Beschluss
2 TaBV 38/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2018:0222.2TaBV38.17.00
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2017 - 1 BV 27/17 - teilweise abgeändert: 2. Die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats werden insgesamt zurückgewiesen. Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten über Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG. 2 Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, das in Deutschland ca. 450 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind. Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der in der in A-Stadt gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Neben den in zahlreichen Filialen gebildeten lokalen Betriebsräten ist bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat gebildet. 3 Die Arbeitgeberin schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos vom 1./29. September 2016, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: 4 " § 1 Geltungsbereich 1.1. 5 Diese Gesamtbetriebsvereinbarung - im Folgenden GBV - gilt persönlich für alle Arbeitnehmer/innen - der A. B.V. & Co. KG, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, sowie räumlich für deren Betriebe. Sie gilt auch für alle externen Mitarbeiter, die im jeweiligen Betrieb eingesetzt werden und dort Argos nutzen. Alle vom Geltungsbereich erfassten Personen werden nachfolgend als Mitarbeiter bezeichnet. 1.2. 6 Sachlich regelt die GBV die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos in der Projektphase 1 - im Folgenden WFM - verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten mit den Modulen gemäß § 3 Ziffer 3.1. 7 § 2 Zweckbestimmung des Work Force Management Systems 8 Die Zweckbestimmung beinhaltet: 9 - Zeiterfassung und Erstellen von Arbeitszeitnachweisen für die Mitarbeiter 10 - Abbildung aller zeitwirtschaftlich relevanten gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln als Grundlage für Prüfungen und Berechnungen 11 - Personaleinsatzplanung und -steuerung mit dem Ziel einer Verteilung von Einsätzen unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen, persönlicher Belange der Mitarbeiter und den Planungsdaten aus 13WP2 12 - Ermittlung der für die Arbeitsentgeltabrechnung erforderlichen Daten und Übermittlung an DATEV Lodas 13 - Protokollierung des Genehmigungsprozesses der Personaleinsatzplanung sowie deren Änderungen 14 - Durchführung der gemäß dieser GBV vereinbarten Auswertungen 15 § 3 Systembeschreibung 16 3.1. Angewendete Module in der Projektphase 1 17 Die angewendeten Module sind folgende: 18 - Mitarbeiterstammdaten 19 - Zeiterfassung 20 - Zeitwirtschaft 21 - Personaleinsatzplanung 22 - Reporting 23 3.2. Auflistung der personenbezogenen Daten 24 Die personenbezogenen Daten ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3. 25 3.3 Technischer Prozessablauf der Personaleinsatzplanung 26 Die Einführung dieses Systems lässt die Mitbestimmungsrechte der lokalen Betriebsräte hinsichtlich der Personaleinsatzplanung und der Änderung der Personaleinsatzplanung unberührt. 27 Die technische Festschreibung der Personaleinsatzplanung erfolgt im System auf Basis von Kalenderwochen. 28 Im Übrigen erfolgt die Personaleinsatzplanung wie bisher gemäß den Betriebsvereinbarungen, die zwischen den lokalen Betriebsparteien vereinbart worden sind. 29 (…) 30 3.4 Regelung zur Arbeitszeiterfassung 31 Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals. Die Transponder sind personengebunden und dürfen nur von dem Inhaber benutzt werden. Sie enthalten eine dem Mitarbeiter im System zugeordnete Transponder-Nummer. Weitere personenbezogene Daten sind auf dem Transponder nicht gespeichert. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung aus oder endet dessen Arbeitsverhältnis, so ist der Transponder dem jeweiligen Vorgesetzten zu übergeben. Ein Verlust des Transponders ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. 32 (…)" 33 Mit Beschluss vom 4. September 2017 forderte der Betriebsrat die Filialleitung auf, es zu unterlassen, Zeiterfassungsterminals in der Filiale anzubringen, in Betrieb zu nehmen und deren Nutzung anzuweisen, bevor nicht mit dem Betriebsrat über die technische Einrichtung und deren räumliche Verortung, die Nutzung sowie die Erfassung von Arbeitszeiten und Zeitkontenbildung eine Einigung erzielt oder durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist. Gleichzeitig forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung hierzu auf. Nachdem insofern keine Einigung zustande kam, erklärte der Betriebsrat mit Schreiben vom 18. September 2017 die Verhandlungen zur "BV-Zeiterfassungsterminal (Argos)" für gescheitert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2017 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin erfolglos auf, sich mit der Errichtung einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)", "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" sowie "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" einverstanden zu erklären. 34 Mit seinem am 27. Oktober 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Antrag begehrt der Betriebsrat die Errichtung einer Einigungsstelle, die über die vorgenannten Themen entscheiden soll. 35 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, für die technische Einrichtung der Zeiterfassungsterminals und deren Verortung in der Filiale bestünden Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BetrVG. Hiergegen spreche auch nicht die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil die räumliche Verortung anhand der räumlichen Gegebenheiten der Filiale nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates falle. Gleiches gelte für die Art der technischen Einrichtung mit der Einschränkung, dass die Nutzung der Transponder zur Anwesenheitserfassung technisch möglich sein müsse. Die Nutzung von Transpondern habe er vom Regelungsgegenstand daher auch ausgenommen. Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten unterlägen der Mitbeststimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Eine mitbestimmte Regelung sei hierzu in der Filiale nicht vereinbart. Seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BetrVG seien hinsichtlich der von ihm begehrten Regelungsgegenstände jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass seinem Antrag zu entsprechen und die beantragte Einigungsstelle zu errichten sei. 36 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt , 37 1. Herrn H. D. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über die Themen "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)", "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" sowie "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" entscheiden soll, zu bestellen, 38 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen. 39 Die Arbeitgeberin hat beantragt , 40 1. die Anträge zurückzuweisen, 41 hilfsweise 42 2. Herrn F. W., Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)", "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" und "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" zu bestellen, 43 3. die Anzahl der Beisitzer auf je zwei pro Betriebspartei festzusetzen. 44 Sie hat erwidert, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil Mitwirkungsrechte des lokalen Betriebsrats nicht bestünden. Aus der unternehmensweiten und filialübergreifenden Einführung und Anwendung des Systems Argos folge die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, der ein mögliches Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der räumlichen Lage und technischen Voraussetzungen der Zeiterfassungsterminals auszuüben hätte. Der Standort des Terminals habe keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Arbeitszeit der Mitarbeiter. Die Anweisung zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit betreffe die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so dass dem lokalen Betriebsrat auch kein eigenes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zustehe. Im Hinblick darauf, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung bereits die Nutzung der Transponder durch die Mitarbeiter vorschreibe, habe der Gesamtbetriebsrat ein möglicherweise bestehendes Mitbestimmungsrecht in diesem Zusammenhang bereits abschließend ausgeübt. Diese Auffassung scheine der Betriebsrat zu teilen, wenn er die Nutzung der Transponder von seinem Antrag ausschließe. Insofern sei nicht verständlich, welche Fallgestaltung der Betriebsrat als von dem gewünschten Regelungsgegenstand umfasst ansehe. 45 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 21. November 2017 Herrn Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts, F. W., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)", "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" bestellt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer hat es auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte primär dem örtlichen Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zustehen würden. Selbst wenn im vorliegenden Fall für die Einführung des "Work Force Management Systems Argos" der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen sein sollte, weil insofern ein einheitliches System für alle Filialen der Arbeitgeber einzuführen gewesen sei, bedeute dies nicht, dass damit einhergehende Begleitfragen quasi als Annexkompetenz ebenfalls dem Gesamtbetriebsrat zustehen müssten. Jedenfalls soweit in der Gesamtbetriebsvereinbarung Fragen/Komplexe bei der Einführung des neuen Systems nicht geregelt worden seien, komme durchaus auch eine verbleibende Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in Betracht, nämlich wo die Terminals zu stehen hätten und wie deren Benutzung konkret zu regeln sei. Der Antrag sei hingegen hinsichtlich der begehrten Errichtung einer Einigungsstelle bzgl. des Themas "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" unbegründet, weil diese Thematik bereits in Ziff. 7 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 25. April 2014 abschließend geregelt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe seines Beschlusses verwiesen. 46 Gegen den ihr am 27. November 2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 47 Die Arbeitgeberin trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig für die Themenkomplexe "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)" und "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)". Die Regelungskompetenz hinsichtlich der Zeiterfassungsterminals und deren Nutzung durch die Beschäftigten obliege dem Gesamtbetriebsrat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten bei einheitlichen Lebenssachverhalten die Zuständigkeiten nicht gesplittet werden. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinsichtlich der Einführung und Anwendung des Systems Argos obliege daher insgesamt dem Gesamtbetriebsrat und nicht teilweise dem Gesamtbetriebsrat und teilweise dem lokalen Betriebsrat. Auch soweit sich der Gesamtbetriebsrat entschieden habe, hierzu keine spezifischen Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, bringe er zum Ausdruck, dass hier kein Regelungsbedarf bestehe. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handele es sich bei dem Zeiterfassungsterminal und dem Softwareprogramm um ein zusammenhängendes System und nicht um zwei unterschiedliche technische Einrichtungen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Hard- und Software seien zwei Komponenten des Work Force Management Systems, die nur gemeinsam zu einer Qualifikation des Systems als technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führen würden. Ziel der Einführung von Argos sei die einheitliche, filialübergreifende und unternehmensweite Nutzung der Daten ohne zusätzlichen Aufwand. Die Einführung von Argos ohne Nutzung der Zeiterfassungsterminals würde diesem Ziel nicht gerecht und jeder Logik entbehren. Nur die einheitliche Nutzung gleicher Terminals garantiere die reibungslose Funktionalität von Argos. Nicht nur das Softwaresystem und das Zeiterfassungssystem als Hardwarekomponente fielen in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Auch die Aufstellung bzw. der Ort sei Sache des Gesamtbetriebsrats, da nur bei gleichen Maßstäben für den Dateninput auch eine gleichmäßige Datenerhebung und -nutzung derselben ohne zusätzlichen Aufwand sichergestellt werden könne. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Argos. Diese nehme in mehreren Punkten Bezug auf die Erfassung und Erhebung der Daten. Die Erhebung erfolge durch die Erfassung der auf den Transpondern gespeicherten Mitarbeiterdaten und deren Registrierung an den Zeiterfassungsterminals. Auch die Zeiterfassung sei nach der in § 2 enthaltenen Zweckbestimmung Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung Argos. Aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Februar 2018 vorgelegten Dokumenten, die im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens zwischen dem Gesamtbetriebsrat und ihr ausgetauscht worden seien, ergebe sich, dass beide Parteien von der Nutzung der entsprechenden Zeiterfassungsterminals als Bestandteil von Argos, mithin einer technischen Einrichtung, ausgegangen seien. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht berührt. Bei der An- und Abmeldung an dem Zeiterfassungsterminal handele es sich um eine allein das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme. Im Vordergrund gehe es nach dem objektiven Regelungszweck darum, die Arbeits- und Anwesenheitszeiten zu erfassen und festzustellen, ob die Arbeitnehmer die vorgegebenen Arbeitszeiten hinsichtlich des Beginns und des Endes erfüllten. Die sich aus dem An- und Abmelden an dem Terminal ergebenden Angaben würden in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Darüber hinaus habe der Standort des Terminals keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Arbeitszeit der Mitarbeiter (§ 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG). Vielmehr hänge es von den arbeitgeberseitigen Anweisungen ab, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsbeginn sei und welche Tätigkeiten als Arbeitszeit zu bewerten seien. Durch die Einführung der Terminals und Transponder werde die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht festgelegt, sondern nur nachgewiesen. Im Übrigen setze die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos bereits zwingend voraus, dass das System und damit auch das Zeiterfassungsterminal unternehmensweit einheitlich von den Mitarbeitern genutzt werde. Insofern regele die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos bereits die von den Mitarbeitern vorzunehmende Zeiterfassung. Welche Fallgestaltungen darüber hinaus bei der Nutzung durch die Beschäftigten verbleiben sollten, ergebe sich aus dem Vortrag des Betriebsrats nicht. 48 Die Arbeitgeberin beantragt , 49 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2017 - 1 BV 27/17 - aufzuheben und die Anträge des Betriebsrats umfassend zurückzuweisen. 50 Der Betriebsrat beantragt , 51 die Beschwerde zurückzuweisen. 52 Er erwidert, die Schlussfolgerungen der Arbeitgeberin aus der Feststellung, dass für die Einführung von Argos der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen sei, führten nicht zur Unzuständigkeit der Einigungsstelle im tenorierten Umfang. Die vom Arbeitsgericht errichtete Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Offensichtlich unzuständig sei die Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage komme, wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht also offensichtlich nicht bestehe. Das sei bei einer Mehrzahl von Regelungsgegenständen nur dann der Fall, wenn sich unter den zur Regelung eingeforderten Fragen überhaupt keine Thematik finde, die einem Mitbestimmungsrecht unterfalle. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat für die räumliche Verortung der Zeiterfassungsterminals in der Filiale anhand der Besonderheiten der Filiale zuständig sein solle. Die Arbeitgeberin erfasse über die Zeiterfassungsterminals den Zeitpunkt, zu welchem die Arbeitnehmer die ihnen persönlich zugewiesenen Transponder an das Terminal führten und speichere sowie übermittele diesen Zeitpunkt an das System Argos. Nicht das System Argos, sondern die Terminals ermöglichten, dass die Zeitpunkte des An- und Abmeldens der Beschäftigten der Arbeitgeberin bekannt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin habe der Gesamtbetriebsrat ersichtlich deshalb keine Regelungen zu den Terminals in die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos aufgenommen, weil er hierfür seine Zuständigkeit nicht als begründet angesehen habe, sondern die räumliche Lage und Verortung der Filiale der Kompetenz des Betriebsrats zuschreibe. Dementsprechend habe der Gesamtbetriebsrat eine Regelung mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Arbeitgeberin verkenne, dass es durchaus bedeutend sei, ob das Erfassungsgerät im Personaleingang oder bei den Sozialräumen angebracht sei. Im Hinblick darauf, dass über das Terminal neben den Komm- und Gehzeiten bei Beginn und Ende der Arbeitszeit auch Beginn und Ende der Pausen und mithin die Pausendauer erfasst werde, beeinflusse der Aufstellungsort auch die Dauer der ungestörten Pausennahme zur Erholung und könne dazu führen, dass der Pausenanspruch der Beschäftigten durch die Verortung der Terminals beschnitten werde. Mit den Zeiterfassungsterminals sei eine vom System Argos unabhängige zweite technische Einrichtung eingeführt worden. In der Gesamtbetriebsvereinbarung sei nur die Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt, die im System bereits angekommen seien, also nicht deren Erfassung und auch nicht die Übermittlung. Es liege auch kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, weil das System Argos auf die Übermittlung von Daten über das Zeiterfassungsgerät nicht zwingend angewiesen sei und die technischen Einrichtungen (System und Zeiterfassungsterminal) trennbar und getrennt seien. Der Gesamtbetriebsrat könne eine bestimmte Regelung, wo die Zeiterfassungsgeräte anzubringen oder aufzustellen seien, gar nicht treffen, weil der Gesamtbetriebsrat nicht für über 400 Stores die räumlichen Voraussetzungen einer einheitlichen Regelung zuführen könnte. Wäre der Gesamtbetriebsrat zuständig, hätte die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nur erfüllt, wenn für alle Stores eine Regelung zum Aufstellungs- und Anbringungsort der Terminals vereinbart worden wäre, was subjektiv unmöglich sei. Die Auffassung der Arbeitgeberin, wonach er sein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der örtlichen Lage von Stempeluhren abschließend ausgeübt habe, hätte zur Folge, dass der Ersatz von Stempelkarten durch Zeiterfassungsterminals gegen Ziff. 13 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" verstoße, weil darin abschließend geregelt sei, dass die Arbeitszeit durch Stempelkarten erfasst werde, zu welchen der Betriebsrat jederzeit Zugang habe. Im Übrigen enthalte die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" zur Lage der Stempeluhren keine Regelung. In der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" hätten die Betriebsparteien nicht vereinbart, dass die dortigen Regelungen für jede andere technische Einrichtung, die die Stempeluhr ersetze, Geltung hätten. Die Umstellung von Stanzgeräten auf elektronische Erfassung sei eine erhebliche Änderung der Erfassungsintensität. Der Gesamtbetriebsrat sei für die Frage der Art der technischen Einrichtung und Verortung von Zeiterfassungsterminals nicht zuständig, weil es um eine getrennte Einrichtung gehe und das System Argos auch ohne Zeiterfassungsterminals, die Arbeitszeiten elektronisch registrierten und übermittelten, unternehmensweit eingesetzt werden könne, z. B. durch händische Eingabe der Komm- und Gehzeiten an einem PC. Die Frage, welche Wege die Beschäftigten zu den Sozialräumen oder Umkleideräumen zurückzulegen hätten, betreffe nicht das Arbeitsverhalten, sondern die Frage der Anwesenheit im Betrieb und damit Fragen des Ordnungsverhaltens i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auch die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei berührt. Es sei offenkundig, dass bei Erfassung von Beginn und Ende der Pausen an einem Personaleingang oder am Sozialtrakt-Zugang die Dauer der ungestörten Pause und der Anspruch der Beschäftigten zur Wahl des Ortes der Pausennahme durch die Verortung der Geräte in der Filiale beeinflusse und ggf. sogar die Dauer der Pause verkürzt werde. Ferner habe die Arbeitgeberin verkannt, dass die Einigungsstelle nicht für die Thematik der Transponder als Ersatz der Stempelkarten, sondern zu den Terminals angerufen und durch das Arbeitsgericht eingesetzt worden sei. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. 54 II. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). 55 Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg. Die Einigungsstelle ist für die im Tenor des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Regelungsgegenstände "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzung)" und "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag in Bezug auf den Regelungsgegenstand "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" zurückgewiesen hat, ist der Beschluss rechtskräftig, weil der Betriebsrat keine Beschwerde eingelegt hat. 56 1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt ( LAG Rheinland-Pfalz 20. Juli 2017 - 5 TaBV 18/17 - Rn. 45, juris ), etwa weil das beanspruchte Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht dem Betriebsrat, sondern nur dem Gesamtbetriebsrat zustehen kann ( vgl. hierzu LAG Hessen 17. November 2015 - 4 TaBV 185/15 - juris; Schwab/Weth ArbGG 5. Aufl. § 100 Rn. 36 ). 57 Aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle nur die unmittelbar streitenden betrieblichen Partner zu beteiligen sind ( LAG Düsseldorf 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54, juris ), also hier der zu 1) beteiligte Betriebsrat als Antragsteller und die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin. Hingegen ist der Gesamtbetriebsrat am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Mit einer dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle stattgebenden Entscheidung wird keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Vielmehr hat die eingesetzte Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Durch die vom Betriebsrat im vorliegenden Bestellungsverfahren begehrte Entscheidung kann dem Gesamtbetriebsrat ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht nicht aberkannt werden, so dass er durch die beantragte Errichtung der Einigungsstelle nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und deshalb nicht zu beteiligen ist ( vgl. LAG Düsseldorf 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54, juris; LAG Hamm 22. März 2010 - 10 TaBV 13/10 - Rn. 40-42, juris ). 58 2. Die Einigungsstelle ist für die Regelungsgegenstände "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)" und "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für das bei der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos bestehende Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist offensichtlich nicht der Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die hierfür nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestehende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats umfasst bei der mit dem System Argos verbundenen Zeiterfassung auch nähere Regelungen zu den hierfür eingesetzten "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)" und deren konkrete "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)". Daneben besteht innerhalb des insgesamt in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fallenden Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG keine Zuständigkeit des Betriebsrats. Andere Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG kommen vorliegend nicht in Betracht. 59 a) Für das bei der Einführung und Anwendung des Work Force Managements Systems Argos bestehende Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär zuständig. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats handelt es sich um eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, die der zuständige Gesamtbetriebsrat insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln hat. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten nach Regelungsinhalten hinsichtlich der dafür eingesetzten Soft- und Hardware auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe ist nicht möglich. 60 aa) Zwar ist für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist aber der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind ( BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 30, NZA 2007, 399 ). 61 Die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegende Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos erfordert technisch notwendig eine betriebsübergreifende Regelung. Mit dem Work Force Management System Argos will die Arbeitgeberin unternehmensweit ein einheitliches, filialübergreifendes elektronisches Datenverarbeitungssystem zum effizienten Personaleinsatz einführen und damit unter Berücksichtigung der Umsatzentwicklungen und -prognosen einen hieran angepassten Personaleinsatz auch filialübergreifend vornehmen, der etwaige Über- und Unterdeckungen des Personalbedarfs in der Filiale verhindert. Das Programm wird nicht jeweils lokal, sondern zentral auf einem Server installiert und unterhalten. Die in den Filialen erhobenen Daten werden einheitlich bei der zentralen Personalabteilung der Arbeitgeberin in D-Stadt verwaltet. Nach den in der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Regelungen erfolgt die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten mit den dafür angewandten Modulen, darunter die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals (§ 1 Ziffer 1.2, § 2, § 3 Ziffer 3.1 und § 3 Ziffer 3.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung). Ziel der Einführung des Systems Argos ist die einheitliche, filialübergreifende und unternehmensweite Nutzung der in den Filialen erhobenen Daten, um mit dem zentral gesteuerten System den Personaleinsatz filialübergreifend zu optimieren und Über- und Unterdeckungen des Personalbedarfs in den Filialen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nur durch eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung erreichen. Eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben wäre mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG obliegt daher dem Gesamtbetriebsrat die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos ( LAG Rheinland-Pfalz 17. November 2016 - 7 TaBV 24/16 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 20 April 2016 - 15 TaBV 52/16 - juris). 62 bb) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kommt keine verbleibende Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht, soweit in der Gesamtbetriebsvereinbarung Fragen/Komplexe bei der Einführung und Anwendung des neuen Systems nicht geregelt worden sind. 63 Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Sofern der Gesamtbetriebsrat - wie hier - für die Behandlung einer Angelegenheit i.S.v. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Auch wenn es bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten häufig Detailfragen geben wird, die für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden könnten, kann gleichwohl in derartigen Fällen eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht nach Regelungsinhalten aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen und solche, für die die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände handelt. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist dagegen eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich. Sie wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Insbesondere wäre innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands häufig eine Abgrenzung der Regelungen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten kaum zuverlässig möglich. Auch stehen bei der Regelung einer mitbestimmten Angelegenheit die Detailregelungen regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis und sind in einer Weise verzahnt, die eine gleichzeitige Regelung der betriebsübergreifenden allgemeinen und der auf einzelne Betriebe bezogenen Detailfragen erforderlich macht. Selbst wenn der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber im Bereich seiner originären Zuständigkeit noch keine abschließende Regelung getroffen hat, verbleibt die Regelungskompetenz bei ihm. Er kann diese grundsätzlich auch nicht auf die örtlichen Betriebsräte delegieren ( BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, NZA 2007, 399 ). 64 Danach hat der originär zuständige Gesamtbetriebsrat die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos insgesamt mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Bei dem zu regelnden Gegenstand handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Regelungen über die Einführung sowie Anwendung des Work Force Management Systems Argos und seine nähere Ausgestaltung fallen alle unter den einheitlichen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Darunter fallen auch Regelungen zu den hierfür eingesetzten Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen) und deren konkrete Nutzung durch die Beschäftigten. 65 Nach § 1 Ziffer 1.2 regelt die Gesamtbetriebsvereinbarung die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten mit den Modulen gemäß § 3 Ziffer 3.1. Die Zweckbestimmung des Systems beinhaltet nach § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung die Zeiterfassung und das Erstellen von Arbeitszeitnachweisen für die Mitarbeiter. Die Zeiterfassung ist als eines der angewendeten Module in § 3 Ziffer 3.1 genannt. Nach § 3 Ziffer 3.4 erfolgt die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals. Bei der Einführung und Anwendung eines solchen unternehmenseinheitlichen elektronischen Datenverarbeitungssystems, das die Zeiterfassung mit umfasst, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für die nähere Ausgestaltung der von der Zweckbestimmung des Systems Argos beinhalteten Zeiterfassung an den dafür vorgesehenen Terminals sowie deren konkrete Nutzung gegeben. Die durch das System eröffneten Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme (Software/Hardware). Im Hinblick darauf, dass der Gesamtbetriebsrat diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln hat, besteht keine Regelungskompetenz der örtlichen Betriebsräte, auch wenn Detailfragen wie der Standort und die technischen Voraussetzungen der Zeiterfassungsterminals sowie deren konkrete Nutzung für mehrere Betriebe unterschiedlich ausgestaltet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist unerheblich, dass das System Argos auch ohne Zeiterfassungsterminals, die Arbeitszeiten elektronisch registrieren und übermitteln, unternehmensweit eingesetzt werden könnte, wie etwa durch händische Eingabe der Komm- und Gehzeiten an einem PC. Die Arbeitgeberin hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Verwendung derselben Hardwarekomponenten zusammen mit den entsprechenden Programmen auf einem zentralem Server gerade dafür sorgt, dass die in den Betrieben erhobenen verarbeiteten Daten filialübergreifend ohne zusätzlichen Aufwand genutzt werden können. Eine unterschiedliche Ausgestaltung des Systems in den einzelnen Betrieben wäre mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar. Dies gilt neben dem Programm selbst auch für die damit verbundenen Geräte, d. h. Zeiterfassungsterminals und Transponder. Dementsprechend ist die von der Zweckbestimmung des Systems umfasste Zeiterfassung auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt und erfolgt danach mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals. Soweit der Betriebsrat für die Art der technischen Einrichtung selbst die Einschränkung in seinen Antrag aufgenommen hat, dass die Nutzung der Transponder zur Anwesenheitserfassung technisch möglich sein müsse, und er daher die Nutzung von Transpondern vom Regelungsgegenstand auch ausgenommen habe, wird ebenfalls verdeutlicht, dass bei der Regelung einer mitbestimmten Angelegenheit die Detailregelungen regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und miteinander verzahnt sind, so dass innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes eine Differenzierung bzw. Aufspaltung der Zuständigkeiten nach einzelnen Regelungsinhalten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich ist. 66 cc) Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist eine originäre Zuständigkeit, die mit der Einführung und Anwendung des Systems Argos nunmehr erstmals gegeben ist und insbesondere nicht davon abhängen kann, dass in der Vergangenheit örtliche Betriebsvereinbarungen mit Regelungen über eine Zeiterfassung mittels Stechuhr abgeschlossen worden sind. Vielmehr verlieren bisher bestehende Einzelbetriebsvereinbarungen insoweit mangels Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ihre Gültigkeit ( vgl. hierzu LAG Nürnberg 03. Mai 2002 - 8 TaBV 38/01 - juris; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 50 Rn. 74 ). Soweit Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat über denselben Gegenstand eine Betriebsvereinbarung schließen, richtet sich deren Konkurrenz nach der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeit. Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG umfasst die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Zeiterfassung gemäß dessen Zweckbestimmung, wonach die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals erfolgt. 67 b) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt hier nicht in Betracht. 68 Die Kontrolle der Arbeitsverpflichtung durch die Arbeitszeiterfassung betrifft nicht das Ordnungs-, sondern das Arbeitsverhalten und unterliegt nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Bei der für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG maßgeblichen Differenzierung zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten nach dem objektiven Regelungszweck unterliegt die Kontrolle der Arbeitspflichterfüllung durch den Arbeitgeber durch Zeiterfassung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sondern nur gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unter den darin geregelten Voraussetzungen (Kontrolle durch technische Vorrichtung) der Mitbestimmung ( LAG Berlin-Brandenburg 22. März 2017 - 23 TaBVGa 292/17 - Rn. 45, juris ). 69 Ob die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehene Nutzung von Transpondern zur Arbeitszeiterfassung das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berührt, kann dahingestellt bleiben, weil der Betriebsrat in seinem Antrag die Nutzung von Transpondern vom Regelungsgegenstand der begehrten Errichtung einer Einigungsstelle ausdrücklich ausgenommen hat. 70 c) Der Ort des Zeiterfassungsterminals beinhaltet auch keine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 71 Von dem im Antrag bezeichneten Regelungsgegenstand der räumlichen Lage der Zeiterfassungsterminals, die vom Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umfasst ist, ist die die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu unterscheiden, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin bereits in der ungekündigten Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 25. April 2014 geregelt ist. Allein der Umstand, dass die Zeiterfassung aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos nicht mehr über Stempelkarten, sondern an dem dafür vorgesehenen Zeiterfassungsterminal erfolgt, das sich am selben Standort wie bisher die Stechuhr befindet, vermag jedenfalls kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu begründen, das nicht bereits durch den Abschluss der ungekündigten Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" ausgeübt worden ist. 72 Mithin kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf die im Antrag bezeichneten Regelungsgegenstände unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, so dass der Antrag des Betriebsrats wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen ist. 73 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).