OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 324/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0329.7Sa324.16.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2443/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 07 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. 3 Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 24. August 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zunächst als " Maschinenbediener ", beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag mit der Z. GmbH vom 23. August 1993 zugrunde. Dieser sieht die Geltung der " maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie " vor. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen. 4 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 13 f. d. A.) wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff " Schichtverantwortlicher " wie folgt an den Kläger: 5 " ab 01. Januar 2007 werden Sie in Ihrer neuen Funktion als Schichtverantwortlicher im Bereich Interne Logistik tätig. Im Zuge dieser neuen Verantwortung ändern sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt: 6 Tarifgruppe E08/Anfang (96%) Tarifentgelt 2.144,00 € Funktionszulage 100,00 € Bruttoentgelt 2.244,00 € 7 Die Funktionszulage wird nur in Verbindung mit dieser Funktion gezahlt. Bei Wegfall der Funktion, entfällt auch diese Zulage. 8 Zu den neuen Pflichten gehört auch die Übernahme von Unternehmenspflichten. Diese können sie aus der beigefügten Unterlage entnehmen. 9 Wir wünschen Ihnen als neue Führungskraft viel Erfolg und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit. 10 Zum Zeichen Ihres Einverständnisses geben Sie uns bitte ein Exemplar dieses Schreibens sowie des Formulars "Übertragung von Unternehmerpflichten" unterschrieben zurück. (…) 11 Ich bin mit der neuen Regelung einverstanden. 12 Datum: 19.12.2006 Unterschrift: (…)". 13 Dementsprechend wurde dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die Funktion als Schichtverantwortlicher im Bereich Interne Logistik übertragen. Er wurde seither nach der Entgeltgruppe E 07 vergütet. 14 Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung. Mit gemeinsamem Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tarifkommission der IG BCE C. vom 20. Januar 2014 im Betrieb der Beklagten wurden konkrete Eckpunkte (Eingruppierungsrichtlinien, Entgeltabsenkung, Überleitungsvereinbarung) als Verhandlungsergebnis vorgestellt. Weitere Informationen erfolgten beispielsweise durch eine Tarifinfo vom 6. März 2014. 15 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 15 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger: 16 " Änderung Verantwortlichkeiten 17 (…) ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Ver- und Entsorger eingesetzt. 18 Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion. 19 Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen . 20 Ab dem 01.01.2014 entfällt Ihre Funktion als Schichtverantwortlicher bzw. stellvertretender Schichtverantwortlicher und die damit verbundene Funktionszulage. Selbstverständlich werden Sie damit auch von Ihren Unternehmerpflichten entbunden. " 21 Dementsprechend ist der Kläger seit dem 1. Januar 2014 als Ver- und Entsorger eingesetzt. 22 Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen " firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV ) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 164 ff. d. A. Bezug genommen. 23 An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen " Überleitungstarifvertrag " (im Folgenden: Ü-TV ) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl.167 ff. d. A. Bezug genommen. 24 Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine " Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur " (im Folgenden: BV) ab. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 170 ff. d. A. Bezug genommen. 25 Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 20. Mai 2014 (Bl. 10 ff. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der " Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen ". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. 26 Der Tätigkeit als " Maschinenbediener m/w " liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 6. Mai 2014 (Bl. 16 d. A.) zugrunde. 27 Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (Bl. 17 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 07 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 19. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 24. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte. 28 Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, im Schreiben vom 13. Dezember 2006 sei eine Vergütungsabrede enthalten. Diese sei nicht durch das Schreiben vom 17. Dezember 2013 abgeändert worden. Zum einen habe er das Schreiben vom 17. Dezember 2013 lediglich zur Kenntnis genommen. Zum anderen hätten durch die einseitige Änderung der Verantwortlichkeiten keine finanziellen Nachteile für ihn entstehen sollen. Dies mit Ausnahme des Entfalls der Funktionszulage für Schichtverantwortliche. Es gehe in diesem Schreiben der Beklagten ersichtlich in keiner Weise um eine bloße Wissensmitteilung in Bezug auf seine nach der Tarifautomatik gegebene Eingruppierung. Entsprechende Ausführungen enthalte das Schreiben in keiner Weise. Vielmehr gehe es ausdrücklich um die Frage, ob sich durch die neue zugewiesene Tätigkeit seine Vergütung ändern werde. Hierzu treffe das Schreiben der Beklagten eine klare Aussage. 29 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 30 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH und Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten, 31 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Schichtverantwortlichen im Bereich Interne Logistik zu beschäftigen. 32 Die Beklagte hat beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte hat vor allem vorgetragen, das Schreiben vom 13. Dezember 2006 enthalte lediglich eine so genannte Wissenserklärung. Die Versetzung des Klägers entspreche billigem Ermessen. Der Einsatz des Klägers als Schichtverantwortlicher sei nicht von Bedeutung für die Veränderung der Eingruppierung. Die Entlohnung dieser Funktion erfolge in Form einer entsprechenden Funktionszusage. 35 Die zum 1. Juni 2014 erfolgte neue Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 04 entspreche seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 36 Das Arbeitsgericht Koblenz die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen (Klageantrag zu 1) ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Nach den für den Kläger maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen übe er eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 zu sehen. Sie stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Es seien keine Anhaltspunkte oder besondere Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Anlass des Schreibens und der höheren Vergütung sei offenkundig die Änderung der Tätigkeit des Klägers zum 1. Januar 2007 mit Übernahme der Schichtverantwortung gewesen. Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sei, dass mit der Übernahme der Schichtverantwortung nicht nur die Zahlung einer Funktionszulage, sondern auch eine Höhergruppierung verbunden sei, so habe sie den Kläger doch lediglich richtig eingruppieren und gerade keine Zusage außerhalb des kollektiven Entgeltgefüges machen wollen. Auch aus der Formulierung in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 lasse sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe herleiten. Bei dem Schreiben handele es sich nicht um eine Mitteilung zur Eingruppierung, sondern um eine Änderung seiner Tätigkeit, wie sich aus der Betreffzeile ergebe. In Bezug auf die Vergütung habe die Beklagte erkennbar nur zu verstehen geben wollen, dass ihm „ hieraus “, also aus diesem vorübergehenden Einsatz, keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Daraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das bisherige Gehalt des Klägers losgelöst von dem vorübergehenden anderweitigen Einsatz und damit losgelöst von dieser Maßnahme zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und dauerhaft weiter gezahlt werden sollte, ohne dass es in Zukunft auf seine Tätigkeit ankäme. 37 Auch der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Der Kläger könne nicht verlangen, als Schichtverantwortlicher beschäftigt zu werden. Eine (rechtswidrige) Versetzung in Bezug auf die begehrte Funktion als Schichtverantwortlicher sei nicht erkennbar. 38 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 320 ff. d. A.) Bezug genommen. 39 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 3. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 40 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 14. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 336 ff., 369 f. d. A.) zusammengefasst geltend, er habe einen individualvertraglichen Anspruch auf dauerhafte Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 2006. Die irrtümliche Angabe der Entgeltgruppe E 08 ändere hieran nichts, da die Parteien nachfolgend das, was tatsächlich vereinbart und gewollt gewesen sei, umgesetzt hätten, nämlich Vergütung nach Entgeltgruppe E 07. 41 Eine weitere einzelvertragliche Zusage einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013. 42 Unabhängig davon folge sein streitgegenständlicher Anspruch auch aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 14 Manteltarifvertrags für die chemische Industrie West. Vor diesem Hintergrund sei auch die weitere Zusicherung der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu sehen. 43 Der Kläger beantragt, 44 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2443/14, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 07 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 – Az. 12 Ca 2443/14 - zurückzuweisen. 47 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 9. September 2016 sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 355 ff., 378 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. 48 Ihr Schreiben vom 13. Dezember 2006 enthalte keine konstitutive Eingruppierungszusage. Anlass dieses Schreibens sei laut seinem Wortlaut die Änderung der Tätigkeit des Klägers zum 1. Januar 2007 gewesen. Ihre Rechtsvorgängerin habe erkennbar damit nur in dem bestehenden Tarifgefüge richtig eingruppieren und nicht eine Zusage außerhalb dieses Gefüges treffen wollen. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über dessen Eingruppierung treffen wollen. 49 Auch ihr Schreiben vom 17. Dezember 2013 enthalte keine Zusage. Gemäß der Betreffzeile und des Wortlauts des Schreibens handele es sich um eine Mitteilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Sie habe damit nur ihr Direktionsrecht ausgeübt. In diesem Kontext sei auch der Satz " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen " zu sehen. Das Wort " hieraus " bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Künftige erneute Änderungen der Tätigkeiten würden die Bedingung des vorübergehenden Einsatzes als Ver- und Entsorger nicht mehr betreffen und damit zu einer (erneuten) Anpassung der Eingruppierung gemäß der Tarifsystematik führen. Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Die Aussage " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen " spreche auch nicht dafür, dass sie die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ausschließen wollen. Sie sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergüte wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke. Nicht anderes habe sich auch aus ihren Aushängen zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei dann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Die Anwendung der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeigeführt habe. 50 Ein Anspruch aus § 14 MTV Chemie bestehe ebenfalls nicht. Diese Vorschrift stelle bereits keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Ziel dar. Ziel des § 14 MTV Chemie könne nur der Abschluss einer betrieblichen Regelung sein. Die BV enthalte gerade keine solche Regelung. Die Betriebsparteien hätten dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verdienstsicherung im Alter gerade nicht gewünscht gewesen sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 14 MTV Chemie nicht erfüllt. Der Kläger trage selbst vor, dass ihm eine unveränderte Tätigkeit angeboten worden sei, er dieses Angebot aber nicht angenommen habe. Mangels Tätigkeitsänderung liege keine Versetzung vor. Zum anderen habe der Kläger durch das Ausschlagen des Angebots den Grund dafür gesetzt und müsste sich damit das Verschulden zurechnen lassen. Aus der BV ergebe sich, dass die Entgeltveränderung ferner auf der veränderten Entgeltstruktur und nicht aufgrund einer Versetzung beruhe. Die Bezeichnung der Stellen sage dabei nichts über die Ausrichtung der Tätigkeit oder das Vorliegen einer Versetzung aus. 51 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. März 2017 (Bl. 389 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 52 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. 53 In der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage im Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 oder aufgrund des § 14 MTV Chemie Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 hat. Jedenfalls steht ihm aufgrund einer einzelvertraglichen Zusicherung im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 auch über den 1. Juni 2014 hinaus zu. 54 Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist die Tätigkeit des Klägers als " Ver- und Entsorger ", die er seit dem 1. Januar 2014 ausübt, nach Entgeltgruppe E 03, bzw. diejenige als " Ver- und Entsorger Multi " nach Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. 55 Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine für den Arbeitnehmer günstigere eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltregelung insoweit vorrangig (§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). 56 Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit zu zahlen, das heißt entsprechend der Tätigkeit, die der ihm übertragenen Schichtverantwortung zugrunde liegt. Aufgrund der Tätigkeit als Ver- und Entsorger soll er - mit Ausnahme der Funktionszulage - keine niedrigere Vergütung erhalten als bisher. Schichtverantwortliche sind bei der Beklagten heute nach Entgeltgruppe E 08 eingruppiert. Als Schichtverantwortlicher musste der Kläger zumindest die technischen Voraussetzungen eines Einrichters Multi aufweisen. Die Tätigkeit eines Einrichters Multi ist nach Entgeltgruppe E 07 eingruppiert. Daher hat der Kläger weiterhin Anspruch auf Zahlung der bisherigen Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 07. Das ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17. Dezember 2013. 57 Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.). 58 Im dritten Absatz ihres Schreibens vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte am Ende erklärt: " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen ". " Hieraus " bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: " Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: " ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Ver- und Entsorger eingesetzt. " Dem Kläger sollen also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - mit der als Schichtverantwortlicher bzw. stellvertretender Schichtverantwortlicher verbundenen Tätigkeit beschäftigt, sondern (vorübergehend zeitweise oder ständig) als Ver- und Entsorger eingesetzt wird. 59 Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 daneben ausdrücklich auf den Wegfall der mit der Funktion als Schichtverantwortlicher bzw. stellvertretender Schichtverantwortlicher verbundenen Funktionszulage hingewiesen hat. Die " Änderung Verantwortlichkeiten " sollte sich beim Kläger finanziell damit nur im Wegfall der Funktionszulage niederschlagen. Im Übrigen sollte die Vergütung des Klägers gleich bleiben und sich durch die " organisatorischen Änderungen " ab dem 1. Januar 2014 nicht reduzieren. 60 Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus weiter das bisherige Entgelt, jedoch unter Wegfall der mit der Tätigkeit als Schichtverantwortlicher bzw. als stellvertretender Schichtverantwortlicher verbundenen Funktionszulage, gezahlt. 61 Auch die Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Garantie für die Vergütung handelt, die sich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung bezieht. 62 Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, die organisatorischen Änderungen umzusetzen und den Kläger dementsprechend mit einer veränderten, niedriger als bislang eingruppierten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit ihm darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. 63 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es nicht der konkreten Angabe einer Entgeltgruppe im Schreiben vom 17. Dezember 2013, da die bisherigen Bezüge des Klägers zweifelfrei ermittelt werden können und zwischen den Parteien nicht im Streit standen. 64 Die Beklagte hat ihre Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss der Verhandlungen über den FVTV, den Ü-TV und die BV begrenzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 2013 enthält keinen Hinweis auf eine solche zeitliche Begrenzung. Sie ist dem Wortlaut nach insbesondere nicht ausdrücklich begrenzt auf die Zeitspanne bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Zwar spricht das Schreiben von einem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Ver- und Entsorger, die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, ihr Direktionsrecht zwischenzeitlich erneut wirksam ausgeübt und damit den aus ihrer Sicht vorübergehenden Zustand beendet und durch eine dauerhafte Tätigkeitszuweisung ersetzt zu haben. Auch eine einvernehmliche Einigung der Parteien über eine dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit als Maschinenbediener mit entsprechender Vergütung ist nicht zustande gekommen, da der Kläger die von der Beklagten angebotene Vertragsergänzung nicht angenommen hat. 65 Der Kläger konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, dass ihm nur in der Zeit bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV durch die Zuweisung der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass durch den FVTV, den Ü-TV und durch die BV die dauerhafte Zuweisung einer anderen - nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergüteten - Tätigkeit nicht geregelt werden sollte und geregelt wurde. Verhandelt und abgeschlossen wurden gerade kein Interessenausgleich und Sozialplan über eine Betriebsänderung (§ 111 f. BetrVG), etwa wegen einer Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen. FVTV, Ü-TV und BV enthalten keine Regelungen betreffend den Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Regelungen zur Absenkung des Entgelts und zur Eingruppierung und Überleitungsvorschriften. So sollen durch den FVTV die Regelungen der Bundestarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband (BAVC) und der IG BCE abgeschlossen wurden, für die Beklagte angepasst werden (Abs. 3 der Präambel des FVTV). Diese Anpassung ist zum einen durch die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (§ 3 FVTV) und zum anderen durch die Anwendung eines um 9 % abgesenkten Tarifs (§ 4 Abs. 1 FVTV) erfolgt. Dies wird auch in § 2 Abs. 2 Ü-TV deutlich, nach dem sich die nicht tarifdynamisierte Besitzstandszulage nach § 2 Abs. 1 Ü-TV aus den Beträgen zusammensetzt, die sich zum einen aus der neuen Entgeltgruppe gemäß § 3 FVTV in Verbindung mit der BV (" Abschmelzungsbetrag I ") ergibt und zum anderen aus der Absenkung des Entgelts nach § 4 FVTV (" Abschmelzungsbetrag II "). Ziel der BV ist die Zuweisung der verschiedenen, an den Standorten abgeforderten Arbeitsaufgaben auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (Abs. 2 der Präambel der BV). Nichts anderes ergibt sich aus dem im Zuge der Verhandlungen zum FVTV, Ü-TV und der BV erteilten Tarifinfos. So wurde beispielsweise in der Tarifinfo vom 20. Januar 2014 (Bl. 276 d. A.) mitgeteilt, dass zum einen eine umfassende Eingruppierungsrichtlinie erarbeitet werde, die alle im Werk existierenden Aufgaben und Tätigkeiten den im entsprechenden Bundestarifvertrag der chemischen Industrie relevanten Entgeltgruppen zuordne. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass die zurzeit auf Basis der Entgelte der chemischen Industrie ausgezahlten Löhne und Gehälter nachhaltig auf ein in der Kunststoffindustrie übliches Maß angepasst werden sollen, wobei diese Anpassung insbesondere über ein Anrechnung der zukünftigen Tariflohnerhöhungen geschehen sollte. Ausweislich der Information " Tarifverhandlungen gehen weiter! " (Bl. 277 d. A.) war neben der Neubewertung und Umgruppierung der bestehenden Stellen auch der Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für den Standort Gegenstand der Gespräche. In der Tarifinfo vom 6. März 2014 (Bl. 278 d. A.) wurden drei Wege der Realisierung der notwendigen Einsparungen im personellen Bereich genannt, nämlich erstens erforderliche Korrekturen von Eingruppierungen, bei denen die Anforderungen und Tätigkeiten nicht den Beschreibungen des maßgeblichen Entgelttarifvertrages entsprechen, zweitens eine Anpassung der Entgelttabelle der chemischen Industrie nach unten und drittens die Einführung eines Optionsmodells für die Jahresleistung. Der Abbau von Stellen oder etwa die dauerhafte Versetzung von Mitarbeitern auf geringer vergütete Stellen werden nicht genannt. 66 Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg. C. 67 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 68 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.