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Urteil

3 Sa 667/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2015:0312.3SA667.14.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer Aushilfe, deren Haupttätigkeit die Flaschensortierung darstellt, in die Bewertungsgruppe II nach § 3 des Entgelttarifvertrages Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2014 - 2 Ca 102/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer Aushilfe, deren Haupttätigkeit die Flaschensortierung darstellt, in die Bewertungsgruppe II nach § 3 des Entgelttarifvertrages Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.(Rn.29) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2014 - 2 Ca 102/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 899,29 € brutto sowie weiterer 66,50 € netto nebst Zinsen verlangen kann. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger für seine Tätigkeit Vergütung nach Bewertungsgruppe II beanspruchen kann. Dafür spricht bereits die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass der Kläger zuvor im Jahre 2011 für die Beklagte im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig war und in diesem Zusammenhang Vergütung nach Bewertungsgruppe II bezogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Arbeits-tätigkeit des Klägers beim hier streitgegenständlichen Arbeitseinsatz eine andere im Sinne der tarifvertraglich maßgeblichen Bewertungskriterien gewesen sein könnte, lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten weder nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert, noch auch nur im Ansatz entnehmen. Dies gilt für beide Rechtszüge, obwohl der Kläger sich ausdrücklich auf seine Vorbeschäftigung im Jahre 2011 und die in diesem Zusammenhang bezogene Vergütung berufen hat. Im Übrigen richtet sich nach § 2 Abs. 1 des Entgeltrahmentarifvertrags Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland die Vergütung nach der vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeit seiner danach vorgenommenen Eingruppierung in eine der Bewertungsgruppen. Für die Eingruppierung sind danach allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten maßgeblich. Die Bewertungsgruppen gem. § 3 des Entgelttarifvertrages, soweit vorliegend von Bedeutung, lauten wie folgt: „Bewertungsgruppe I: Gruppenmerkmale Einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einweisung ausgeübt werden Tätigkeitsbeispiele: … Einfache Betriebsarbeiten (z.B. Sortieren von leeren Flaschen und Kisten, Einsetzen von leeren Flaschen in Kisten, leere Flaschen/Kisten/Kartons manuell auf Band/Bahnen/Paletten stellen und abnehmen, Zurichten von Kartons) außerhalb des maschinellen Produktionsablaufs Bewertungsgruppe II: Gruppenmerkmale Schematische oder mechanische Tätigkeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern, nach einer Einarbeitungszeit ausgeübt werden und Geschicklichkeit sowie Aufmerksamkeit beim Arbeitsablauf verlangen oder mit körperlicher Anstrengung verbunden sind Tätigkeitsbeispiele: … Tätigkeiten innerhalb des maschinellen Produktionsablaufs (…, Hilfstätigkeiten im Produktionsbereich, Leer- und Vollgutkontrolle einschließlich Flaschenkontrollmaschinen) …“ Gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifverträge sind deshalb nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB, sondern wie Gesetze auszulegen (BAG 12.10.2005 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17; 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - EzA - SD 16/2014 S. 14 LS). Die Auslegung hat sich danach anhand der anerkannten Auslegungsgesichtspunkte zu vollziehen, das sind der Wortlaut, der Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, sowie der Praktikabilität der ein oder anderen Auslegung und schließlich der Entstehungsgesichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 a.a.O.; 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12, EzA - SD 6/14 S. 23 LS). Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis anhand dieser anerkannten Auslegungsgesichtspunkte nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend und folglich von den Normadressaten typischerweise maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010, a.a.O.; 24.05.2012, a.a.O.; 18.10.2012 - 6 AZR 261/11, EzA - SD 26/2012 S. 13; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Aufl., 2015 Kapitel 1 Rn. 337 ff.). Von diesen Kriterien ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; dies wird von den Parteien in beiden Rechtszügen auch nicht in Abrede gestellt, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. In der sodann erforderlichen konkreten Einzelfallanwendung ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptaufgabe, gemeint ist die Haupttätigkeit, des Klägers die Flaschensortierung war, d.h. die Herausnahme von Fremdflaschen aus Leergutkisten, die auf einem Transportband vorbei liefen. Diese tatsächliche Tätigkeit hat unstreitig mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit ausgemacht, so dass sie für die Eingruppierung ausschlaggebend ist. Das Sortieren von Flaschen kann grundsätzlich sowohl der Bewertungsgruppe I als auch der Bewertungsgruppe II zugeordnet werden. Der entsprechende Unterschied der beiden Bewertungsgruppen liegt darin, dass die Tätigkeit im ersten Fall außerhalb und im zweiten Fall innerhalb des maschinellen Produktionsablaufs erfolgt. Die Tätigkeit des Klägers erfolgt, auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, im Rahmen des maschinellen Produktionsablaufs. Der Kläger musste seine Arbeitsgeschwindigkeit dem Lauf des Transportbands anpassen, was Geschicklichkeit und Aufmerksamkeit erfordert, da es anderenfalls zu Störungen im Arbeitsablauf kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger auftretende Störungen selbst beseitigen musste. Eine bestimmte Dauer der Einarbeitungszeit verlangt der Tarifvertrag nicht. Diese mag im Fall des Klägers kurz gewesen sein, da er den Betrieb und seine Abläufe, wie bereits dargelegt, aus seiner Tätigkeit für die Beklagte im Jahre 2011 ohnehin bereits kannte. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht Rechtszügen, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Unbehelflich ist insbesondere der Hinweis der Beklagten auf die Unterscheidung zwischen "Hauptaufgabe" und "Haupttätigkeit", denn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird ohne Zweifel deutlich, dass das Arbeitsgericht beide Begriffe synonym verwendet hat, mithin davon ausgegangen ist, dass die "Hauptaufgabe" auch der tatsächlich ausgeübten "Haupttätigkeit" entsprach. Irgendwelche Ausführungen dazu, warum der Kläger bei seinem unstreitigen Arbeitseinsatz im Kalenderjahr 2011 die Voraussetzungen der Bewertungsgruppe II erfüllt hat, bei seinem erneuten und nunmehr streitgegenständlichen Arbeitseinsatz 2013 dagegen nicht, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Lohnansprüche. Der Kläger, Student, war vom 19.08. bis zum 30.09.2013 bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt. Seine Hauptaufgabe bestand darin, Fremdflaschen aus Leergutkisten herauszunehmen, die auf einem Transportband vorbeiliefen. Für die Tätigkeit des Klägers hat die Beklagte 7,80 € brutto pro Stunde bezahlt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Nach der Bewertungsgruppe I des Entgelttarifvertrages Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke Rheinland-Pfalz und Saarland ist ein Stundenlohn von 11,87 € brutto zu zahlen, nach Bewertungsgruppe II ein Stundenlohn von 13,12 € brutto. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Differenzvergütung. Seine Ansprüche hatte er außergerichtlich erstmals mit Schreiben vom 02.12.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen, im Jahr 2011 habe er die gleichen Tätigkeiten für die Beklagte verrichtet und sei nach Bewertungsgruppe II vergütet worden. Er habe auch Maschinen bedient, überwacht und entstört sowie Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Teilweise habe es dafür einer Anlern- und Einarbeitungszeit bedurft, teilweise sei diese aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Beklagte entbehrlich gewesen. Er habe stets aufmerksam sein müssen, da eine Störung den gesamten Produktionsablauf behindere. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.298,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116,37 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nur einfache Hilfsarbeiten verrichtet. Neben dem Flaschensortieren habe der Kläger den Stammmaschinisten auf Anweisung bei der Reinigung von Maschinen geholfen. Alle von ihm ausgeübten Tätigkeiten hätten nach nur fünfminütiger Einweisung ausgeübt werden können. Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 16.10.2014 - 2 Ca 102/14 - verurteilt, an den Kläger 899,29 € brutto sowie weitere 66,50 € netto jeweils nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 59 - 64 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 13.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 04.12.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 13.01.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 19.12.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.01.2015 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei vorliegend nicht auf die Hauptaufgabe, sondern auf die Haupttätigkeit des Klägers abzustellen. Diese habe darin bestanden, Pfandflaschen aus Leergutkisten durch Herausnahme auszusortieren, wobei diese Tätigkeit 95 Prozent seiner täglichen Arbeitszeit ausgemacht und er diese damit überwiegend erbracht habe. Des Weiteren sei die Tätigkeit des Klägers nicht innerhalb des maschinellen Produktionsablaufs erfolgt, so dass einer Vergütung nach Bewertungsgruppe II nicht in Betracht komme. Mitarbeiter, die innerhalb des maschinellen Produktionsablaufs eingesetzt seien, erbringen danach keine manuellen Arbeiten, sondern bedienen regelmäßig lediglich vollautomatische Maschinen. Die Tätigkeit des Klägers aber zudem keinerlei Geschicklichkeit erfordert, da er seine Arbeitsgeschwindigkeit keineswegs dem Lauf des Transportbandes habe anpassen müssen. Vielmehr sei das Transportband automatisch durch Ausfall eines Zylinders gestoppt worden, wenn sich in einer Kiste von Flaschen befunden hätten, die vom Kläger manuell auszusortieren gewesen seien. Auch von dem Erfordernis einer besonderen Aufmerksamkeit beim Arbeitsablauf könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat die Tätigkeit des Klägers nicht einmal einer kurzen, sondern überhaupt keiner Einarbeitung bedurft. Eine 5-minütige Einweisung habe genügt, um ihn in die Lage zu versetzen, das aussortieren der Flaschen vorzunehmen. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2015 (Bl. 88 - 91 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2014, Aktenzeichen 2 Ca 102/14, zugestellt am 13.11.2014, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, keine der Parteien habe vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers zu 95 Prozent seiner Arbeitszeit daraus bestanden habe, dass Pfandflaschen aus Leergutkisten durch Herausnahme aussortiert würden. Entscheidend sei vielmehr, dass mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit erforderlich seien, um eine entsprechende Eingruppierung letztlich zu erwirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger innerhalb eines maschinellen Produktionsablaufs tätig gewesen. Denn ohne das Wiederanschalten der Maschinen komme es nicht zu einem automatischen Einfahren des Zylinders und dadurch zu einem Wiederanlaufen des Transportbandes. Auch bedürfe die Tätigkeit des Klägers einer besonderen Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit. Denn andernfalls werde der Produktionsablauf gestoppt. Es müsse schnell reagiert werden, um dafür Sorge zu tragen, dass das Transportband wieder anlaufe und die entsprechenden Kisten und Flaschen ohne zeitliche Verzögerung in den Produktionsablauf eingeführt werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger während seiner dreieinhalb monatigen Beschäftigungszeit im Jahr 2011 im hier fraglichen Bereich umfassend eingearbeitet worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei er entsprechend der Bewertungsgruppe II auch vergütet worden. Als nunmehr das erneute Beschäftigungsverhältnis begonnen worden sei, habe die Beklagte auf dieses vorhandene Wissen zurückgegriffen. Der Kläger habe also kurzfristig mit Aufgaben betraut werden können, die vielleicht ein neu eingestellter Mitarbeiter nicht so schnell habe ausüben können. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.02.2015 (Bl. 99 - 101 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2015.