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Urteil

3 GLa 1/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0417.3GLA1.24.00
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Leitsätze
1. Eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens muss ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen, zum Beispiel in qualifizierten Arbeitszeugnissen erfolgen, wenn zwei Bewerber (ein Berufsanfänger und ein selbständiger Bewerber) keine aussagekräftigen Leistungseinschätzungen vorlegen können.(Rn.54) 2. Kann eine Auswahlentscheidung ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen erfolgen und orientiert sich eine Auswahlentscheidung schon nicht an den vom Arbeitgeber in der Ausschreibung genannten Erwartungen an den künftigen Stelleninhaber, erscheint es möglich, dass ein Bewerber im Rahmen einer neuen, an den in der vorgenannten Ausschreibung genannten Erwartungen orientierten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird.(Rn.57)
Tenor
I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - abgeändert und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Verfügungskläger zu besetzen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. III. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens muss ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen, zum Beispiel in qualifizierten Arbeitszeugnissen erfolgen, wenn zwei Bewerber (ein Berufsanfänger und ein selbständiger Bewerber) keine aussagekräftigen Leistungseinschätzungen vorlegen können.(Rn.54) 2. Kann eine Auswahlentscheidung ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen erfolgen und orientiert sich eine Auswahlentscheidung schon nicht an den vom Arbeitgeber in der Ausschreibung genannten Erwartungen an den künftigen Stelleninhaber, erscheint es möglich, dass ein Bewerber im Rahmen einer neuen, an den in der vorgenannten Ausschreibung genannten Erwartungen orientierten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird.(Rn.57) I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - abgeändert und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Verfügungskläger zu besetzen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. III. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. I. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist begründet. 1. Nach § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. 2. Der von dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte, auf die bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 gerichtete Anspruch auf Untersagung der Besetzung der "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebenen Stelle mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Verfügungskläger ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG. a. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jede Deutsche und jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Stellen im Beamtenverhältnis, sondern auch solche Stellen, die im öffentlichen Dienst mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden sollen. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jeder Bewerberin und jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. insgesamt BAG, 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 26 f. mwN). Dies gilt nicht nur für die Begründung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, sondern auch für den Zugang zu Beförderungsämtern und -stellen (vgl. insgesamt BAG, 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN). b. Im Rahmen der Organisationsgewalt steht es der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist deshalb dem Grundsatz nach berechtigt, die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich der Stelle im Vorfeld ihrer bzw. seiner Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren, sofern das Anforderungsprofil in Übereinstimmung mit den in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Kriterien erstellt ist. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen Zuschnitt eine Stelle haben soll, welche Zuständigkeiten ihr im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, in das Organisationsermessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Festlegungen des Anforderungsprofils entfalten - sofern es den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht - Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren. Orientiert die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nicht an den in einem solchen Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen, sondern legt ihr abweichende Kriterien zugrunde, verletzt sie bzw. er den - verfassungsrechtlich verbürgten - Bewerbungsverfahrensanspruch. Ob die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. insgesamt BAG, 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 29 f. mwN). c. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber haben den Versuch zu unternehmen, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen. Dies ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. In diesem Zusammenhang besteht auch die Verpflichtung, für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrentinnen und Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist. Lässt sich - orientiert an diesen Anforderungen - keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, etwa weil für einen oder mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber keine Leistungseinschätzungen herangezogen werden können, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die dann die Auswahlentscheidung maßgeblich gestützt werden darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerberinnen und Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 - Rn. 13 mwN). d. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich die unterlegene Bewerberin bzw. der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird die Mitbewerberin bzw. der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob sie oder er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und sie oder er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. insgesamt BVerfG, 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - Rn. 14 mwN). e. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten der bzw. des Unterlegenen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn die Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 83 mwN). f. Unter Beachtung der vorstehend dargelegten Vorgaben erweist sich die von der Verfügungsbeklagten getroffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. aa. Die Auswahlentscheidung konnte und musste im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen zum Beispiel in qualifizierten Arbeitszeugnissen erfolgen. Denn zwei Bewerber, der Berufsanfänger und der selbständige Bewerber, haben keine aussagekräftigen Leistungseinschätzungen vorlegen können. bb. Die auf der Grundlage der am 5. und 6. September 2023 geführten Vorstellungsgespräche getroffene Auswahlentscheidung orientiert sich schon nicht an dem von der Verfügungsbeklagten in der Ausschreibung vom 3. Juli 2023 genannten Erwartungen an die künftige Stelleninhaberin bzw. den künftigen Stelleninhaber. In der vorgenannten Ausschreibung werden "Kooperations- und Teamfähigkeit", "analytisches Denkvermögen", "Eigenständigkeit, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit" sowie "Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen" verlangt. Zwar hat die Verfügungsbeklagte mit Hilfe des von ihr in den Vorstellungsgesprächen verwendeten "Beurteilungsbogens für externe Stellenausschreibungen" drei Fragen zur "Kooperations- und Teamfähigkeit" gestellt und sollte die "Belastbarkeit" anhand der sichtbaren Ausprägungen im Gespräch und die "Kommunikationsfähigkeit" anhand des im Gespräch gezeigten Kommunikationsverhaltens bewertet werden. Eine Bewertung bezüglich des geforderten "analytischen Denkvermögens" und der geforderten "Eigenständigkeit und Zuverlässigkeit" hat die Verfügungsbeklagte dagegen weder vorgenommen noch hat sie vorgetragen, geschweige denn hinreichend dokumentiert, weshalb sie "analytisches Denkvermögen" sowie "Eigenständigkeit und Zuverlässigkeit" entgegen der Ausschreibung vom 3. Juli 2023 doch nicht erwartet hat. cc. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann hier dahinstehen, inwieweit die von der Verfügungsbeklagten in den durchgeführten Vorstellungsgesprächen gestellten Fragen geeignet sind, um allein auf diese die Auswahlentscheidung zu stützen. g. Vor dem Hintergrund, dass die Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen - zum Beispiel in qualifizierten Arbeitszeugnissen - erfolgen konnte und sich die Auswahlentscheidung schon nicht an dem von der Verfügungsbeklagten in der Ausschreibung vom 3. Juli 2023 genannten Erwartungen an die künftige Stelleninhaberin bzw. den künftigen Stelleninhaber orientiert, erscheint es auch möglich, dass der Verfügungskläger im Rahmen einer neuen, an den in der vorgenannten Ausschreibung genannten Erwartungen orientierten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird. 3. Neben dem Verfügungsanspruch ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Denn ohne die vorläufige Untersagung der Besetzung der "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebenen Stelle bestünde die Gefahr, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers nach Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Gegen diese Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben. Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die einstweilige Untersagung einer Stellenbesetzung. Der am 9. Juni 1979 geborene Verfügungskläger verfügt als Betriebswirt Informationstechnik über einen mit einem Bachelor vergleichbaren Abschluss, ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 17. März 2020 seit dem 1. April 2020 bei der Generalzolldirektion als Systemverwalter im Referat IT-Betreuung tätig und wird derzeit nach Entgeltgruppe E 8 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TVEntgO Bund) vergütet. Mit Ausschreibung vom 3. Juli 2023 (vgl. Blatt 61 ff. d. A.) hat die Generalzolldirektion "eine Person (m/w/d) für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" gesucht. In der vorgenannten Ausschreibung mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 heißt es unter anderem: … Aufgaben - IT-Sachbearbeitung insbesondere im Bereich der Telekommunikation, - lokale IT-Betreuung von Hard- und Software, IP-basierter Telekommunikation und Smartphones unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Zollverwaltung, - Bearbeitung von IT-Serviceanträgen, -Störungsbearbeitung und - Administration und Pflege von Daten. Anforderungen Für eine Bewerbung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: - abgeschlossenes Studium Diplom/Bachelor/1 Staatsexamen (Universität, Fachhochschule) in einem Studiengang mit IT-Bezug (ggfs. mit nachgewiesener mehrjähriger Praxiserfahrung in einer Tätigkeit mit IT-Bezug) - alternativ vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen (bspw. aufgrund einer Ausbildung als Fachinformatiker / Fachinformatikerin / Informationstechnische/r Assistent / Assistentin) und mehrjähriger Berufserfahrung mit IT-Bezug oder - Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst Wir erwarten von Ihnen: - Kooperations- und Teamfähigkeit - analytisches Denkvermögen - Eigenständigkeit, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit - Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen … Am 31. Juli 2023 hat sich der Verfügungskläger auf die ausgeschriebene Stelle erworben (vgl. Blatt 154 ff. d.A.). Neben dem Verfügungskläger haben sich 14 weitere Personen auf die ausgeschriebene Stelle beworben (vgl. die anonymisierte Übersicht der Verfügungsbeklagten Blatt 362 d. A.) und zwar unter anderem Herr H. P. am 3. Juli 2023 (vgl. Blatt 411 ff. d.A.), Herr M. am 24. Juli 2023 (vgl. Blatt 467 ff d. A.) und Herr B. am 12. Juli 2023 (vgl. Blatt 488 d. A.). Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die Generalzolldirektion anhand der eingegangenen Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Vorauswahl die die zwingenden Anforderungen der Stelle erfüllenden Personen ermittelt (vgl. die Checklisten Blatt 169 ff. d. A.). Nach der Vorauswahl hat die Generalzolldirektion drei Personen, die die zwingenden Anforderungen der Stelle nicht erfüllt haben, eine Absage erteilt. Hierbei hat es sich um einen Bewerber mit einem Studienabschluss im Ausland, einen Bewerber mit der Ausbildung zum Elektrotechniker und einen Bewerber mit Fachabitur im medizinischen Bereich gehandelt (vgl. die Checklisten Blatt 364 ff. d. A. und die Bewerbungen Blatt 367 ff. d. A.). Die erstgenannte Person hat trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der Einhaltung der im Anforderungsprofil genannten konstitutiven Anforderungen ermöglicht hätten. Die weiteren Personen haben nach den eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht über die von dem Anforderungsprofil vorausgesetzte mehrjährige Praxiserfahrung mit IT-Bezug verfügt. Die zwölf Personen, die die Anforderungen der Stelle erfüllt haben, hat die Generalzolldirektion zu "Vorstellungsgesprächen" am 5. und 6. September 2023 eingeladen (vgl. die an den Verfügungskläger gerichtete Einladung vom 23. August 2023, Blatt 57 d. A.). Der Einladung zu den Vorstellungsgesprächen sind zehn Personen gefolgt. Unter diesen Personen sind ein Berufsanfänger, ein Selbständiger, drei Bewerber aus der Privatwirtschaft, ein interner tarifbeschäftigter Bewerber, ein interner verbeamteter Bewerber und drei externe tarifbeschäftigte Bewerber (von jeweils unterschiedlichen Dienstherren) gewesen (vgl. die anonymisierte Übersicht der Verfügungsbeklagten Blatt 362 d. A.). Weder der Berufsanfänger noch der Selbständige haben aktuelle Arbeitszeugnisse vorlegen können. Die Vorstellungsgespräche am 5. und 6. September 2023 haben jeweils ca. 30 Minuten gedauert. Im Vorstellungsgespräch haben die beiden Vertreter der Generalzolldirektion dem jeweiligen Bewerber die in einem von der Zollverwaltung konzipierten "Beurteilungsbogen für externe Stellenausschreibungen" vorformulierten Fragen gestellt und die Antworten zur Protokollierung jeweils in Stichpunkten handschriftlich auf dem Ausdruck mit den Fragen festgehalten (vgl. die Protokolle über das Vorstellungsgespräch mit Herrn P. Blatt 224 ff. sowie Blatt 244 ff. d. A. und über das Vorstellungsgespräch mit dem Verfügungskläger Blatt 231 ff. sowie Blatt 237 ff. d. A.). Im Anschluss an die Vorstellungsgespräche haben die beiden Vertreter der Generalzolldirektion die "Leistungsmotivation", die "Teamfähigkeit", die "Führungskompetenz", die "Kommunikationsfähigkeit" und die "Belastbarkeit" der einzelnen Kandidaten jeweils mit Punkten von 1 bis 10 bewertet, wobei ein Punkt der schlechteste Wert und zehn Punkte der beste Wert ist, und diese für jeden Bewerber in einem Gutachten zusammengefügt. Aufgrund der so vergebenen Punkte hat Herr P. mit 166 Punkten Rang 1, Herr M. mit 158 Punkten Rang 2, Herr B. mit 144 Punkten Rang 3 und der Verfügungskläger mit 136 Punkten Rang 4 erreicht. Mit Schreiben vom 15. September 2023 (vgl. Blatt 56 d. A.) hat die Generalzolldirektion dem Verfügungskläger mitgeteilt, sich für einen anderen Bewerber entschieden zu haben. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2023 (vgl. Blatt 23 d. A.) hat der Verfügungskläger Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung vom 15. September 2023 eingelegt. Mit seinem zunächst beim Verwaltungsgericht A-Stadt eingegangenem und von diesem an das Arbeitsgericht B-Stadt verwiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. September 2023 hat der Verfügungskläger erstinstanzlich die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber geltend gemacht. Wegen des Vorbringens des Verfügungsklägers sowie des Verfügungsbeklagten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht B-Stadt vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - (Blatt 283 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat den Antrag des Verfügungsklägers mit Urteil vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - zurückgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 290 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 11. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - am 3. Januar 2024 Berufung eingelegt und diese am 5. Februar 2024 begründet. Zudem hat der Verfügungskläger zwischenzeitlich bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 3 Ca 159/24 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. Der Verfügungskläger trägt zur Begründung seiner Berufung unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird, unter anderem vor: Die Verfügungsbeklagte habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Sie hätte ihre Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die durchgeführten Vorstellungsgespräche stützen dürfen. Der Verfügungskläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TvÖD Besoldungsgruppe A9g - A11 BBesG" mit dem Referenzcode P-2130-2441-23 ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als ihm zu besetzen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte verteidigt in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird, unter teilweiser Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.