Urteil
3 Sa 417/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0805.3Sa417.18.00
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Leitsätze
1. Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen. Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt.(Rn.104)
2. Zur Eingruppierung einer in einer Ergotherapie tätigen Buchbinderin mit Meisterausbildung nach Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 6 Entgeltgr 9a TVöD (hier verneint).(Rn.116)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.11.2018, Az.: 6 Ca 465/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen. Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt.(Rn.104) 2. Zur Eingruppierung einer in einer Ergotherapie tätigen Buchbinderin mit Meisterausbildung nach Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 6 Entgeltgr 9a TVöD (hier verneint).(Rn.116) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.11.2018, Az.: 6 Ca 465/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin weder die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie gemäß Vergütungsgruppe 9 a TVöD, Stufe 6 zu bezahlen, noch die Verurteilung der Beklagten, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 entsprechend dieser Vergütungsgruppe abzurechnen und die sich zu den bisherigen Abrechnungen ergebenden Differenzbeträge an sie auszuzahlen. Denn die Klage der Klägerin ist vollumfänglich unbegründet, was sich auch nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht geändert hat. Die Berufung war folglich zurückzuweisen. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben in ihrem schriftlich begründeten Arbeitsvertrag eine Tätigkeit der Klägerin als vollbeschäftigte Arbeiterin vereinbart und dementsprechend in § 4 des Arbeitsvertrages vom 01.06.1993 die Eingruppierung in die Lohngruppe BMTG II vorgesehen. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass sich die Vergütung der Klägerin zwischenzeitlich nach den Bestimmungen des TVöD-VKA bestimmt. Vorliegend sind im Hinblick auf die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten für die zutreffende Eingruppierung folgende tariflichen Regelungen in Betracht zu ziehen: Vorbemerkung 1 der Entgeltordnung VKA: "1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 2Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. .. 5Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2: Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie - bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG - die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT." "2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorstehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. "in der Tätigkeit von ...") enthält." Entgeltordnung VKA, Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 3. Entgeltgruppen 2 - 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) "Entgeltgruppe 5 - 1.Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. - 2.Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim 'Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)" Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)" II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale Vorbemerkung 1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufungsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. Entgeltgruppe 8 Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 9a - 1.Beschäftigte der Entgeltgruppe i8. die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. Teil B XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen "6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Entgeltgruppe 5 Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Entgeltgruppe 7 Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Vierteil schwierige Aufgaben erfüllen (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. Protokollerklärung: Schwierige Aufgaben sind z.B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis sechs Jahre." Hinsichtlich des Vorgangs der Bestimmung der zutreffenden Vergütungsgruppe ist nach Maßgabe der tariflichen Regelungen anhand folgender Grundsätze vorzugehen: Nach welchen Kriterien eine von dem Beschäftigten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d.h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist in §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 S. 2 TV-L geregelt. Bei der Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist wie bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwar grds. von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitnehmer wegen § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD-AT aber regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind (BAG 8.10.2018 - 6 AZR 246/17, EzA § 4 TVG Öffentlicher Dienst Nr. 18 = NZA-RR 2019, 102; 21.8.2013 EzA § 1 TVG Nr. 49B; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2019, Kap. 3 Rz. 1087 ff.). Nach §§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD/12 Abs. 1 S. 3 TV-L entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Protokollerklärungen zu §§ 12 Abs. 2 TVöD). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibt dabei außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16, EzA-SD 12/2018 S. 13 LS). Einzeltätigkeiten können regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch getrennt sind. Dafür genügt es aber nicht, dass es theoretisch möglich wäre, einzelne Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, solange sie nach der Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person zugewiesen sind (BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16, EzA-SD 12/28 S. 13 LS; s. DLW/Dörner, a.a.O., Rz. 1092). Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.7.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). So ist die Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.12.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 5). Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.5.1990 NZA 1991, 378; 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es. Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.3.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Beschäftigte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.4.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Unter einem Arbeitsvorgang ist - wie dargelegt - eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.4.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.5.2004 ZTR 2005, 88; 22.9.2010 NZA-RR, 112 LS). Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (BAG 11.7.2018 - 4 AZR 488/17, EzA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 7). Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG § 1 TVG Nr. 48; 18.4.2012 - 4 AZR 426/10, JurionRS 2012, 21554 = ZTR, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.9.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.7.2000 ZTR 2001, 80). Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt (BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 335 = BeckRS 2016, 67911). Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte "Beschreibung des Aufgabenkreises" kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 4.7.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 28321). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583; 24.8.2016 NZA 2016, 1472). Die Bildung von Arbeitsvorgängen, für die die Protokollerklärungen Nr. 1 zu §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 TV-L Beispiele enthalten, ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürften tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z. B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbständige Bewertbarkeit: BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Bestimmung eines Arbeitsvorgangs bleibt die tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte grds. außer Betracht. Maßgebens hierfür ist allein das Arbeitsergebnis. Erst im Anschluss an die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt dessen Zuordnung zu dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, NZA-RR 2015, 644). Zusammenhangstätigkeiten sind unselbständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer "Atomisierung" getrennt und als selbständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03l2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583). Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorbring, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 28321). Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.l2015 - 4 AZR 59/13 JurionRS 2015, 19583). Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach den Protokollerklärungen Nr. 1 zu §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 TV-L ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu § 22, 23 BAT 1975). Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z. B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41). Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss, wie dargelegt, inbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z. B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i. S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i. S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z. B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Darzulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (LAG RhPf 24.04.1995 - 11 Sa 104/94 n. v.; 26.10.2015 - 3 Sa 551/14, BeckRS 2016, 67817; 15.02.2016 - 3 Sa 383/15, BeckRS 2016, 68327; s. BAG 27.09.1995 - 4 AZN 473/95, NZA 1996, 555). Besteht für eine bestimmte Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, so scheidet nach dem den Vorbemerkungen Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen zugrundeliegenden Spezialitätsprinzip die Heranziehung der allgemeinen Tätigkeitsmale aus. Auch wenn die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach die an das Tätigkeitsmerkmal geknüpfte Vergütung wegen geänderter Verhältnisse als nicht angemessen erscheinen lässt, kann weder eine bewusste noch eine unbewusste Tariflücke angenommen werden. Die Gerichte bleiben an die Entscheidung der Tarifvertragsparteien gebunden. Ihnen ist es versagt, tarifliche Normen auf ihre allgemeine Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB hin zu überprüfen (BAG 25.02.1987 AP Nr. 3 zu § 52 BAT). Vorliegend ist die Klägerin in beiden Rechtszügen ersichtlich der ihr als Eingruppierungsklägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Insofern wäre sie gehalten gewesen, substantiiert, d. h. nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbar die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Behauptet zudem der Arbeitnehmer, wie vorliegend die Klägerin teilweise, dass sie sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes bzw. mehrerer qualifizierter Merkmale heraushebt, muss sie auch diese darlegen und ggfls. beweisen, dass sie neben diesen, auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihr bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt. Bauen, wie vorliegend teilweise, Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, so genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht allein eine genaue Darlegung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind folglich diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt. Vorliegend hat die Klägerin sich im erstinstanzlichen Rechtszug auf die Stellenbeschreibung vom 12.02.2018 bezogen und noch mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (Bl. 91 d. A.) behauptet, diese beschreibe die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen Punkten zutreffend. Die prozentuale Beschreibung der Arbeitstätigkeiten sei im Wesentlichen zutreffend. Die Bezugnahme auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung genügt den vorliegend zu stellenden Anforderungen aber, wie dargelegt, alleine nicht. Denn diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Soweit die Klägerin sodann (Bl. 92 d. A.) zwölf Einzeltätigkeiten kursorisch benannt hat, die sie auch noch ausübe, und die einer Tätigkeit der geltend gemachten Vergütungsgruppe entsprächen, ist das Vorbringen zum einen mit keinerlei Zeitanteilen verbunden, und im Übrigen derart allgemein gehalten, dass eine Zuordnung zu anderen Arbeitstätigkeiten, eine Bildung von Arbeitsvorgängen, eine Überprüfung von Hervorhebungsmerkmalen, schlicht ausgeschlossen ist. Insgesamt kommt hinzu, dass die Klägerin sodann im Berufungsverfahren, ohne dass erkennbar wäre, dass sich ihre Arbeitstätigkeit inhaltlich in irgendeiner Form verändert hat, vehement in Abrede stellt, dass die Angabe der Zeitanteile und insbesondere der Inhalt der von ihr ausgeübten Tätigkeit in der Stellenbeschreibung zutreffend wiedergegeben sei. Dies wird sodann inhaltlich akzentuiert unterschiedlich dargestellt, je nachdem, ob sich das tatsächliche Vorbringen der Klägerin auf die Geltendmachung der Eingruppierung nach Maßgabe der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Meister/in, oder aber auf die gleichfalls geltend gemachte Eingruppierung nach Maßgabe der allgemeinen Entgeltgruppen 2 bis 12 bezieht (s. Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2019 (Bl. 148 ff. d. A.). Wie sich dieses Vorbringen, das wiederum nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unsubstantiiert ist, dass es einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte nicht zugänglich ist, zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen verhält, wird nur ansatzweise erläutert. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die erstinstanzlich vorgelegte Stellenbeschreibung selbst auch unterzeichnet hat; sie hat des Weiteren nach ihrem eigenen Vorbringen die Aufgabe gehabt, die jeweiligen Zeitanteile dort einzufügen. Insgesamt ist das Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen damit derart unsubstantiiert zum einen und widersprüchlich zum anderen, dass für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, von welcher tatsächlichen Grundlage bei der tarifvertraglichen Bewertung der Arbeitstätigkeit der Klägerin auszugehen ist. Demgegenüber hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Spezialitätsprinzip (Vorbemerkung Nr. 1) die Eingruppierung nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 6 (Ergotherapeutin und Ergotherapeuten) naheliegt. Danach sind in die Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 nur dann einzugruppieren, wenn sich schwierige Aufgaben erfüllen. In Entgeltgruppe 7 werden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit stattlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 nicht erfüllt, weil ihr die staatliche Anerkennung als Ergotherapeutin insoweit fehlt. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbingen der Klägerin nicht entnehmen, dass sie tatsächlich die Tätigkeit von Ergotherapeutinnen ausübt. Vor diesem Hintergrund ist gleichfalls nachvollziehbar, dass die Beklagte sodann nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung verfahren ist, die Klägerin bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen an ein Tätigkeitsmerkmal in der niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits die Entgeltgruppe 7 insoweit die tatsächliche Tätigkeit als Ergotherapeutin voraussetzt, die offensichtlich bei der Klägerin nicht gegeben ist. Hinzukommt, dass weitere Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 9a die zeitlich überwiegende Erfüllung schwieriger Aufgaben einer Ergotherapeutin wäre, wofür sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Nach Maßgabe von Teil B Abschnitt XI Ziffer 6 der Entgeltordnung kommt folglich eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 9a nicht in Betracht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der speziellen Tätigkeitsmerkmale Meister/in (Anlage 1, Teil A II. Nr. 4 der Entgeltordnung VKA). Zwar verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchbindermeisterin, sodass davon auszugehen ist, dass die subjektiven Voraussetzungen insoweit erfüllt sind. Allerdings sind Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit grundsätzlich der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Eine darüber hinausgehende Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 kommt für Meister nur dann in Betracht, wenn sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker/innen oder Facharbeiter/innen beschäftigt sind, oder sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind. Vorliegend sind aber der Klägerin weder Handwerker bzw. Facharbeiter noch Auszubildende für den Handwerksberuf des Buchbinders unterstellt. Vielmehr werden von der Klägerin Patienten arbeitstherapeutisch betreut und angeleitet. Erkennbar werden insoweit von der Klägerin keine typischen Meistertätigkeiten im tariflichen Sinne wahrgenommen. Erst recht ist sie nicht mit Meistertätigkeiten in einer großen Arbeitsstätte betraut. Unter Berücksichtigung des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale sind des Weiteren auch die Voraussetzungen für eine "besonders wichtige Arbeitsstätte" im tariflichen Sinne nicht gegeben. Dabei handelt es sich um solche, die, gemessen an den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister, für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung haben. Das kann z.B. dann gegeben sein, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind, oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritter oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihr betriebenen Buchbinderei/Druckerei keineswegs um eine besonders wichtige Arbeitsstätte mit einem erhöhten Maß von Verantwortlichkeit handelt. Sie hat insoweit zur Verdeutlichung darauf hingewiesen, dass die Abwesenheitsvertretung für die Klägerin beanstandungsfrei durch eine fachfremde Person durchgeführt wird. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Abwesenheit die Klienten eine genaue Anweisung betreffend die Aufgaben während ihrer Abwesenheit erhalten und sodann während ihrer Abwesenheit völlig eigen- und selbständig arbeiten. Aufträge mit fachspezifischen Anforderungen und der überwiegende Teil der Buchbinderarbeit bleiben danach liegen und werden nach ihrer Rückkehr wieder abgearbeitet. Insgesamt sei also lediglich eine Art Notvertretung gegeben, es sei auch nicht unüblich, dass für die Klienten dann Arbeitstage ausfielen oder sie verkürzt arbeiteten. Damit bestätigt die Klägerin aber letztlich das Vorbringen der Beklagten, wonach im Falle ihrer Abwesenheit, wenn auch eingeschränkt, die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit auch unter Inanspruchnahme einer fachfremden Person durchaus möglich ist. Im Übrigen lässt sich nach dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal zweifelsfrei feststellen, in welchem Ausmaß sie überhaupt insoweit die tatsächliche Tätigkeit einer Meisterin ausübt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages als Buchbinderin/Buchdruckerin eingestellt worden und nach der Lohngruppe 5 nach den Tätigkeitsmerkmalen für Arbeiter nach dem BMTG II eingruppiert worden ist. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt über eine abgeschlossene Meisterausbildung verfügt, war dies für beide Parteien offensichtlich für die Beschäftigung und Eingruppierung nicht relevant. Die Beklagte hat insoweit des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten ausdrücklich Meistertätigkeiten übertragen worden sind. Danach liegt die Annahme "herausgehobener" Meistertätigkeiten im Tatsächlichen eher fern; entsprechendes tatsächliches, schlüssiges Vorbringen der Klägerin insoweit, das ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnte, fehlt. Letztlich kommt auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a nach Maßgabe der Kriterien für die allgemeinen Entgeltgruppen 2 - 12 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Zum einen fehlt es, wie dargelegt, bereits an hinreichend substantiiertem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin, um überhaupt nachvollziehen zu können, welchen Inhalt die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hat. Eine Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen ist von den Tarifvertragsparteien zudem vorrangig und grundsätzlich für Beschäftigte im "allgemeinen Verwaltungsdienst" vorgesehen. Der Klägerin sind, jedenfalls mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen, keine entsprechenden Verwaltungs- und Büro- oder Buchhaltereitätigkeiten übertragen. Unabhängig davon würde sich ein tariflicher Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a nach den "allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen" nur dann ergeben, wenn der Klägerin mit jeweils mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten übertragen worden wären, die sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, als auch selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erforderten. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern insoweit jeweils eine Heraushebung der Fachkenntnisse durch Quantität und Qualität. Substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Klägerin dahin, welche Fachkenntnisse sie konkret zur Wahrnehmung der übertragenen Tätigkeit benötigt und überhaupt eine Begründung dahingehend, inwieweit sich diese Fachkenntnisse qualitativ und quantitativ herausheben, lässt ihrem Vorbringen in beiden Rechtszügen aber nicht entnehmen. Ob insoweit ein Zeitanteil von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit erreicht wird, lässt sich ebensowenig nachvollziehen. Selbständige Leistungen im tarifrechtlichen Sinne erfordern nach der Begriffsbestimmung der Tarifvertragsparteien ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Erforderlich ist eine eigene Entscheidungsbefugnis über die jeweils in Betracht kommende Vorgehensweise, sowie zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs. Insoweit ist eine nicht unerhebliche Freiheit von Weisungen und Anleitungen vorauszusetzen. Zusammenfassend müssen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielräume bestehen. Da den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6 - 9a insoweit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, müssen diese Anforderungen bei dem jeweiligen Arbeitsvorgang gegeben sein, wenn dafür das Vorliegen selbständiger Leistungen in Betracht kommen soll. Auch dieses Tätigkeitsmerkmal muss mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit erfüllt sein. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ein nachvollziehbares, substantiiertes Tatsachensubstrat nicht entnehmen. Vielmehr ist ihr Tatsachenvortrag, wie dargelegt, in besonderem Maße widersprüchlich und mit den eigenen Angaben in der Stellenbeschreibung vom 12.02.2018 nicht in Einklang zu bringen. Es lässt des Weiteren keinesfalls den Schluss zu, dass ein tariflicher Anspruch auf Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a besteht. So hat die Klägerin z.B. im Berufungsverfahren pauschal behauptet, dass ihre Tätigkeit "ständig selbständige Leistungen" erfordere. Dieses Vorbringen ist nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vollständig unsubstantiiert und weder einem substantiierten Bestreiten durch die Gegenseite, noch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Kammer zugänglich. Vor diesem Hintergrund ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen unschlüssig. Die Darstellung der nach der eigenen Einschätzung der Klägerin tatsächlich auszuübenden Tätigkeit ist zum einen nur allgemein, nicht aber hinreichend konkret gehalten, noch dazu in beiden Rechtszügen inhaltlich unterschiedlich, also letztlich nicht nachvollziehbar und genügt somit den vorliegend zu stellenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozess nicht. Etwas anderes folgt letztlich auch nicht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 01.08.2019 (Bl. 191, 192 d. A.) nebst Anlagen. Denn die von der Klägerin insoweit vorgelegte prozentuale Auflistung ihrer Tätigkeiten vom 14.01.2019 bis einschließlich 02.08.2019 kommt, wie dargelegt, als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung nur dann in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Abgesehen davon ist das Vorbringen der Klägerin insoweit, sollte es entgegen der hier vertretenen Auffassung entscheidungserheblich sein, als verspätet gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Die maßgeblichen Umstände sind vorliegend ersichtlich nicht erst nach der Berufungsbegründung entstanden; das verspätete Vorbringen würde nach der freien Überzeugung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil der Beklagten insoweit eine Frist zur Kenntnisnahme und Stellungnahme einzuräumen wäre, mit der Folge einer entsprechenden Vertagung und schließlich lassen sich dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Umstände dafür entnehmen, dass die Verspätung nicht auf ihrem Verschulden beruht. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.06.1993 als Buchbinderin mit Meisterausbildung in der Ergotherapie bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7, 8 d. A. Bezug genommen wird, wird sie als Arbeiterin, eingruppiert in die Lohngruppe 5 BMT-GII tätig. Nach § 7 des Arbeitsvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, die zweijährige sonderpädagogische Zusatzausbildung zu absolvieren. Dem ist die Klägerin zwischen August 1995 und Mai 1997 nachgekommen und hat am 13.05.1997 die Abschlussprüfung des sonderpädagogischen Lehrgangs für Gruppenleiter in Werkstätten und Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen für Behinderte bestanden; insoweit wird hinsichtlich des Abschlusszeugnisses auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen. Seit dem 01.12.2000 arbeitet die Klägerin In der Abteilung Buchbinderei unter Leitung der Chefärztin der Forensischen Psychiatrie; das zuletzt bezogene Bruttomonatsentgelt der Klägerin beläuft sich auf 3.443,64 €. Die Klägerin betreut bis zu 6 Patienten aus dem Maßregelvollzug arbeitstherapeutisch und im Bereich der Resozialisierung für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt. In der Stellenbeschreibung vom 12.02.2018, die auch die Klägerin unterzeichnet hat, werden die Hauptfunktionen und Aufgabenschwerpunkte wie folgt angegeben: a) therapeutische Funktionen 60 Prozent b) koordinierende Funktionen 10 Prozent c) gestaltende Funktionen 10 Prozent d) Funktionen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung 5 Prozent e) administrative Funktionen 10 Prozent f) ergänzende Funktionen in der Buchbinderei 5 Prozent Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem TVöD-VKA bestimmt. Die Klägerin hat vorgetragen, aus der Stellenbeschreibung, zuletzt geändert am 01.08.2016, ergebe sich eindeutig, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gruppe 9a zu mehr als 50 % erfüllt seien. Die dort bezeichneten Tätigkeiten würden von der Klägerin auch tatsächlich durchgeführt. Etwas anderes folge nicht aus der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Denn die beziehe sich nur auf Ergotherapeuten, nicht aber auf Personen wie die Klägerin oder Gleichgestellte. Folglich sei allein die Stellenbeschreibung maßgeblich; alleine die Hauptfunktion und der Aufgabenschwerpunkt in der therapeutischen Funktion rechtfertigten eine Eingruppierung in die Gruppe 9a aufgrund von mehr als 50 % "Zielerreichung der geforderten Gruppe". Des Weiteren führe sie auch weitere Tätigkeiten aus, die einer Tätigkeit der Gruppe 9a entsprächen; insoweit wird hinsichtlich der Darstellung der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug auf den Schriftsatz vom 08.11.2018 (S. 2, 3 = Bl. 92, 93 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe 9a TVöD, Stufe 6 TVöD zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 entsprechend der Vergütungsgruppe 9a, Stufe 6 TVöD abzurechnen und die sich zu den bisherigen Abrechnungen ergebenden Differenzbeträge an die Klägerin auszubezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit sei nach Teil B Abschn. 11 (Beschäftigte in Gesundheitsberufen), Ziffer 6 (Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten) zu bewerten. Die Klägerin erhalte danach - was zwischen den Parteien unstreitig ist - derzeit Entgelt aus der Entgeltgruppe 8. Die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung von Ergotherapeuten sähen ab der Entgeltgruppe 7 eine entsprechende Ausbildung mit staatlicher Anerkennung vor, über die die Klägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht verfüge. Eine alternativ mögliche Eingruppierung für sonstige Beschäftigte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügten, sei in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ergotherapeuten nicht vorgesehen. Damit finde die Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung zur Anwendung. Die Klägerin begehre insoweit Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a. Dies setze bei Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung voraus, dass sie schwierige Aufgaben erfüllten. Nach der Protokollerklärung seien schwierige Aufgaben z.B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis 6 Jahren. Nach den bisher vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen seien weder in dem Beispielskatalog genannte Aufgaben noch entsprechend vergleichbare schwierige Tätigkeiten mitentscheidend mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen von der Klägerin dargelegt worden. Die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung enthalte keine prozentualen Zeitanteile, so dass ohnehin die zeitlich überwiegend auszuübende und somit eingruppierungsrelevante Tätigkeit der Klägerin nicht erkennbar sei. Selbst wenn aber die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a erfüllen würde, sei im Hinblick auf die Vorbemerkung Nr. 2 nur eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe möglich, das sei die Entgeltgruppe 8, in die die Klägerin bereits - unstreitig - eingruppiert ist. Selbst wenn die Klägerin, was keineswegs der Fall sei, zeitlich überwiegend schwierige Aufgaben einer Ergotherapeutin erfüllen würde, wäre sie nicht in Entgeltgruppe 9a, sondern nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 2 in Entgeltgruppe 8 zutreffend eingruppiert. Es treffe zu, dass die Klägerin mit einem Zeitanteil von 60 % mit arbeitstherapeutischen Aufgaben betreut sei, was allerdings mit ergotherapeutischer Arbeit nichts zu tun habe. Die Klägerin fungiere entsprechend ihrer Ausbildung als Buchbindemeisterin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung. Sie erledige Druck- und Buchbindeaufträge für die Beklagte, wobei sie von Patienten nach entsprechender Anleitung unterstützt werde. Die eigentliche ergotherapeutische Behandlung finde im hochgesicherten Bereich der Klinik für Forensische Psychiatrie statt und sei abgeschlossen, bevor Patienten durch die behandelnde Ergotherapeutin in die offenen Arbeitstherapiebereiche (z.B. Buchbinderei) der forensischen Klinik vermittelt würden und nach Anweisung des leitenden Ergotherapeuten durch tagesstrukturierende bzw. Arbeitsmaßnahmen auf die berufliche Wiedereingliederung vorbereitet würden. Beschäftigte mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung wie die Klägerin würden in der Klinik ausschließlich in diesen sogenannten "offenen forensischen Arbeitstherapiebereichen" eingesetzt, da deren Qualifikation nur für diese Tätigkeiten ausreichend sei. Die Klägerin betreue 6 Patienten. Insoweit seien der Klägerin keine schwierigen Aufgaben übertragen worden, deren abgeschlossene Ausbildung als Ergotherapeutin mit staatlicher Anerkennung erforderten. Die Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschn. 1 Ziffer 4 (Büro, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) seien nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht über eine entsprechende Verwaltungsausbildung verfüge und auch keine entsprechenden Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung wahrnehme. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau i. d. Pfalz - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 27.11.2018 - 6 Ta 465/18 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 106 bis 109 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.12.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 13.12.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 04.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 04.02.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 04.03.2019 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe bereits einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a aufgrund ihrer Stelle als Buchbindermeisterin mit zweijähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (Anl. 1 Teil A II Nr. 4 (Meisterinnen und Meister) der Entgeltordnung VKA). Darüber hinaus bestehe ein dahingehender Eingruppierungsanspruch auch nach der Anlage 1 Entgeltordnung, dort Entgeltgruppe 2 - 12; die speziellen Vorschriften XI der Entgeltordnung VKA für Beschäftigte in Gesundheitsbereich seien demgegenüber nicht heranzuziehen. Sie, die Klägerin werde als Buchbindermeisterin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung eingesetzt und verwendet. Nichts anderes könne der Stellenbeschreibung und auch den Ausführungen der Beklagten entnommen werden. Sie werde auch in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt. Die Arbeitsstätte diene der Umsetzung von arbeitstherapeutischen, arbeitspädagogischen Diagnose- und Behandlungskonzepten im Rahmen des interdisziplinären konzeptuellen Ansatzes und unter Berücksichtigung der besonderen sicherheitsrelevanten Regelungen der Klinik für Forensische Psychiatrie. Gemäß dem Stellenprofil und dem Vortrag der Beklagten sei der Klägerin mit Zuteilung dieser Stelle zudem ein höheres Maß an Verantwortlichkeit übertragen worden. Sie arbeite mit bis zu 8 Patienten des Maßregelvollzugs und habe dabei während der Beschäftigung der Patienten nach den Vorgaben der Ergotherapeuten und Ärzten auf deren Anordnung hin die Verantwortung für die Patienten. Allein dadurch werde ein höheres Maß an Verantwortlichkeit gefordert. Zudem müsse sie den Materialvorrat inklusive Bestellungen und Sonderbestellungen von fachspezifischem Material selbständig und eigenverantwortlich prüfen und durchführen, forensische Patienten überwachen und kontrollieren gegenüber unbefugter Benutzung bzw. Mitnahme von potentiell gefährlichen Gegenständen, sie müsse die Patienten ständig an den Maschinen, Geräten und Werkzeugen überwachen und anleiten. Zudem müsse sie eigenständig Formulare und Produkte des Pfalzklinikums entwickeln und überarbeiten sowie Muster von verschiedenen Produkten erstellen. Hinzu kämen die Anleitungsfunktionen für sonstige Studentinnen, Praktikanten, Hospitanten während deren Einsatz in der Arbeitstherapie in der Buchbinderei. Verlangt werde von ihr des Weiteren die eigenständige Weiterentwicklung von geeigneten Arbeitstherapieverfahren. Das gleiche Ergebnis folge aus einer Eingruppierung nach Maßgabe der Entgeltgruppen 2 - 12 der hier anzuwendenden Anlage 1. In der Stellenbeschreibung der Beklagten seien Tätigkeiten aufgeführt, die die Klägerin tatsächlich überhaupt nicht ausführe und aufgrund fehlender Qualifizierung auch nicht ausführen dürfe. Sie, die Klägerin, dürfe mangels Ausbildung keine Therapien durchführen. Sie führe entgegen der Darstellung der Stellenbeschreibung keine arbeitstherapeutischen Maßnahmen in Einzel- und Gruppentherapie durch. Bei der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens mit arbeitsbezogener Eingangsdiagnostik handele es sich um ein Erstgespräch, in dem die Fähigkeiten und der bisherige berufliche Werdegang des Patienten besprochen würden. Es handele sich dabei um keinerlei therapeutische Tätigkeit. Gleiches gelte für die in der Stellenbeschreibung genannte Erarbeitung von individuellen Therapievereinbarungen mit den Patienten, die Gestaltung sowie Vor- und Nachbereitung der Therapiesitzungen, die Evaluation der Therapie, z.B. in Form von Verlaufsdokumentationen und Zwischenberichten; bei letzterer Tätigkeit handele es sich um die Wahrnehmung einer administrativen Funktion. Die Tätigkeit der Beratung der verordnenden Bezugstherapeutinnen in Bezug auf die Indikation arbeitstherapeutischer Maßnahmen übe sie überhaupt nicht aus. Ebensowenig wirke sie bei der Erstellung des Behandlungs- und Eingliederungsplanes gem. § 13 MVollzG mit. Sie fertige lediglich halbjährlich und jährlich einen Bericht für die Fachabteilung betreffend den Patienten an, um die zuständigen Psychotherapeuten und Ergotherapeuten über den Entwicklungsstand des betroffenen Patienten in der Druck- und Buchbinderei zu informieren. Es handele sich um eine administrative Tätigkeit. Diese beschränkte Mitwirkung gelte auch für die in der Stellenbeschreibung der Beklagten benannte Stellungnahme zur Aktualisierung des Behandlungs- und Eingliederungsplanes gemäß § 67 eStGB. Die Tätigkeit der Beurteilung bei Antrag auf Vollzugslockerungen anhand der Orientierungshilfen der Klinik für Forensische Psychiatrie führe sie nicht aus. Insgesamt übe die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht keinerlei therapeutische Funktionen aus. Sie habe keine Ausbildung zur Therapeutin und insoweit fehlten ihr auch die medizinischen Kenntnisse. Unter dem Punkt a) therapeutische Funktion der Stellenbeschreibung führe die Klägerin nur Tätigkeiten zu 30 % aus und dies letztlich auch nur im pädagogischen Bereich. Die koordinierenden Funktionen dagegen seien nicht mit 10 %, sondern mit 15 % zu beziffern. Sie müsse täglich ihre Pläne bezüglich der abzuarbeitenden Aufträge und der Auslieferungstermine überprüfen, darauf achten, dass sie täglich Arbeiten für die Patienten habe und insgesamt insoweit eine gewisse Ausdauer und Kontinuität vermitteln. Daneben sei sie nicht nur zu 10 % in gestaltender Funktion tätig, sondern zu mindestens 20 %. Denn sie erledige sämtliche Aufträge der Beklagten. Zu 5 % übe sie Funktionen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung aus, wie von der Beklagten angegeben. Die administrative Tätigkeit sei mit nicht nur 10 %, sondern zu mindestens 20 % zu beziffern. Die ergänzende Funktion in der Buchbinderei sei nicht mit 5 %, sondern mit 10 % zu berücksichtigen. Die Beklagte berücksichtige insoweit nicht, dass sie, die Klägerin auch eine Akquise durchführe, indem sie ständig versuche, Aufträge von Dritten zu erhalten und zu diesem Zwecke Kontakte zu Dritten aufnehme. Auch warte sie die vorhandenen Maschinen regelmäßig und führe teilweise kleinere Reparaturen selbst durch. Insgesamt sei die Klägerin somit mit 70 % mit Tätigkeiten im sonstigen Innendienst betraut. Sie nehme nur zu 30 % direkt Tätigkeiten mit den Patienten wahr. Alle weiteren Tätigkeiten beträfen den Innendienst, also vor allem administrative Tätigkeiten, koordinierende Funktionen sowie gestaltende Funktionen die aufgrund der beinhalteten planerischen Funktionen sonstigen Aufgaben im Innendienst zuzuordnen seien. Ebenso verhalte es sich letztlich mit den ergänzenden Funktionen in der Buchbinderei. Damit sei die Klägerin insgesamt auch nach Maßgabe der Entgeltgruppen 2 - 12 der Anlage 1 nach der Entgeltgruppe 9 a einzugruppieren. Ihre Tätigkeit erfordere selbständige Leistungen. Sie müsse sich selbständig um Aufträge kümmern, dafür sorgen, dass die jeweiligen Materialien vorhanden seien, sie könne anhand eines Budgets selbständig Materialien und Maschinen anschaffen, gestalte selbständig Prototypen je nach Auftrag. Daneben entwickele sie auch eigenständige Arbeitsprozesse für die jeweiligen Patienten unter Berücksichtigung deren Fähigkeiten und Kenntnisse und der jeweiligen Auftragslage. Darüber gebe sie in regelmäßigen Abständen Rückmeldung an die Verordnungsgeber (Therapeuten und Ärzte). Sie verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, die sich für die Entgeltgruppe 6 nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung beziehen müssten. Ihr Aufgabenkreis sei aber so gestaltet, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden könne. Sei sei Buchbindermeisterin und habe die entsprechende zweijährige Zusatzausbildung im Bereich Sonderpädagogik erfolgreich abgeschlossen. Die Gesamtbewertung der Tätigkeit der Klägerin "therapeutische Funktion" könne nur mit 30 %, nicht aber mit 60 % festgesetzt werden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten im sonstigen Innendienst mehr als 50 % darstellten, sodass eine Eingruppierung nach Maßgabe der Entgeltgruppen 2 - 12 der Anlage 1 erfolgen müsse. Sie habe die Stellenbeschreibung der Beklagten zwar unterzeichnet, zuvor aber darauf hingewiesen, dass diese inhaltlich nicht zutreffend sei. Sie habe sie erst nach einem persönlichen Gespräch im Betrieb der Beklagten unterzeichnet. Dabei sei sie aufgefordert worden, die vorhandene Stellenbeschreibung noch mit prozentualen Anteilen vollständig zu ergänzen. Von ihr sei schlussendlich gefordert worden, die prozentualen Angaben zu schätzen. Sie führe durchaus Meistertätigkeiten im Bereich Buchbinderei aus. Allerdings seien bei ihr nicht 8 Klienten vorhanden, sondern 6, maximal 7 (begrenzt, in zeitlichen Ausnahmefällen). Bei Abwesenheit könne die Vertretung keineswegs unproblematisch bzw. beanstandungsfrei durchgeführt werden. Es habe sich z.B. in der Vergangenheit gezeigt, dass fast alle Aufträge, die per Email eingegangen seien, nicht erledigt worden seien. Während ihrer, der Klägerin, Abwesenheit arbeiteten die Klienten zudem gemäß ihren Vorgaben völlig eigen- und selbständig. Ihre Vertretung habe lediglich Aufsichtsfunktion; teilweise würden auch nur einfache Kopieraufträge erledigt. Im Falle ihrer Erkrankung habe sie, die Klägerin, mit den Klienten ein Standardprogramm an Arbeitsaufträgen entwickelt. Es sei auch nicht unüblich, das im Rahmen einer Vertretung der Klägerin für die Klienten Arbeitstage ausfielen oder diese nur verkürzt arbeiteten. Die Vergütungsgruppe 9 a sei nicht nur dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, sondern diene auch als Auffangfunktion für den sogenannten Innen- und Außendienst. Sie müsse letztlich dem sonstigen Innendienst insoweit zugeordnet werden. Ihre Tätigkeiten hätten einen direkten Zusammenhang damit und bewegten sich im Bereich von mehr als 50 %. Sie habe mehrfach Aufträge für die Beklagte akquiriert. Diese Akquise betreibe sie in unregelmäßigen Abständen, damit die Klienten weiterhin eine abwechslungsreiche Arbeit in der Buchbinderei hätten. Das Pfalzklinikum habe sich deutlich vergrößert, sodass sie, die Klägerin, für die Buchbinderei und -druckerei immer mehr interne Aufträge erhalte. Die Außenakquise sei deshalb weniger geworden. Es treffe nicht zu, dass die Materialbestellung vom Vorgesetzten der Klägerin erledigt werde. Bei kurzfristigen Terminarbeiten oder defekten Maschinen, die sie, die Klägerin nicht selbst reparieren könne, rufe sie direkt beim zuständigen Materiallieferanten oder der Maschinenfirma an, informiere die Mitarbeit im Zentraleinkauf, um eine Bestell- oder Auftragsnummer zu erhalten. Ihr direkter Vorgesetzter habe mit diesen Aufgaben in tatsächlicher Hinsicht nichts zu tun. Allerdings treffe es zu, dass sie, die Klägerin, kein eingenständiges Budget habe. Hinsichtlich eines von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten "Auszuges von Anträgen" wird auf Blatt 184 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.03.2019 (Bl. 148 - 159 d. A.), sowie ihre Schriftsätze vom 12.07.2019 (Bl. 177 - 183 d. A.) nebst Anlage (Bl. 184 d. A.) und vom 01.08.2019 (Bl. 191, 192 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 203 - 231 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen-Auswärtige Kammern Landau vom 27.11.2018, Az. 6 Ca 465/18, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe 9a TVöD, Stufe 6 TVöD zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 entsprechend der Vergütungsgruppe 9a, Stufe 6 TVöD abzurechnen und die sich zu den bisherigen Abrechnungen ergebenden Differenzbeträge an die Klägerin auszubezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die im Betrieb der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung sei zutreffend. Wenn die Klägerin, die diese unterzeichnet habe, davon nunmehr abrücke, sei sie aufzufordern, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast eine zutreffende, nachvollziehbare Stellenbeschreibung vorzulegen, aus der die aus ihrer Sicht tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten zweifelsfrei entnommen werden könnten. Zu beachten sei, dass der TVöD keine alternative Eingruppierung kenne. Die Entgeltgruppe müsse in den Tätigkeitsmerkmalen der gesamten, von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zur Entgeltordnung gelte das Spezialitätsprinzip; die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale seien grundsätzlich lediglich für den Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgesehen. Ihnen komme im Übrigen lediglich eine Auffangfunktion zu, für die Fälle, in denen spezielle Tätigkeitsmerkmale nicht vereinbart worden seien. Die alternativen Begründungsansätze der Klägerin seien mit den tariflichen Vorgaben unvereinbar. Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Meistertätigkeit die Klägerin keineswegs eine große Arbeitsstätte zu beaufsichtigen habe. Ihr seien weder Handwerker bzw. Facharbeiter noch Auszubildende für den Handwerksberuf des Buchbinders unterstellt. Sie sei arbeitstherapeutisch tätig; typische Meistertätigkeiten übe sie nicht aus. Erst recht nicht in einer großen Arbeitsstätte. Die Arbeitsstätte sei auch nicht "besonders wichtig im tariflichen Sinne". Ihre Aufgabenstellung sei weder außergewöhnlich noch besonders bedeutsam; ein erhöhtes Maß an Verantwortlichkeit werde nicht gefordert. Ihre Abwesenheitsvertretung könne beanstandungsfrei durch eine fachfremde Person durchgeführt werden. Entsprechend herausgehobene Meistertätigkeiten seien der Klägerin nicht übertragen. Das freilich nicht alltägliche Aufgabengebiet der Klägerin könne den Tätigkeitsmerkmalen für Meister/Innen nicht zugeordnet werden. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale seien für die Klägerin nicht einschlägig, weil diese grundsätzlich für Beschäftigte im "allgemeinen Verwaltungsdienst" vorgesehen seien. In diesem Bereich werde die Klägerin nicht beschäftigt. Zudem seien auch insoweit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a nicht gegeben. Denn das würde voraussetzen, dass der Klägerin jeweils mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeittätigkeiten übertragen worden seien, die sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erforderten. Bereits das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse lasse sich dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entnehmen. Auch sei nicht erkennbar, ob insoweit ein Zeitanteil von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit erreicht werde. Ebensowenig lasse sich das Vorliegen selbständiger Leistungen im tarifrechtlichen Sinne annehmen. Worin eine nicht unerhebliche Freiheit von Weisungen und Anleitungen zu sehen sein solle, erschließe sich nicht. Auch könne nicht festgestellt werden, inwieweit diese Kenntnisse bei dem jeweiligen Arbeitsvorgang gegeben seien. Ebensowenig lasse sich der tariflich geforderte Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit nachvollziehen. Nachvollziehbarer substaniierter Tatsachenvortrag der Klägerin hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Tarifmerkmale lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Die Behauptung der Klägerin, "ständig selbständige Leistungen" seien gefordert, genüge ersichtlich nicht. Das Vorbringen der Klägerin sei in hohem Maße unschlüssig. Ihre Darstellung der nach ihrer Einschätzung tatsächlich auszuübenden Tätigkeit sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar und werde den zu stellenden Anforderungen die Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozess nicht gerecht. Zu bestreiten sei, dass sich die Klägerin selbständig um Aufträge kümmere. Auftragsakquise gehöre nicht zu ihrem Aufgabengebiet. Ebensowenig könne sie Materialien und Maschinen anhand eines eigenständigen Budgets anschaffen. Dies erfolge über den direkten Vorgesetzten durch das kaufmännische Facilitymamagement. Es treffe auch nicht zu, dass arbeitstherapeutische Tätigkeiten nur durch Ergotherapeuten durchgeführt werden könnten. Allein die arbeitstherapeutischen Tätigkeiten, die von der Klägerin zuvor korrekt mit 60 % angegeben worden seien, verbunden mit der Tatsache, dass forensische Patienten dort arbeitstherapeutisch versorgt würden, sei ausschlaggebend für den Erhalt der Buchbinderei/Druckerei und letztlich auch der Stelle der Klägerin. Alle dort anfallenden Aufträge könnten auch extern ausgeführt werden. Insgesamt treffe es nicht zu, dass der Klägerin Meistertätigkeiten zugewiesen worden seien. Sie sei mit Wirkung vom 01.06.1993 als Buchbinderin/Buchdruckerin eingestellt und nach den Tätigkeitsmerkmalen für Arbeiter nach dem BMTG II eingruppiert worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt über eine abgeschlossene Ausbildung als Meisterin verfügt habe, sei dies weder für die Beschäftigung, noch für die Eingruppierung relevant. Der Klägerin seien also zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten Meistertätigkeiten übertragen worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.04.2019 (Bl. 164 - 171 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 22.07.2019 (Bl. 186, 187 d. A.) Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 01.08.2019 (Bl. 191, 192 d. A.) ist am 01.08.2019, freilich ohne Anlagen, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Das Original des Schriftsatzes nebst Anlagen wurde der Kammer und den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2019 durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.08.2019.