Beschluss
7 Ta 27/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2019:0314.7Ta27.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Januar 2019, Az. 2 Ca 1160/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit. 2 Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie einen allgemeinen Feststellungsantrag. Der Kläger erhielt eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von durchschnittlich 6.067,18 € brutto. 3 Das Ausgangsverfahren endete aufgrund eines vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2018 festgestellten Vergleichs. Dieser sieht unter anderem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2019 (Ziffer 1), die ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung bis zu diesem Zeitpunkt (Ziffer 2), die Zahlung einer Abfindung (Ziffer 4), die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "gut" (Ziffer 6) und die Rückgabe der dem Kläger überlassenen Betriebsmittel und die Herausgabe privater Gegenstände des Klägers durch die Beklagte (Ziffer 7) vor. Ziffer 3 des Vergleichs lautet: 4 "3. Der Kläger wird bis zum Beendigungstermin unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche in Höhe von 6.067,18 € brutto / Monat und unter Anrechnung auf Urlaubs- und sonstige Freistellungsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger ist verpflichtet, gegenüber der Beklagten eine weitere Fortsetzung seiner Arbeitsunfähigkeit oder erneuten Arbeitsunfähigkeitszeiten anzuzeigen und nachzuweisen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vollständig in natura erfüllt worden sind. Die Vergütung ist spätestens fällig und zahlbar am ersten des Folgemonats. 5 Die Beklagte zahlt an den Kläger zudem einen Betrag in Höhe von 2.078,29 € netto als restliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für den Monat Oktober 2018." 6 In Ziffer 5 des Vergleichs ist vereinbart: 7 "5. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vor dem Beendigungstermin gem. Ziffer 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten mit einer Frist von einer Woche vorzeitig zu beenden. Macht der Kläger von seinem Recht zur vorzeitigen Beendigung Gebrauch, steht ihm ein Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung zu. Die Höhe der zusätzlichen Abfindung beträgt 75 % der zwischen dem Beendigungsdatum gemäß Ziff. 1 und dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung durch Eigenkündigung an sich geschuldeten Bruttovergütung. Die zusätzliche Abfindung wird mit der Endabrechnung ausgezahlt." 8 Auf Antrag des Klägervertreters setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für das Verfahren auf 18.201,54 € sowie für den Vergleich auf 29.347,01 € fest. Zur Begründung führte es aus, der Vergleich beinhalte folgende Mehrwerte: 2.078,29 € für Ziffer 3, 6.067,18 € für Ziffer 6 und 3.000,00 € für Ziffer 7. 9 Gegen diesen ihm am 25. Januar 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Klägervertreter mit seiner am 30. Januar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Er ist der Ansicht, sowohl die Freistellungsvereinbarung als auch die vorzeitige Beendigungsregelung seien zusätzlich werterhöhend mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen. Die Freistellungsregelung sei - der Auffassung des LAG Hamburg (Az. 6 Ta 29/15) folgend - entgegen dem Vorschlag des Streitwertkatalogs auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei zuvor eines solchen Anspruchs oder Rechts zur Freistellung berühmt habe. Die Vorgabe des Katalogs sei mit der gebotenen Auslegung der gebührenrechtlichen Regelungen der VV 1000 ff. der Anlage 1 zum RVG nicht in Einklang zu bringen. Bei einer Freistellungserklärung werde stets die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Es handele sich auch nicht um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits. Die gefundene Gesamtlösung diene auch der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, es sei eine Gesamteinigung zustande gekommen. 10 Der Gegenstandswert für den Streit über einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung mit Aufschlag auf die Abfindung im Rahmen eines Beendigungsvergleichs betrage ein Bruttomonatsgehalt (ArbG München, Az. 17 Ca 13707/17; LAG Saarbrücken, Az. 2 Ta 42/11). Werde über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so sei diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen (OLG Hamm, Az. 20 W 13/12; BAG, Az. 3 AZB 34711), ohne dass es darauf ankomme, welche Motive die Parteien zu der entsprechen Regelung bewegt hätten (LAG München, Az. 7 Ta 55/17). 11 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 12. Februar 2019 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. 12 Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 €. 2. 13 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters nicht zu niedrig festgesetzt. Weder die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 3 Abs. 1 S. 1 des Vergleichs noch die Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages in Ziffer 5 des Vergleichs sind werterhöhend zu berücksichtigen. 14 Gemäß Nrn. 1000, 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Zu bewerten ist nicht, was aufgrund des Vergleichs zu leisten ist, sondern welcher Gegenstand durch ihn geregelt wird. Denn honoriert wird gerade die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis (vgl. nur LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 4 Ta 210/17 - NZA 2017, 1079 Rz. 6 m. w. N.; a. A. LAG München, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 7 Ta 55/17 - BeckRS 2018, 26008 Rz. 11). 15 Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt (vgl. I. 25.1 des Streitwertkatalogs 2018). Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. a) 16 Die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 3 Abs. 1 S. 1 des Vergleichs ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 17 Eine Freistellungsvereinbarung wird nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 4 Ta 210/17 - NZA 2017, 1079 Rz. 7; vgl. I. 25.1.4 des Streitwertkatalogs 2018; a. A. LAG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2016 - 6 Ta 23/16 - BeckRS 2016, 73116). Vereinbaren die Parteien vergleichsweise die Freistellung des Arbeitnehmers, handelt es sich in der Regel um eine Gegenleistung des Arbeitgebers im Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Gegenstandswert des Streites über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt ist. 18 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters wird bei einer Freistellungsregelung im Vergleich nicht stets eine Ungewissheit über ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Bestand des Arbeitsverhältnisses beseitigt. Gerade im vorliegenden Fall einer betriebsbedingten Kündigung ohne Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung oder in der Zeit nach derselben besteht keine Ungewissheit darüber, dass der Kläger seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu erbringen hat. Umgekehrt ist im Fall einer betriebsbedingten Kündigung ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung des Arbeitnehmers ersichtlich. Ein Streit oder eine Ungewissheit hierüber besteht im Regelfall gerade nicht. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nichts anderes. Es ist weder ersichtlich, dass die Beklagte sich eines Rechts zur Freistellung berühmt hätte noch dass der Kläger einen Anspruch auf Freistellung behauptet hätte. b) 19 Auch die vorzeitige Beendigungsregelung mit Erhöhung des Abfindungsbetrages in Ziffer 5 des Vergleichs erhöht den Wert nicht. 20 Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages - Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert (vgl. I. 25.1.2 des Streitwertkatalogs 2018). 21 Auch insoweit handelt es sich um eine Regelung im Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, deren Wert gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt ist. Weder die Festlegung des Beendigungszeitpunktes noch die Vereinbarung über die Zahlung und Höhe einer (erhöhten) Abfindung führen in einer (mit dem Vierteljahresverdienst bewerteten) Bestandsstreitigkeit zu einer Erhöhung des Vergleichsmehrwertes. Hinsichtlich einer Abfindung bestimmt § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG ausdrücklich, dass diese nicht zu dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist. 22 Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.