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Urteil

5 Sa 161/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertraglich vorgesehene automatische Anpassung von Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 und 2 TV-VO 85 ist Regel; ein Vorstand-/Aufsichtsratsvorbehalt nach Ziff. 4 begründet nur ein Abweichen unter billigen Ermessen (§ 315 BGB). • Unterbleibt die nach Tarifvertrag vorgesehene Anpassung oder wird sie in unangemessener Höhe reduziert, ist die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten anhand schlüssiger, nachprüfbarer Zahlen und einer nachvollziehbaren Interessenabwägung zu begründen. • Kann der Bestimmungsberechtigte die Ermessensausübung nicht substantiiert darlegen, bleibt es beim tariflichen Regelfall; Rückständige Differenzbeträge sind ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zahlbar und verzugszinsbehaftet.
Entscheidungsgründe
Betriebsrentenanpassung nach TV-VO 85: Vorstandsvorbehalt unterliegt Billigkeitskontrolle • Tarifvertraglich vorgesehene automatische Anpassung von Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 und 2 TV-VO 85 ist Regel; ein Vorstand-/Aufsichtsratsvorbehalt nach Ziff. 4 begründet nur ein Abweichen unter billigen Ermessen (§ 315 BGB). • Unterbleibt die nach Tarifvertrag vorgesehene Anpassung oder wird sie in unangemessener Höhe reduziert, ist die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten anhand schlüssiger, nachprüfbarer Zahlen und einer nachvollziehbaren Interessenabwägung zu begründen. • Kann der Bestimmungsberechtigte die Ermessensausübung nicht substantiiert darlegen, bleibt es beim tariflichen Regelfall; Rückständige Differenzbeträge sind ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zahlbar und verzugszinsbehaftet. Der Kläger, früherer Arbeitnehmer eines Lebensversicherers, bezog seit 2012 eine Betriebsrente aus dem Tarifvertrag TV-VO 85. Die tarifliche Regelung sieht Anpassungen der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung zum jeweiligen Stichtag vor (§ 6 Ziff. 1–2), enthält jedoch in Ziff. 4 ein Vorbehaltsrecht des Vorstands/Aufsichtsrats, bei Nichtvertretbarkeit Abweichungen zu beschließen. Zum 01.07.2015 und 01.07.2016 zahlte die Beklagte nur jeweils 0,5 % Erhöhung statt der gesetzlichen Steigerungen von 2,0972 % bzw. 4,2451 %. Der Kläger klagte auf Nachzahlung der Differenzen und auf künftige höhere Rentenzahlungen; die Beklagte berief sich auf ein konzernweites Spar- und Umstrukturierungskonzept (SSY) und auf die zulässige Ausübung des in § 6 Ziff. 4 eingeräumten Vorbehaltsrechts. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger überwiegend Recht; die Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung. • Zulässigkeit: Berufung und Anschlussberufung sind form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Auslegung TV-VO 85: § 6 Ziff. 1 und 2 begründen den tariflichen Regelfall der Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung; Ziff. 4 eröffnet dem Vorstand/Aufsichtsrat lediglich ein Recht zur abweichenden Entscheidung, nicht ein freies Ermessen. • Rechtsmaßstab bei Abweichung: Eine solche abweichende Entscheidung ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffen und der Bestimmungsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit seiner Entscheidung. • Anforderungen an Rechtfertigung: Die Beklagte hat die wirtschaftlichen Gründe und die konkrete Notwendigkeit der Einsparung nicht ausreichend mit belastbaren, prüfbaren Zahlen und einer nachvollziehbaren Interessenabwägung belegt; es fehlt insbesondere an Darstellungen zur Finanzlage, zu Personalkostenanteilen und dazu, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen. • Konsequenz: Mangels tragfähiger Begründung sind die jeweiligen Vorstand/Aufsichtsratbeschlüsse zum 01.07.2015 und 01.07.2016 zu kassieren; es bleibt beim tariflichen Regelfall, so dass die Rente ex tunc entsprechend der gesetzlichen Erhöhungen anzupassen ist. • Zinsen und Fälligkeit: Rückständige Differenzbeträge sind jeweils zum vertraglich bestimmten Fälligkeitstag (erster eines Monats) fällig; Verzugszinsen stehen dem Kläger weitgehend zu, der Zinsbeginn ist nach kalenderbestimmten Tagen zu berechnen. • Prozess- und Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Instanzen zu tragen; die Revision wurde der Beklagten aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers wird überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat dem Kläger für 01.07.2015–30.06.2016 Nachzahlungen in Höhe von 128,16 € sowie für 01.07.2016–30.06.2017 Nachzahlungen in Höhe von 435,60 € zu leisten und ab 01.07.2017 die monatliche Betriebsrente um 36,30 € brutto dauerhaft zu erhöhen. Zudem stehen dem Kläger Verzugszinsen auf die rückständigen Differenzbeträge zu, wobei der Zinsbeginn nach den im Tenor bestimmten, kalenderbestimmten Fälligkeitstagen zu berechnen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.