m.w.N., NZA 2016, 426 ff.) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete Zuschlag ist "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 34, NZA 2006, 324; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.201 2 Sa 292/15). 39 b) Dies ist bei der mit dem Kläger in § 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelung „Der Angestellte erhält ein Gehalt in Höhe von 2.100,00 EUR, zuzüglich Spesen“ nicht der Fall. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch Auslegung die Höhe der angeblich mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten pauschalen Abgeltung der Zuschläge für Nachtarbeit errechnen. 40 Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. zur tatsächlichen Vermutung BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) handelte es sich bei dem Arbeitsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen war im Übrigen auch unstreitig. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 - NJW 2004, 2961, zu II 1 a der Gründe) . Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, 1382, zu I 2 b der Gründe). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, zu II 1 der Gründe) . Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - aaO) . 41 Schon der Wortlaut des § 2 und der übrigen Arbeitsvertragsklauseln enthält keinerlei Anknüpfungspunkte für eine pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags mit dem monatlichen Gehalt. Nachtarbeit wird an keiner Stelle des Arbeitsvertrages erwähnt. Stattdessen gilt das in § 2 ausgewiesene Gehalt unabhängig von der zugewiesenen Tätigkeit, obwohl nach § 1 des schriftlichen Vertrages sowohl die Tätigkeit als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr als auch im Nahverkehr geschuldet ist. Im Nahverkehr fällt unstreitig keine Nachtarbeit an. 42 Darüber hinaus enthalten weder die Klausel selbst noch der restliche Arbeitsvertrag für eine Berechnung des geschuldeten Stundenlohns und der Höhe der pauschalen Abgeltung maßgeblichen Daten (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 31.08.2005 – 5 AZR 545/04- Rn. 42, NZA 2006, 324 ff.). So wird im Arbeitsvertrag nicht einmal die geschuldete Arbeitszeit benannt, sondern vielmehr in § 3 pauschal auf die betrieblichen Regelungen und deren Anforderungen verwiesen. Auch sonst gibt es keine Anknüpfungspunkte im Vertrag selbst für eine Berechnung. 43 Die vom Beklagten angestellten Berechnungen eines abgegoltenen Nachtzuschlags in Höhe von 2,37 EUR brutto bei 208 Arbeitsstunden (208 Std. x 8,50 EUR = 1.768,00 EUR und damit Restbetrag in Höhe von 332,00 EUR :140 Nachtstunden = 2,37 EUR) bzw. in Höhe von 3,82 EUR brutto (184 Std. x 8,50 EUR = 1.564,00 EUR und damit Rest 536,00 EUR:140 Nachtstunden = 3,82 EUR) bzw. in Höhe von 2,55 EUR brutto (205 Std. x 8,50 EUR = 1.742,50 EUR und damit Rest 357,50 EUR:140 Nachtstunden = 3,82 EUR) stellen lediglich hypothetische Modellrechnungen dar. Die keinerlei Anklang im Arbeitsvertrag gefunden haben. 44 c) Schließlich haben nach § 305b BGB zwar individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch konnte der Beklagte auch seiner insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast einer abweichenden vorrangigen Individualabrede zur pauschalen Abgeltung der Nachtarbeit mit dem Gehalt nicht nachkommen. 45 Der Beklagte behauptet insoweit, dass zwischen den Parteien vor Vertragsschluss besprochen worden sei, dass der Kläger immer im internationalen Fernverkehr eingesetzt wird und hierfür natürlich nachts arbeiten sollte. Zudem sei dabei auch das anfängliche Gehalt sowie der Umstand, dass mit diesem Gehalt auch die besonderen Belastungen der Nachtarbeit abgegolten seien, besprochen worden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits festgestellt, dass dieser Vortrag schon nicht genügt, um überhaupt eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Nachtarbeit zu begründen. Denn es bleibt damit völlig offen, in welcher Höhe eine pauschale Abgeltung der Zuschläge für Nachtarbeit mit dem Kläger vereinbart worden sein soll. 46 Darüber hinaus begründet aber auch der schriftlich abgeschlossene Formularvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (vgl. HWK/Gotthard/Roloff, 2016, 7. Aufl. 2016, § 305b BGB Rn. 5). Zwar ist die Vermutung widerlegbar, doch beinhaltet diese Vermutung grds. auch, dass die Vertragsurkunde das Ergebnis der geführten Verhandlungen wiedergibt (vgl. LAG Hessen 25.01.2013 – 14 Sa 865/12). Diese Vermutung hat der Beklagte mit seinem strittigen Vortrag jedoch nicht widerlegt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese angebliche Vereinbarung nicht einmal andeutungsweise in die Vertragsurkunde aufgenommen worden ist, zumal der Beklagte als Arbeitgeber das Vertragsformular stellte. 47 d) Gegen die Angemessenheit der geltend gemachten Höhe des Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 25% von 8,50 EUR brutto, wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht. Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (std. Rspr. zuletzt BAG 09.12.2015 10 AZR 423/14 Rn. 34, NZA 2016, 426 ff). Der Beklagte hat weder Faktoren dargelegt (vgl. zur diesbezüglichen Darlegungslast BAG 09.12.2015 10 AZR 423/14 Rn. 34, NZA 2016, 426 ff.) noch sind solche ersichtlich, die einen geringeren Zuschlagsanspruch im vorliegenden Fall angemessen erscheinen lassen. Es bedurfte daher zur Höhe des ausgeurteilten Nachtarbeitszuschlags keiner weiteren Ausführungen. Die spätere Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 120,00 EUR brutto ab Januar 2014 bzw. in Höhe von 240 EUR brutto monatlich wurden zugunsten des Beklagten bei der Berechnung der Forderungshöhe berücksichtigt. 48 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten gleichfalls Anspruch auf Auszahlung der vom Lohn einbehaltenen Nettobeträge für Mobilfunktelefonkosten in Höhe von insgesamt 163,47 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten, da der Beklagte zu Unrecht diese Beträge vom Nettolohn des Klägers einbehalten hat. 49 Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es an einer Berechtigung des Beklagten zum Abzug der geltend gemachten Nettobeträge vom an den Kläger auszuzahlenden Lohn fehlte. Daran ändert auch nichts der im Berufungsverfahren nunmehr vorgelegte angebliche Aushang, der die Überschrift „Neue Dienstanweisung in Kraft ab Januar 2015“ trägt und zum Inhalt hat, dass wegen der steigenden Mobiltelefonkosten diese bis zum Betrag von 65,00 EUR betrieblich gezahlt und alles drüber hinaus von der Lohnabrechnung abgezogen werden. Der Arbeitgeber kann mittels seines Direktionsrechts aus § 106 GewO festlegen, ob private Telefonate mit dem Diensthandy überhaupt erlaubt sind. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Zudem ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, die Kosten für private Telefonate seiner Arbeitnehmer zu bezahlen. Allerdings kann er nicht mittels einseitiger Weisung pauschal festlegen, dass alle Telefonkosten über 65,00 EUR vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich an betrieblichen Telefonkosten zu beteiligen. Einen Nachweis dafür, dass der Kläger tatsächlich privat Telefonate mit dem Diensthandy in Höhe von 93,33 EUR im Monat Oktober 2013 und in Höhe von 70,14 EUR im Monat April 2015 verursachte, gibt es nicht. Der Kläger behauptet zudem, nie privat das Diensthandy benutzt zu haben. 50 Auch hat der Beklagte in zweiter Instanz lediglich behauptet, den Kläger vor Vertragsschluss über diese Regelung informiert zu haben. Eine Information stellt keine Vereinbarung dar, so dass auch keine vertragliche Grundlage für die vorgenommenen Abzüge bestand. Der Arbeitsvertrag selbst enthält weder eine Regelung zur Nutzung des Diensthandys und dabei verursachter Kosten noch einen Hinweis auf einen Aushang hierzu. Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob eine solche Klausel, die wiederum eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellen würde, nicht sowieso wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam wäre. III. 51 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.