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Beschluss

6 TaBVGa 2/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG kommt nur zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs in Betracht, nicht zur Untersagung der wirtschaftlichen Entscheidung der Arbeitgeberin. • Ist die Betriebsänderung bereits durchgeführt, steht dem Betriebsrat insoweit regelmäßig kein einstweiliger Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch zu. • Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; bloße Zweifel an der Einordnung einer Maßnahme als Betriebsänderung genügen nicht. • Der Hilfsantrag des Betriebsrats, vorläufig weitere Einstellungen zu verhindern, scheitert ebenfalls, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und kein aktueller Beratungs- oder Unterrichtungspflichtverstoß dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen bereits durchgeführten Gemeinschaftsbetrieb • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG kommt nur zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs in Betracht, nicht zur Untersagung der wirtschaftlichen Entscheidung der Arbeitgeberin. • Ist die Betriebsänderung bereits durchgeführt, steht dem Betriebsrat insoweit regelmäßig kein einstweiliger Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch zu. • Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; bloße Zweifel an der Einordnung einer Maßnahme als Betriebsänderung genügen nicht. • Der Hilfsantrag des Betriebsrats, vorläufig weitere Einstellungen zu verhindern, scheitert ebenfalls, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und kein aktueller Beratungs- oder Unterrichtungspflichtverstoß dargelegt ist. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt mehrere Werke und beschäftigte in A‑Stadt rund 330 Arbeitnehmer; die Beteiligte zu 3) war ursprünglich eine nicht operativ tätige Gesellschaft. Mit Wirkung zum 01.04.2016 vereinbarten beide Unternehmen schriftlich, den Betrieb in A‑Stadt und R als gemeinsamen Produktionsbetrieb zu führen; im Handelsregister wurde der Geschäftszweck der Beteiligten zu 3) später erweitert. Ab 01.07.2016 wurden befristet bei der Beteiligten zu 2) beschäftigte Arbeitnehmer über Verträge mit der Beteiligten zu 3) weiterbeschäftigt; der Betriebsrat wurde erst nachträglich angehört. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht einstweiligen Rechtsschutz und begehrte die Untersagung des Betriebs eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs; hilfsweise die Untersagung weiterer Einstellungen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). • Verfügungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung einer Betriebsänderung ist in der Rechtsprechung umstritten; selbst wenn ein solcher Anspruch zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs denkbar wäre, sind die Voraussetzungen hier nicht erfüllt. • Rechtliche Schranke wirtschaftlicher Entscheidungen: Die Durchführung einer Betriebsänderung fällt in die unternehmerische Entscheidungskompetenz (Art. 12, 14 GG); das BetrVG sieht für wirtschaftliche Entscheidungen Informations‑ und Beratungsrechte (§§ 111,112 BetrVG) sowie in anderen Bereichen echte Mitbestimmungsrechte vor, nicht aber ein generelles Verbot der Durchführung. • Durchführung bereits erfolgt: Die Bildung und der Betrieb des gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs fanden bereits seit Juli 2016 statt; ein einstweiliger Unterlassungsanspruch, der auf Rückgängigmachung oder Folgenbeseitigung zielt, kommt nach der gesetzlichen Konzeption und der Rspr. nicht in Betracht. • § 23 Abs. 3 BetrVG: Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 setzt eine grobe, offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; angesichts der unklaren Frage, ob eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. • Hilfsantrag: Auch der Antrag, weitere Einstellungen vorläufig zu untersagen, scheitert mangels darlegbaren und aktuellen Verletzungen der Unterrichtung‑/Beratungspflichten und wegen der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme. • Verfügungsgrund: Das Arbeitsgericht ließ es dahinstehen, ob besondere Dringlichkeit vorliegt; die Kammer bestätigt, dass ein Verfügungsanspruch bereits materiell nicht besteht. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Betreibens des bereits seit Juli 2016 durchgeführten gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs verlangen, weil ein Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen eine bereits durchgeführte Betriebsänderung nach der gesetzlichen Konzeption des BetrVG und der herrschenden Rechtsprechung nicht durchsetzbar ist. Ebenso ist kein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben, da keine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Der Hilfsantrag, weitere Einstellungen zu untersagen, ist ebenfalls unbegründet, weil kein aktueller Verstoß gegen Informations‑ und Beratungspflichten behauptet und die Maßnahme bereits verwirklicht ist. Die Entscheidung ist damit materiell und verfahrensrechtlich tragfähig.