Urteil
2 Sa 56/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:1026.2Sa56.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.12.2016 - 3 Ca 1537/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. 2 Die Klägerin ist Rechtsanwältin und betreibt eine Kanzlei in A-Stadt. Die Beklagte war bei der Klägerin in deren Kanzlei aufgrund Arbeitsvertrags vom 19. November 2015 seit 16. November 2015 als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. 3 Die Klägerin vertrag eine Mandantin in einer vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Aktenzeichen 5 O 57/15 geführten zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Die Klage der Mandantin der Klägerin wurde vom Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 11. April 2016, der Klägerin am 15. April 2016 zugestellt, abgewiesen. Die Klägerin wies die Beklagte an, den Schriftsatz zur fristwahrenden Einlegung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankenthal am Tag des Fristablaufs, dem 17. Mai 2016 vorzubereiten, ihr zur Unterschrift vorzulegen und sodann entsprechend zu versenden. Am 17. Mai 2016 legte die Beklagte der Klägerin den von ihr gefertigten Schriftsatz zur fristwahrenden Einlegung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankenthal vor. Dieser war nicht an das nach § 519 Abs. 1 ZPO für die Berufung zuständige Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, sondern an das Landgericht Frankenthal adressiert. Die Klägerin unterschrieb den von der Beklagten vorbereiteten Schriftsatz ungeprüft und die Beklagte sandte diesen ab. Der Berufungsschriftsatz wurde zwar vom Landgericht Frankenthal an das Pfälzische Oberlandesgericht weitergeleitet, ging dort jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist ein. Am 24. Mai 2016 wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Klägerin unter dem Aktenzeichen 4 U 88/16 darauf hin, dass die am 17. Mai 2016 (und damit am letzten Tag der Berufungsfrist) eingelegte Berufung unzulässig ist, weil das Rechtsmittel entgegen § 519 Abs. 1 ZPO nicht bei dem Berufungsgericht, sondern bei dem Ausgangsgericht eingelegt worden ist. Daraufhin nahm die Klägerin die Berufung ihrer Mandantin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. April 2016 - 5 O 57/15 - zurück. 4 Mit ihrer am 18. August 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen und der Beklagten am 20. August 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 1.666,20 EUR entsprechend der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen, der ihr wegen der verspäteten Einlegung der Berufung in Höhe der ihr entgangenen Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 2.856,40 EUR sowie der ihrer Mandantin zu erstattenden Gerichtskosten in Höhe von 476,00 EUR bereits jetzt entstanden sei. Weiterhin hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihr aufgrund der Tatsache noch entstehen wird, dass die Beklagte am 17. Mai 2016 den Berufungsschriftsatz an das unzuständige Gericht adressiert und übersandt hat. 5 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.666,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihr noch entstehen wird aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte am 17. Mai 2016 den Berufungsschriftsatz in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung an das unzuständige Gericht (Landgericht Frankenthal statt Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken) adressiert und übersandt hat. 9 Die Beklagte hat beantragt , 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 - 3 Ca 1537/16 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 09. Januar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 30. März 2017 eingegangen, begründet. 12 Sie trägt vor, allein die Tatsache, dass die Beklagte den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert habe, begründe die grobe Fahrlässigkeit ihres Handelns. Der Beklagten hätte selbstverständlich in der Situation am Tag des Fristablaufes einleuchten müssen, dass der Schriftsatz an das Berufungsgericht und nicht an das Ausgangsgericht zu richten sei, wie dies in Zivilangelegenheiten nun mal der Fall sei. Diese Kenntnis und auch die Einhaltung der entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften sei Kernbestand der Ausbildung und der Tätigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die einen fristwahrenden Schriftsatz am letzten Tag der laufenden Frist verfasse, müsse selbstverständlich selbständig darüber nachdenken, an welches Gericht dieser Schriftsatz zu richten sei. Sie habe entsprechende Überlegungen anzustellen und für den Fall, dass sie unsicher sei, nachzuschlagen bzw. den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zu fragen. Selbst wenn man lediglich von einfacher Fahrlässigkeit ausgehe, führe dies unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass eine Schadensteilung zu erfolgen habe. Hierbei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich nicht auf das Innenverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer und die interne Schadensverteilung beziehe, sondern lediglich das Außenverhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten betreffe. Es handele sich daher um einen völlig anderen Beurteilungsmaßstab, der vom Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft im falschen Kontext als Haftungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Zur Schadensverteilung im Innenverhältnis habe der Bundesgerichtshof in der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung nichts gesagt. Sie habe von Anfang an eingeräumt, dass ihr ein Mitverschulden anzurechnen sei, weshalb die Beklagte auch nur zu 50 % in Haftung genommen worden sei. Für ein überwiegendes Mitverschulden, wie es das Arbeitsgericht angenommen habe, gebe es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte intern damit betraut gewesen sei, das zuständige Gericht herauszusuchen und den Schriftsatz an das richtige Gericht zu adressieren. Die Beklagte habe gerade deshalb ihr besonderes Vertrauen genossen, weil sie bereits seit langer Zeit als Rechtsanwaltsfachangestellte gearbeitet habe und speziell dafür eingestellt worden sei, eben derartige Schriftsätze zu ihrer Entlastung zu fertigen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich eben auch aufgrund ihrer Bewerbungsunterlagen für ein selbständiges Verfassen von fristwahrenden Schriftsätze qualifiziert habe und sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die von der Beklagten behaupteten und durch Zeugnisse bescheinigten Kenntnisse und Qualifikationen auch tatsächlich vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe das Adressieren des Schriftsatzes an das falsche Gericht den Schaden gerade ausgelöst. Durch das Anbringen der falschen Adresse und das Versenden an das falsche Gericht sei beim normalen Lauf der Dinge ein Schaden höchstwahrscheinlich. So habe die Beklagte unter keinen Umständen sich darauf verlassen dürfen, dass sie - die Klägerin - eventuelle Fehler in der Berufungsschrift finden und noch korrigieren würde. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten sei überwiegend. Auch wenn sie selbst die Adresse hätte überprüfen müssen, rechtfertige dies nur ein Mitverschulden und damit eine Schadensteilung. Bei richtiger Bewertung hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis grob fahrlässig verstoßen habe und daher verpflichtet sei, ihr zumindest die Hälfte des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Ausführungen der Beklagten zu den angeblichen Organisationsmängeln in ihrer Kanzlei würden völlig an der Sache vorbeigehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei unerheblich, ob und in welcher Weise in ihrer Kanzlei ein Eingangsstempel verwandt werde. Die Frist beim Einreichen der streitgegenständlichen Berufungsschrift sei nicht deshalb versäumt worden, weil die Frist nicht ordnungsgemäß notiert gewesen sei, sondern weil die Beklagte den Schriftsatz an das falsche Gericht gerichtet habe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehe auch ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2, weil nach wie vor nicht ausgeschlossen sei, dass die geschädigte Mandantin innerhalb der Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche gegenüber ihr erfolgreich geltend mache. Hieraus rechtfertige sich ohne weiteres ihr Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht eines zukünftigen Schadens. 13 Die Klägerin beantragt , 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Dezember 2016 - 3 Ca 1537/16 - abzuändern und 15 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.666,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 16 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch einen etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der verspäteten Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. April 2016 - 5 O 57/15 - entstehen wird. 17 Die Klägerin beantragt , 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie erwidert, ihre Haftung sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Vielmehr treffe die Klägerin ein alleiniges Verschulden. Die Klägerin habe bereits ihre Anwaltskanzlei nicht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ausgestattet. Im Hinblick auf den Adressaten des Schriftsatzentwurfes habe die Klägerin ihre essentielle Prüfungspflicht verletzt. Selbst ohne jegliche Sachakte sei es völlig unplausibel, in einem erstinstanzlichen Zivilklageverfahren mit einem Aktenzeichen nach Aktenordnung "O" eine Berufung zum Landgericht einzureichen. In einem erstinstanzlichen Klageverfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen "O" wie dem hiesigen Verfahren wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, alleine anhand der Urkunde selbst zu erkennen, dass der Adressat des Schriftsatzentwurfes nicht zutreffend sein könne. Selbst bei flüchtigem Lesen dieses Entwurfes hätte der Klägerin klar sein müssen, dass dieser Entwurf einen Fehler enthalte und sie diesen nicht bei Gericht hätte einreichen geschweige denn unterzeichnen dürfen. Im Übrigen verfüge die Klägerin in ihrer Anwaltskanzlei noch nicht einmal über einen Eingangsstempel. Nachdem die Klägerin verfügt habe, Empfangsbekenntnisse ohne Fertigung von Kopien im Original an das Gericht zurückzusenden, sei eine ordnungsgemäße Dokumentation des durch Empfangsbekenntnis dokumentierten Zugangs eines Dokumentes gar nicht möglich. Die Kontrolle über den Fristenlauf obliege allein der Klägerin. Eine wirksame Delegation sei insoweit aufgrund der mangelhaften Ausstattung der Anwaltskanzlei der Klägerin gar nicht möglich. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die diesbezügliche Haftung der Klägerin und ihr Verursachungsbeitrag am behaupteten Schaden so weit überwiegen würden, dass ihre Haftung ausscheide. Die Klägerin habe sich im Innenverhältnis nicht auf sie dahingehend verlassen können, Schriftsätze blind unterzeichnen zu können. Der Klägerin obliege weiterhin ihre essentielle Verpflichtung, zu fertigende Schriftsätze auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen, was ja gerade die aufzubringende Unterschrift dokumentiere. Aufgrund der Kardinalspflichtverletzung der Klägerin sei für eine Haftung unter keinen Umständen irgendein Raum. Weiterhin liege auch kein tauglicher Sachvortrag vor, der den angeblich entstandenen Schaden ausreichend belegen solle. Hinsichtlich des Feststellungsantrages bestreite sie mit Nichtwissen, dass auch weiterhin über den geltend gemachten Schadensbetrag hinaus ein irgendwie gearteter weiterer Schadensersatzanspruch drohen solle oder drohe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 22 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar hat die Beklagte bei der Vorbereitung des Schriftsatzes zur fristwahrenden Einlegung der Berufung die ihr aufgrund des Arbeitsvertrages als Rechtsanwaltsfachangestellte obliegende Pflicht zur richtigen Adressierung der von ihr vorbereiteten Berufungsschrift schuldhaft verletzt, indem sie als Adressat der Berufungsschrift das Ausgangsgericht (Landgericht Frankenthal) anstelle des nach § 519 Abs. 1 ZPO zuständigen Berufungsgerichts (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken) aufgenommen hat. Gleichwohl ist die Beklagte nach § 254 BGB gemäß dem vom Arbeitsgericht zutreffend gewonnenen Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht zum Ersatz des daraus entstandenen bzw. künftig entstehenden Schadens der Klägerin verpflichtet. Das Berufungsgericht folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind unbegründet. 23 1. Im Streitfall ist der geltend gemachte Schaden erst dadurch entstanden, dass die Klägerin den von der Beklagten fehlerhaft vorbereiteten Entwurf der Berufungsschrift ungeprüft unterzeichnet hat. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen ( BGH 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 - Rn. 7, juris ). 24 Im Streitfall kann offenbleiben, ob es bereits an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden fehlt, weil die Klägerin als Rechtsanwältin sich den fehlerhaften Entwurf der Berufungsschrift mit deren Unterzeichnung zu eigen gemacht und deshalb hierfür die alleinige Verantwortung zu tragen hat. Jedenfalls überwiegt der Schadensbeitrag der Klägerin denjenigen der Beklagten so weit, dass dieser daneben nach Maßgabe der zu § 254 BGB entwickelten Regeln ganz zurücktritt. 25 Hat wie hier bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH 28. April 2015 - VI ZR 206/14 - Rn. 10, NJW-RR 2015, 1056; BGH 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - Rn. 14, NJW - RR 2012, 157 ) das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen ausnahmsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss ( BGH 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - Rn. 8, NJW 1998, 1137 ). 26 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet die Beklagte wegen des weit überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrags der Klägerin nicht für deren Schaden, der dieser wegen der verspäteten Einlegung der Berufung bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 27 Im Streitfall ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge insbesondere die Stellung und Verantwortung der Klägerin als Rechtsanwältin im Verhältnis zu der in ihrer Kanzlei angestellten Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, darf der Rechtsanwalt die Aufgabe der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts selbst seinem gut geschulten und erfahrenen Personal nicht eigenverantwortlich überlassen. Vielmehr muss er die von ihm allein zu verantwortende Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. Entgegen der Ansicht der Klägerin betreffen diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Aufgabenverteilung innerhalb der Kanzlei nicht nur das Außenverhältnis, sondern auch das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Personal. Die Anfertigung der Berufungsschrift mit der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts durfte die Klägerin als Rechtsanwältin auch im Innenverhältnis nicht der Beklagten als ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen, ohne das Arbeitsergebnis selbst zu überprüfen, weil die Klägerin für die richtige Auswahl des Rechtsmittelgerichts in der von ihr zu unterzeichnenden Berufungsschrift die alleinige und nicht delegierbare Verantwortung trägt. Sie durfte sich auch im Innenverhältnis gerade nicht ohne eigene Überprüfung darauf verlassen, dass die Beklagte das Rechtsmittelgericht in dem von ihr erstellten Entwurf richtig ausgewählt hat. Soweit die Klägerin der Beklagten grobe Fahrlässigkeit unter Verweis darauf vorwirft, dass einer erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten selbstverständlich hätte einleuchten müssen, dass in Zivilangelegenheiten die Rechtsmittelschrift an das Berufungsgericht und nicht an das Ausgangsgericht zu richten sei, gilt dies erst recht und umso mehr für die Klägerin als Rechtsanwältin. Die Verantwortlichkeit der Klägerin für den Schaden, den sie mit der ungeprüften Unterzeichnung des von der Beklagten fehlerhaft vorbereiteten Entwurfs der Berufungsschrift letztlich selbst herbeigeführt hat, ist weitaus gewichtiger als der im Vorbereitungsstadium angesiedelte Sorgfaltsverstoß der Beklagten bei der Erstellung des Entwurfs, der von der Klägerin als verantwortliche Rechtsanwältin vor der Unterzeichnung auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu überprüfen ist. Bei wertender Betrachtung erscheint der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerin, die als Rechtsanwältin die alleinige und nicht delegierbare Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr unterzeichneten Rechtsmittelschrift trägt und ohne deren besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß überhaupt kein Schaden hätte eintreten können, als die allein entscheidende, endgültige Schadensursache, während der der Beklagten im Vorbereitungsstadium bei der Erstellung des Entwurfes unterlaufene Fehler in den Hintergrund zurücktritt. Das Arbeitsgericht ist mithin nach seinen zutreffenden Ausführungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin aufgrund ihres weit überwiegenden Verursachungsbeitrags den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.