Urteil
7 Sa 338/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0329.7Sa338.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 - Az. 12 Ca 2441/14 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. 3 Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 14. April 1997 (Bl. 9 d. A.) seit dem 14. April 1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "Z. GmbH") als Maschinenbediener beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Bezugnahme auf die " maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie ". 4 Zum 1. Mai 2002 änderte sich die Eingruppierung des Klägers von der bisherigen Entgeltgruppe E 04 auf die Entgeltgruppe E 05 entsprechend dem Formular " Personal-Veränderung " vom 28. März/14. Mai 2002. Danach sollte " mit Wirkung ab dem 01.05.02 " " folgende Änderung " " in Kraft treten": "Umgruppierung" . Als " gegenwärtiger Stand " ist " Maschinenführer " " E 4 " mit einem Tarifentgelt in Höhe von " DM 1.865,19 " angegeben, als " Änderung " " E 5 " sowie " DM 1.907,12 ". Wegen des Inhalts dieser " Personal-Veränderung " im Einzelnen wird auf Bl. 280 d. A. Bezug genommen. 5 Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen " firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 " (im Folgenden: FVTV ) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 152 ff. d. A. Bezug genommen. 6 An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen " Überleitungstarifvertrag " (im Folgenden: Ü-TV ) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 155 ff. d. A. Bezug genommen. 7 Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine " Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur " ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 158 ff. d. A. Bezug genommen. 8 Unter dem 21. Mai 2014 (Bl. 10 ff. d. A.) unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Vertragsergänzungsangebot, das neben der Anwendbarkeit des FVTV eine Beschäftigung ab dem 1. Juni 2014 als Maschinenbediener bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 vorsah. 9 Zuletzt erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Entgeltgruppe E 04 vergütet. Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung vom 2. Mai 2014 (Bl. 14 d. A.) zugrunde. 10 Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (Bl. 15 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. 11 Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 14. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 23. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte. 12 Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2002 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 zugesagt, ohne dass sich seine Tätigkeit geändert hätte, dies per " Personal-Veränderung " vom 27. März/14. Mai 2002. Die " Personal-Veränderung " sei von der Beklagten als " beantragt " und " genehmigt " unterzeichnet. Er habe das Dokument in der Zeit "Unterschrift Mitarbeiter" zum Zeichen seines Einverständnisses unterschrieben. 13 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 14 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat vorgetragen, der Kläger übe eine Tätigkeit aus, die der Entgeltgruppe E 04 vollumfänglich entspreche. Ein individualrechtlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung aus der Entgeltgruppe E 05 aus einer etwaigen Vergütungsabrede bestehe nicht. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2441/14 (Bl. 299 ff. d. A.). 19 Das Arbeitsgericht Koblenz hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung, mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich bereits aus einer für den Kläger gegenüber der kollektivrechtlichen Regelung in der BV günstigeren individualvertraglichen Abrede in dem Formular "Personal-Veränderung". Darauf, ob die - für ihn unter Umständen ungünstigere - BV wirksam zustande gekommen ist und ob der Kläger nach der BV unzutreffend eingruppiert sei, komme es vorliegend nicht an. In der "Personal-Veränderung" vom 28. März/14. Mai 2002 sei nicht lediglich nur eine deklaratorische Mitteilung betreffend die Eingruppierung unabhängig von einer konkreten Änderung der Tätigkeit des Klägers zu sehen, sondern ein Angebot auf Zahlung einer (über-)tariflichen Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe als der bisherigen. Dieses Angebot habe er durch seine Unterschrift auf dem Formularblatt angenommen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 307 ff. d. A.) Bezug genommen. 20 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21. Juli 2016 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 19. September 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. 21 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 329 ff., 347 ff. d. A.) zusammengefasst geltend, ein Formular "Personal-Veränderung" sei in erster Instanz nicht vorgelegt worden und habe vom Arbeitsgericht nicht zugrunde gelegt werden können. Die Notwendigkeit der Vorlage des Formulars im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Beweislast werde auch nicht dadurch durchbrochen, dass die Personalveränderung angeblich in den Personalakten enthalten sein solle. 22 Aus einem behaupteten Formular "Personal-Veränderung" vom 14. Mai 2002 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E05. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Eine bloße Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmittelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen solle. 23 Allein daraus, dass die Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt, genehmigt und vom Arbeitnehmer gegengezeichnet werde, ergebe sich keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen spreche dafür, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung habe bleiben wollen. Weitere Umstände, aus denen sich eine Individualzusage entnehmen lasse, habe der Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere habe eine Höhergruppierung auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen sein müssen. Es sei diesem Zusammenhang auch nicht richtig, wenn die Beklagte als sachnäher bezeichnet werde, da es keine sachnähere Person hinsichtlich der konkreten Tätigkeit gebe als der Kläger, der die Tätigkeit selbst ausübe. 24 Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über dessen Eingruppierung treffen wollen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2441/14, insoweit abzuändern, als der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Oktober 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 343 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. 30 Die " Personal-Veränderung " vom 14. Mai 2002 sei von ihm mit Schriftsatz vom 16.März 2016 vorgelegt worden. Sie befinde sich zudem auch in seinen Personalakten bei der Beklagten. Er habe sich insoweit lediglich eine Fotokopie aus den von der Beklagten geführten Personalakten gefertigt. Die Beklagte sei dementsprechend auch ohne gesonderte Übersendung durch das Gericht durchgängig in Besitz und in Kenntnis des entsprechenden Dokuments gewesen. Sie hätte insoweit jedenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung auf den Inhalt des Dokuments eingehen können. 31 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 31. März 2017 (Bl. 356 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 32 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. 33 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. 34 Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. 35 Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige günstigere Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). 36 Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich jedoch nicht aus dem Formular " Personal-Veränderung " vom 28. März 2002/14. Mai 2002. In diesem Formular ist eine Veränderung von der Entgeltgruppe " E 04 " zur " E 05 " festgehalten. Die " Personal-Veränderung " ist als " beantragt " und " genehmigt " unterzeichnet. Die Unterschrift des Klägers befindet sich auf der Unterschriftszeile " Unterschrift Mitarbeiter ". Dennoch handelt es sich nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht um eine bindende Zusage, sondern um eine Wissenserklärung hinsichtlich der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers. 37 Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.). 38 Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 5612 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen. 39 In dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 14. April 1997 geschlossenen Arbeitsvertrag haben diese und der Kläger die Geltung der " maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie " sowie als Einstell-Lohn " Tariflohn nach Entgelt-Gruppe E-01 " vereinbart. Danach sollte der Kläger so gestellt werden, als sei er tarifgebunden. Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass in der " Personal-Veränderung " aus dem Jahr 2002 auch nur die seinerzeit nunmehr als zutreffend erachtete tarifliche Entgeltgruppe festgehalten werden sollte. 40 Allein daraus, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt, genehmigt und vom Arbeitnehmer gegengezeichnet wird, ergibt sich keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Zwar kann für eine konstitutive Entgeltvereinbarung sprechen, dass Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angeben, aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik in der Sache überflüssig sind. Das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe kann jedoch - gerade in größeren Betrieben - auch der Abstimmung der Personalabteilung und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen. Die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen und nicht allein eines Geldbetrages deutet darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte. Hierfür spricht auch, dass auf dem von der Beklagten verwendeten Formular nicht " Entgelterhöhung ", sondern " Umgruppierung " angekreuzt ist. 41 Der Kläger hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden, wie etwa eine vorangegangene Bitte um eine Lohnerhöhung und Verhandlungen zu dieser Frage. 42 Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2002 nicht verändert, ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 04 und E 05 um Aufbaufallgruppen handelt und die Entgeltgruppe E 05 gegenüber der Entgeltgruppe E 04 zum einen " über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten " voraussetzt und die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 05 " in der Regel nach allgemeinen Anweisungen " gegenüber nur " eingehenden Anweisungen " nach Entgeltgruppe E 04 ausgeführt werden. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 04 in die Entgeltgruppe E 05 musste daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen sein. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auf dem Formular " Personal-Veränderung " nur bei der bisherigen Tätigkeit " Maschinenführer " angegeben ist. An der Angabe einer geänderten Tätigkeit fehlt es hingegen. Die Tätigkeit eines " Maschinenführers " konnte sowohl unter die Entgeltgruppe E 04 als auch unter die Entgeltgruppe E 05 fallen. So ordnet auch die BV der Entgeltgruppe E 04 die Tätigkeit als " Maschinenbediener/in " zu und der Entgeltgruppe E 05 die Tätigkeit als " Maschinenbediener/in Multi ". Schließlich ist der Kläger erstinstanzlich ebenfalls davon ausgegangen, dass angesichts der von ihm benötigten Kenntnisse seine Eingruppierung als "Maschinenbediener" in die Entgeltgruppe E 05 am nächsten liege. 43 Die Berufung der Beklagten hatte daher Erfolg. C. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.