Urteil
9 AZR 837/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.33 Abs.2 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch nur gegenüber dem künftigen öffentlichen Arbeitgeber.
• Ein Bewerber kann sich nicht auf Art.33 Abs.2 GG berufen, wenn er die Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Dienstherrn behalten will und die ausgeschriebene Stelle ein Arbeitsverhältnis mit dem ausschreibenden Träger voraussetzt.
• Die bloße Möglichkeit eines späteren Stellentauschs oder Regelungen über Karrierepfade in einer Vereinbarung begründen kein subjektives Recht auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren.
• Bei unklarer Bezeichnung der beklagten Partei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen; eine unrichtige Bezeichnung kann berichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber dem ausschreibenden Träger bei Beibehaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses • Art.33 Abs.2 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch nur gegenüber dem künftigen öffentlichen Arbeitgeber. • Ein Bewerber kann sich nicht auf Art.33 Abs.2 GG berufen, wenn er die Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Dienstherrn behalten will und die ausgeschriebene Stelle ein Arbeitsverhältnis mit dem ausschreibenden Träger voraussetzt. • Die bloße Möglichkeit eines späteren Stellentauschs oder Regelungen über Karrierepfade in einer Vereinbarung begründen kein subjektives Recht auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren. • Bei unklarer Bezeichnung der beklagten Partei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen; eine unrichtige Bezeichnung kann berichtigt werden. Die Klägerin, Assessorin und bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jobcenter Bremen als Teamleiterin beschäftigt, bewarb sich auf eine von der Stadt Bremen (Beklagte) ausgeschriebene Stelle "Bereichsleiter/in Recht". Die Stelle war im Stellenplan der Beklagten der Trägerin zugeordnet; das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach §44b SGB II. Die Beklagte ließ die Ausschreibung nur für ihre eigenen Mitarbeiter offen und lud die Klägerin nicht zum Vorstellungsgespräch. Die Klägerin begehrte Zugang zum Auswahlverfahren und untersagte die endgültige Besetzung der Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin statt; die Beklagte legte Revision ein. Die Klägerin wollte im Erfolgsfall ihr Arbeitsverhältnis mit der BA behalten und die Tätigkeit weiterhin im Rahmen einer Zuweisung wahrnehmen. • Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung zurückgewiesen. • Parteibezeichnung: Zwar nannte die Klägerin in der Klage irrtümlich die Freie Hansestadt Bremen; bei Auslegung richtiger Erklärungsinhalt, sodass die Klage gegen die Stadt Bremen als ausschreibende Körperschaft zu verstehen war (§253 Abs.2 ZPO-Grundsätze angewandt). • Art.33 Abs.2 GG schützt den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung und begründet einen subjektiven Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren gegenüber dem künftigen Arbeitgeber. • Voraussetzung für einen Bewerbungsverfahrensanspruch ist, dass der Bewerber bereit ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem ausschreibenden öffentlichen Arbeitgeber einzugehen; hiervon abweichende Gestaltungen sind vom Anspruch nicht erfasst. • Die Klägerin wollte jedoch ihr Beschäftigungsverhältnis zur BA behalten und nicht in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eintreten. Damit richtet sich ihr Begehren nicht gegen den künftigen Arbeitgeber im Sinne des Art.33 Abs.2 GG, sondern auf eine vertragsferne Umstrukturierung, die die Beklagte nicht vornehmen muss. • Ein möglicher späterer Stellentausch zwischen den Trägerinnen oder die Regelung in der Gründungsbegleitenden Vereinbarung über offene Karrierepfade begründen kein subjektives Recht der Klägerin auf Teilnahme; Zuweisungen nach §44g SGB II setzen ein Arbeitsverhältnis zum zuweisenden Träger voraus. • Der Teilantrag auf einstweilige Unterlassung der endgültigen Stellenbesetzung war als unechter Hilfsantrag anhängig und entfällt, da der Hauptantrag der Klägerin zurückgewiesen wird. • Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs.1 ZPO: Klägerin trägt die Kosten. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen, weil Art.33 Abs.2 GG sie nicht gegenüber der Beklagten berechtigt, am Auswahlverfahren teilzunehmen, solange sie die Weiterbeschäftigung bei der BA behalten will und die ausgeschriebene Stelle ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten voraussetzt. Ein Anspruch auf einen Stellentausch oder auf Schaffung einer den Bewerbervorstellungen entsprechenden Vertragsgestaltung besteht nicht. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.