Urteil
3 Sa 182/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0320.3SA182.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Zahlung eines Bonus.(Rn.117)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2023 - 1 Ca 28/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Zahlung eines Bonus.(Rn.117) I. Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2023 - 1 Ca 28/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto ergibt sich nicht aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien. a. Ein dahingehender Anspruch des Klägers lässt sich weder dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 9. April 2014 noch den diesen ändernden Verträgen vom 26. November 2015, vom 21. November 2018 und vom 25. April 2022 entnehmen. b. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 und eines Bonus für das Jahr 2022 ergibt sich auch nicht aus einer dahingehenden konkludenten Vereinbarung der Parteien. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11 mwN) ist, gewährt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Gehalt eine einmalige Sonderzahlung, durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB - zu den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vgl. allgemein BAG, 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19 mwN - zu ermitteln, ob sie sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens der Beklagten in der Vergangenheit nicht annehmen, sie wolle ihm auch im Jahr 2020 und im Jahr 2022 im November jeweils einen Bonus in Höhe eines Monatsgehalts zahlen. Ein entsprechender Bindungswille der Beklagten für die Zukunft lässt sich der Abrechnung eines Bonus von 3.700,00 Euro brutto in der Abrechnung vom 18. November 2015 und dessen späterer Auszahlung an den Kläger nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswillen der Beklagten hat der Kläger ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allein aufgrund der einmaligen Zahlung eines Bonus im November 2015 nicht ausgehen können. Ein entsprechender Bindungswille der Beklagten für die Zukunft lässt sich auch der erneuten Abrechnung eines Bonus in Höhe von 3.700,00 Euro in der Abrechnung vom 22. November 2016 und dessen späterer Auszahlung an den Kläger nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswille hat der Kläger schon allein aufgrund des Schreibens der Beklagten aus dem November 2016 nicht ausgehen können. Denn die Beklagte hat in diesem gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass durch die Zahlung des Bonus im November 2016 kein Anspruch auf die künftige Zahlung eines Bonus entstehen solle. Ein entsprechender Bindungswille der Beklagten für die Zukunft lässt sich auch der erneuten Abrechnung eines Bonus von 3.700,00 Euro brutto in der Abrechnung vom 24. November 2017 und dessen späterer Auszahlung an den Kläger nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswillen hat der Kläger nicht ausgehen können. Denn die Beklagte hat dem Kläger nach dem Hinweis im Vorjahr - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - im November 2017 erstmals den Bonus wieder vorbehaltlos gezahlt. Ein entsprechender Bindungswille für die Zukunft lässt sich auch der erneuten Abrechnung eines Bonus von 3.700,00 Euro brutto in der Abrechnung vom 20. November 2018 und dessen späterer Auszahlung an den Kläger nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswillen hat der Kläger nicht ausgehen können. Denn er und die Beklagte haben in dem nahezu zeitgleich, nämlich am 21. November 2021 abgeschlossenen Änderungsvertrag - was aber, hätten die Parteien einen Anspruch des Klägers auf die künftige Zahlung eines Bonus auch begründen wollen, zu erwarten gewesen wäre - keine Regelung hinsichtlich der künftigen Zahlung eines Bonus aufgenommen, sondern lediglich die monatliche Vergütung ab 1. Januar 2019 angepasst und geregelt, dass alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages ihre Gültigkeit behalten sollen. Ein entsprechender Bindungswille für die Zukunft lässt sich auch der erneuten Abrechnung eines Bonus von 3.700,00 Euro brutto in der Abrechnung vom 25. November 2019 und dessen späterer Auszahlung an den Kläger nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswillen hat der Kläger nicht ausgehen können. Denn die Beklagte hat dem Kläger nach dem Abschluss des Änderungsvertrags am 21. November 2018 - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - im November 2019 erstmals den Bonus wieder vorbehaltlos gezahlt. Ein entsprechender Bindungswille für die Zukunft lässt sich auch der erstmaligen Auszahlung eines Bonus von 4.200,00 Euro brutto an den Kläger im November 2021 nicht entnehmen. Von einem solchen Bindungswillen hat der Kläger nicht ausgehen können. Zum einen hat die Beklagte im November 2020 nur einen Corona-Bonus ausgezahlt und im Zusammenhang mit der Auszahlung erklärt, das auszuzahlen, "was im Moment machbar" sei. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - im November 2021 den Bonus nach November 2019 erst ein zweites Mal wieder vorbehaltlos gezahlt. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto ergibt sich auch nicht aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 11 mwN) ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitgeberin zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten der Arbeitgeberin, das von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten der Arbeitgeberin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen der Arbeitgeberin schließen durften. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 12 mwN) bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB - zu den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vgl. allgemein BAG, 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19 mwN - zu ermitteln, ob sich die Arbeitgeberin nur zu der konkreten Leistung (beispielsweise der Zahlung einer Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine vertragliche Bindung wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 12 mwN) regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begründen. Dabei kommt dem konkreten Verhalten der Arbeitgeberin, insbesondere dessen Intensität und Regelmäßigkeit, entscheidendes Gewicht zu. Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist insoweit die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder die Arbeitgeberin bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat. b. Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich dem Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall kein auf die Zahlung eines Bonus in Höhe eines Monatsgehalts im November eines jeden Jahres gerichtetes Vertragsangebot an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entnehmen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte im Jahr 2017, im Jahr 2018 und im Jahr 2019 den bei ihr das gesamte Jahr über beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Bonus in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt hat. Denn der Kläger ist der Behauptung der Beklagten, die Zahlung des Bonus an die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei jeweils unter Hinweis darauf erfolgt, dass durch die Zahlung des Bonus kein Anspruch auf künftige Zahlungen eines Bonus entstehen solle, und dieser Hinweis sei von diesen auch so verstanden worden, nicht entgegengetreten. 3. Selbst dann, wenn dem Kläger entgegen der vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto zugestanden hätte, wäre dieser Anspruch aufgrund der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. a. Die in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleich vereinbarte Ausgleichsklausel ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB auszulegen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 21 mwN) sind Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Die Parteien wollen, wenn in einen gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf bekannte und unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erstreckende Ausgleichsklausel aufgenommen und nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie an sie dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten. bb. Anhaltspunkte für einen abweichenden Vergleichswillen der Parteien sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. b. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto wäre von der Ausgleichsklausel auch erfasst. aa. Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto würde es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln. bb. Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto wäre auch nicht aufgrund der Regelung in Ziffer 1 Satz 2 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs ausgenommen. aaa. Nach Ziffer 1 Satz 2 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs sind lediglich die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2022 stehenden "Entlohnungsansprüche" von der Ausgleichsklausel ausgenommen. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Vergleichs. Nach Ziffer 1 Satz 2 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs soll das Arbeitsverhältnis bis zur rechtlichen Beendigung, also bis zum 31. Dezember 2022 vollumfänglich erfüllt werden. Insbesondere sollen die dem Kläger zustehenden Entlohnungsansprüche nach Betriebsüblichkeit abgerechnet und an diesen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden. Die Formulierung "zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen" spricht vor dem Hintergrund, dass bei bereits fällig gewordenen "Entlohnungsansprüchen" eine Auszahlung zum Fälligkeitstermin nicht mehr möglich ist, eher dafür, dass nur die noch nicht fälligen, im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden "Entlohnungsansprüche" von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs ausgenommen sein sollen. Für eine solche, einschränkende Auslegung spricht auch der oben bereits beschriebene Sinn und Zweck der von den Parteien in Ziffer 7 des zwischen ihnen am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs gewählten Ausgleichsklausel. Denn die Ausgleichsklausel würde bei einem weiten, sämtliche "Entlohnungsansprüche" aus dem zum 1. Juli 2014 begründeten Arbeitsverhältnis erfassenden Verständnis der Regelung in Ziffer 1 Satz 2 des vorgenannten Vergleichs entwertet werden. bbb. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle dahinstehen, inwieweit es sich bei dem Bonus für das Jahr 2020 - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - um "Entlohnungsansprüche" im Sinne der Regelung in Ziffer 1 Satz 2 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs handelt. Hierfür spräche jedenfalls, dass dem Wortlaut des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs im Zusammenhang mit der Regelung in Ziffer 1 Satz 2 desselben keine Begrenzung auf monatliche Vergütungsansprüche zu entnehmen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto nebst Zinsen. Der Kläger ist zum 1. Juli 2014 als "KFZ Meister und Haustechniker" in die Dienste der Beklagten eingetreten. In dem Arbeitsvertrag vom 9. April 2014 (vgl. Blatt 62 ff. d. A.) haben die Parteien unter anderem vereinbart: … 2) Der Arbeitnehmer erhält eine monatlich im Nachhinein zahlbare Vergütung in Höhe von 3.700,00 Euro brutto. Das Arbeitsentgelt ist jeweils bis zum 31. jeden Monats zahlbar. … Mit Abrechnung vom 18. November 2015 (vgl. Blatt 17 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2015 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 3.700,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 3.700,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. In dem mit "Addendum zum Arbeitsvertrag" überschriebenen Änderungsvertrag vom 26. November 2015 (vgl. Blatt 30 d. A.) haben die Parteien den bestehenden Arbeitsvertrag wie folgt geändert: … Urlaubsanspruch: Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Urlaub muss innerhalb des Kalenderjahres genommen und gewährt werden. Im Einvernehmen mit der Gesellschaft kann der Resturlaub bis zum 31. Januar des Folgejahres genommen werden. Alle anderen vertraglichen Bestandteile bleiben unverändert. … Mit Schreiben aus dem November 2016 (vgl. Blatt 70 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem erklärt: … Für Dein Engagement möchten wir uns bedanken und freuen uns Dir einen Bonus in Höhe von EUR 3.700,- (brutto) zu zahlen. Der Bonus wird im November 2016 ausbezahlt und erhebt keinen Anspruch auf zukünftige Zahlungen. … Mit Abrechnung vom 22. November 2016 (vgl. Blatt 16 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2016 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 3.700,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 3.700,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. Mit Abrechnung vom 24. November 2017 (vgl. Blatt 15 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2017 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 3.700,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 3.700,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. Mit Abrechnung vom 20. November 2018 (vgl. Blatt 14 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2018 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 3.700,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 3.700,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. In dem mit "Addendum 2 zum Arbeitsvertrag" überschriebenen Änderungsvertrag vom 21. November 2018 (vgl. Blatt 6 d. A.) haben die Parteien den bestehenden Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2019 wie folgt geändert: … 1) Der Mitarbeiter erhält eine monatliche im Nachhinein zahlbare Vergütung in Höhe von 4.200,00 Euro brutto, beginnend zum 1. Januar 2019. 2) Alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages behalten ihre Gültigkeit. … Mit Abrechnung vom 25. November 2019 (vgl. Blatt 26 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2019 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 4.200,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 4.200,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. Mit E-Mail vom 25. November 2020, 17.15 Uhr (vgl. Blatt 71 d. A.) hat die Personalleiterin der Beklagten gegenüber dem Kläger unter anderem erklärt: … Trotz dieser, auch für die Firma, sehr schwierigen Zeiten, möchten wir unseren Mitarbeitern danken. Daher haben wir uns entschlossen dir für dein Engagement 1500€ Corona-Bonus auszuzahlen, eben das was im Moment machbar ist. Dieser Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei und erfolgt mit der Novemberabrechnung. … Mit E-Mail vom 25. November 2020, 19.52 Uhr (vgl. Blatt 71 d. A.) hat der Kläger gegenüber der Personalleiterin der Beklagten unter anderem erklärt: … vielen Dank für die netten Worte und den Bonus! … Im November 2020 hat die Beklagte an den Kläger einen "Corona-Bonus" in Höhe von 1.500,00 Euro ausgezahlt. Darüber hinaus hat die Beklagte im November 2020 keinen "Bonus" an den Kläger gezahlt. Im November 2021 hat die Beklagte an den Kläger einen Bonus in Höhe von 4.200,00 Euro gezahlt. In dem mit "Addendum 3 zum Arbeitsvertrag" überschriebenen Änderungsvertrag vom 25. April 2022 (vgl. Blatt 7 d. A.) haben die Parteien den bestehenden Arbeitsvertrag ab dem 1. Mai 2022 wie folgt geändert: … 1) unverändert 2) Der Arbeitnehmer erhält ab 1. Mai 2022 eine monatliche im Nachhinein zahlbare Vergütung in Höhe von 4.400,00 Euro brutto. Das Arbeitsentgelt ist jeweils bis zum 31. jeden Monats zahlbar. 3 bis 8) unverändert … Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2022 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1098/22 geführten Verfahren gewehrt. In der Folgezeit haben der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Chief Financial Officer der Beklagten Vergleichsverhandlungen geführt. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2022, 12.56 Uhr (vgl. Blatt 67 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Chief Financial Officer der Beklagten unter anderem erklärt: … bezugnehmend auf das heutige Telefonat übersende ich Ihnen beigefügt den Vergleichsvorschlag mit der Bitte um Rückmeldung. Wie erbeten möchte ich Ihnen die Gründe die einen arbeitsgerichtlichen Vergleich als zwingend erscheinen lassen und die einzelnen Klauseln kurz erläutern: … 2. Zu den Klauseln - § 1 Beendigung zum 31.12. unter Fortzahlung Vergütung - § 2 Abfindung iHv. € 25.000 brutto. Das sofortige Entstehen und die Vererblichkeit sind dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abfindung um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der im Falle des Todes meines Mandanten vor dem Ausscheiden rechtlich untergehen würde. - § 3 regelt die Freistellung unter Verrechnung Urlaub und Überstunden. Wie erbeten habe ich die Verpflichtung meines Mandanten aufgenommen, mit Ihnen eine Übergabe durchzuführen. - § 4 Sprinterklausel/Monte-Carlo-Vergleich - § 5 Übereignung des Mobiltelefons und Mitwirkung an Übertragung des Mobilfunkvertrages und -nummer - § 6 Endzeugnis mit Notenfestschreibung auf Schulnote 2 und der Ausscheidensformel ("wir bedauern sein Ausscheiden, bedanken uns für die geleisteten guten Dienste und wünschen für die weitere berufliche und private Zukunft alles erdenklich Gute") - § 7 Abgeltung aller wechselseitigen finanziellen Ansprüche ansonsten. Bitte geben Sie mir möglichst kurzfristig Rückmeldung, ob mit dem Vorschlag Einverständnis besteht. Bejahendenfalls würde ich dann den Vergleich mit der Bitte um schriftliche Protokollierung bei Gericht einreichen. Diesen würden Sie dann zur Zustimmung erhalten und nach erteilter Zustimmung würde dieser dann protokolliert werden und das Verfahren wäre beendet. … Mit E-Mail vom 18. Oktober 2022, 15.35 Uhr (vgl. Blatt 66 f. d. A.) hat der Chief Financial Officer der Beklagten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem erklärt: … vielen Dank für das Telefonat und Ihre E-Mail. Etwaige Ansprüche hinsichtlich Erziehungsurlaub sind ja mit dem Punkt 3 abgegolten, richtig? Die Schlüsselübergabe sollte aber noch geregelt werden. Vorschlag: lm Zuge der Übergabe werden sämtliche Schlüssel zu betrieblichen Räumen abgegeben Ansonsten ist das aus unserer Sicht iO und kann finalisiert werden … Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022, 10.53 Uhr (vgl. Blatt 65 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Chief Financial Officer der Beklagten unter anderem erklärt: … danke für die Rückmeldung. Leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Hinsichtlich Ihrer Fragestellung zu Ziffer 3 teile ich mit, dass in dem Zeitraum der Freistellung sämtliche Ansprüche meines Mandanten auf Arbeitsbefreiung, sei es aus Urlaub, Überstunden oder sonstigem abgegolten werden. Insoweit der Hinweis, dass, sollte die Freistellungszeit hierzu nicht ausreichend sein - mir ist der genaue Umfang von Urlaubsansprüchen, Überstunden etc nicht bekannt - dies am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind. Da es sich bei der Freistellung aber um einen Zeitraum von ca 10 Wochen handelt, gehe ich davon aus, dass am Ende keine ausgleichspflichtigen Ansprüche mehr verbleiben werden. Ich hoffe Ihre Frage damit beantworten konnte. Hinsichtlich des Schlüssels teile ich mit dass ich meinen Mandanten bereits instruiert habe, die ihm gehörende Werkzeugkoste kurzfristig aus den Räumen des Arbeitgebers mitzunehmen. Anlässlich dieses Besuchs würde ich die Übergabe des Schlüssels anregen. Bitte seien Sie so freundlich, meinem Mandanten eine Empfangsquittung über die Schlüssel auszustellen. Ich werde den Schriftsatz nun beim Gericht einreichen, dieser wird Ihnen dann mit der Frage um Zustimmung durch das Gericht zugeleitet werden. … Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022, 15.58 Uhr (vgl. Blatt 66 d. A.) hat der Chief Financial Officer der Beklagten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem erklärt: … ich war bis eben in einem Meeting. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wir erwarten dann das Schriftstück vom Gericht. … Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1098/22 das Zustandekommen des folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Vergleichs festgestellt: … 1. Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 20. September 2022 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aus betriebsbedingten Gründen sein Ende finden wird. Bis zur rechtlichen Beendigung wird das Arbeitsverhältnis beiderseits vollumfänglich erfüllt werden, insbesondere die dem Kläger zustehenden Entlohnungsansprüche nach Betriebsüblichkeit abgerechnet und an diesen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgezahlt. 2. ... 3. Bis zur rechtlichen Beendigung wird der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Verrechnung bestehender Urlaubs- und sonstiger Freizeitgewährungsansprüche. Der Kläger verpflichtet sich aber, mit der Beklagten nach Abstimmung eine Übergabe des Arbeitsplatzes vorzunehmen. 4. … 5. … 6. … 7. Damit sind alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. 8. ... 9. … … Im November 2022 hat die Beklagte keinen "Bonus" an den Kläger gezahlt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 (vgl. Blatt 11 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte aufgefordert, über einen Betrag von 8.400,00 Euro Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger bis längstens 6. Januar 2023 auszuzahlen. Mit seiner am 9. Januar 2023 eingegangen, der Beklagten am 14. Januar 2023 zugestellten Klage vom 9. Januar 2023 hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto, insgesamt also einen Betrag von 8.600,00 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 7. Januar 2023 verlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Ihm stehe für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 jeweils ein Anspruch auf einen im November zu zahlenden Bonus in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu. Die Beklagte habe ihm jedenfalls in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils im November einen Bonus in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt. Diese Zahlungen seien vorbehaltlos erfolgt. Die Beklagte habe in den vorgenannten Jahren auch vergleichbaren Beschäftigten einen Bonus in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung des Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 sei nicht aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Nach dem Vergleich sollten sämtliche, ihm zustehende Entgeltansprüche abgerechnet und an ihn ausgezahlt werden. Eine Begrenzung auf die arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Vergütung sei weder dem Vergleich zu entnehmen noch ergebe sich eine solche Begrenzung aus den zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Chief Financial Officer der Beklagten ausgetauschten E-Mail-Nachrichten noch sei eine solche Begrenzung zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Chief Financial Officer der Beklagten besprochen worden. Der Anspruch auf Zahlung des Bonus für das Jahr 2020 sei auch nicht verwirkt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen: Dem Kläger stehe für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 kein Anspruch auf einen im November zu zahlenden Bonus in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu. Zwar habe sie dem Kläger in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils im November einen Bonus in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt. Diese Zahlungen seien aber nicht vorbehaltlos erfolgt. Dem Kläger sei durch ihre Personalleiterin, die Ehefrau des Klägers, mitgeteilt worden, dass durch die Zahlung des Bonus kein Anspruch auf künftige Zahlungen eines Bonus entstehen solle. Dieser Vorbehalt sei auch bei Zahlungen an andere Beschäftigte gemacht worden und von diesen auch so verstanden worden. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 wäre im Übrigen aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Nach dem Vergleich sollte sie nur noch zur Zahlung der monatlichen Vergütung verpflichtet sein. Dies sei von ihrem Chief Financial Officer anlässlich der Vergleichsgespräche gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich gemacht worden und ergebe sich auch aus den zwischen ihrem Chief Financial Officer und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgetauschten E-Mail-Nachrichten. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Bonus für das Jahr 2020 wäre im Übrigen auch verwirkt. Der Kläger habe sich nach Ankündigung der Zahlung eines Corona-Bonus im Jahr 2020 lediglich hierfür bedankt und habe im Anschluss - weder im Jahr 2020 noch im Rahmen der Vergleichsgespräche - die Zahlung eines weiteren Bonus für das Jahr 2020 thematisiert. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 - 1 Ca 28/23 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 seien von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs erfasst. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ und würden durch die Regelung in Ziffer 1 Satz 2 des vorgenannten Vergleichs nicht von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des vorgenannten Vergleichs ausgenommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe desselben (vgl. Blatt 94 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Juli 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2023 - 1 Ca 28/23 - am 17. August 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. Oktober 2023 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 17. Oktober 2023 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags im Schriftsatz vom 16. Oktober 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst vor: Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 seien von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen ihm und der Beklagten am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs nicht erfasst. Zu den von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des vorgenannten Vergleichs durch Ziffer 1 des vorgenannten Vergleichs ausgenommenen Entlohnungsansprüchen gehörten nicht nur die monatlichen Vergütungsansprüche, sondern auch die geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2023 - 1 Ca 28/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Schriftsatz vom 20. November 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor: Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 seien von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 28. Oktober 2022 geschlossenen Vergleichs erfasst. Ungeachtet dessen bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 und das Jahr 2022. Sie habe keine vorbehaltlosen Bonuszahlungen geleistet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.