Urteil
5 Sa 412/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung begründet einen Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung der Differenzvergütung; § 15 Abs. 4 AGG gilt für solche Erfüllungsansprüche nicht.
• Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet positives Wissen von einer generellen, betrieblichen Ungleichbehandlung der Frauen; bloße Einzelerkenntnisse reichen nicht aus.
• Grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis ist nur gegeben, wenn sich die Anspruch begründenden Umstände dem Betroffenen förmlich aufgedrängt haben; allgemeine Vermutungen oder Betriebsdiskussionen genügen nicht.
• Klagen sind ausreichend bestimmt, wenn die Aufschlüsselung der Gesamtforderung nachvollziehbar darlegt, welche Beträge für welche Zeiträume und Ansprüche gefordert werden.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung wegen geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung; Erfüllungsanspruch nicht durch AGG-Frist ausgeschlossen • Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung begründet einen Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung der Differenzvergütung; § 15 Abs. 4 AGG gilt für solche Erfüllungsansprüche nicht. • Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet positives Wissen von einer generellen, betrieblichen Ungleichbehandlung der Frauen; bloße Einzelerkenntnisse reichen nicht aus. • Grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis ist nur gegeben, wenn sich die Anspruch begründenden Umstände dem Betroffenen förmlich aufgedrängt haben; allgemeine Vermutungen oder Betriebsdiskussionen genügen nicht. • Klagen sind ausreichend bestimmt, wenn die Aufschlüsselung der Gesamtforderung nachvollziehbar darlegt, welche Beträge für welche Zeiträume und Ansprüche gefordert werden. Die Klägerin, seit 1994 Produktionsmitarbeiterin bei der Beklagten (Schuhhersteller), erhielt bis 31.12.2012 für gleiche Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als männliche Kollegen. Sie machte Nachzahlungsansprüche für Lohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Anwesenheitsprämien geltend, zuerst für 01.01.2009–31.12.2012 und später für den Zeitraum 01.12.2002–31.12.2008. Die Beklagte gab erstmals 2013 Auskunft über Löhne der Männer und hatte am 18.12.2012 auf die Einrede der Verjährung für bis dahin nicht verjährte Ansprüche verzichtet. Das Arbeitsgericht Koblenz erließ wegen Nichteröffnung eines Sachantrags ein Versäumnisurteil, das später aufrechterhalten wurde mit der Begründung, die Ansprüche bis 2008 seien verjährt bzw. die Klägerin habe Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbeträge; die Beklagte verteidigte Verjährung, Unbestimmtheit und erhebliche Rügen zur Substantiierung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet; Gegenstand und Richtung des Angriffs sind erkennbar. • Begründetheit: Die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen für 01.12.2002–31.12.2008 in Höhe von insgesamt €14.475,48 brutto nebst Zinsen, weil die unterschiedliche Entlohnung unstreitig geschlechtsbedingt und ungerechtfertigt war. • Rechtsgrundlagen: Ansprüche ergeben sich aus dem AGG (Gleichbehandlungsanspruch), §612 Abs.3 BGB und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; die Beseitigung erfolgt durch Anpassung nach oben. • Ausschlussfrist AGG: §15 Abs.4 AGG gilt nicht für Erfüllungsansprüche auf Nachzahlung der konkret vorenthaltenen Vergütung; es handelt sich nicht um Schadensersatzansprüche. • Verjährung: Die regelmäßige Verjährung nach §§195,199 BGB beginnt mit Kenntnis; die Klägerin hatte keine positive Kenntnis einer generalisierten betriebsweiten Diskriminierung vor der Betriebsversammlung September 2012. Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Klägerin früher positive Kenntnis hatte. • Grobe Fahrlässigkeit: Nicht gegeben, weil der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, eigenständig umfassende Nachforschungen zu Lohnstrukturen anzustellen; vereinzelte Hinweise oder Gespräche genügen nicht, um grobe Fahrlässigkeit zu begründen. • Bestimmtheit der Klage: Die zuletzt geltend gemachte Forderung war in der Berufungsbegründung hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar; die Beklagte musste substantiiert widersprechen, statt nur zu bestreiten. • Höhe der Forderung: Die Kammer überprüfte die Tabellen und Berechnungen; bestimmte Posten wurden bereinigt (u. a. vor Klagezeitraum fallende Beträge), so dass sich der festgestellte Anspruch ergab. • Zinsen: Zinsen wurden nach §§286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB seit 10.08.2013 zugesprochen, da die Beklagte ab 10.08.2013 in Verzug war. • Kosten und Revision: Die Parteien tragen die Kosten anteilig; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €14.475,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, zusätzlichem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Anwesenheitsprämien für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2008 hat, weil die Benachteiligung geschlechtsbedingt und ungerechtfertigt war und die Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG sowie die Verjährung dem nicht entgegenstanden. Bestimmte von der Klägerin ursprünglich aufgeführte Posten wurden bereinigt, sodass sich die konkret festgestellte Anspruchssumme ergab. Die Parteien tragen die Prozesskosten anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.