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Urteil

3 Sa 425/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0408.3Sa425.18.00
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Leitsätze
1. Kann die zur Vertretung entsandte Person keine genügende Aufklärung zum Sachverhalt geben, gilt die vertretene Partei als nicht erschienen.(Rn.47) (Rn.50) 2. Die Sachkunde des Vertreters muss zwar nicht notwendig auf eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen; die gründliche Information durch die Partei kann genügen. Deshalb kann die Vertretung auch durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn er für den Prozess umfassende Informationen erhalten hat. Allerdings reicht die bloße Kenntnis der Schriftsätze nicht aus. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte in gleicher Weise Auskunft erteilen und Entscheidungen treffen können wie die Partei selbst.(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2018, Az.: 2 Ca 991/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die zur Vertretung entsandte Person keine genügende Aufklärung zum Sachverhalt geben, gilt die vertretene Partei als nicht erschienen.(Rn.47) (Rn.50) 2. Die Sachkunde des Vertreters muss zwar nicht notwendig auf eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen; die gründliche Information durch die Partei kann genügen. Deshalb kann die Vertretung auch durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn er für den Prozess umfassende Informationen erhalten hat. Allerdings reicht die bloße Kenntnis der Schriftsätze nicht aus. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte in gleicher Weise Auskunft erteilen und Entscheidungen treffen können wie die Partei selbst.(Rn.49) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2018, Az.: 2 Ca 991/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; es genügt auch sonst den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung zulässig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG. Danach kann dann, wenn, wie vorliegend, es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, die Berufung und Anschlussberufung (nur) darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Denn gegen ein Versäumnisurteil, wie es nach § 345 ZPO gegen die einspruchsführende Partei bei Säumnis in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch ergehen kann, ist kein weiterer Einspruch eröffnet (§ 345 ZPO). Die Berufungsmöglichkeit aus § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG ist insoweit freilich nicht versperrt. Eine solche Berufung unterliegt dann aber besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Berufungsbegründung muss darauf gestützt werden, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe, denn in dieser Variante dient die Berufung der Kontrolle des Verfahrens beim Erlass eines 2. Versäumnisurteils (Düwell/Lipke, ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rd.Nr. 65). Daraus folgt, dass das Fehlen einer Säumnis oder die Schuldlosigkeit daran in der Berufungsbegründung schlüssig dargelegt werden müssen (BGH 20.12.2010 NJW 2011, 928) ansonsten ist die Berufung unzulässig (BGH 06.10.2011 - IX ZB 149/11). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen werden (BGH 22.03.2007 NJW 2007, 2047). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Beklagte hat immerhin jedenfalls die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen schlüssig dargelegt. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines 2. Versäumnisurteils vorliegend gegeben waren, so dass sich die Berufung des Beklagten als unbegründet erweist. Das persönliche Erscheinen des Beklagten (wie auch des Klägers) zum hier maßgeblichen Kammertermin war ordnungsgemäß durch die Vorsitzende im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 141 Abs. 2, 3 ZPO angeordnet worden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zu § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO an keine gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, steht folglich allein im pflichtgemäßen Ermessen der Vorsitzenden. Den gleichwohl dafür erforderlichen sachlichen Grund hat die Kammervorsitzende beiden Parteien vorterminlich ausführlich und zutreffend mitgeteilt. Die Anordnung ist durch Verfügung und Beschluss der Vorsitzenden erfolgt; beide sind von der Vorsitzenden unterzeichnet. Der Beklagte ist auch auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hingewiesen worden; ausweislich der Gerichtsakte wurde die Verfügung der Vorsitzenden ordnungsgemäß vollzogen. Dieser Hinweis erwähnt sowohl die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes als auch der Ablehnung des Prozessbevollmächtigten. Insoweit trifft das gegenteilige Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht zu; tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Folglich ist die Partei auch ordnungsgemäß mit Belehrung über die Folgen des Ausbleibens geladen worden; dass der Beklagte die Ladung tatsächlich erhalten hat, stellt er nicht in Abrede. Der Beklagte als persönlich geladene Partei hat sich nicht entschuldigt; insoweit hat der Beklagte vorgetragen, er habe in der Kanzlei seines Unterbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, dass er erkrankt sei. Dies sei von dem Unterbevollmächtigten dem Hauptbevollmächtigten mitgeteilt worden mit dem Hinweis, dass kein Attest vorliege. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen für eine ausreichende Entschuldigung offensichtlich nicht gegeben, denn dies hätte neben dem tatsächlichen Vorliegen eines Verhinderungsgrundes weiterhin vorausgesetzt, dass es dem Beklagten nicht möglich war, den Hinderungsgrund bereits vor dem Termin dem Gericht mitzuteilen. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich und werden insbesondere vom Beklagten auch nicht behauptet. Von einer hinreichenden Entschuldigung des Beklagten kann folglich nicht ausgegangen werden. Durch das Ausbleiben der Partei ist auch offensichtlich der zuvor mitgeteilte Zweck der Anordnung, auf den das Arbeitsgericht durch Beschluss vor dem Kammertermin nochmals ausdrücklich hingewiesen hatte, vereitelt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde auch kein Vertreter entsandt, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärung in der Lage sowie zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war. Folglich ist die Ausschließung des Unterbevollmächtigten des Beklagten im Kammertermin vom 12.11.2018 zu Recht erfolgt. Denn gemäß § 51 Abs. 2 ArbGG kann der Vorsitzende die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgeblieben ist und dadurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 ZPO finden danach entsprechende Anwendung. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 kommt dies freilich nicht in Betracht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere im Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht gegeben. Denn die Sachkunde des Vertreters muss zwar nicht notwendig auf eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen; die gründliche Information durch die Partei kann genügen (LAG Rhld.-Pf. 19.04.1985 - 1 Ta 70/83, LAGE § 51 ArbGG 1979 Nr. 2). Deshalb kann die Vertretung auch durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn er für den Prozess umfassende Informationen erhalten hat. Allerdings reicht die bloße Kenntnis der Schriftsätze nicht aus. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte in gleicher Weise Auskunft erteilen und Entscheidungen treffen können wie die Partei selbst. Der Vertreter muss ferner zur Abgabe prozessual gebotener Erklärungen (z.B. Anerkenntnis, Erledigungserklärung) und zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt sein, wobei die Vollmacht für einen Widerrufsvergleich nicht ausreicht (Düwell/Lipke, a.a.O., § 51 ArbGG Rd.Nr. 19). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Unterbevollmächtigten des Beklagten im maßgeblichen Kammertermin vorliegend gegeben gewesen sein könnten, lässt sich bereits dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Unterbevollmächtigte sich auf die nach dem Sachstand besonders naheliegende Frage der Vorsitzenden auch inhaltlich nicht substantiiert zur Sache einlassen konnte. Folglich ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass deshalb, weil die zur Vertretung entsandte Person keine genügende Aufklärung geben konnte, der Beklagte als nicht erschienen galt. Folglich konnte der Kläger aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen den Erlass eines 2. Versäumnisurteils beantragen, dass sodann auch rechtmäßig ergangen ist. Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger vom Beklagten noch die Zahlung von Arbeitsentgelt aus seinem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann, oder aber nicht, sowie im Berufungsverfahren in erster Linie darüber, ob im erstinstanzlichen Rechtszug ein zweites Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu Recht ergangen ist, oder aber nicht. Am 08.08.2018 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen im Rechtsstreit 2 Ca 991/18 zwischen den Parteien ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts verkündet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 08.02.2018 bis 28.02.2018 in Höhe von 1.584, EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab 16.03.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von 1.272,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab 17.04.2018 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.856,60 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2018 Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde ihm am 16.08.2018 zugestellt. Durch Beschluss vom 18.09.2018 hat die Kammervorsitzende sodann Kammertermin bestimmt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Die dazu ergangene Verfügung der Vorsitzenden vom 18.09.2018 enthält die Anordnung, die Parteien persönlich zu laden. Diese Verfügung wurde ausweislich Blatt 33 d. A. am 19.09.2018 von der Geschäftsstelle ausgeführt. Ein prozessleitender Beschluss der Kammervorsitzenden vom 10.10.2018 enthält folgenden Inhalt: "Dem Beklagten wird aufgegeben, auf den Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 08.10.2018 zu erwidern. Dabei hat er insbesondere zu dem Vortrag des Klägers dass er dem Beklagen ein Darlehen über 1.500,00 € gewährt habe und die im Schriftsatz vom 06.09.2018 aufgelisteten Zahlungen hierauf geleistet wurden, Stellung zu nehmen. Frist: 26.10.2018 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dringend angeraten wird, eine Einigung zu versuchen. Aufgrund des unterschiedlichen Vortrages der Parteien zu einer Barzahlung in Höhe von 2.500,00 € ist beabsichtigt, die Akte nach einer eventuellen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum PKH-Antrag des Klägers nach § 118 ZPO." Im Kammertermin vom 12.11.2018 erschien der persönlich geladene Beklagte nicht. Der Beklagtenvertreter wurde durch einen Unterbevollmächtigten mit Terminsvollmacht vertreten. Das Protokoll des Kammertermins vom 12.11.2018 enthält sodann folgenden Inhalt: "Auf Frage nach dem Verbleib des Beklagten erklärt der Terminsprozessbevollmächtigte des Beklagten, dass dieser noch am Freitag in der Kanzlei angerufen und mitgeteilt habe, dass er erkrankt sei. Dies sei dem Hauptbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt worden mit dem Hinweis, dass kein Attest vorliege. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Auszahlung von 2.500, EUR am 23.03.2018 an den Kläger erfolgt sein soll. Diesbezüglich kann er keine Angaben machen. Die Sitzung wird unterbrochen. Die Sitzung wird fortgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wird gemäß § 51 Abs. 2 ArbGG zurückgewiesen, da er keine Angaben zur Sache machen kann. Er gilt deshalb nicht als Vertreter gem. § 141 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte hat nicht beantragt, ihn vom persönlichen Erscheinen wegen Erkrankung zu entbinden. Eine Mitteilung seinerseits bzw. des Hauptbevollmächtigten erging nicht. Der Klägerprozessbevollmächtigte beantragt Erlass eines 2. Versäumnisurteils. Es ergeht folgendes 2. Versäumnisurteil: 1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.856,60 EUR festgesetzt." Gegen das ihm am 19.11.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 19.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 17.01.2L19 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte trägt vor, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen. Denn der Beklagte sei rechtsanwaltlich vertreten gewesen. Zwar habe der Unterbevollmächtigte zu einer Frage des Gerichts keine näheren Angaben machen können. Dies ändere aber nichts daran, dass er zur Sache habe verhandeln und Anträge stellen können. § 51 Abs. 2 ArbGG könne die Ablehnung eines Prozessbevollmächtigten bei Ausbleiben der Parteien im Termin jedenfalls dann nicht zulassen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Frage zum Sachverhalt nicht beantworten könne, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handele und nicht um eine zwingende Rechtsfolge. Außerdem sei auf diese spezielle Rechtsfolge nicht hingewiesen worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.01.2019 (Bl. 98, 99 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 01.04.2019 (Bl. 114 d. A.) nebst Anlage (vgl. Bl. 115 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2018 - 2 Ca 991/18 - aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, das angefochtene 2. Versäumnisurteil sei zu Recht ergangen. Denn der Beklagte sei unstreitig seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen. Auch sei er nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Nachdem der Unterbevollmächtigte informiert worden sei, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Termin mitgeteilt habe, erkrankt zu sein, sei er eigentlich gehalten gewesen, unter Verweis auf seine vermeintliche Erkrankung eine Terminsverlegung zu beantragen. Weil dies nicht geschehen sei, habe er zumindest dafür sorgen müssen, dass der Unterbevollmächtigte den Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO genüge. Auch dies sei nicht geschehen, weil der Unterbevollmächtigte zu der maßgeblichen Frage der angeblichen Bezahlung eines Betrages von 2.500,00 € am 23.03.2018 nichts habe sagen können. Auch für den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass er dann, wenn er nicht selbst auftrete und darüber hinaus sich lediglich von einem nicht informierten Unterbevollmächtigten vertreten lasse, seinen Verpflichtungen als Beklagte des Rechtsstreits nicht genüge und ein weiteres Versäumnisurteil erhalten werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.02.2019 (Bl. 103, 104 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2019.