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Urteil

3 Sa 34/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0628.3SA34.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfall zu einem Anspruch auf eine Leistungsträgerzulage, welche wirksam widerrufen wurde.(Rn.66) (Rn.76) 2. Zur Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts nach § 307 Abs 1 S 2 BGB sowie § 308 Nr 4 BGB.(Rn.72) 3. Die Ausübung eines Widerrufsvorbehalts für eine Zulage kann unbillig nach § 106 S 1 GewO sein, wenn immer noch besondere Leistungen vorliegen, die weiterhin für die Zulagengewährung sprechen, bzw. ob - umgekehrt, wenn das nicht mehr der Fall ist - gerade finanziellen Arbeitgeberbelange wie auch die innerbetriebliche Entgeltgerechtigkeit den Widerruf nahelegen.(Rn.86) 4. Einzelfall zu den Anforderungen auf Beibehaltung einer außertariflichen Zulage aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung.(Rn.89) (Rn.97) 5. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit darstellt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Verletzung zwar vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allerdings darf insoweit von einer Prozesspartei nichts Unmögliches verlangt werden; was sie nicht wissen kann, kann sie auch nicht vortragen müssen.(Rn.109)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2019, Az.: 2 Ca 2177/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zu einem Anspruch auf eine Leistungsträgerzulage, welche wirksam widerrufen wurde.(Rn.66) (Rn.76) 2. Zur Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts nach § 307 Abs 1 S 2 BGB sowie § 308 Nr 4 BGB.(Rn.72) 3. Die Ausübung eines Widerrufsvorbehalts für eine Zulage kann unbillig nach § 106 S 1 GewO sein, wenn immer noch besondere Leistungen vorliegen, die weiterhin für die Zulagengewährung sprechen, bzw. ob - umgekehrt, wenn das nicht mehr der Fall ist - gerade finanziellen Arbeitgeberbelange wie auch die innerbetriebliche Entgeltgerechtigkeit den Widerruf nahelegen.(Rn.86) 4. Einzelfall zu den Anforderungen auf Beibehaltung einer außertariflichen Zulage aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung.(Rn.89) (Rn.97) 5. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit darstellt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Verletzung zwar vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allerdings darf insoweit von einer Prozesspartei nichts Unmögliches verlangt werden; was sie nicht wissen kann, kann sie auch nicht vortragen müssen.(Rn.109) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2019, Az.: 2 Ca 2177/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis wie auch in der Begründung letztlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist. Das gilt gleichermaßen für die Klageerweiterung im Berufungsverfahren, sodass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Fortgewährung einer sogenannten Leistungsträgerzulage zu. Zwar ist die Klage zulässig. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: " 1. Der Zahlungsantrag umfasst zweierlei Streitgegenstände. Primär begehrt die Klägerin die außertarifliche Zulage aus individueller Vereinbarung; hilfsweise geht es ihr um eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dahinter stehen jeweils unterschiedliche Klagegründe (Lebenssachverhalte) i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 23). Die zugrundeliegenden Umstände sind hier hinreichend konkretisiert und abgrenzt (vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 16). Das beklagte Land hat sich auf den erweiterten Gegenstand der vermeintlichen Ungleichbehandlung vorbehaltlos eingelassen (§§ 263, 295 ZPO). 2. Auch der begleitende Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es soll damit Klarheit über den Umfang der aktuell und künftigen Gesamtvergütungspflicht der Beklagten geschaffen werden; das dient im Regelfall - und auch hier - der Meidung weiteren Streits über Vergütungsfragen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 12)." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Weitere Ausführungen insoweit sind nicht veranlasst, nachdem diese Ausführungen von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt werden. Die Klage ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, unbegründet. Die begehrte Leistungsträgerzulage ist rechtsbeständig eingestellt worden und muss auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung fortgewährt werden. Damit erweisen sich Leistungs- und Feststellungsbegehren gleichermaßen als unbegründet. Dies gilt auch für die Klageerweiterung der Klägerin im Berufungsverfahren. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht für den erstinstanzlichen Rechtszug ausgeführt: " II. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Die begehrte Leistungsträgerzulage ist rechtsbeständig eingestellt worden und muss auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung fortgewährt werden. Damit greifen Leistungs- und Feststellungsbegehren gleichermaßen nicht durch. 1. Der Anspruch folgt zunächst nicht aus der Gewährungsverfügung vom 16. März 1995. Entgegen der Annahme des Landes ist diese Verfügung allerdings nicht rechtsunverbindlich, sondern unter fortlaufend langjähriger Praxis zum stillschweigend gebilligten Vertragsbestandteil geworden; nach der Verkehrssitte war nicht zu erwarten, dass die Klägerin Zusage auf die Gewährungsverfügung noch eine ausdrückliche Annahme erklärte (§§ 145, 151 BGB; BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 532/87 -). Die Gewährungsverfügung ist indes durch Widerruf - oder auch Eintritt auflösender Bedingung - seit März 2016 gegenstandslos geworden. a) Es liegt ein wirksamer Widerruf vor. aa) Die Leistungsträgerzulage ist nur widerruflich gewährt. Das ergibt die Bezeichnung, die Unterstreichung im Verfügungstext, die entsprechende Anführung im Betreff wie auch der ergänzende Widerrufshinweis am Verfügungsschluss unmissverständlich (Anl. K3, Bl. 7). bb) Der Widerrufsvorbehalt ist nicht zum 1. Januar 2003 hinfällig geworden. Einer Einbeziehungskontrolle i.S.d. §§ 305 ff. BGB hält die Gewährungsverfügung vom 16. März 1995 noch Stand. (1) Unter Geltung des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes müssen ab dem 1. Januar 2002 einseitig ausbedungene Widerrufsklauseln den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen, d.h. es ist hinreichend zum Ausdruck zu bringen, Widerrufe seien nur aus bestimmten, in Richtung der Störung aufgezeigten Gründen möglich (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 26 ff.). Hier ist in der Gewährungsverfügung neben dem zwingenden Widerrufsgrund dienstlich- oder außerdienstlich veranlasster Beanstandungen ("wird") die Erwartung weiterbestehender Leistungsträgereigenschaft abgebildet und mit der "jederzeitigen" Widerruflichkeit ergänzendes Indiz für das Fehlen inhaltlicher Bindungen für den Widerruf (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 27). Es kann dahinstehen, ob das bei Neuverträgen ausreichend wäre. Auf Altverträge vor dem 1. Januar 2002 wird Art. 229 § 5 EGBGB so angewandt, dass unzureichende Widerrufsvorbehalte nicht ersatzlos wegfallen, sondern es findet eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend statt, was die Parteien bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen als Widerrufsgründe vorgesehen hätten (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 12 ff.). Das wäre hier jedenfalls auch beim Zweckentfall anzunehmen, denn Zulagenwiderrufe kommen berechtigterweise vor allem in Betracht, wenn bestimmte Zulagenzwecke in Wegfall geraten (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 17 [Dienstwagen]; Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 30 [Leistungszulage]). (2) Die Widerruflichkeit der übertariflichen Zulage ist im vorliegenden Umfang auch nicht mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar. Es begegnet keinen Bedenken, wenn 25 % - 30 % der Gesamtvergütung unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden, soweit - wie hier - der Tariflohn daneben vollumfänglich gewährt ist (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 21). cc) Der Widerrufsvorbehalt ist am 12. Februar 2016 rechtswirksam ausgeübt worden. (1) Das Schreiben vom 15. Februar 2016 ist als Widerrufserklärung anzusehen. Maßgeblich ist nach §§ 133, 157 BGB nicht der Erklärungswortlaut, sondern der wechselseitig recht verstandene Sinn. Die Klägerin hat die Beklagtenmitteilung, die Zulage werde ab Mitte Februar 2016 eingestellt, als einen Widerruf aufgefasst. Auch die Beklagtenseite nimmt schriftsätzlich in Anspruch, ihr Schreiben habe einen "ausgesprochenen Widerruf" beinhaltet (Schriftsatz 10.09.2019, S. 5 = Bl. 28). Allein das Fehlen des Wortes "Widerruf" im Beklagtenschreiben vom 12. Februar 2016 ist mithin unschädlich. (2) Der Widerruf ist wegen Zweckwegfalls mit hinreichendem Grund geschehen. (a) Wofür eine übertarifliche Zulage gezahlt wird, folgt aus deren Bezeichnung und den Umständen ihrer Zusage, z.B. der Entstehungsgeschichte (BAG, Urteil vom 4. November 1992 - 5 AZR 268/91 - zu I 1 der Gründe). (b) Vorliegend ist der Gewährleistungszweck im Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1992, 2.1.2001 A - 417, abgebildet und - ab Jahresbeginn 2002 - unter Beteiligung der Personalvertretung ergänzend wegen der Bewährung definiert worden. Die Voraussetzungen lauteten auf (vgl. Beklagtenschreiben 09.04.2019 in Anl. K4, Bl. 8 ff.): siebenjährige Vortätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16 BAT (entsprechendes Dezernat), uneingeschränkte Bewährung (ergänzend definiert mit [b.1] umfangreichen Fachkenntnissen und uneingeschränkter Leistungsträgerschaft, [b.2] Belastbarkeit [Bewältigung nicht nur des eigenen Arbeitspensums, sondern Standhaftigkeit noch über den normalen Vertretungsrahmen hinaus] und [b.3] Integration im und positives soziales Verhalten) und entsprechende Anwendung von § 23 BAT. (aa) Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe Vc BAT betrifft "Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7b heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen". (bb) Mit § 23 BAT sind eingruppierungsrechtliche Ausnahmefälle erfasst, in denen sich Angestelltentätigkeiten am individuellen Arbeitsplatz beispielsweise wegen komplexer gewordener Rechtsgrundlagen mit erhöhten Anforderungen an Fachkenntnisse oder ähnliche Qualifikationen darstellen, so dass ohne Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Sonderanhebung der Vergütung gerechtfertigt erscheint (vgl. Dassau/Wiesend-Rothbrust, BAT Kompaktkommentar, 3. Aufl. 2003, § 23 Rn. 2). (c) Die hiermit abgebildete Leistungsträgereigenschaft besitzt die Klägerin seit ihrer Umsetzung in den Nachversicherungsbereich nicht mehr. Sie ist seither nicht mehr im Bereich der laufenden Bezügeabrechnung eingesetzt, an den der Zulagenerhalt wegen der zumal EDV-gemäßen und Schnittstellen-versehenen Versorgungs- und Bezügehandhabung mit durchgehender Zeit- und Terminbindung bei einer Vielzahl generell wie individuell zu berücksichtigender rechtlich-tatsächlicher Besonderheiten anfangs geknüpft gewesen ist. Auch erschließt sich für sie keine zumal wegen Teameinbindungen gesteigerte Anforderung in der Belastbarkeit und der sozialen Kompetenz im nunmehrigen Einsatzumfeld. Weiter ist auch nicht auszumachen, dass und inwiefern ihr aktueller Aufgabenbereich noch den Sanderanforderungen nach § 23 BAT genügen sollte. Allein, dass Nachversicherungsfälle bis zu 10.000,00 EUR ausmachen und rückabzuwickelnde Ausbildungs- oder Anwärterfälle selbst im höheren Dienst betreffen, macht nichts aus, was über das tarifliche Grundmodell der Entgeltgruppe 8 TV-L herausgreifend und wie die Entgeltgruppe 9 TV-L abgebildet werden müsste. (3) Die Ausübung des Widerrufsvorbehalts ist hier auch nicht unbillig i.S.v. § 106 Satz 1 GewO geschehen. (a) Soweit es um Zulagenwiderrufe geht, kann - neben der generellen Betrachtung wechselseitiger Belange und Interessen - insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit immer noch besondere Leistungen vorliegen, die weiterhin für die Zulagengewährung sprechen, bzw. ob - umgekehrt, wenn das nicht mehr der Fall ist - gerade finanziellen Arbeitgeberbelange wie auch die innerbetriebliche Entgeltgerechtigkeit den Widerruf nahelegen (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 32 ff.). (bb) Hier gibt allein der pauschale Klägerhinweis auf vermeintliche Komplexitäten des nunmehrigen Aufgabenbereichs keinen besonderen Grund gegen den Zulagenwiderruf (s.o.). Soweit die Klägerin auf mittelbare Einflüsse von Behörden-Umstrukturierungen für den Geschehenszusammenhang abstellen möchte, ist zu beachten, dass betrieblich-behördliche Umstellungen zum Bereich "unternehmerischer Entscheidungen" zählen, die von Arbeitnehmenden grundsätzlich hingenommen werden müssen (BAG, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 31). Soweit die Klägerin weiter auf gesundheitliche Überlastsituationen im eigenen wie im Mitarbeitendenbereich "Bezüge" zwischen 2006 und 2011 unter sogar professionell-psychologischem Hilfsangebot des beklagten Landes hinweist, blieb die Beklagtenerwiderung im Kammertermin unangegriffen, dass jedenfalls das betriebliche Gesundheitsmanagement unter Befassung des benannten Dienstleisters bereits 2005 eingeführt war und ab 2006 auch nicht etwa signifikant höhere Krankenstände vorgeherrscht hätten. Die mit der Personalvertretung ab 2002 gefundene Definition "uneingeschränkter Bewährung" verband zudem den zulagengemäßen Geldausgleich gerade damit, dass die Empfangenden sich als besonders robust gegenüber erhöhten Belastungslagen erweisen (nicht bloß eigenem - hohen -, sondern auch übergreifendem, vertretungsweisen Arbeitspensum standzuhalten vermögen, s.o.). Das Fehlen dieser Eigenschaft mit einem Widerrufsausschluss zu verbinden, verbietet sich damit. Soweit die Klägerin ihre - sogar in Eigengefährdung gemündete - Depressionserkrankung aus 2014/ 15 anführt und mit Belastungen aus der Dezernatszusammenführung Besoldung und Versorgung (2006 bis 2010) bzw. der SAP-Einführung (2011) verbindet, schließ auch das nicht den Widerruf aus. Allein aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin lässt sich kein greifbar anamnestisches Bild etwaigen Krankengeschehens ziehen. Dass die Beklagte die Klägerin vorwerfbarüberlastet haben könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Es fehlt an Anhaltspunkten, um irgendwie zwischen gerade zulagengemäßen Sonder- und nicht mehr zu rechtfertigenden Überbelastungen abschichten zu können. Umgekehrt spricht für eine Billigkeit des Widerrufs, dass die Klägerin sich für die neue Arbeitsplatzumgebung in Kenntnis des damit verbundenen Zulagenwegfalls mit anfänglichem Wunsch, anschließender Bewerbung und schließlicher Stellenübernahme entschieden hat. Sie hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass der Zulagenwegfall für wirtschaftlich besonders belastend wäre. Angesichts der vom Land allein noch besitzstandswahrend gehandhabten Zulagen, entspricht der Widerruf hier der innerbehördlichen Entgeltgerechtigkeit und ist weiter auch mit Gründen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu verbinden (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 20). b) Unter dem Gesichtspunkt auflösender Bedingung ergäbe sich hier nichts anderes. Das Land hat die streitige Zulage ausdrücklich unter den Vorbehalt der Erwartung gestellt, die Klägerin werde weiterhin zu den Leistungstragenden im Mitarbeiterbereich der (ehemaligen) Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle gehören. Arbeitgebende können Zulagen statt oder neben der Widerruflichkeit auch unter dem Vorbehalt auflösender Bedingungen stellen (§ 158 Abs. 2 BGB). Auch in Anwendung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Wegfallsituation hier hinreichend erkennbar dargestellt gewesen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 206/10 - Rn. 25 ff.). Arbeitsvertragsparteien ist insbesondere unbenommen, Zulagen damit "stehen und fallen" zu lassen, dass bestimmte Aufgaben erfüllt oder Tätigkeiten vorgenommen werden, vorausgesetzt es geht - wie hier (s.o.) - um nicht mehr als 25 % - 30 % (übertariflicher) Gesamtvergütung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 206/10 - Rn. 32; Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1032/94 - zu II 2 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 2 Sa 70/16 - zu 1 der Gründe). Die Klägerin übt die vormalige Leistungsträgerstellung auf eigenen Wunsch seit Februar/ März 2016 nicht mehr aus (s.o.). Entsprechend der Beklagtenmitteilung vom 12. Februar 2016 endete mittels auflösender Bedingung alsdann die Zulagenpflicht. 2. Ein Anspruch auf Beibehalt der außertariflichen Zulage ergibt sich auch nicht aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung. a) Bei Fragen der Vergütung gilt primär der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sekundär nur Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19). Arbeitgebende, die Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähren, indem sie dazu bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegen, dürfen einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht willkürlich oder sachfremdschlechterstellen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 19). Abzugrenzen ist das allerdings nicht von dem - wenn auch nur fehlerhaften - Vollzug schon bestehender Normen handeln; hierauf findet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich keine Anwendung (BAG, Urteil vom 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 45). b) Das Klägervorbringen gibt vor diesem Hintergrund kein allgemeines Zulagengewährungsprinzip zu erkennen, das der Klägerin in ihrer jetzigen Stellensituation zugutekommt. aa) Die Klägerin nennt zwar mehrere Mitarbeitende, die die streitgegenständliche Zulage einstmals auf ihre Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc BAT hinzugewährt erhielten und sie zuletzt immer noch erhielten, obgleich sie von der ehemaligen Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle weg zum Bereich der - wohl zum 1. Oktober 2018 auch wieder aufgelösten - Familienkasse zugeschlagen worden waren und dort mit der zentralisierten Bearbeitung von Kindergeldfällen zu tun hatten. bb) Anders als im Fall der Klägerin gab es hier jedoch keine Wegbewerbungssituation. Zudem ist nicht auszuschließen, dass es sich in allen genannten Fällen - um ggf. auch fehlerhaften - Normenvollzug handelte. Die Parteien haben im Kammertermin übereinstimmend ausgeführt, dass die ehemalige Familienkasse vormals im Bereich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle angesiedelt. Ein aufgabengemäßes Band ging zum vormaligen Ansiedlungsbereich auch nicht verloren, als die Vornahmen mit gewisser Eigenständigkeit als "Familienkasse" stattfanden. Der Vertreter des Landes hat im Kammertermin - mangels ergänzender Fristauflage insofern nicht verspätet - angemerkt, die Leistungsträgerzulage sei lediglich bei solchen Tätigkeiten dort belassen worden, wo es - möglicherweise weiterhin - um komplexe steuerlichen Einschätzungen ging, die immer noch Leistungsträgerschaften erforderten; soweit diese Beschäftigten nach Auflösung der Familienkasse nunmehr wieder in Bereichen eingesetzt würden, wo die Zulage früher bereits gewährt war, sei eben noch ein Altbestand an Zulagenempfängern besitzstandswahrend vorhanden. Hierauf hat die Klägerin nur erwidert, sie könne den Eindruck nicht teilen, dass die Aufgabenbearbeitung in der Nachversicherung weniger komplex sei; deshalb sehe sie sich benachteiligt. Das jedoch entkräftet indes nicht den nachvollziehbaren Normenvollzugszusammenhang und lässt auch keine abstrakt-generellen Prinzipien erkennen, nach denen das Land eigenständige Leistungsträgerzulagengewährungen gehandhabt hätte." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich, deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt darauf abstellt, von einem zulässigerweise ausgeübten Widerrufsrecht könne vorliegend nicht ausgegangen werden, folgt die Kammer dem aus den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich nicht. Unabhängig davon, was die Klägerin vom objektiven Empfängerhorizont 1995 wissen konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerruf nicht rechtmäßig ausgeübt worden ist. Ebenso wenig, dass ein Zweckwegfall nicht eingetreten ist, weil durch die Umsetzung der Klägerin ihre Leistungsträgereigenschaft nicht entfallen ist. Das Gegenteil trifft nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen zu: Die Umsetzung der Klägerin erfolgte ausdrücklich initiativ auf ihren eigenen Wunsch, um mit einer weniger anstrengenden, belastenden Arbeitstätigkeit betraut zu werden. Der Klägerin war bekannt, dass das neue Aufgabengebiet nicht zur Weiterzahlung der geltend gemachten Zulage führen würde; sie war mit dieser Maßgabe ausdrücklich einverstanden. Wie dies anders möglich hätte sein können, als dass dadurch ihre Leistungsträgereigenschaft entfiel und ihr dies auch bewusst war, erschließt sich nach ihrem Vorbringen nicht. Wenn die Klägerin sodann behauptet, auch die von ihr derzeit wahrgenommenen Aufgaben seien mit einer gewissen Komplexität verbunden, die es rechtfertige, dass die Zulage weiter gezahlt werde, dann steht dieses Vorbringen zum einen in unauflösbarem Widerspruch zu ihrem eigenen Vorverhalten; zum anderen ist es im Vergleich zu ihrer vorher ausgeübten Tätigkeit nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unsubstantiiert, dass es nicht einmal einem substantiierten Bestreiten des beklagten Landes zugänglich ist. Dass ihr näheres tatsächliches Vorbringen nicht ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, weil sie die von ihr ausgeübte Arbeitstätigkeit im Einzelnen nicht kennt, kann nicht angenommen werden, wäre lebensfremd und zudem lässt sich derartiges ihrem tatsächlichen Vorbringen auch nicht entnehmen. Ein Vergleich mit dem Mitarbeiter Herrn O. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land steht, zudem auch deshalb, weil nach dem Vorbringen des beklagten Landes der Mitarbeiter O. eine Vielzahl weiterer Aufgaben wahrnimmt, die die Klägerin auch vertretungsweise nicht in der Lage ist zu erfüllen. Das nähere tatsächliche Vorbringen des beklagten Landes insoweit hat die Klägerin nicht substantiiert nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestritten. Wenn die Klägerin des Weiteren behauptet, die Belastung im Dezernat Besoldung und Versorgung sei nach wie vor sehr hoch, einmal im Jahr finde eine Umstrukturierung statt, die mit einem Umzug verbunden sei, so ist auf dieses Vorbringen nach Ort, Inhalt und beteiligten Personen vollständig unsubstantiiert; das Vorbringen ist zudem widersprüchlich, weil die Klägerin den Wechsel des Aufgabengebietes gerade deshalb initiativ betrieben hat, um einer geringeren Belastung ausgesetzt zu sein. Warum eine dahingehende Annahme der Klägerin sich als unzutreffend erwiesen haben könnte, erschließt sich mangels näheren tatsächlichen Vorbringens der Klägerin nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Begründetheit des Klagebegehrens mit dem Arbeitsgericht auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des nationalen Arbeitsrechts. Die Pflicht zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer kann sich für den Arbeitgeber aus dem allgemeinen und besonderen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem speziellen Differenzierungsverbot der Verfassung oder aus einfachgesetzlichen Regelungen wie § 4 Abs. 1, 2 TzBfG (BAG 22.10.2008 EzA § 4 TzBfG Nr. 16), § 612a BGB (s. BAG 17.03.2010 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 22) ergeben. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG 31.08.2005 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 39; 03.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19). Es wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG geprägt (BAG 09.09.1981 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 26). Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerks" geschaffene Gruppenbildung, d.h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch, sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115). Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privatautonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115). Er findet nicht nur bei einseitig durch den Arbeitgeber gesetzten Anspruchsbedingungen Anwendung, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einem oder mehreren Arbeitnehmern, soweit diese auf dem für das einzelne Arbeitsverhältnis charakteristischen strukturellen Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht beruht (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115). Die dogmatische Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird damit aus der Erkenntnis gewonnen, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein strukturelles Ungleichgewicht herrscht (s. BVerfG 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16, NZA 2019, 112); besteht ein solches nicht, ist er nicht anwendbar. Weil und soweit der Arbeitgeber einseitig Regeln aufstellen und auch gegenüber Einzelnen durchsetzen kann, bedarf es auch einer Vertragskontrolle auf sachliche Rechtfertigung, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden. Damit geht es letztlich um die Kompensation gestörter Privatautonomie ((ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 574). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird jedenfalls inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleichbehandelt (BAG 20.09.2012 - 6 AZR 211/11, JurionRS 2012, 27319 = ZTR 2013, 35). Er verbietet damit die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Er untersagt auch mittelbare und unmittelbare Altersdiskriminierungen (BAG 15.11.2012 - 6 AZR 359/11, JurionRS 2012, 32343 = NZA 2013, 629 i.S. DLW/Dörner, 16. Aufl. 2021, Kap. 1 Rn. 520 ff.). Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222). Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift also wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers dann ein, wenn der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft und danach verfährt (BAG 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, JurionRS 2013, 38561 = NZA-RR 2014, 13; 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115; 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222), wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222). Bei freiwilligen Leistungen ist der Arbeitgeber zwar grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er die Leistungen zukommen lassen will (BAG 14.08.2007 EzA § 611a BGB 2002 Nr. 5). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber aber, in einer bestimmten Ordnung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren. Die Gruppen der Begünstigten und Nichtbegünstigten müssen nach sachgerechten Kriterien gebildet werden. Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden (BAG 25.05.2004 EzA § 1b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1); zu beachten ist insoweit, dass die sachliche Rechtfertigung der Gruppenbildung nur am Zweck der freiwilligen Leistung gemessen werden kann (BAG 14.08.2007 EzA § 611a BGB 2002 Nr. 5; s.a. BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222). Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit den Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat. Ein Arbeitnehmer kann sich mit einer bestimmten ihn benachteiligenden ungleichen Behandlung einverstanden erklären, so z.B. ein neu eingestellter Arbeitnehmer mit dem Ausschluss von bislang an alle Arbeitnehmer gewährten Sonderleistungen des Arbeitgebers (BAG 29.09.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4; 25.05.2004 EzA § 1b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1; 01.12.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 5). Es muss sich aber um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handeln (BAG 19.08.1992 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 52; 27.01.1999 ZTR 1999, 379 LS). Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt es insoweit nicht, dass der Arbeitgeber in Einzelfällen von der von ihm selbst gesetzten generalisierenden Regel abgewichen ist. Die tatsächlichen Umstände müssen vielmehr ergeben, dass er diese Regel verlassen und durch eine neue (gleichheitswidrige) Regel ersetzt hatte (BAG 21.03.2002 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88). Andererseits ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Arbeitsvergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit dann anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden (BAG 17.03.2010 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 22). Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung verlangen; der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (s. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 484/12, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 40; BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222; s.a. BAG 26.04.2016 NZA 2016, 1160). Erbringt der Arbeitgeber z.B. freiwillige Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip durch Abschluss von Änderungsverträgen, kann ein nicht berücksichtigter Arbeitnehmer auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Abschluss des vorenthaltenen Änderungsvertrages haben (BAG 14.08.2007 EzA § 611a BGB 2002 Nr. 5). Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit darstellt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Verletzung zwar vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allerdings darf insoweit von einer Prozesspartei nichts Unmögliches verlangt werden; was sie nicht wissen kann, kann sie auch nicht vortragen müssen. Steht eine Gruppenbildung fest, hat folglich der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen oder so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Der von einer Gehaltserhöhung ausgenommene Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen ggf. im Wege der Stufenklage durchsetzbaren Auskunftsanspruch über die für eine Gehaltserhöhung verwendeten Regeln (BAG 27.07.2010 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 23; s.a. BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289). Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber generell bestreitet, andere Arbeitnehmer besser als den Kläger behandelt zu haben, gehört es zu einer hinreichend substantiierten Darlegung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass der Kläger zumindest einen Fall von Besserstellung konkret bezeichnet (LAG Köln 22.01.1999 NZA-RR 2000, 379). Steht fest, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich entlohnt, dann hat er darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG 29.09.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4). Zumindest dann, wenn die Differenzierungsgründe des Arbeitgebers und der mit der Zahlung eines höheren Weihnachtsgeldes an Angestellte im Gegensatz zu den gewerblichen Arbeitern verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar sind, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach (BAG 12.10.2005 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat dann im Anschluss daran darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen für die Leistung erfüllt (BAG 29.09.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4; s.a. BAG 03.09.2014 EzA BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222; Überkompensation). Der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin, nach dem das beklagte Land jedenfalls im Berufungsverfahren die ihr obliegende Auskunftspflicht erfüllt hat, nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Bereich Nachversorgung, in dem sie nunmehr im Einvernehmen mit dem beklagten Land eingesetzt wird, mit vergleichbar tätigen Arbeitnehmern ungleich behandelt würde, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Das beklagte Land hat insoweit von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass im Bereich Nachversorgung kein Mitarbeiter die von der Klägerin geltend gemachte Leistungsträgerzulage erhält. Soweit die Klägerin auf die bewertende Beurteilung der Aufgaben im Bereich der Familienkasse abstellt, kommt eine Ungleichbehandlung schon deshalb nicht in Betracht, als sie im Bereich der Familienkasse nicht tätig ist. Selbst wenn im Bereich der Familienkasse einzelne Mitarbeiter die Leistungsträgerzulage erhalten, ist dies bereits im Hinblick darauf, dass dem Arbeitgeber die günstigere Behandlung einzelner Arbeitnehmer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt ist, kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die Belange der Klägerin. Im Übrigen ist die Behauptung, die Aufgaben im Bereich der Familienkasse sei nicht komplexer, als die im Bereich der Nachversicherung, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unsubstantiiert, dass sie nicht einmal einem substantiierten Bestreiten durch das beklagte Land zugänglich ist. Aufgrund welcher Umstände einzelne Mitarbeiter in den Bereich der Familienkasse gewechselt sind, ist dem gegenüber unerheblich. Gleiches gilt für den Bereich Versorgungsausgleich. Soweit die Klägerin insoweit auf Frau K. hinweist, die ebenfalls für längere Zeit, wie die Klägerin, erkrankt gewesen sei, genügt dies den insoweit zustellenden Anforderungen ebenfalls nicht, weil die Klägerin damit lediglich einen - temporären - Aspekt aufgreift, der ohne nähere Erläuterungen nicht unmittelbar einsichtig im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungsträgerzulage steht. Denn insoweit geht es um die dauerhafte Belastbarkeit, die durch eine Erkrankung keineswegs, dies lässt sich aus dem Vorbringen des beklagten Landes nicht entnehmen, dauerhaft ausgeschlossen ist. Warum die im Bereich Versorgungsausgleich zu erledigenden Aufgaben weniger komplex sein sollen, als die im Bereich der Nachversicherung, lässt sich wiederum dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert entnehmen. Soweit die Klägerin sodann wiederum auf Herrn O. ihren fachlichen Vorgesetzten verweist, ist ihr Vorbringen zu allgemein gehalten; die nicht näher substantiierte Behauptung, sie nehme auch die Aufgaben von Herrn O. wahr, hätte weiterer Erläuterungen bedurft, weil das beklagte Land im Einzelnen dargelegt hat, dass Herr O. eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erledigen hat, deren Wahrnehmung durch die Klägerin nicht möglich ist, weil der Klägerin insoweit die fachliche Kompetenz fehlt. Mit diesem substantiierten Vorbringen des beklagten Landes setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zum Ministerialerlass 1992 und die daraus bezogenen Schlussfolgerungen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin behauptet, die maßgeblichen Kriterien (umfangreiche Fachkenntnisse, zu bewältigende komplexe Sachverhalte, Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Dezernat, Teamarbeit, positives Sozialverhalten, Belastbarkeit) nach wie vor für sich in Anspruch nehmen zu können, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Behauptung, die aufgrund des substantiierten Bestreitens des beklagten Landes und der gerade im Hinblick auf eine gewünschte geringere Belastung durch die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit im Rahmen der nunmehr ausgeübten Arbeitstätigkeit näherer Erläuterung, insbesondere durch substantiiertes tatsächliches Vorbringen bedurft hätte. Ob die Klägerin eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit anerkannt hat, ist unerheblich; maßgeblich ist, wie dargelegt, dass die Klägerin zukünftig eine Arbeitstätigkeit ausüben wollte, die zu einer geringeren Belastung führt. Zusammenfassende Bewertungen wie die Tätigkeit im Bereich der Nachversicherung sei komplex und schwierig, genügen den vorliegend zustellenden Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Tätigkeit in der Ausbildung hat das beklagten Land im Einzelnen unter Vorlage entsprechender Belege bestritten, dass die Klägerin überhaupt in der Ausbildung tätig gewesen ist; weiteres substantiiertes Vorbringen der Klägerin insoweit fehlt. Demgegenüber hat das beklagte Land dargelegt, dass die Aufgaben im Bereich der früheren Familienkasse gegenüber der heutigen Aufgaben der Klägerin bereits allein deshalb als deutlich komplexer anzusehen sind, weil teilweise umfangreiche steuerrechtliche und steuerverfahrensrechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Allein dies unterscheidet sie danach hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit von der Klägerin und der von ihr derzeit ausgeübten Aufgaben wesentlich. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Aufgabenbereich Versorgungsausgleich. Insgesamt ist mit dem beklagten Land letztlich davon auszugehen, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Sie hat keine vergleichbaren Arbeitnehmer benannt, die ihr gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Mitarbeiter, die zunächst mit ihr vergleichbar waren, also solche aus dem Bereich "Nachversicherung", erhalten nicht die von ihr begehrte Zulage. Welche Mitarbeiter im Bereich Familienkasse und Versorgungsausgleich die Zulage weiterhin erhalten, trägt die Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass alle Mitarbeiter in diesen Bereichen die Leistungsträgerzulage erhalten, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin, darauf hat das beklagte Land zutreffend hingewiesen, nicht entnehmen. Tatsächlich bezugsberechtigt sind nach dem Vorbringen des beklagten Landes, das die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, nur noch die Mitarbeiter, die nach der Rundverfügung 2002 als Altfälle die Voraussetzungen seither durchgängig auch tatsächlich erfüllen. Die Mitarbeiter, die die Voraussetzungen nicht, nicht mehr oder nicht durchgängig erfüllen, erhalten sie dagegen nicht. Die Tätigkeiten der Klägerin erfüllen die Voraussetzungen der Leistungsträgerzulage dagegen nicht. Auch betreffend Altfälle vor 2011, auf die die Klägerin sich bezogen hat, hat es sich lediglich um die Recherche von Entgelten in einer Erwerbshistorie gehandelt. Es geht bei der Klägerin allein um die Erhebung von Zahlenmaterial ohne dessen rechtliche oder tatsächlichen Hintergründe. Dies steht in keinem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Leistungsträgerzulage. Umfangreiche Archivrecherchen sind die Ausnahme in Einzelfällen; sie rechtfertigen ohnehin nicht die Annahme der Leistungsträgereigenschaft. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von dem beklagten Land auch weiterhin die Zahlung einer sogenannten Leistungsträgerzulage verlangen kann. Die Klägerin wurde von dem beklagten Land unter Anwendung des BAT - und den diesen ergänzenden und/ oder ändernden Tarifverträgen zum 01.10.1982 eingestellt; hinsichtlich des schriftliche abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 3 f. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin war unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT im Aufgabengebiet "Besoldung" der damaligen Oberfinanzdirektion (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - ZBV -) eingesetzt, als ihr folgende "Gewährung einer widerruflichen außertariflichen Zulage nach VergGr. Vb BAT" mit schriftlicher Verfügung vom 16.03.1995 zugebilligt wurde, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 5 f. Bezug genommen wird: "[…] mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bewillige ich Ihnen ab 01.04.95 eine jederzeit widerrufliche außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe Vc und der Vergütungsgruppe Vb BAT. Der […] Leiter der ZBV hat mir bestätigt, dass Sie sich in den letzten Jahren uneingeschränkt aufgrund Ihrer dienstlichen Leistung und Ihres außerdienstlichen Verhaltens bewährt haben. An die Bewilligung dieser Zulage knüpfe ich die Erwartung, dass Sie auch weiterhin zu den Leistungsträgern im Mitarbeiterbereich der ZBV gehören. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass diese außertarifliche Zulage auch ohne Vorliegen eines abmahnungsbedürftigen Sachverhaltes mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss widerrufen wird, wenn Ihr dienstliches oder außerdienstliches Verhalten Anlass zu Beanstandungen gibt." Bei der Überleitung des BAT in den Tarifvertrag für die Länder - TV-L - zum 01.11.2006 verblieb das Land bei der Zahlung der Zulage aus Gründen der Besitzstandswahrung, wohl bezogen nunmehr auf die Entgeltgruppen 8, 9 TV-L. Zum 17.09.2009 gingen die vormals selbständigen Abteilungen Besoldung und Versorgung im neuen Behördendezernat "Bezüge" auf. Nach dem Vorbringen der Klägerin war sie wegen dieser Dezernatszusammenlegung zwischen 2006 und 2010 erheblichen Anstrengungen ausgesetzt; alle sechs Monate seien danach die Zahlstellen umverteilt worden und sie habe innerhalb des Hauses mitsamt den Akten umziehen müssen. 2014 erkrankte die Klägerin für mehrere Monate bis in das Kalenderjahr 2015 hinein; nach ihrem Vorbringen wegen starker Depressionen bis hin zu einem Suizidversuch angesichts permanent hoher Arbeitsbelastung, zumal die pilotmäßige SAP-Software- Einführung 2011 zu erheblichen Mehr- und Samstagsarbeiten geführt habe. Mehrere Dezernatsmitarbeiter hätten durch hohe Arbeitsbelastung gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, sodass das beklagte Land eigens psychologische Hilfe durch den medizinischen Dienst der AHG angeboten gehabt habe. Die Klägerin wurde im Fortgang auf ihren Wunsch ab 27.07.2015 im Dezernat "Reisekosten" wiedereingegliedert; ihr wurde die Umsetzung in dieses Dezernat avisiert; insoweit wird auf einen Gesprächsvermerk vom 22.07.2015, Bl. 30 f. d. A., Bezug genommen. Nach vollständiger Wiederaufnahme des aktiven Dienstes im Januar 2016 fanden weitere Gespräche statt. Diese mündeten in den Wunsch der Klägerin, perspektivisch im Aufgabengebiet "Nachversicherung" eingesetzt zu werden. Die Klägerin erklärte sich insoweit damit einverstanden, dass diese Tätigkeit - weiterhin - mit der Entgeltgruppe 8 TV-L bewertet sein würde, ihre Vergütung aber nicht mehr die außertarifliche Zulage umfassen sollte. Insoweit wird auf einen Gesprächsvermerk 20./22.01.2016, Bl. 32 f. d. A. Bezug genommen. Nach einer eigenen Bewerbung der Klägerin, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 34 d. A. Bezug genommen wird, wurde sie mit Verfügung des Arbeitgebers vom 12.02.2016 schließlich auf diese Stelle auch tatsächlich umgesetzt, verbunden mit folgender Erläuterung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 35 d. A. Bezug genommen wird: "Die Zahlung der widerruflichen Zulage gem. Schreiben vom 16.03.1995 wird mit Ablauf des 15.02.2016 eingestellt." Die Klägerin beantragte nach erfolgloser Vorverhandlung gleichwohl mit Schreiben vom 20.03.2019 die Fortgewährung der übertariflichen Zulage rückwirkend ab dem 01.09.2018. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 09.04.2019, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 8 ff. der Akte Bezug genommen wird, ab. Daraufhin erhob die Klägerin am 08.08.2019 Klage auf Zahlung von 4 x149,82 EUR (September bis Dezember 2018) und 7 x 154,32 EUR (Januar bis Juli 2019) sowie des Weiteren auf Feststellung des Fortbestands der übertariflichen Zulage. Die Klägerin hat vorgetragen, die Gewährungsverfügung vom 16.03.1995 genüge keiner AGB-Kontrolle für Widerrufsvorbehalte. Zudem sei die Ausübung des Widerrufs wegen mangelnder Rücksichtnahme des Landes auf ihre Belange unbillig, nachdem ihre, der Klägerin, Erkrankung in 2014/ 15 im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen gestanden habe, denen sie ausgesetzt gewesen sei. Auch der Wiedereingliederungsarbeitsplatz 2015 habe kaum verbesserte Arbeitsbedingungen vorgesehen. Der jetzige Arbeitsplatz betreffe mit verantwortlichen Auszahlungen von Rentenbeiträgen bis zu 10.000,00 EUR oder der Nachversicherung von Rechtsreferendar/inn/en immer noch ein komplexes Aufgabengebiet. Hilfsweise stütze sie ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da in der Vergangenheit manchen Beklagtenmitarbeitern zwar ein anderes, weniger komplexes Aufgabengebiet zugewiesen worden sei, dabei die streitgegenständliche Zulage gleichwohl nie entfallen sei. Beispielhaft sei dies in der zentralisierten Bearbeitung von Kindergeld innerhalb der 2004 neugebildeten Familienkasse der Fall gewesen nach vorheriger Tätigkeit im Besoldungsdezernat mit Vergütungsgruppe Vc BAT (Zeugnis Frau S., Frau M., Frau K., Frau I., Frau H., Frau Hs., Frau Z., Frau Y., Frau G.). Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.679,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren, 2. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 12.02.2016 erfolgte Widerruf der außertariflichen Zulage mit Schreiben vom 16.03.1995 unwirksam ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, die nur außertariflich eröffnete Zulage sei schon nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Jedenfalls aber sei sie mit Schreiben vom 12.02.2016 wirksam widerrufen worden. Der Widerruf sei gerade auch im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt; sie habe den Arbeitsplatzwechsel eigeninitiativ angestrebt. Das nunmehriges Aufgabengebiet "Nachversicherung" sei deutlich weniger komplex als das Aufgabenfeld "Besoldung" oder "Bezüge"; dafür sei die fragliche Zulage zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 04.12.2019 - 2 Ca 2177/19 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 49-63 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 17.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 16.01.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16.03.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 07.02.2020 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 17.03.2020 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, von einem zulässigerweise ausgeübten Widerrufsrecht könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung der intransparenten Widerrufsklausel sei nicht möglich. Bereits der Zulagenzweck sei zu unbestimmt. Denn was unter dem Begriff "Leistungsträger" zu verstehen sein solle, werde nicht geregelt. Der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 05.10.1992, P2101A-417, sei der Klägerin bis zum Schreiben des beklagten Landes vom 09.04.2019 nicht bekannt gewesen. Vom objektiven Empfängerhorizont her habe die Klägerin also 1995 nicht wissen können, dass eine Verknüpfung zu dem ihr nicht bekannten Ministerialerlass 1992 bestehe. Weiterhin sei der Widerruf jedenfalls nicht rechtmäßig ausgeübt worden. Ein Zweckwegfall sei nicht eingetreten, durch die Umsetzung der Klägerin sei ihre Leistungsträgereigenschaft nicht entfallen. Auch die von ihr derzeit wahrgenommenen Aufgaben seien mit einer gewissen Komplexität verbunden, die es rechtfertige, dass die Zulage weitergezahlt werde. Das zeige sich auch daran, dass der im Aufgabengebiet "Nachversicherung" tätige Mitarbeiter, Herr U., die gleichen Aufgaben ausführe wie sie, die Klägerin, und als Beamter nach der Besoldungsgruppe A9 vergütet werde. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass ein Beamter im gehobenen Dienst nur Aufgaben wahrnehme, die wenig komplex seien. Ferner entspreche der ausgeübte Widerruf nicht billigem Ermessen. Die Belastung im Dezernat "Besoldung und Versorgung" sei nach wie vor sehr hoch. Einmal im Jahr finde eine Umstrukturierung statt, die mit einem Umzug verbunden sei. Zumindest folge die Begründetheit des Klagebegehrens aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufgaben im Bereich der Familienkasse seien nicht komplexer, als die im Bereich der Nachversicherung. Es treffe nicht zu, dass im Bereich der Familienkasse die Leistungsträgerzulage aufgrund Normenvollzugszusammenhangs habe gewährt werden müssen. Vielmehr habe es auch insoweit eine Wegbewerbungssituation gegeben und damit eine vergleichbare Situation im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die benannten (s. Bl. 108 d. A.) Mitarbeiter hätten sich freiwillig aus dem Dezernat "Besoldung und Versorgung" wegbeworben. Im Bereich Versorgungsausgleich erhielten Frau K. und Frau H. gleichfalls weiterhin die Leistungsträgerzulage. Auch Frau K. sei insoweit für längere Zeit erkrankt gewesen. Im Bereich Versorgungsausgleich sei ein nur eingeschränktes Aufgabengebiet zu bewältigen. Die dort zu erledigenden Aufgaben seien weniger komplex als im Bereich der Nachversicherung. Es treffe nicht zu, dass Herr U. der fachliche Vorgesetzte der Klägerin sei; vielmehr habe er lediglich die Vertretung der Vorgesetzten der Klägerin übernommen, wenn diese nicht im Hause sei. Des Weiteren sei er seit Februar 2020 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin übernehme seitdem auch die Aufgaben von Herrn U. Da die in Streit stehende außertarifliche Zulage aufgrund Ministerratsbeschluss vom 26.11.2002 ab diesem Datum nicht mehr gewährt worden sei, finde die Gewährung der Zulage danach seine Rechtsgrundlage nicht mehr in dem Ministerialerlass vom 05.10.1992. Mitarbeiter, die freiwillig aus dem Dezernat "Besoldung und Versorgung" in die erst 2005 gebildete Familienkasse gewechselt seien, hätten weiterhin eine außertarifliche Zulage erhalten. Die Familienkasse sei von dem Ministerialerlass von 1992 ohnehin nicht erfasst gewesen. Gleiches gelte für die Gewährung der Zulage im Bereich Versorgungsausgleich. Wenn sich gleichwohl das beklagte Land die Kriterien des Erlasses von 1992 für die Gewährung der Zulage in den Aufgabengebieten Familienkasse und Versorgungausgleich zu eigen gemacht habe, so erfüllten auch die Mitarbeiter der Nachversicherung, und somit die Klägerin, diese Kriterien (umfangreiche Fachkenntnisse, zu bewältigende komplexe Sachverhalte, Einarbeiten neuer Mitarbeiter im Dezernat, Teamarbeit, positives Sozialverhalten, Belastbarkeit; s. B. 168 ff. d. A.). Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit habe sie, die Klägerin, zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Zudem könne die Belastbarkeit nicht durch eine Krankheitsphase in Abrede gestellt werden. Die Aufgaben im Bereich der Familienkasse sei nicht komplexer als die im Bereich der Nachversicherung (s. Bl. 228 d. A.). Nachdem die Bundesagentur für Arbeit ab 2018 die besoldungsrechtlichen Aufgaben der Familienkasse übernommen hätte, seien die Mitarbeiter der Familienkasse wiederum in die Aufgabengebiete "Besoldung und Versorgung", "Entgeltzahlung" oder "Beihilfe" gewechselt. Trotz der weggefallenen Aufgaben im Besoldungsrecht sei die Leistungsträgerzulage weitergezahlt worden. Die Tätigkeit im Bereich der Nachversicherung sei komplex und schwierig (s. Bl. 229 f. d. A.). Herr U. sei vom 30.01.2020 bis zum 17.07.2020 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen; eine Ersatzkraft sei für ihn nicht eingestellt worden. Auch sei die Arbeitsbelastung im Bereich Nachversicherung sehr hoch; die Klägerin halte diesen Belastungen jedoch stand. Auch erhielten einige Kollegen die Leistungsträgerzulage, ohne jemals in der Ausbildung tätig gewesen zu sein. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.03.2020 (Bl. 103-109 d. A.) nebst Anlage (Bl. 110 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 21.08.2020 (Bl. 134-138 d. A.) vom 26.10.2020 (Bl. 167-171 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173-212 d. A.), vom 01.02.2021 (Bl. 226-232 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 233-235 d. A.) sowie schließlich vom 07.06.2021 (Bl. 242, 243 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 12.02.2016 erfolgte Widerruf der außertariflichen Zulage mit Schreiben vom 16.03.1995 unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.679,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.842,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 644,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2019 - 2 Ca 2177/19 - einschließlich der Klageerweiterungen im Berufungsverfahren zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, beim Inhalt des Schreibens vom 16.03.1995 handele es sich nicht um AGB. Denn das Schreiben sei nicht Vertragsbestandteil geworden, vielmehr handele es sich um eine Gewährungsverfügung über eine Leistungsträgerzulage, die keinen Vertrags- und auch keinen Angebotscharakter habe. Eine Prüfung der Wirksamkeit anhand des AGB-Rechts scheide aus. Im Übrigen sei die Zulagengewährung auch in Ansehung des AGB-Rechts jedenfalls als wirksam anzusehen. Der ausdrücklich vorbehaltene Widerruf sei rechtswirksam durch Schreiben vom 15.02.2016 ausgeübt worden; der dafür vorgesehene Grund habe vorgelegen und die Ausübung sei auch nicht unbillig gewesen. Die Voraussetzung für die weitere Gewährung der Leistungsträgerzulage seien spätestens seit der Versetzung der Klägerin in den Bereich Nachversicherung nicht mehr gegeben gewesen. Der beamtete Mitarbeiter, Herr U., nehme zwar u. a. die gleichen Aufgaben wie die Klägerin war. Darüber hinaus obliege ihm aber auch die Einarbeitung neuer KollegInnen sowie die Vertretung der Sachbearbeiterin, auch in ihrer Funktion als Leiterin des hier relevanten Aufgabenbereichs sowie als fachlicher Vorgesetzter u. a. der Klägerin. Zudem sei die Stellenbewertung von Beamten mit derjenigen von Beschäftigten grundsätzlich nicht vergleichbar, weil diesen vollkommen unterschiedliche Rechtsverhältnissen zugrunde lägen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weiterhin schon deshalb nicht unbillig, weil sich die Klägerin mit Wissen und Wollen auf eine Stelle beworben habe, auf der ihr die Leistungsträgerzulage, wie sie gewusst habe, nicht weiter gewährt werden würde. Wenn dadurch nicht bereits eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages im Sinne der Aufhebung der Leistungsträgerzulage eingetreten sei, so sei doch zumindest das Verhalten der Klägerin in die Abwägung darüber, ob eine rechtswirksame Ausübung des Widerrufs der Zulage gegeben sei, als wesentlicher Faktor einzubeziehen. Angesichts des Verhaltens der Klägerin könne der Widerruf letztlich nicht unbillig sein. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, die Aufgaben im Bereich Familienkasse seien nicht komplexer als die im Bereich der Nachversicherung, sei unsubstantiiert und folglich nicht ausreichend. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass die Aufgaben der MitarbeiterInnen der - früheren - Familienkasse - gegenüber den heutigen Aufgaben der Klägerin als deutlich komplexer bereits allein deshalb anzusehen seien, weil für die Aufgaben in der Familienkasse teilweise umfangreiche steuerrechtliche und steuerverfahrensrechtliche Kenntnisse erforderlich seien. Allein dies unterscheide sie hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit von der Klägerin und der von ihr derzeit ausgeübten Aufgaben wesentlich. Gleiches gelte für die MitarbeiterInnen des Aufgabenbereichs Versorgungsausgleich. Die Stellen seien nach Aufgaben und Qualifikation nicht mit derjenigen der Klägerin vergleichbar (s. Bl. 130 d. A.). Ausweislich des Erlasses vom 05.10.1992 sei für die individuelle Bewilligung der Leistungsträgerzulage u. a. maßgebend gewesen, die mindestens siebenjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc BAT, entweder in dem Dezernat ZPV 13 oder ZPV 16, die uneingeschränkte Bewährung sowie des Weiteren eine entsprechende Anwendung des § 23a BAT. Mit der örtlichen Personalvertretung sei die individuelle Bewilligung dieser widerruflichen außertariflichen Zulage dahingehend konkretisiert worden, dass die Kriterien für die uneingeschränkte Bewährung ("Leistungsträger") wie folgt definiert worden seien: - Umfangreiche Fachkenntnisse und uneingeschränkter Leistungsträger; Das bedeutet, dass der/die Mitarbeiter/in Form einer Lage sein muss, neue Mitarbeiter im Dezernat einzuarbeiten. - Belastbarkeit Der/die Mitarbeiter/in muss nicht nur sein Arbeitspensum gut bewältigen, sondern er/sie muss darüber hinaus auch in der Lage sein, besonderen Belastungen über den normalen Vertretungsrahmen hinaus standzuhalten. - Integration im Team, positiv soziales Verhalten Aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates Rheinland-Pfalz vom 26.11.2002 könne diese Zulage ab diesem Datum nicht mehr gewährt werden. In Betracht komme sie nur noch für die nunmehrigen Aufgabengebiete "Gruppen", "Besoldung und Versorgung" (heute "Bezüge"). Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeute dies, dass in den Aufgabengebieten "Erstattung" und "Nachversicherung" die Gewährung der Zulage bereits deshalb nicht in Frage komme, weil in diesen weder Besoldungs-, noch Versorgungsrecht angewandt werde (Bl. 148 d. A.). Stattdessen wende das Aufgabengebiet "Erstattung" im Wesentlichen den Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherren (Versorgungslastenteilung/Staatsvertrag) an, im Aufgabengebiet "Nachversicherung" kämen - wenige - Vorschriften des SGB VI zur Anwendung. Dass diese Differenzierung zwischen den Aufgabengebieten gerechtfertigt sei, habe die Klägerin dem Grunde nach, z. B. durch ihre Äußerung anlässlich eines Personalgesprächs am 28.05.2015 anerkannt. Insoweit habe sie geäußert, dass sie den Arbeitsdruck als sehr hoch - i. S. v. zu hoch für sich - ansehe. Daher wünsche sie sich im Weiteren eine verringerte Rate (d. h. weniger zu betreuende Fälle) sowie weitreichende Unterstützung durch die Sachbearbeiter (d. h. den Vorgesetzten). Nichts anderes folge auch daraus, dass sich die Klägerin gegen die ihr wiederholt angebotene Umsetzung in das Aufgabengebiet "Bezüge" wehre, obwohl sie dort wiederum die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage erfülle. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin voll umfänglich die Aufgaben von Herrn U. übernommen habe. Viele Teiltätigkeiten, die dieser vertraglich schulde, könne die Klägerin nicht leisten, z. B. die Betreuung des technischen Verfahrens, insoweit fehle der Klägerin die Qualifikation, sowie die Vertretung der vorgesetzten Sachbearbeiterin, auch insoweit sei die Klägerin nicht qualifiziert. In den Aufgabengebieten "Erstattung" und "Nachversicherung" komme die Gewährung der Leistungsträgerzulage nicht in Betracht, weil dort weder Besoldungs- noch Versorgungsrecht angewandt werde. Im Bereich "Nachversicherung" erhalte demzufolge auch kein Mitarbeiter die Leistungsträgerzulage. Abweichendes behaupte auch die Klägerin nicht. Auf die Verhältnisse im Bereich "Familienkasse" und "Versorgungsausgleich" könne die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil sie dort nicht tätig sei. Des Weiteren seien diese Tätigkeiten schwieriger und komplexer und folglich nicht mit denen des Aufgabengebietes "Nachversicherung" vergleichbar (Bl. 216 d. A.). Folglich übe die Klägerin keine Tätigkeit aus, die den Voraussetzungen der Zulage entsprächen (s. Bl. 216 f. d. A.). Es treffe des Weiteren nicht zu, dass die Klägerin über Aufgaben und Kenntnisse verfüge, die Voraussetzung für die Gewährung der Leistungsträgerzulage seien. Im Übrigen komme es auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung und die dadurch gestellten Anforderungen an. Die Klägerin sei nicht in der Lage, besonderen Belastungen Stand zu halten. Im Gegenteil habe sie ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit anerkannt; die von ihr erlittene Erkrankung sei von ihr selbst, als durch den zu hohen Arbeitsdruck verursacht, begründet worden. Hinsichtlich der Mitarbeiter in den Aufgabengebieten "Familienkasse" und "Versorgungsausgleich", die die Leistungsträgerzulage hätten behalten dürfen, seien insgesamt keine vergleichbaren Sachverhalte zur Klägerin gegeben. Soweit Herrn U. die technische Betreuung der Software in Zusammenarbeit mit dem IT-Dezernat des Landesamtes für Finanzen übertragen worden sei, fehle es der Klägerin am erforderlichen technischen Hintergrundwissen. Die Ausbildung neuer Kollegen habe sie nicht vorgenommen; sie habe vielmehr Praktikanten für jeweils zwei Tage betreut. Insgesamt komme die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Sie benenne keine vergleichbaren Arbeitnehmer, die ihr gegenüber vorteilhaft behandelt würden. Mitarbeiter, die zunächst mir ihr vergleichbar seien, also solche aus dem Bereich "Nachversicherung", erhielten nicht die von ihr begehrte Zulage. Welche Mitarbeiter im Bereich Familienkasse und Versorgungausgleich die Zulage weiterhin erhielten, trage die Klägerin nicht vor. Keinesfalls erhielten alle Mitarbeiter in diesen Bereichen die Leistungsträgerzulage. Tatsächlich seien bezugsberechtigt nur noch die Mitarbeiter, die nach der Rundverfügung vom 10.12.2002 als Altfälle die Voraussetzungen seither durchgängig erfüllten. Die Mitarbeiter, die die Voraussetzungen nicht, nicht mehr oder nicht durchgängig erfüllten, erhielten sie dagegen nicht. Damit sei das beklagte Land seiner Darlegungs- und Beweislast zu klar abgegrenzten Gruppen sowie den Kriterien, die an die Leistungsträgerzulage geknüpft worden seien und auch weiterhin würden, nachgekommen. Die Tätigkeiten der Klägerin erfüllten die Voraussetzungen der Leistungsträgerzulage offensichtlich nicht. Auch betreffend Altfälle vor 2011 habe es sich lediglich um die Recherche von Entgelten in einer Erwerbshistorie gehandelt. Es gehe bei der Klägerin allein um die Erhebung von Zahlenmaterial ohne dessen rechtliche oder tatsächlichen Hintergründe. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Leistungsträgerzulage. Umfangreiche Archivrecherchen seien die Ausnahme in Einzelfällen; sie rechtfertigten ohnehin nicht die Annahme der Leistungsträgereigenschaft. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.05.2020 (Bl. 120-131 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 28.09.2020 (Bl. 146-150 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 152-163 d. A.), vom 26.01.2021 (Bl. 214-219 d. A.), vom 27.01.2021 (Bl. 222 f. d. A.) sowie schließlich vom 18.06.2021 (Bl. 249-256 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2020 und vom 28.06.2021.