Urteil
5 AZR 137/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf equal pay nach §10 Abs.4 AÜG können durch eine umfassende Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich für bereits entstandene und durchsetzbare Ansprüche erlöschen.
• Eine Ausgleichsklausel, die auch unbekannte Ansprüche erfasst, ist regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis auszulegen und bereinigt das Arbeitsverhältnis abschließend.
• §9 Nr.2 AÜG steht einer solchen Ausgleichsvereinbarung nicht entgegen, weil diese das Entstehen des equal-pay-Anspruchs nicht verhindert, sondern dessen Erlöschen regelt.
• Eine derartige Ausgleichsklausel verletzt weder unionsrechtliche Vorgaben noch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §305 BGB sind hier nicht einschlägig, da die Klausel individuell im Prozessvergleich verhandelt wurde.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsklausel in Prozessvergleich beseitigt entstandene equal-pay-Ansprüche • Ansprüche auf equal pay nach §10 Abs.4 AÜG können durch eine umfassende Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich für bereits entstandene und durchsetzbare Ansprüche erlöschen. • Eine Ausgleichsklausel, die auch unbekannte Ansprüche erfasst, ist regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis auszulegen und bereinigt das Arbeitsverhältnis abschließend. • §9 Nr.2 AÜG steht einer solchen Ausgleichsvereinbarung nicht entgegen, weil diese das Entstehen des equal-pay-Anspruchs nicht verhindert, sondern dessen Erlöschen regelt. • Eine derartige Ausgleichsklausel verletzt weder unionsrechtliche Vorgaben noch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts. • Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §305 BGB sind hier nicht einschlägig, da die Klausel individuell im Prozessvergleich verhandelt wurde. Der Kläger war von Juni 2008 bis November 2009 bei einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsfirma beschäftigt und als Elektrohelfer an verschiedene Entleiher überlassen. Sein Arbeitsvertrag verwies auf bestimmte Tarifverträge und regelte die Vergütung; die tatsächlichen Tarifverträge waren wegen fehlender Tariffähigkeit unwirksam. Im Kündigungsprozess schlossen die Parteien am 9. Dezember 2009 einen Vergleich, der unter Ziff.7 eine umfassende Ausgleichsklausel enthielt, wonach keine Partei mehr Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis habe, auch unbekannte. Der Kläger erhob später Klage auf Differenzvergütung (equal pay) für die Überlassungszeiten nach §10 Abs.4 AÜG und machte geltend, dieser Anspruch könne nicht durch den Vergleich ausgeschlossen werden. Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück. • Der Kläger hatte grundsätzlich Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach §10 Abs.4 AÜG für die Überlassungszeiten; eine wirksame Abweichungsvereinbarung nach §9 Nr.2 AÜG lag nicht vor, da die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge unwirksam waren. • Die Parteivereinbarung zur Abweichung in den ersten sechs Wochen fand nicht Anwendung, weil es an einer eigenständigen Vergütungsabrede mangelte und die Vertragsverweisung rein deklaratorisch war. • Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch die Ausgleichsklausel in Ziff.7 des Prozessvergleichs vom 9.12.2009 erloschen; diese Klausel ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen und zielt auf eine abschließende Bereinigung aller bekannten und unbekannten Ansprüche ab. • Die Auslegung der Ausgleichsklausel unterlag der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung und wurde zutreffend als umfassender Verzicht ausgelegt, weil die Parteien ausdrücklich unbekannte Ansprüche einbezogen und verbleibende Forderungen gesondert geregelt haben. • §9 Nr.2 AÜG widerspricht nicht der Wirksamkeit einer solchen Ausgleichsklausel, weil diese das Entstehen gesetzlicher Ansprüche nicht verhindert, sondern deren Erlöschen für bereits entstandene Forderungen regelt; das AÜG enthält kein Verbot eines nachträglichen Erlöschens durch Vergleich. • Die Ausgleichsklausel ist nicht nach §307 BGB unwirksam, weil sie keine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, sondern individuell zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich: Weder untersagt Unionsrecht solche Ausgleichsklauseln noch verletzt die Vereinbarung die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts, da vergleichbare Regelungen auch bei Stammarbeitnehmern zulässig wären und der Rechtsdurchsetzung nicht praktisch die Möglichkeit genommen wird. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass Ansprüche des Klägers auf equal pay gemäß §10 Abs.4 AÜG durch die in Ziff.7 des Prozessvergleichs vereinbarte Ausgleichsklausel erloschen sind. Die Klausel erfasst ausdrücklich bekannte und unbekannte Ansprüche und bereinigt damit das Arbeitsverhältnis abschließend; sie stellt kein unzulässiges Abweichen vom AÜG dar und ist nicht wegen AGB-Recht unwirksam, da sie individuell ausgehandelt wurde. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.