Urteil
5 Sa 244/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0213.5SA244.19.00
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Leitsätze
Der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung (TV VO) räumt dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände "nicht vertretbar" ist. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff 4 S 1 TV VO ist auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Ausreichend ist, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff 1 TV VO nicht geboten ist.(Rn.38)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2020 über den Betrag von € 732,94 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 2. Juli, 4. August, 2. September, 2. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2015 und dem 5. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 2. Juni 2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 435,60 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 2. September, 5. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2016 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 443,28 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,95 brutto seit dem 4. Juli, 2. August, 2. September, 3. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2017 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 457,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 38,13 brutto seit dem 3. Juli, 2. August, 4. September, 2. Oktober, 3. November, 4. Dezember 2018 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 4. Juni 2019 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 314,72 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 39,34 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 3. September, 2. Oktober, 5. November, 3. Dezember 2019 und dem 3. Januar, 4. Februar 2020 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision (3 AZR 146/18), hat die Beklagte zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung (TV VO) räumt dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände "nicht vertretbar" ist. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff 4 S 1 TV VO ist auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Ausreichend ist, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff 1 TV VO nicht geboten ist.(Rn.38) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2020 über den Betrag von € 732,94 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 2. Juli, 4. August, 2. September, 2. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2015 und dem 5. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 2. Juni 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 435,60 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 2. September, 5. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2016 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 443,28 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,95 brutto seit dem 4. Juli, 2. August, 2. September, 3. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2017 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 457,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 38,13 brutto seit dem 3. Juli, 2. August, 4. September, 2. Oktober, 3. November, 4. Dezember 2018 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 4. Juni 2019 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 314,72 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 39,34 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 3. September, 2. Oktober, 5. November, 3. Dezember 2019 und dem 3. Januar, 4. Februar 2020 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision (3 AZR 146/18), hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Anschlussberufung des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträgen ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist gem. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Differenzbeträge iHv. € 128,16 (12 Mon. x € 10,68), für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 Differenzbeträge iHv. € 435,60 (12 Mon. x € 36,30), für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 Differenzbeträge iHv. € 443,28 (12 Mon. x € 36,95), für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 Differenzbeträge iHv. € 457,56 (12 Mon. x € 38,13) und für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 29. Februar 2020 Differenzbeträge iHv. € 314,72 (8 Mon. x € 39,34). Ab dem 1. März 2020 ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger über den gezahlten Betrag von € 732,94 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 zu zahlen. Es handelt sich dabei jeweils um Bruttobeträge. Zinsen stehen dem Kläger ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2019 (3 AZR 146/18) das Urteil vom 11. Januar 2018 (5 Sa 161/17) aufgehoben und die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Dritte Senat - zusammengefasst - ausgeführt, § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet sei, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ sei. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO sei auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür bestehe, dass die Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar sei. Ausreichend sei, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten sei. Diese könnten sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll. Der Dritte Senat hat der Berufungskammer aufgegeben, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Folgendes zu beachten: „1. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322). b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle.“ 2. Unter Berücksichtigung der vom Dritten Senat aufgestellten Grundsätze, denen die Berufungskammer folgt, genügen die Entscheidungen der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers am 1. Juli 2015 und am 1. Juli 2016 nicht um 2,0917 vH und 4,2451 vH, sondern nur um jeweils 0,5 vH zu erhöhen, nicht den Vorgaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB. a) Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat in der Entscheidung vom 24. September 2019 (6 Sa 384/17) überzeugend ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der - vom Kläger weitgehend mit Nichtwissen bestrittene - Vortrag der Beklagten zu den Gründen ihrer Beschlussfassungen zu den Rentenanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 gem. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO genügt, um von der Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ausgehen zu können. Die fehlende Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sei hierfür nicht Voraussetzung. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund eines schwierigen ökonomischen Marktumfeldes bedingt durch ein historisch niedriges Zinsniveau, ein steigendes Langlebigkeitsrisiko, regulatorische Herausforderungen durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LRVG) bzw. Solvency II und einer geringe SCR-Quote sei ihr Handlungsansatz das SSY-Konzept (und später das Folgeprogramm SSYtoLead) gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und die Marktposition zu stärken. Dies habe in den Jahren 2015 bis 2018 zu verschiedenen Sparmaßnahmen (Personalabbau, Budgetkürzungen im Bereich Sach-, Reise, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzungen des Budgetvolumens für betriebliche Altersversorgung bei Neueintritten von Vorständen und leitenden Angestellten, Umstrukturierungen (auch im Außendienst)) und auch zu den vorliegend streitigen Anpassungsentscheidungen hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner geführt. Die Beklagte hat angegeben, aufgrund der Maßnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt ein Einsparvolumen von € 270 Mio. erzielt zu haben. Damit könnten - den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt - im weitesten Sinne objektive wirtschaftliche Umstände vorliegen, die bei Betrachtung des Gesamtkonzepts von erheblichen Sparmaßnahmen eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 TV VO aus Sicht der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nicht haben geboten erscheinen lassen. Zwar ist den Ausführungen der Beklagten kein konkreter Vortrag zu Umsatzzahlen und Gewinnprognosen für ihr Unternehmen und/oder den G.-Konzern zu entnehmen, weshalb die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung - mit und ohne die dargelegten Sparmaßnahmen - nicht im Einzelnen nachzuvollziehen ist. Legt man dem Begriff „nicht vertretbar“ iSd. § 6 Ziff. 4 TV VO ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes, weiteres Verständnis zugrunde und geht vor diesem Hintergrund zudem davon aus, dass eine (langfristige) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der Marktposition des G.-Konzerns auch im Sinne einer bloßen Gewinnmaximierung den Begriff erfüllen kann, wäre zur Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift konkreter Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten oder des G.-Konzerns nicht erforderlich. Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der vorliegend streitigen Anpassungsentscheidungen „Rekordgewinne eingefahren“ haben sollte und allein die langfristige Aufrechterhaltung dieses Zustands trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in der Versicherungsbranche Ziel der von ihr dargelegten Maßnahmen gewesen sein sollte, wäre von der Eröffnung des Tatbestands des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auszugehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17). Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. b) Ob die tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 6 Ziff. 4 TV VO gegeben sind, bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annimmt, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass sie das ihr obliegende Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsbestimmungen für die Anpassungsentscheidungen 2015 und 2016 nach billigem Ermessen ausgeübt hat. Der Vortrag der Beklagten genügt nicht für die Annahme, dass in Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidungen in 2015 und 2016 die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwogen haben. aa) Wie bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 24. September 2019 (6 Sa 384/17) ausgeführt hat, hat die Beklagte bereits die ihr zur Seite stehenden Gründe und deren Gewichtigkeit nicht ausreichend dargetan. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Interessen des Klägers überwogen haben. Zwar hat sie geltend gemacht, unabhängig von der aktuellen - unstreitig positiven - wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens bzw. des Konzerns werde sich der aus dem dargelegten schwierigen Marktumfeld erwachsende Druck bei Untätigkeit wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirken, weshalb ein Handeln - auch hinsichtlich der Anpassungsentscheidungen nach § 6 Ziff. 4 TV VO - im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen des SSY- (bzw. SSYtoLead-) Gesamtkonzepts unausweichlich gewesen sei. Warum eine derartige, ein Tätigwerden erfordernde Prognose erheblicher negativer Auswirkungen - auch angesichts der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten positiven Geschäftsergebnisse in zum Teil dreistelliger Millionenhöhe - zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt gerechtfertigt war, hat die Beklagte indes nicht nachvollziehbar dargetan. Sie hat - unabhängig davon, dass es nicht darauf ankommt, dass sie sich nicht in finanziellen Nöten befunden hat - weder ihre aktuelle wirtschaftliche Ausgangssituation bzw. die Ausgangssituation im Konzern dargelegt, noch die Entwicklung aufgezeigt, mit der bei (weiterer) Untätigkeit zu rechnen gewesen wäre und diese ins Verhältnis zur nunmehrigen Entwicklung gestellt. Aus welchen Gründen und inwiefern ihre Wettbewerbsfähigkeit vor diesem Hintergrund künftig tangiert worden wäre, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufen hat, die „herausragenden“ Geschäftsergebnisse der zurückliegenden Jahre seien aktuelle und damit nicht aussagekräftige - und nicht relevante - Momentaufnahmen, ist sie zu dieser pauschalen Vorgabe näheren Vortrag schuldig geblieben. Ihre bloßen Behauptungen zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat sie mit keinerlei Zahlenmaterial zu Umsätzen, Gewinnen oder Geschäftsentwicklungen untermauert, weshalb die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht davon auszugehen vermochte, dass ihre Entscheidung, die betriebliche Altersversorgung - jeweils in erheblichem Maß gegenläufig zur Entwicklung der gesetzlichen Renten - nur um 0,5 vH anzupassen, sich unter Gegenüberstellung des Interesses des Klägers an der ihm zugesagten Anpassung seiner Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 TV VO entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung als ermessensgemäß erweist. Inwieweit die Beklagte sich überhaupt auf erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anpassungsentscheidung für 2015 und 2016 eingetretene Entwicklungen berufen könnte, kann dahinstehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17). Die Berufungskammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen in der Begründung der Entscheidung vom 24. September 2019 nach eigener Prüfung an. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten tangiert das Erfordernis weiter-gehenden Vortrags zu etwaig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen als Grundlage für ihre Entscheidung, die Betriebsrenten entgegen § 6 Ziff. 1 TV VO nicht entsprechend den gesetzlichen Renten anzupassen, nicht ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Einschätzungsprärogative, sondern ist lediglich der zivilprozessualen Verteilung der Darlegungslast geschuldet. Soweit die Berufung geltend gemacht hat, allein ihr Vorstand könne eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen, mag dies - unter Einbeziehung des Aufsichtsrats - zutreffen, verkennt aber, dass die Beklagte im Rechtsstreit um eine abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihr Vorstand bei der ihm (und dem Aufsichtsrat) zustehenden Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO das ihm zukommende Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund liegt entgegen der Ansicht der Berufung auch keine Verschärfung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Ermessensprüfung von § 315 Abs. 1 BGB vor, nachdem die Beklagte insoweit darlegen muss, dass ihre konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gem. § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprochen hat. Aus welchen Gründen der Beklagten ein weitergehender Vortrag zu den konkreten wirtschaftlichen Hintergründen der Entscheidung des Vorstands nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal die vorliegend streitigen Entscheidungen in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet waren, welches erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte bzw. den G.-Konzern hatte, dessen Durchführung ohne vorherige Prüfung belastbaren Zahlenmaterials kaum vorstellbar scheint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17). Auch dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. cc) Da die Beklagte bereits die ihr im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung zur Seite stehenden Gründe nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es darauf, dass sie bei ihrer Anpassungsentscheidung zumindest einen Inflationsausgleich gewährt hat und dass die einzelnen zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen zueinander nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten, nicht entscheidungserheblich an. Ohne ausreichenden Vortrag der Beklagten zu ihren Beweggründen ist eine Gegenüberstellung im Sinne einer Erheblichkeitsprüfung der beiderseitigen Interessen nicht möglich bzw. scheidet ein Überwiegen der Interessen der Beklagten jedenfalls aus (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17). 3. Die zuletzt geltend gemachten Zinsforderungen sind begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 7 Ziff. 1 TV VO ist die Betriebsrente monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats fällig. Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag. Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Zinsen auf rückständige Forderungen zugesprochen, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10.12.2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 8 ff.). Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt und § 6 Ziff. 4 TV VO hierzu eine Ausnahme darstellt. Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17). Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten aller Instanzen, einschließlich der Kosten der Revision (3 AZR 146/18), zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht erneut veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Der 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1985 bis zum 31. Dezember 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - einem in den deutschen G.-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. April 2012 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ... … § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) … § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit … … § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt. … § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. § 7 Zahlung der Renten 1. Die Renten werden monatlich im voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt.“ Der Tarifvertrag fand jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag des Klägers zwischen den Parteien Anwendung. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E-Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO gewährten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. In den Folgejahren wurde die Betriebsrente des Klägers (wie die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung) wie folgt erhöht: zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH auf € 688,14, zum 1. Juli 2018 um 3,2227 vH auf € 710,32, zum 1. Juli 2019 um 3,1845 vH auf € 732,94. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte seine Rente zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Mit seinen Zahlungsanträgen verlangt er Differenzbeträge nebst Verzugszinsen. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 stattgegeben und den Zinsantrag abgewiesen. Die Berufungskammer hat mit Urteil vom 11. Januar 2018 (5 Sa 161/17) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klage im - seinerzeit zuletzt - beantragten Umfang stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 11. April 2019 (3 AZR 146/18) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Zurückverweisung der Sache erweitert der Kläger seine Zahlungsanträge im Wege der Anschlussberufung erneut. Er verlangt zuletzt: ab dem statt gezahlter monatlich Differenz x 12 Mon. 01.07.2015 € 671,92 € 682,60 € 10,68 € 128,16 01.07.2016 € 675,28 € 711,58 € 36,30 € 435,60 01.07.2017 € 688,14 € 725,08 € 36,94 € 443,28 01.07.2018 € 710,32 € 748,45 € 38,13 € 457,56 01.07.2019 € 732,94 € 772,28 € 39,34 Die Beklagte macht nach Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2019 (3 AZR 146/18) nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 12. August 2019 und vom 23. Oktober 2019, auf die Bezug genommen wird, geltend, sie habe in dem ihr durch § 6 Ziff. 4 TV VO eröffneten tatbestandlichen Rahmen ermessensfehlerfrei und somit rechtmäßig entschieden, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 jeweils um 0,5 vH anzuheben. Davon ausgehend sei auch die Anpassung in den Folgejahren nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung zur abweichenden Anpassung in den Jahren 2015 und 2016 sei von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 TV VO gedeckt. Die konkrete Anpassungsentscheidung sei durch folgende Faktoren veranlasst worden: Das Marktumfeld des G.-Konzerns sei maßgeblich durch historisch niedrige Zinsen und eine geringe Inflation bestimmt. Die Inflationsrate habe im Juni 2015 bei 0,2 % und damit deutlich unter der Zielmarke der Europäischen Zentralbank, die mittelfristig Teuerungsraten von knapp unter 2 % anstrebe, gelegen. Zudem befänden sich die Zinsen auf einem historisch niedrigen Niveau. Stellvertretend liege der Leitzins im Euroraum auf einem Rekordtief von 0,00 % (Stand seit März 2016), im Juli 2015 habe er bei 0,05 % gelegen. Schließlich habe sich auch der Verbraucherpreisindex binnen eines Jahres (von Juni 2014 bis Juni 2015) lediglich von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen, weil sie vorwiegend in bonitätsstarke festverzinsliche Wertpapiere investierten. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns dar. Zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 sei sie davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Wegen der Niedrigzinsphase falle die wichtige Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen praktisch weg. Darüber hinaus habe die G.-Gruppe in den Jahren von 2012 bis 2016 eine Zinszusatzreserve bilden müssen, die als mögliche Reserve der Erfüllung der Leistungsansprüche von Versicherungsnehmern diene. Dieses Geld sei ihr und dem Konzern entzogen worden. In der G.-Gruppe sei in den letzten Jahren von 2012 bis 2016 eine Zinszusatzreserve von etwa € 2 Mrd. aufgebaut worden. Allein im Jahre 2016 sei dieser Posten um ca. € 620 Mio. aufgefüllt worden. Insbesondere sei mit steigenden Entwicklungen bei der Zinszusatzreserve zu rechnen. Auch die demographische Entwicklung der Gesellschaft spiele eine wesentliche Rolle. Der G.-Konzern als Versicherungskonzern müsse mit steigender Lebenserwartung größere Risiken tragen, namentlich das sog. Langlebigkeitsrisiko. Es sei davon auszugehen, dass die Lebenserwartung im Jahr 2060 bei 84,8 Jahren (Männer) bzw. 88,8 Jahren (Frauen) liegen werde. Die Sterbetafel 2010/2012 habe noch Lebenserwartungen von 77,7 Jahren (Männer) und 82,8 Jahren (Frauen) ausgewiesen. Diese erhöhte Lebenserwartung führe zu einer Belastung des Konzerns, der im Rahmen von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vor einem erhöhten finanziellen Aufwand stehe. Auch diese Entwicklung müsse in die Bewertung der Situation einbezogen werden. Des Weiteren seien die Kundenanforderungen signifikant gestiegen. Insbesondere sei in den letzten Jahren die Preissensitivität der Kunden bei gleichzeitig sinkender Loyalität gegenüber dem Versicherungsunternehmen stetig angestiegen. Dies lasse sich ua. an der Zahl der bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossenen Policen festmachen. Im Jahr 2017 habe statistisch gesehen jeder Deutsche mehr als eine Police besessen (84,1 Mio. Verträge). Im Jahr 2005 habe es noch mehr als 94 Mio. Lebensversicherungspolicen gegeben. Ebenfalls sei die Zahl der neu abgeschlossenen Lebensversicherungen von 2014 bis 2017 um ca. 10 % rückläufig gewesen und von 5,5 auf 4,9 Mio. neue Verträge pro Jahr gesunken. Weitere Risikopotenziale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden. Ihre Wettbewerber hätten Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forciert. Ebenfalls unter dem Druck der Niedrigzinsphase sei Mitte 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Durch die damit einhergehende Absenkung des Höchstrechnungszinses in der Versicherungsbranche und weitere Änderungen, die im Konzern umgesetzt worden seien, sei teilweise die Komplexität der Lebensversicherung in Deutschland weiter gesteigert, teilweise aber auch der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand für die Unternehmen deutlich erhöht worden. Insbesondere Lebensversicherer stünden hierbei vor einer enormen Herausforderung, weil Millionen Versicherte in Deutschland Lebensversicherungsverträge mit langer Laufzeit, einer garantierten Verzinsung und garantierten Ablaufleistungen abgeschlossen haben. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen der Versicherungsvermittler geführt. Im Ergebnis habe sich der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler spürbar erhöht, was der Gesetzgeber mit dem LVRG auch so bezweckt habe. Des Weiteren habe Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa, mit seiner Umsetzung zum 1. Januar 2016 die Rahmenbedingungen verschlechtert. Unter Solvency II müssten die Versicherer über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst negative Ergebnisse verkraften könnten, die statistisch betrachtet nur einmal in 200 Jahren auftreten, bspw. Großschäden durch Naturkatastrophen oder extreme Verwerfungen an Aktien- und Anleihemärkten. Um die Leistungen an Versicherungsnehmer bei Eintritt auch sehr unwahrscheinlicher Risiken sicherzustellen, müssten Versicherungsunternehmen einen nicht unerheblichen Rückgang der Eigenmittel verkraften können. Mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2016 sei es für Versicherungsunternehmen notwendig geworden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Insbesondere habe eine Änderung der Bewertungsmethoden von Verbindlichkeiten dazu geführt, dass Versicherungsunternehmen erhöhte Rückstellungen bilden müssen. Die veränderte Bewertung führe unter Berücksichtigung des massiven Zinsrückgangs seit 2008 zu einer entsprechend höheren Rückstellungsverpflichtung der Versicherungsunternehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflicht von Versicherern erweitert worden. Die Umsetzung habe im Konzern einen finanziellen Aufwand erfordert. Sie habe als Lebensversicherungsunternehmen durch Solvency II in besonderem Maße mit den Folgen der Garantiezinsbelastung im Niedrigzinsumfeld zu kämpfen. Die sog. Solvenzquote (SCR-Quote) solle in einem modellhaften Szenario das Verhältnis der Eigenmittel zu den Verpflichtungen ggü. Versicherten und übrigen Leistungsempfängern abbilden. Entsprechend aufsichtsrechtlicher Vorgaben, solle die SCR-Quote bei mindestens 100 % liegen. Im Jahr 2016 habe die SCR-Quote der G. Lebensversicherung AG brutto 169 % betragen, während direkte Wettbewerber Brutto-SCR-Quoten von 378 % (Allianz), 253 % (AXA) oder 370 % (neue leben) aufgewiesen hätten, was unterstreiche, dass der Konzern entsprechend habe reagieren müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. G. habe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Kreis der größten Anbieter auf dem Lebensversicherungsmarkt nur noch die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten geboten. Kurzum habe sie vor gewaltigen Herausforderungen gestanden, die es nicht zugelassen hätten, alles beim Alten zu belassen. Als Folge dieser Ausgangslage habe sie zunächst das sog. SSY-Konzept als Gesamtkonzept entwickelt, um auf die geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und seine Marktposition zu stärken. Nach Vorüberlegungen beginnend ab 23. Februar 2015 habe das Konzept am 21. Mai 2015 der Belegschaft kommuniziert werden können, welches ausdrücklich nicht auf Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Situation, sondern vor dem Hintergrund der schwierigen Ausgangslage erdacht worden sei, so lange noch die Möglichkeit zur aktiven Zukunftsgestaltung bestanden habe. Im September 2015 seien die Verhandlungen mit den Betriebsräten aufgenommen worden, mittlerweile seien weitere Umstrukturierungsprogramme, wie etwa das aufbauende SSYtoLead eingeleitet worden. In finanzieller Hinsicht habe das SSY-Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten iHv. € 160 bis 190 Mio. pro Jahr abgezielt. Mit der Umsetzung der Strategie seien Strukturen neu geordnet und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten bei nicht kundennahen Funktionen im Umfang von 30 % bis zum 1. Januar 2018 generiert worden. Ein Teil der Planungen habe in dem - mittlerweile zum 1. Januar 2017 umgesetzten - Übergang des gesamten Personals auf die neue G. Deutschland AG bestanden. Dies sei mit Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen einhergegangen. Das SSY-Konzept sei mit einer Vielzahl von Einschnitten für die aktive Belegschaft verbunden. Neben Budgetkürzungen für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten sehe das Konzept ebenfalls vor, dass die Führungsebene des Unternehmens einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste. So sei das Budget für Leistungszusagen der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Mit dem SSY-Konzept sei auch ein massiver Stellenabbau einhergegangen. Die aktive Belegschaft habe damit einen erheblichen Beitrag für die zukünftige Ausrichtung des Konzerns geleistet. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau sowie einem konzernweiten Verbot von Entfristungen gekommen. Im Zuge der Neustrukturierung sei das Personal im G.-Konzern kontinuierlich verringert worden. Ausgehend von einer Mitarbeiterzahl von 12.239 im März 2015 (ohne Außendienstmitarbeiter) seien im Dezember 2016 nur noch 11.137, im Dezember 2017 nur noch 10.698, im Dezember 2018 nur noch 10.291 und im Februar 2019 nur noch 10.072 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Insgesamt sei der Personalbestand seit März 2015 um 17,71 % (insgesamt 2.167 Mitarbeiter) reduziert worden. Allein im Zuge des SSY-Konzepts seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ geschlossen worden (ca. 111 bei der G. Versicherung AG). Zwischenzeitlich seien unter Restriktionen wieder Einstellungen und Entfristungen möglich. In Bezug auf den angestellten Außendienst sei es im Zuge der Neustrukturierung, insbesondere im Jahr 2018 zu einer erheblichen Mitarbeiterreduktion gekommen. Das Provisionsmodell für die Außendienstler sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Der Vertrieb sei damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt worden. Insgesamt seien hier im Zuge der verschiedenen Konzepte und Maßnahmen mehr als 1.300 Stellen abgebaut worden. Dieser Stellenabbau habe sich in die Schließung des Marktvertriebs Leben und des Exklusivvertriebs geteilt. Die Zahl der Außendienstmitarbeiter sei über Freiwilligenprogramme, aber auch durch betriebsbedingte Kündigungen reduziert worden. Im Konzern habe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung gegeben (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung Altersversorgung auf Führungsebene). Ebenfalls umgesetzt seien die Budgetkürzungen für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten. In 2017 habe das Einsparpotential € 15 Mio. betragen. Zum wiederholten Mal seien in 2017 Reduzierungen bei Rentenversicherungen vorgenommen worden. Die Überschussbeteiligung sei auf 1,75 % gesenkt worden. Bei neuen Verträgen ab August 2017 seien von Beginn an nur die reduzierten Beträge gezahlt worden. Hinzu komme die streitgegenständliche Anpassungsentscheidung hinsichtlich der Betriebsrenten nach dem TV VO und der BVW. Es sei durch die beschriebenen Maßnahmen möglich gewesen, die Gesamtkosten im Konzern von Anfang 2015 bis Ende 2018 um € 270 Mio. zu senken. Der Anteil der eingesparten Personalkosten betrage hierbei € 130 Mio. Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 - bei langfristig gesehen deutlich höheren Einspareffekten - zu Einsparungen von € 2,7 Mio. und einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Hiervon seien auf die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Einsparungen iHv. € 61.628 monatlich (€ 739.536 jährlich) und vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Einsparungen iHv. € 203.266 monatlich (€ 1.219.596 jährlich) entfallen. Durch die abweichend von der gesetzlichen Anpassung beschlossenen Anpassungen in 2015 und 2016 seien erhebliche Beträge eingespart worden, insgesamt € 8,95 Mio. (€ 1,59 Mio. TV VO und € 7,36 Mio. BVW). Dank dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der G.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften und den notwendigen Restrukturierungsprozess einzuleiten. Es sei nicht erforderlich, konkrete wirtschaftliche oder finanzielle Gründe vorzutragen, die sich an den Maßstäben des § 16 BetrAVG orientierten oder gar eine wirtschaftliche Notlage. Grundlage des SSY-Konzepts sei ausdrücklich nicht ihre aktuelle wirtschaftliche Lage oder die des Gesamtkonzerns, sondern der aus dem schwierigen Marktumfeld erwachsende Druck, der sich bei Untätigkeit im jetzigen Zeitpunkt in der Zukunft wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirken würde. Diese negativen Auswirkungen ließen sich naturgemäß nicht konkret beziffern, geböten aber dringend einer Reaktion, wobei das Ausmaß eines zukünftigen wirtschaftlichen Nachteils als erheblich zu prognostizieren sei. Angesichts der durch das SSY-Konzept angestrebten Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. jährlich sowie des dargestellten Einsparpotenzials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten, insbesondere unter Beachtung der enormen jährlichen Einsparungspotenzierung der auf die Rentenanpassung entfallenden Werte in Bezug auf Auszahlungseinsparungen und verringerte Rückstellungsbeträge in erheblicher Höhe, erschiene die von ihr vorgenommene Anpassung als ein weiteres ergänzendes taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung. Dass der G.-Konzern in den zurückliegenden Jahren habe Gewinne erwirtschaften können, sei unerheblich. Zum einen handele es sich bei Jahresabschlüssen und Bilanzen, auf die der Kläger hingewiesen habe, um aktuelle Momentaufnahmen. Diese beruhten nicht auf isolierten Zeiträumen, sondern würden oftmals von verschiedenen langjährigen Auswirkungen und einmaligen Sondereffekten beeinflusst. Die Neuausrichtung durch das SSY-Konzept sei jedoch eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme, die dazu beitragen solle, dass sie auch in Zukunft ihre Verpflichtungen ggü. Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeiter und gerade auch den Betriebsrentnern erfüllen könne. Erst im Falle einer drohenden Insolvenz oder bei drohenden finanziellen Schäden entsprechende Maßnahmen einzuleiten und auch eine verringerte Anpassung vorzunehmen, sei unternehmerisch zu kurz gedacht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei ihr Prozessvortrag zu den finanziellen Auswirkungen nicht zu wenig konkret. Zum einen könne nur der Vorstand eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen. Von ihr zu fordern, hier konkretes und sehr detailliertes Zahlenmaterial für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vorzulegen, um die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können, überspanne die Anforderungen des § 6 Ziff. 4 TV VO und widerspräche ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Es widerspräche auch der Kernaussage des Bundesarbeitsgerichts, dass es eben nicht auf konkrete finanzielle Schwierigkeiten ankomme. Es sei zu beachten, dass bei der Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der veränderten Umstände und Marktbedingungen angesichts der Komplexität und Unwägbarkeiten naturgemäß nicht mit genauen, exakten Zahlen prognostizierbar sei, wie sich die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsbranche konkret beziffert auswirken. Das allerdings ein erhöhter massiver Handlungsdruck für den G.-Konzern bestanden habe, sei ausführlich dargelegt worden. Es sei außerdem zu beachten, dass es hier nicht um eine nachträgliche Änderung einer Versorgungsregelung gehe, sondern um eine vertraglich vereinbarte und zum Dotierungsrahmen gehörende Ausnahmeregelung (§ 6 Ziff. 4 TV VO), die von Anfang an Teil der Leistungszusage gewesen sei. Nach alledem liege in dem umgesetzten SSY-Konzept ein sachlicher, willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund für die abweichende Anpassungsentscheidung gem. § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien folglich erfüllt. Die Anpassungsentscheidung entspreche auch billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten - auch die Betriebsrentner - gleichmäßig ihren Beitrag leisten. Die aktive Belegschaft habe ihren Beitrag durch die dargestellte erhebliche Personalreduzierung seit 2015 geleistet. Die Betriebsrentner auszusparen, würde in ihrer Rechtfertigung großen Zweifeln dahingehend begegnen, ob sie im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrages und der betrieblichen Personalpolitik sowohl rechtlich als auch sozialpolitisch Bestand haben dürfte, zumal die Möglichkeit einer Anpassungsentscheidung im Versorgungswerk selbst verankert sei. Ein Nichtnutzen der Möglichkeit der Ausnahmeentscheidung durch den Vorstand wäre zum damaligen Zeitpunkt gar fahrlässig gewesen. Insbesondere mit Blick auf die Verantwortung für die Zukunft des Unternehmens sei ihr Interesse, auch künftig wettbewerbsfähig zu sein, besonders hoch. Demgegenüber müsse das Interesse der Betriebsrentner in Bezug auf die Anpassung zurücktreten, weil ein Inflationsausgleich stattgefunden habe und damit gerade keine Kürzung der Versorgungsleistung eingetreten sei. Es sei eine willkürfreie Entscheidung getroffen worden, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar sei. Alle Erwägungen gölten entsprechend auch für die Anpassungsentscheidung im Jahr 2016. Die Gesamtumstände, insbesondere die Marktsituation hätten sich nicht grundlegend geändert, das SSY-Konzept sei weiterhin mit verschiedenen Maßnahmen in der Umsetzung, die Niedrigzinsphase dauere noch an. Das SSY-Konzept sei langfristig angelegt. Dies zeige sich bereits daran, dass die angestrebten personellen Maßnahmen erst Anfang 2017 vollzogen (Betriebsübergänge etc.) oder erst später begonnen (Vertriebsumstrukturierung) worden seien. Auch die auf der Basis der Anpassungsbeträge 2015 und 2016 berechneten Anpassungen in den Jahren 2017 und 2018 seien daher nicht zu beanstanden. Zinsen könne der Kläger mangels Hauptforderung nicht verlangen, falls man dies anders sehen wolle, jedenfalls erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn a) beginnend ab dem 1. März 2020 über den derzeit unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von € 732,94 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 brutto, b) € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 2. Juli, 4. August, 2. September, 2. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2015 und dem 5. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 2. Juni 2016, c) € 435,60 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 2. September, 5. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2016 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2017, d) € 443,28 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,95 brutto seit dem 4. Juli, 2. August, 2. September, 3. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2017 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2018, e) € 457,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 38,13 brutto seit dem 3. Juli, 2. August, 4. September, 2. Oktober, 3. November, 4. Dezember 2018 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 4. Juni 2019, f) € 314,72 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 39,34 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 3. September, 2. Oktober, 5. November, 3. Dezember 2019 und dem 3. Januar, 4. Februar 2020 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.