Urteil
3 Sa 96/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0731.3SA96.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Sozialpädagogen nach dem TVöD.(Rn.79)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2022 - 2 Ca 735/21 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Sozialpädagogen nach dem TVöD.(Rn.79) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2022 - 2 Ca 735/21 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Klägers und des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger, ab dem 01.12.2018 nach der Entgeltgruppe S 17 Stufe 6 der Anlage B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum TVöD-VkA bis zum 28.02.2022 zu vergüten und die sich daraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge zu verzinsen. Hinsichtlich des Vorgangs der Bestimmung der zutreffenden Vergütungsgruppe ist nach Maßgabe der tariflichen Regelungen anhand folgender Grundsätze vorzugehen: Nach welchen Kriterien eine von dem Beschäftigten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d.h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist in §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 S. 2 TV-L geregelt. Bei der Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist wie bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwar grds. von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitnehmer wegen § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD-AT aber regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind (BAG 8.10.2018 - 6 AZR 246/17, EzA § 4 TVG Öffentlicher Dienst Nr. 18 = NZA-RR 2019, 102; 21.8.2013 EzA § 1 TVG Nr. 49B; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2019, Kap. 3 Rz. 1087 ff.). Nach §§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD/12 Abs. 1 S. 3 TV-L entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Protokollerklärungen zu §§ 12 Abs. 2 TVöD). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibt dabei außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16, EzA-SD 12/2018 S. 13 LS). Einzeltätigkeiten können regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch getrennt sind. Dafür genügt es aber nicht, dass es theoretisch möglich wäre, einzelne Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, solange sie nach der Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person zugewiesen sind (BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16, EzA-SD 12/28 S. 13 LS; s. DLW/Dörner, a.a.O., Rz. 1092). Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.7.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). So ist die Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.12.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 5). Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.5.1990 NZA 1991, 378; 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es. Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.3.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Beschäftigte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.4.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.1.2006 NZA-RR 2007, 45). Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Unter einem Arbeitsvorgang ist - wie dargelegt - eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.4.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.5.2004 ZTR 2005, 88; 22.9.2010 NZA-RR, 112 LS). Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (BAG 11.7.2018 - 4 AZR 488/17, EzA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 7). Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG § 1 TVG Nr. 48; 18.4.2012 - 4 AZR 426/10, JurionRS 2012, 21554 = ZTR, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.9.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.7.2000 ZTR 2001, 80). Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt (BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 335 = BeckRS 2016, 67911). Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte "Beschreibung des Aufgabenkreises" kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 4.7.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 28321). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583; 24.8.2016 NZA 2016, 1472). Die Bildung von Arbeitsvorgängen, für die die Protokollerklärungen Nr. 1 zu §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 TV-L Beispiele enthalten, ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürften tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z. B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbständige Bewertbarkeit: BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Bestimmung eines Arbeitsvorgangs bleibt die tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte grds. außer Betracht. Maßgebens hierfür ist allein das Arbeitsergebnis. Erst im Anschluss an die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt dessen Zuordnung zu dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, NZA-RR 2015, 644). Zusammenhangstätigkeiten sind unselbständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer "Atomisierung" getrennt und als selbständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03l2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, JurionRS 2015, 19583). Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorbring, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 28321). Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.l2015 - 4 AZR 59/13 JurionRS 2015, 19583). Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach den Protokollerklärungen Nr. 1 zu §§ 12 Abs. 2 TVöD/12 Abs. 1 TV-L ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu § 22, 23 BAT 1975). Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z. B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41). Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss, wie dargelegt, inbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z. B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i. S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i. S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z. B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Darzulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (LAG RhPf 24.04.1995 - 11 Sa 104/94 n. v.; 26.10.2015 - 3 Sa 551/14, BeckRS 2016, 67817; 15.02.2016 - 3 Sa 383/15, BeckRS 2016, 68327; s. BAG 27.09.1995 - 4 AZN 473/95, NZA 1996, 555). Vorliegend ist der Kläger ist beiden Rechtszügen der ihm als Eingruppierungskläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachgekommen. Insoweit wäre er gehalten gewesen, substantiiert, d.h. nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbar die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Behauptet zudem der Arbeitnehmer, wie vorliegend der Kläger, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes bzw. mehrerer qualifizierte Merkmale heraushebt, muss er diese auch darlegen und ggfls. beweisen, ferner, dass er neben diesen auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen den ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt. Bauen, wie vorliegend, Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, so genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht allein eine genaue Darlegung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind folglich diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt (s. LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 417/18, BeckRS 2019, 37897). Das Arbeitsgericht (Bl. 205 ff. d.A.) ist in der streitbefangenen Entscheidung davon ausgegangen, dass deshalb, weil die Parteien im Rahmen der Kammerverhandlung übereinstimmend erklärt haben, dass die vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung die tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers ausreichend wiedergibt die dort aufgelisteten Tätigkeiten die tatsächliche Grundlage für die zutreffende Eingruppierung darstellen. Diese zugrunde gelegt, sei die Tätigkeit unter Nr. 4.10 bis 4.15 als ein Arbeitsvorgang anzusehen mit dem Ziel und damit Arbeitsergebnis der Führung des Sozialraumteams als Teamleiter (s. Bl. 206 ff. d.A.). Die Tätigkeit des Klägers hebe sich damit zu 95 % seiner Arbeitszeit durch besondere Schwierigkeit aus der Anforderung der Gruppe S 12 heraus, weil er derzeit bereits in S 15 eingruppiert sei (Bl. 207 d.A.). Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes den Kläger richtig eingruppiert habe. Die Leitungstätigkeit des Klägers sei auch von gesteigerter Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 17, dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Personalführung der sechs Sozialraummitarbeiter, im besonderen Maße aber wegen der finanziellen Verantwortung des Klägers für ein Budget von ca. 6,3 Mio. EUR. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der Kläger ist der Darlegungs- und Beweislast vorliegend nicht nachgekommen. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die die Klageforderung begründenden Tatsachen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit muss so substantiiert dargestellt sein, dass der Kammer möglich ist, aus ihre Arbeitsvorgänge zu bilden. Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Vorhaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständige Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitswegergebnis führt. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 (XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) setzt danach voraus, dass es sich um eine Tätigkeit Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoge mit abgeschlossener Berufsschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Handelsrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und der Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten Entgeltgruppe S15.6 erfordert, dass sich die Tätigkeit mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S12 heraushebt. Die Entgeltgruppe S17.6 verlangt, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S12 heraushebt. Nach Darstellung der konkreten Arbeitstätigkeit unter Angabe jeweiliger Einzeltätigkeiten mit Zeitanteilen, die freilich vorliegend nur retrospektiv im Hinblick auf den Tätigkeitswechsel des Klägers erfolgen kann. Es sind neben den Einzelnen Arbeitstätigkeiten auch Zeitanteile anzugeben. Im Anschluss daran, sind die jeweiligen Tätigkeiten nach Maßgabe der Definition des Begriffs des Arbeitsvorgangs zusammenzufassen; insoweit kann zwar eine Orientierung an von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung erfolgen, dieses ersetzt eigenes Vorbringen des Klägers jedoch nicht. Im Anschluss daran ist im Einzelnen zu erläutern, warum die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S12 gegeben sind, es sich also um schwierige Tätigkeiten handelt. Sodann ist zu erläutern, warum sich die ausgeübte Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung in welchem zeitlichen Ausmaß bezogen auf welche Vorgänge aus der Entgeltgruppe S12 heraushebt. Schon um eine notwendige Unterscheidung zwischen S15.6 und S17.6 vornehmen zu können, ist eine ausführliche Begründung erforderlich. Bei Aufbau der Fallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu ermitteln, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen. Wenn es um ein Heraushebungsmerkmal geht, genügt eine genaue Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen aus der niedrigeren Entgeltgruppe heraushebt. Erforderlich ist vielmehr ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten. Dies ist vorliegend maßgeblich für "schwierige" und "besonders schwierige" Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Es muss erkennbar sein, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt. Es muss substantiiert dargelegt und begründet werden, warum die Tätigkeiten nicht nur schwierig sind, sondern als besonders schwierig im Tarifsinne eingestuft werden müssen. Die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Bereits in der Entgeltgruppe S 15 wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Derartiges hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Eine Abweichung von den insoweit zu stellenden Anforderungen lässt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht damit begründen, dass die schwierigen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der von der Beklagten erfolgten Eingruppierung in S 15 anzunehmen sei, dass die schwierigen Tätigkeiten, die insoweit von der Beklagten anerkannt worden seien, bereits mit mehr als einem Drittel ausgeübt würden, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachten. Insoweit kommt es zum einen nicht auf "schwierige" Tätigkeiten an, sondern auf besonders schwierige Tätigkeiten; zum anderen gelten gleichwohl vorliegend die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die tarifliche Eingruppierung des Klägers vorliegend im Hinblick auf den im Rhein-Main-Gebiet im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes festzustellenden Fachkräftemangel "großzügig" erfolgt ist, weil aufgrund der Konkurrenzsituation letztlich zu anderen Kommunen eine Eingruppierung auf der Ebene des einklagbaren Mindestanspruchs nicht vorgenommen werden kann. Der vom Arbeitsgericht angenommene und vom Kläger behauptete Aussagegehalt der bisherigen Eingruppierung des Klägers bestätigt sich damit ausdrücklich nicht; zwar hat der Kläger die Motivationslage im Hinblick auf die Konkurrenzsituation zu anderen Kommunen im Rhein-Main-Gebiet bestritten, dies ändert aber freilich an der Motivation der Beklagten nichts. Der vom Arbeitsgericht angenommene "Automatismus" besteht demzufolge nicht. Da weiteres substantiiertes Vorbringen des Klägers insoweit fehlt, ist er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Das weitere tarifliche Anforderungsmerkmal, die besondere Bedeutung, knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkung der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmals zumindest zu einer deutlich wahrnehmbaren annehmbaren Steigerung der Anforderungen an die Tätigkeit gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen. Dies lässt sich aber weder pauschal im Hinblick auf die Personalführung der sechs Sozialraummitarbeiter, noch im Hinblick auf die finanzielle Verantwortung des Klägers für ein Budget von 6,3 Mio. EUR begründen. Denn die letztendliche Budgetverantwortung liegt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, gerade nicht bei der Teamleitung. Diese gewährt vielmehr Hilfen in vorgenannter Höhe. Die Verantwortung tragen freilich die Vorgesetzten (Sachgebietsleiter, Abteilungsleiter bzw. Amtsleiter). Insoweit ist für die inhaltliche Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Bedeutung" im Tarifsinne auch die hierarchische Eingliederung des Klägers in die Organisation der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger ist bzw. war als Teamleiter einem Sachgebietsleiter (Besoldungsgruppe A 12), einem Abteilungsleiter (Entgeltgruppe S 18) und dem Amtsleiter (Besoldungsgruppe A 16) unterstellt. Sowohl der Kläger als auch seine fünf Kolleg:innen arbeiteten insofern auf der vierten Hierarchieebene. Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind im Zweifel aber dem Vorgesetzten übertragen. Warum dies vorliegend anders sein sollte, erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Ob schließlich, wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten bestritten, der Annahme des Arbeitsgerichts zu folgen ist, vorliegend sei von einem großen Arbeitsvorgang von 95 % der regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Allerdings fehlt im erstinstanzlichen Rechtszug insgesamt hinreichend substantiiertes Vorbringen des Klägers dazu, dass die durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten (Teamleitung ASD, Qualitätsmanagement, Grundsatzsachbearbeitung, Außenvertretung) gleichwohl die gleiche Zielsetzung haben sollen und insofern zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Ebenso wenig liegt substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu vor, dass diese vier Teiltätigkeiten jeweils als gesonderter Arbeitsvorgang zu beurteilen sind. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (Bl. 259 ff., 295 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit der Kläger die geringen Arbeiten in verschiedenen Lenkungs-, Steuerungs- und Begleitgruppen umfassend und häufig darstellt, erfolgt dies lediglich vollumfänglich unsubstantiiert, weil unklar bleibt, was diese Gremienarbeit konkret beinhaltet. Deutlich wird nur, dass der Kläger Teilnehmer in den Gremien war, Inhalte der von ihm geleisteten Arbeitstätigkeit werden nicht, insbesondere nicht substantiiert, dargestellt. Soweit der Kläger wiederholt ausführt, er habe ein Sechstel des Gesamtbudgets zu verantworten, trifft dies, wie dargelegt, so letztlich nicht zu. Hinzukommt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass die Handlungsspielräume der Teamleitungskräfte durch Richtlinien und Vorgaben, z.B. Unterschriftsbefugnisse, eingeschränkt sind. So wird auf der Abteilungsverfügung 6/23 (Bl. 321 f. d.A.) deutlich, dass bei der Teamleitung keine letztendliche Budgetverantwortung liegt. Sie entscheidet lediglich über die Gewährung von Hilfen. Nach der zudem bei der Beklagten geltenden Vorgabe zur Unterschriftsberechtigung und Finanzverantwortung bei den Teamleitungen im ASD (Bl. 323 d.A.) ergreifen die Teamleitungen bei Haushaltsüberschreitungen gemeinsam mit den Leitungen erforderliche Maßnahmen. Die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten innerhalb des Zwei-Wochen-Zeitraums (Bl. 299 ff. d.A.) sind zunächst von vorneherein nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne substantiierte Erläuterung, die fehlt, aussagekräftig, weil der Kläger in diesem Zeitraum nach der Darstellung der Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, auch die Vertretung für die Sachgebietsleitung wahrgenommen hat. Bei der Funktion der stellvertretenden Sachgebietsleitung handelt es sich aber um eine Abwesenheitsvertretung, nicht dagegen um eine dauerhaft übertragene eingruppierungsrelevante Tätigkeit. Bei den benannten Beispielen ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 8 a SGB VIII gesetzlich vorgesehen ist, dass mindestens das Vier-Augen-Prinzip gewahrt sein muss. Dies erfolgt immer in Rücksprache mit der Teamleitung, die ein Vetorecht hat, falls zwei erfahrene Sozialarbeiten:innen sich einig sind und die Teamleitung es gleichwohl anders sieht. Bei allen Eingriffen in die elterliche Sorge ist die Sachgebietsleitung zu informieren. Dies belegt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass die Teamleitung, also der Kläger, nicht letztentscheidend tätig wird (s. Bl. 313 d.A.). Soweit der Kläger darlegt, dass er selbst keine Fälle mehr bearbeitet und nur noch in seiner Leitungsfunktion die Bearbeitung der Fälle überwacht, widerspricht dies, ohne dass dieser Widerspruch erläutert bzw. aufgeklärt würde durch entsprechendes substantiiertes Vorbringen, der Arbeitsplatzbeschreibung, wonach auch Grundsatzsachbearbeitung stattfindet. Insgesamt kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 vorliegen, dagegen sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 nicht erfüllt, weil der Kläger selbst im Rahmen seiner Tätigkeitsdarstellung vorträgt, dass er nicht vor Ort in den Familien tätig wird sondern aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ihm unterstellten Mitarbeiter über die Einleitung von Maßnahmen mitentscheidet. Diese Entgeltgruppe enthält keinerlei Heraushebungsmerkmale in höhere Entgeltgruppen. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Entgeltgruppen S 15, 17, 18 ist dagegen davon auszugehen, dass diese aufeinander aufbauen, so dass es Sache des Klägers war, diese aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen bzw. das Erfüllen deren Voraussetzungen durch seine tatsächliche Tätigkeit darzulegen und zu beweisen; insoweit ist es unerheblich, dass die dem Kläger unterstellten Beschäftigten in der Entgeltgruppe S 14 eingruppiert sind. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, wie dargelegt, nicht. Zwar werden zuletzt vom Kläger die ihm übertragenen Aufgaben ausführlicher dargestellt und zwei Arbeitswochen exemplarisch zusammengefasst. Diese Darstellungen beschränken sich aber auf Stichworte und lassen jede Begründung vermissen, welche Fachkenntnisse für die nicht näher beschriebenen Aufgaben erforderlich sind. Das gilt z.B. für Formulierungen wie "Rücksprache zu aktuellen und besonderen Themen in der Abteilung mit Abteilungsleitung" oder "Arbeit im Sozialraumteam, kollegiale Fachberatung und aktuelle Themen mit den freien Trägern" (s. Bl. 316 d.A.). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Bereits die Funktion als Teamleiter ist durch die Protokollerklärung Nr. 12 e zur Entgeltgruppe S 12, die die Koordination mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9 erfordert, nicht mehr zur Begründung der Qualifikationsmerkmale geeignet. Denn Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, können grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21). Weiteres tatsächlichen Vorbringen des Klägers fehlt auch insoweit, als er der Auffassung ist, dass die ihm übertragene Leistungsfunktion darüber hinaus auch die Anforderungen der Entgeltgruppe S 15 erfüllt, weil sich die Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe S 12 konkret hervorheben. Das allgemein gehaltene Vorbringen, das ihm, dem Kläger, "die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche bei Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter" übertragen sei, genügt dies nicht, denn allein die Teamleitung kann die besondere Schwierigkeit und Bedeutung nicht begründen. Auch unterscheidet der Kläger in seinem Vorbringen nicht zwischen der besonderen Schwierigkeit und der besonderen Bedeutung (BAG 22.06.2022, a.a.O.). Tatsächliches Vorbringen dazu, dass vom Kläger ein Wissen und Können gefordert wird, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 sicher und gewichtiger Weise übersteigt, fehlt. Gleiches gilt für die gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit, für die zwar eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung genügt, und die sich auf Auswirkungen der Tätigkeit beziehen kann und sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweise für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann. Wohl fehlt auch insoweit eine nähere Begründung dafür, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegend für welche Tätigkeiten gegeben sein könnten. Denn das Vorbringen, wonach es die Aufgabe des Klägers ist, die ihm unterstellten Sozialarbeiter:innen fachlich und dienstlich zu leiten, aufgrund der Schilderungen der ihm unterstellten Beschäftigten tätig zu werden und die Sachgebietsleitung über anstehende Fälle zu unterrichten und in Gremien mitzuarbeiten, die insbesondere internen Charakter bei der Beklagten haben, lässt keineswegs ohne näheres substantiiertes, vorliegend fehlendes, Vorbringen erkennen, dass die Heraushebung der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe S 12 in die begehrte Entgeltgruppe S 17 gerechtfertigt sein könnte. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der Kläger im Rahmen seiner vormaligen Tätigkeit bei der Beklagten bis zum 28.02.2022 einzugruppieren war. Aufgrund einer einvernehmlichen Umsetzung ist der Kläger seit dem 01.03.2022 als Sozialarbeiter im Pflegekinderdienst eingesetzt und erhält Entgelt aus Entgeltgruppe S 14. Der Kläger ist seit dem 01.01.2003 als Sozialpädagoge beschäftigt. Das Stadtgebiet der Beklagten ist eingeteilt in sechs sog. Sozialräume mit jeweils einem Teamleiter. Der Kläger ist Teamleiter eines derartigen Sozialraums. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum eingruppiert in S 15 gemäß Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial-Erziehungsdienst) der Entgeltordnung zum TVöD. Die Entgeltgruppen S 12, 15 und 17 lauten wie folgt: Entgeltgruppe S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 12 und 15) Entgeltgruppe S 15 … 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 15) Entgeltgruppe 17 … 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Unter dem 04.03.2020 wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers als Sozialraumteamleitung erstellt, hinsichtlich deren Inhaltes auf Blatt 44 bis 51 der Akte verwiesen wird, hier insbesondere Blatt 48 der Akte. Danach übt der Kläger folgende Tätigkeiten aus: 4.10 Dienst- und Fachaufsicht (dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse). Führung des Sozialraumteams (Führen von Mitarbeitergesprächen, Gewährung und Anordnung von Überstunden und Überzeiten und deren Ausgleich, Überwachung der Zeiterfassung, Einhaltung der vorgegebenen Standards, Personalführungsgespräche, Entscheidungsbefugnis). Identitätsstiftung durch Umsetzung des ASD-Konzeptes und der Weiterentwicklung des ASD. Reflektion der beruflichen Haltung, fachliche Intervention und fachliche Entscheidungen. Implementierung und Sicherung für alle Arbeitsbereiche der Mitarbeiterinnen. 4.11 Sicherstellung der Qualitätssicherung bei Hilfen und/oder Interventionsentscheidungen. Einhaltung von vorgegebenen fachlichen, fiskalischen, administrativen und rechtlichen Standards. Verantwortliches Fallmanagement. Leitung und Fortentwicklung der Teamberatungen, Sozialraumteams und Sozialraumgremien. Ständige Feed-back-Gespräche mit den ASD-Fachkräften des Teams zur Entwicklung förderlicher Kommunikations- und Kooperationsstrukturen im Team. 4.12 Konfliktmanagement und Fachberatung innerhalb des Teams und in schwierigen Beratungssituationen. Fachberatung der einzelnen Teammitglieder in schwierigen Einzelfällen, krisenhaften Abläufen und der Abklärung eines konkreten Hilfebedarfs (z.Bsp. § 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung und § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Verantwortliche Umsetzung der Dienstanweisung zu § 8a SGB VIII in besonders gelagerten Einzelfällen. 4.13 Ressourcenverantwortung und Steuerung Verantwortung des HzE-Budgets jeweilige Sozialraumteam. Kontrolle und Auswertung der HZE-Ausgaben, um eventuell auffallende Entwicklungen frühzeitig erkennen, konkret zusammenzutragen und im Team unter fachlicher Perspektive auswerten zu können. 4.14 Qualitätsentwicklung Weiterentwicklung der Qualitätsstandards mit den anderen Sozialraumteamleitungen und der Sachgebietsleitung des ASD um zu gewährleisten, dass Standards angepasst und in den sechs Sozialräumen einheitlich angewendet werden. Erarbeitung von Qualitätsstandards für die ASD-Arbeit in Zusammenarbeit der sechs Regionalteamleitungen, der Sachgebietsleitung und der Abteilungsleitung. Beteiligung an den Konzeptentwicklungen, um in Kooperation mit anderen Diensten und Trägern maßgeschneiderte und bedarfsgerechte Hilfen zu ermöglichen. Entwicklung und Mitarbeit bei aktuell zu erstellenden Konzepten, z.B. Konzept für „Integrierte sozialräumliche Arbeit“, gemeinsam mit der Sachgebietsleitung und Abteilungsleitung. Regelmäßige Auswertung von Erkenntnissen aus den Teamberatungen und der Einzelfallarbeit, um im Arbeitsalltag immer wieder in Erscheinung tretende Angebotslücken (z.B. für bestimmte Zielgruppen) systematisch und konkret zusammenzutragen und für die bedarfsgerechte Planung von Angeboten nutzen zu können. Teilnahme an ASD-Konzeptionstagen, zweimal jährlich. 4.15 Außenvertretung des Sozialraumteams Initiierung und Koordination der Vernetzungsaktivitäten im Sozialraum Kooperation mit der Jugendhilfeplanung - Leitung der Sozialraumgremien - Multiplikatoren und Fachberatung im Sachgebiet 4.16 Bearbeitung eines Schwerpunkthemas -Sammlung und Bewertung von Informationen zu dem jeweiligen Thema - Teilnahme an speziellen Veranstaltungen und Arbeitskreisen Im Rahmen des Schwerpunktthemas (individuell): Herr M. : Seelische Behinderungen Herr A.: Kooperation zwischen Jugendamt und Schulen -Beratung in Einzelfällen des Schwerpunktes Hinsichtlich der seitens des Klägers für seine Tätigkeit zu berücksichtigenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird auf Blatt 46 der Akte verwiesen. Bei seiner Tätigkeit als Teamleiter ist der Kläger einem Sachgebietsleiter, einem Abteilungsleiter und der Amtsleitung unterstellt. Das seitens des Klägers geleitete Team umfasst insgesamt sechs Beschäftigte. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 04.01.2021 (Blatt 57 der Akte) hat der Kläger über die ihn vertretende Gewerkschaft mit Schreiben vom 27.06.2019 die Höherbewertung seiner Tätigkeit mit S 17 beantragt. Dies wurde ihm mit dem Schreiben vom 04.01.2021 abgelehnt. Mit seiner am 22.06.2021 vorab per Fax eingegangenen Klage, zuletzt konkretisiert mit Schriftsatz vom 12.10.2021, verfolgt er sein Höhergruppierungsbegehren. Der Kläger hat vorgetragen, die in den Punkten 4.10 bis 4.14 der Arbeitsplatzbeschreibung, aber letztlich auch die in 4.15 und 4.16 aufgeführten Tätigkeiten seien zusammengefasst als ein Arbeitsvorgang „Leitung“. anzusehen. Arbeitsergebnis sei die Leitung des ihm zugewiesenen Sozialraums. Sämtliche dort aufgeführten Tätigkeiten resultieren aus seiner Leitungstätigkeit. Auch berate er die Teammitglieder gerade in schwierigen Einzelfällen fachlich. Er müsse sein Team nicht nur führen, sondern auch die Fachaufsicht gewährleisten. Er sei daher hinsichtlich der ihm unterstellten Fachkräfte Dienst- und Fachaufsicht, Kontrolleur und Mitentscheider in einem. Gleichzeitig spreche er sich mit den anderen Sozialräumen und deren Führungspersonen und anderen Gremien ab. Hierbei benötige er Wissen und Können der ihm unterstellten Mitarbeiter und müsse deren sozialrechtliches Handeln als Fachaufsicht auch überprüfen und kontrollieren. Die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit, die sich aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebe, ergebe sich zudem bereits aus der Protokollerklärung 6 e). Danach gelten als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten die fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a. Im Übrigen sei das Merkmal erfüllt, da sein Wissen und Können nicht nur die Kenntnis der sozialrechtlichen Normen zur Einzelfallbearbeitung, sondern zusätzlich hierzu die für die gesamte arbeitsrechtliche Dienstaufsicht der Mitarbeiter erforderlichen Kenntnisse einschließlich der hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften umfasse. Auch erfülle seine Tätigkeit das Merkmal der besonderen Bedeutung. Dies zeige sich nicht nur in der Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Durchführung des allgemeinen Sozialen Dienstes für seinen Sozialraum, sondern gerade in der Budgetverwaltung von im Übrigen unstreitigen ca. 6.3 Millionen Euro pro Jahr. Da letztlich seine gesamte Leitungstätigkeit als einziger Arbeitsvorgang anzusehen sei, stehe fest, dass auch 100 % der qualifizierten Merkmale erfüllt seien, da hier nicht nach Zeitanteilen unterschieden werde. Der Kläger hat beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 17 Stufe 6 der Anlage B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum TVöD/VKA zu zahlen und die sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, vorliegend seien die Tätigkeiten des Klägers im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse in vier Arbeitsvorgänge einzuteilen, nämlich die Teamleitung ASD (4.10), Qualitätsmanagement (4.11 und 4.14) Grundsatzsachbearbeitung (4.12, 4.13 und 4.16) sowie Außenvertretung (4.15). Inwieweit die hierbei wahrzunehmenden Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutungen herausheben, sei nicht nachvollziehbar dargetan. Zwar könnten Leitungsfunktionen und die damit einhergehende Verantwortung im Rahmen der besonderen Bedeutung Berücksichtigung finden, vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger übertragene Leitung auf der vierten Hierarchieebenen bewege. Zwar führe der Kläger Mitarbeitergespräche, jedoch liege die gesamte Dienst- und Fachaufsicht und somit auch die letztendliche Verantwortung bei der Sachgebietsleitung bzw. der Abteilungsleitung. Sachgebietsleitung und Abteilungsleitung seien letztlich „Letztentscheider“. Im Übrigen seien die Ansprüche teilweise nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 23.02.2022 - 2 Ca 735/21 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 17 Stufe 6 der Anlage B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zu TVöD-VkA bis zum 28.02.2022 zu zahlen und die sich daraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum zu verzinsen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 194 - 210 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 11.04.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21.04.2022 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.05.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen qualifizierenden Merkmale genüge eine genaue Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht. Es müsse erkennbar sein, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt. Es müsse substantiiert nachgewiesen und begründet werden, warum die Tätigkeiten nicht nur schwierig sind, sondern als besonders schwierig im Tarifsinne eingestuft werden müssen. Tatsächliches Vorbringen des Klägers lasse sich insoweit für den erstinstanzlichen Rechtszug nicht schlüssig feststellen. Aus der derzeitigen Eingruppierung folge zudem keineswegs anspruchssichernd, dass sich die auszuübende Tätigkeit mit einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne heraushebe. Die zuletzt maßgebliche Eingruppierung des Klägers nach Entgeltgruppe S 15 sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte als Landeshauptstadt im Rhein-Main-Gebiet im Hinblick auf den gerade im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes festzustellenden Fachkräftemangel eine Eingruppierung nicht auf der Ebene des einklagbaren Mindestanspruchs nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen vornehmen könne. Insofern sei tendenziell eine eher großzügige Eingruppierung vorgenommen worden, die letztlich auch der Konkurrenzsituation zu anderen Kommunen geschuldet sei. Bei der Eingruppierung des Klägers sei also erkennbar ein durchaus großzügiger Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden. Daraus könnten aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden. Auch ändere dies nichts an den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozess. Der Kläger sei unter Berücksichtigung dessen vollumfänglich beweispflichtig geblieben. Die weitere tarifliche Anforderung, die besondere Bedeutung, lasse sich vorliegend ebenso wenig feststellen. Der pauschale Hinweis auf die Personalführung der sechs Sozialraum-Mitarbeiter und auf die finanzielle Verantwortung des Klägers für ein Budget von 6,3 Mio. EUR genüge insoweit nicht. Die letztendliche Budgetverantwortung liege nämlich nicht bei der Teamleitung. Es handele sich lediglich um die Gewährung von Hilfen in der genannten Gesamthöhe. Die Verantwortung liege nicht beim Kläger, sondern den Vorgesetzten (Sachgebietsleiter, Abteilungsleiter, Amtsleiter). Von einem einzigen großen Arbeitsvorgang von 95 % der regelmäßigen Arbeitszeit könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei die Gesamttätigkeit des Klägers in insgesamt vier Arbeitsvorgänge aufzuspalten, nämlich 1. Teamleitung ASD 2. Qualitätspunktmanagement 3. Grundsatzsachbearbeitung 4. Außenvertretung. Die durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten des Klägers hätten keineswegs die gleiche Zielsetzung und könnten folglich auch nicht pauschal zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die vom Kläger umfassend dargestellte Gremienarbeit in verschiedenen Len-kungs-, Steuerungs- und Begleitgruppen werde lediglich plakativ dargestellt. Unklar bleibe, was die Gremienarbeit konkret beinhalte. Eine Verantwortung für ein Sechstel des Gesamtbudgets bestehe nicht. Handlungsspielräume der Teamleitungskräfte seien durch Richtlinien und Vorgaben, insbesondere Unterschriftsbefugnisse, eingeschränkt (s. Bl. 321 ff. d.A.). Eine letztendliche Budgetverantwortung trage die Teamleitung nicht. Sie entscheide lediglich über die Gewährung von Hilfen. Die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten innerhalb des Zwei-Wochen-Zeitraums seien nicht per se aussagekräftig, da der Kläger in diesem Zeitraum auch die Vertretung für die Sachgebietsleitung wahrgenommen habe. Soweit handele es sich um eine Abwesenheitsvertretung, nicht aber um eine dauerhaft übertragene eingruppierungsrelevante Tätigkeit. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 313 d.A. Bezug genommen. Insgesamt fehle hinreichendes substantiiertes Vorbringen des Klägers im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dazu, warum die streitbefangene Tätigkeit mehr Heraushebung zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aufweise (S 15 Fallgruppe 6), ferner eine Heraushebung mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (Fallgruppe S 17 Fallgruppe 6). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 315 ff. d.A. Bezug genommen. Es sei Aufgabe des Klägers, die ihm unterstellten Sozialarbeiter:innen fachlich und dienstlich zu leiten. Er werde aufgrund der Schilderungen der ihm unterstellten Mitarbeiter tätig. Des Weiteren sei es Aufgabe des Klägers, die Sachgebietsleitung über anstehende Fälle zu unterrichten und in Gremien mitzuarbeiten, die insbesondere internen Charakter bei der Beklagten hätten. Das Vorbringen des Klägers vorliegend sei nicht ausreichend, die Heraushebung der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe S 12 in die begehrte Entgeltgruppe S 17 zu beweisen. Eine Veränderung der Darlegungs- und Beweislast folge auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich in die Entgeltgruppe S 15 eingestuft habe, weil dies auf arbeitsmarktbedingten Umständen beruhe, nicht aber der Überzeugung der Beklagten, der Kläger erfülle aufgrund seiner Tätigkeit tatsächlich die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 (s. Bl. 319 f. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.02.2022 (Bl. 239 - 244 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 13.03.2023 (Bl. 311 - 320 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 321 - 334 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.03.2022 - 2 Ca 735/21 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2022 - 2 Ca 735/21 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Berufung der Beklagten sei weder zulässig noch begründet. Ihre Ausführungen enthielten keine erheblichen Gründe, die eine andere als die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung rechtfertigten (Bl. 261 ff. d.A.). Eine Konkurrenzsituation zu anderen Kommunen im Rhein-Main-Gebiet werde bestritten. Die Beklagte sei an den von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifvertrag gebunden, keinesfalls könne angenommen werden, dass sie wissentlich den Kläger zu hoch vergütet habe. Im Übrigen erfülle der Kläger die Anforderungen gemäß Entgeltgruppe S 15, er sei auch als Supervisor tätig. Damit sich die Mitarbeiter des Klägers, die einen schwierigen Fall betreuten, ihrer Rolle und Funktion klar würden, reflektiere er als Supervisor die Dynamik der Klient-Beziehung und helfe im Fall einer Fallsupervision dabei, das Handeln des Teams kritisch zu hinterfragen. Die besondere Schwierigkeit folge daraus, dass der Kläger mit Schwierigkeiten konfrontiert sei, die seine ihm unterstellten Mitarbeiter, die ihrerseits entsprechend der Entgeltgruppe S 12 vergütet würden, nicht lösen könnten. Daraus folge, dass die vom Kläger dann behandelten Problemstellungen über das in der Entgeltgruppe S 12 verlangte Maß deutlich hinausgingen. Die gesteigerte Bedeutung folge schließlich aus der deutlich wahrnehmbaren Heraushebung der Tätigkeit des Klägers (finanzielle Verantwortung für ein Budget von 6,3 Mio. EUR jährlich). Ziel und Ergebnis der Tätigkeit sei die optimale Versorgung des Sozialraums durch die dortigen Mitarbeiter im Rahmen der Leitung des Klägers. Die Grundsatzsachbearbeitung könne von der Teamleitung nicht getrennt werden. Die sog. Fallverantwortung liege bei den Teamleitungen und damit beim Kläger. Diese leisteten die Unterschriften bei Bescheiden Anfrageberechtigte und Kostenzusicherungen an freie Träger, nicht die Sachgebietsleiter, Abteilungsleiter oder gar die Amtsleitung. Dabei hätten die Vorgesetzten des Klägers eine Kontrollmöglichkeit. Tatsächlich sei es aber so, dass die Teamleitungen die direkte alltägliche Verantwortung für das Budget des Teams trügen und auch für den kostenbewussten Umgang der Sachbearbeiter mit den Ressourcen verantwortlich seien. die Vorgesetzten übten ihre Kontrollfunktion allenfalls bei Widerspruchsverfahren oder im Rahmen alljährlicher Auswertungsgespräche aus, an denen auch die Teamleitungen beteiligt seien. Hinsichtlich der Darstellung der grundsätzlichen Strukturen der Arbeit des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2 bis 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 05.01.2023 (Bl. 296 - 298 d.A.) Bezug genommen, hinsichtlich der konkreten Tätigkeit des Klägers anhand zweier exemplarischer Arbeitswochen auf S. 5 bis 7 = Bl. 299 bis 301 d.A. Der Kläger übe schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12 aus (S. 7 - 9 = Bl. 301 - 303 d.A.). Seine Tätigkeit hebe sich auch zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus (S. 9, 10 = Bl. 303, 304 d.A.). Schließlich seien die Voraussetzungen in der Entgeltgruppe S 17 erfüllt, denn er übe Tätigkeiten aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushöben, was sich anhand von zwei Beispielen darstellen lasse (S. 10 - 16 = Bl. 304 - 310 d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.06.2022 (Bl. 259 - 266 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 05.01.2023 (Bl. 295 - 310 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 12.12.2022 und 31.007.2023.