Urteil
1 Sa 361/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde und kann einen Differenzanspruch begründen, wenn vereinbarte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet.
• Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind nur dann nicht zu vergüten, wenn sie wirksam durch den Arbeitgeber geregelt oder umgesetzt sind; bloße Möglichkeit, Pausen zu nehmen, genügt nicht.
• Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht gegenüber nicht dispositiven Ansprüchen auf Mindestlohn.
• Der Arbeitnehmer kann Arbeitgeberdarlegungs- und Beweisanforderungen entgegentreten, wenn der Arbeitgeber pauschal Arbeitszeitkürzungen vornimmt, ohne konkret darzulegen, dass in den gekürzten Zeiten keine Arbeitsbereitschaft vorlag.
Entscheidungsgründe
Mindestlohnanspruch für für Arbeitsbereitschaft gekürzte Pausenzeiten bei Taxifahrern • Ein Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde und kann einen Differenzanspruch begründen, wenn vereinbarte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet. • Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind nur dann nicht zu vergüten, wenn sie wirksam durch den Arbeitgeber geregelt oder umgesetzt sind; bloße Möglichkeit, Pausen zu nehmen, genügt nicht. • Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht gegenüber nicht dispositiven Ansprüchen auf Mindestlohn. • Der Arbeitnehmer kann Arbeitgeberdarlegungs- und Beweisanforderungen entgegentreten, wenn der Arbeitgeber pauschal Arbeitszeitkürzungen vornimmt, ohne konkret darzulegen, dass in den gekürzten Zeiten keine Arbeitsbereitschaft vorlag. Der Kläger war als Taxifahrer bei einem Betrieb beschäftigt, den die Beklagte im Juli 2014 übernommen hatte. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit pauschalem Stundenlohn 8,50 EUR und einer Praxis, in Lohnabrechnungen täglich 45 Minuten als Pause abzuziehen. Der Kläger verlangt für März 2015 bis September 2016 Nachvergütung für diese täglich abgezogenen 45 Minuten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Pausen seien nach § 4 ArbZG zu gewähren und nicht zu vergüten. Der Kläger legte Berufung ein und rügte, die Pausen seien nicht planbar gewesen, er habe während Wartzeiten Arbeitsbereitschaft geleistet, die Ausschlussklausel greife nicht wegen Nicht-Dispositivität des Mindestlohns und es bestehe ggf. Anspruch aus betrieblicher Übung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). • Rechtliche Grundlage: Anspruch aus § 1 Abs.1, Abs.2 MiLoG in Verbindung mit § 3 MiLoG als gesetzlicher Mindestlohnanspruch; Anspruch entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. • Begriff der vergütungspflichtigen Zeit: Vergütungspflichtig sind nicht nur Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft; dagegen sind rechtmäßig angeordnete Pausen grundsätzlich nicht zu vergüten (§ 4 ArbZG). • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die von der Beklagten vergüteten Zeiten der Schichtplaneinteilung entsprachen und nur pauschal 45 Minuten abgezogen wurden; damit gilt es als erbracht, dass in den übrigen Zeiten Arbeitsbereitschaft vorlag. • Fehlender konkreter Vortrag der Beklagten: Es war Sache der Beklagten, konkret darzulegen, dass die täglich 45 Minuten keine vergütungspflichtige Arbeitszeit waren; dies hat sie nicht ausreichend getan, sie stellte nur pauschale Behauptungen zu nutzbaren Wartezeiten und unpräzise Beispiele dar. • Pausenregelung nach ArbZG: § 4 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Pausen zu ermöglichen; eine bloße Möglichkeit, Pausen zu nehmen, ersetzt nicht die dem Arbeitgeber obliegende Regelung. Es muss spätestens zu Beginn der Pause deren Dauer oder ein zeitlicher Rahmen bekannt sein. • Unwirksamkeit der Ausschlussfrist gegen Mindestlohnanspruch: Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel in Ziff.22 greift nicht gegenüber dem nicht dispositiven Anspruch auf Mindestlohn; daher steht sie dem Anspruch nicht entgegen. • Zinsen: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB. Die Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert: Die Beklagte ist zur Zahlung von 2.270,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 verpflichtet; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass dem Kläger ein gesetzlicher Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG für die täglich pauschal abgezogenen 45 Minuten zusteht, weil diese Zeiten zumindest als Arbeitsbereitschaft zu qualifizieren sind und die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass es sich um nicht vergütungspflichtige, wirksam geregelte Pausen im Sinne des § 4 ArbZG gehandelt habe. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist kann den Mindestlohnanspruch nicht außer Kraft setzen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.