Urteil
3 SLa 203/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0326.3SLA203.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - 3 SLa 230/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - 3 SLa 230/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Rügt die Berufungsbegründung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, muss diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - Rn. 14) zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist. 2. Diesen Grundsätzen genügt die Begründung der Berufung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2024 nicht. a. Das Arbeitsgericht Koblenz hat seine Entscheidung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils - soweit hier von Interesse - wie folgt begründet: … Die Anträge zu 1. bis 3. sind begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ... ist nicht wirksam aufgelöst worden, sondern besteht fort. 1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kein Scheingeschäft i.S.v. 117 Abs. 1 BGB. Ein Arbeitsvertrag ist als Scheingeschäft nichtig (§ 117 I BGB), wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrags darüber einig sind, dass keine Pflicht zur Arbeitsleistung begründet wird und die vereinbarte Vergütung nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung gezahlt werden soll (BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 409/19, NZA 2021, 37). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass der Kläger als Verkehrsleiter tätig werden sollte und wollte und dass die Beklagte ... gerade unbedingt einen Verkehrsleiter benötigt hatte. ... b. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Schriftsatz vom 12. November 2024 das Folgende ausgeführt: ... Richtigerweise hatte der zunächst in erster Instanz mit der Sache befasste und zuständige Richter ... in seiner Verfügung vom 12.05.2022 unter Punkt 2 darauf hingewiesen und somit schon richtigerweise frühzeitig erkannt, dass es sich bei dem seitens des Berufungsbeklagten behaupteten Arbeitsverhältnis gar nicht um ein Solches gehandelt hat, sondern um ein Scheingeschäft (Blatt 156 der erstinstanzlichen Akte). Der nur zum Schein vorgelegte Arbeitsvertrag war somit überhaupt nicht wirksam und hatte keinen Bestand; war vielmehr nichtig. Die Ehefrau des Berufungsbeklagten und auch dieser selbst hatten über viele Jahre hinweg für sich selbst folgendes lukrative Geschäftsmodell entwickelt: Für die Spedition der Ehefrau des Berufungsbeklagten wurden über Jahre hinweg diverse Subunternehmen angeheuert. Diesen Subunternehmen wurden von der Spedition der Ehefrau des Berufungsbeklagten diverse Touren aus dem eigenen Geschäftsbetrieb abgegeben. Selbstverständlich nicht ohne Gegenleistung. Der Berufungsbeklagte und dessen Ehefrau wollten dieserhalb für sich pro Tour 500,00 € generieren. Dies jedoch nicht in Form von Provisionen, Beteiligungen oder ähnliches, sondern hierfür ließen sich der Berufungsbeklagte und dessen Ehefrau in den diversen Subunternehmen arbeitsvertraglich zum Schein anstellen als Verkehrsleiter, Bürokraft, Vermittler von Aufträgen oder ähnliches. Dies war für den Berufungsbeklagten und dessen Ehefrau auch äußerst lukrativ. So wurden über die diversen Anstellungsverhältnisse für den Berufungsbeklagten und dessen Ehefrau in die Renten- und Krankenkasse eingezahlt. Zu keiner Zeit aber wurden von dem Berufungsbeklagten und dessen Ehefrau tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht. Erst recht nicht die vom Berufungsbeklagten erstinstanzlich vorgetragenen angeblichen Arbeitsleistungen. Fraglich ist insbesondere, warum die zahlreich in den Schriftsätzen der Parteien benannten Zeugen nicht gehört wurden, um aufzuklären, welches Vertragsverhältnis tatsächlich zwischen den Parteien bestand. Es wäre sodann nämlich herausgekommen und aufgeklärt worden, dass der Berufungsbeklagte gerade nicht für die Berufungsklägerin nach dem Arbeitsrecht tätig war, sondern dies nur der Schein war und als Ersatz für das Vertragsverhältnis der Firma der Ehefrau des Beklagten und der Berufungsklägerin stand. Nämlich die Vergütung übernommener LKW-Touren. Insofern hätten mindestens die erstinstanzlich schriftsätzlich benannten Zeugen E. E.., G. G., H. H., I. I. und J. J. gehört werden müssen. Allesamt hätten den Vortrag der Berufungsklägerin bestätigt. ... c. Die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 12. November 2024 setzt sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil, wonach beide Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, dass der Kläger als Verkehrsleiter tätig werden sollte und wollte und dass die Beklagte gerade unbedingt einen Verkehrsleiter benötigt hatte, nicht hinreichend auseinander. Soweit die Berufungsbegründung ein angebliches "Geschäftsmodell" des Klägers und seiner Ehefrau vorträgt, ist nicht hinreichend erkennbar, dass dieses "Geschäftsmodell" entgegen dem vom Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil herangezogenen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien auch Ausgangspunkt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gewesen sein soll. Soweit die Berufungsbegründung dahingehend verstanden werden möchte, dass das angebliche "Geschäftsmodell" des Klägers und seiner Ehefrau Ausgangspunkt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gewesen sein soll, lässt die Berufungsbegründung jeglichen Vortrag dazu vermissen, weshalb erstinstanzlich noch vorgetragen worden ist, dass der Kläger als Verkehrsleiter tätig werden sollte und wollte und dass die Beklagte gerade unbedingt einen Verkehrsleiter benötigt hatte. Soweit die Berufungsbegründung ausführt, dass der Kläger zu keiner Zeit Arbeitsleistungen erbracht habe, geht dieser Einwand ins Leere. Denn das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Kläger eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern darauf, dass er sie hat erbringen sollen. Soweit die Berufungsbegründung auf die Nichtvernehmung von zahlreichen in den Schriftsätzen genannten Zeugen verweist, ist nicht ersichtlich, welche das Vertragsverhältnis des Klägers und der Beklagten betreffenden Absprachen diese Zeugen hätten bestätigen sollen. Soweit diese bestätigen sollten, dass der Kläger zu keiner Zeit Arbeitsleistungen erbracht hat, käme es hierauf nicht an. Denn das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Kläger eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern darauf, dass er sie hat erbringen sollen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch eine Anfechtung sowie durch eine Kündigung. Die Parteien haben sich - zwischen ihnen ist mittlerweile umstritten, ob dies zum Schein erfolgt ist - auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses verständigt. Entsprechend ihrer Absprache hat die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Monate Januar 2020 (vgl. Blatt 138 der erstinstanzlichen Akte), Februar 2020 (vgl. Blatt 19 der erstinstanzlichen Akte) und März 2020 (vgl. Blatt 20 der erstinstanzlichen Akte) einen Betrag von 5.000,00 Euro abgerechnet und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger ausgezahlt. In der Folgezeit hat die Beklagte für den Monat April 2020 (vgl. Blatt 21 der erstinstanzlichen Akte) einen Betrag von 6.000, 00 Euro brutto und mit Korrekturabrechnung für den Monat April 2020 (vgl. Blatt 140 der erstinstanzlichen Akte) einen Betrag von 2.000,00 Euro, für den Monat Mai 2020 (vgl. Blatt 22 der erstinstanzlichen Akte) einen Betrag von 1.300,00 Euro brutto und mit Korrekturabrechnung für den Monat Mai 2020 (vgl. Blatt 141 der erstinstanzlichen Akte) sowie für die Monate Juni 2020 (vgl. Blatt 139 der erstinstanzlichen Akte), Juli 2020 (vgl. Blatt 142 der erstinstanzlichen Akte), August 2020 bis Dezember 2020 (vgl. Blatt 23 bis 27 der erstinstanzlichen Akte), Januar 2021 (vgl. Blatt 144 der erstinstanzlichen Akte), Februar 2021 (vgl. Blatt 145 der erstinstanzlichen Akte) sowie März 2021 bis Oktober 2021 (vgl. Blatt 29 bis 36 der erstinstanzlichen Akte) einen Betrag von jeweils 2.000,00 Euro brutto abgerechnet. In einem an den Kläger adressierten, von der Beklagten unterschriebenen, mit "Kündigung" überschriebenem und auf den 1. November 2021 datiertem Schreiben (vgl. Blatt 147 der erstinstanzlichen Akte), dessen Zugang beim Kläger zwischen den Parteien umstritten ist, heißt es unter anderem: ... hiermit kündige ich, dass mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zum 02.11.2021. Hilfsweise ordentlich zum 30.11.2021. Kirchen den 01.11.2021 ... Überbracht vom Boten am 02.11.2021 Bote E. E.. ... Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2021 (Blatt 37 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem erklärt: ... I. Namens und im Auftrag unserer Mandantin weisen wir die geltend gemachten Zahlungsansprüche als unberechtigt zurück. Es existieren keine Lohnrückstände für die Zeit von April 2020 bis einschließlich November 2021 in Höhe von 60.000,00 € brutto. Wie Ihnen Ihr Mandant bestätigen kann, wurden die monatlichen Zahlungen auf Betreiben Ihres Mandanten mit Wirkung ab April 2020 auf monatlich 2.000,00 € brutto herabgesetzt. Geschehen ist dies, weil Ihr Mandant eine Kürzung seiner vorgezogenen Altersrente vermeiden wollte. Darüber, dass Ihr Mandant mit dieser Anpassung über die gesamte Anspruchszeit einverstanden war, kann jederzeit Beweis erbracht werden. So hat dieser noch im September 2021 selbst seinen monatlichen Gehaltsanspruch gegenüber unserer Mandantin auf gerundet 1.230,00 € netto beziffert. II. Unsere Mandantin hat Ihren Mandanten angestellt, weil diese für ihren Speditionsbetrieb einen Verkehrsleiter/Fuhrparkleiter benötigt hat. Geschuldet wird hier die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens. Ihr Mandant hat zugesichert, zur Übernahme dieses Amtes berechtigt und fachlich qualifiziert zu sein und über die dazu erforderlichen zeitlichen Kapazitäten zu verfügen. Geschuldet war hier insbesondere eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort unserer Mandantin während deren Geschäftszeiten. Ihr Mandant wird Ihnen bestätigen, dass dieser weder zur Übernahme einer internen Verkehrsleiterfunktion bei unserer Mandantin berechtigt war noch dort die von ihm geschuldeten Aufgaben, wie Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge, Prüfung der Sicherheitsverfahren, Prüfung der Beförderungsdokumente, Zuweisung der Fahrer und Fahrzeuge, übernommen hat. Hierzu wird insbesondere darauf hingewiesen, dass unserer Mandantin vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wegen eines fehlenden Verkehrsleiters zu einer Zeit untersagt worden ist, während Ihr Mandant bei unserer Mandantin beschäftigt war und gegen diese mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 9.529,26 € verhängt worden ist. Zur Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebes musste unsere Mandantin sodann in den Monaten Juli, August und September 2020 einen externen Verkehrsleiter einschalten. Hierfür hat unsere Mandantin an den Einzelunternehmer F. F.-. eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.500,00 € netto entrichtet. III. Fest steht damit, dass sich Ihr Mandant seine Anstellung durch arglistige Täuschung erschlichen hat. Namens und mit Vollmacht unserer Mandantin erklären wir hiermit die Anfechtung des geschlossenen Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. IV. Fest steht auch, dass Ihr Mandant seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Da vom Arbeitnehmer die nicht rechtzeitig geleistete Arbeit nicht nachgeholt werden kann, handelt es sich hier um den Fall einer anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit. Hat der Arbeitgeber - wie hier - das Arbeitsentgelt bereits gezahlt, finden über § 326 Abs. 4 BGB die Regelungen des Rücktrittsrechts nach §§ 346 ff. BGB Anwendung. Ihr Mandant ist daher im Rahmen des durch § 326 Abs. 4 BGB automatisch begründeten Rückgewährsschuldverhältnis zur Rückzahlung des vereinnahmten Arbeitsentgelts verpflichtet. Dies vorausgeschickt, haben wir Ihren Mandanten hiermit aufzufordern, die für die Zeit von Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2021 erhaltenen Gehaltszahlungen unverzüglich an unsere Mandantin zurückzuzahlen, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 54.500,00 € brutto. Weiterhin beansprucht unsere Mandantin einen Ausgleich des gegen sie festgesetzten Bußgeldes in Höhe von 9.529,26 € sowie eine Erstattung der an den externen Verkehrsleiter für drei Monate gezahlten Entgeltdifferenz von monatlich 1.129,50 € (3.500,00 € ./. 2.000,00 € ./. 370,50 € Arbeitgeberanteil), mithin einen Betrag von zusammen 3.388,50 €. Der Gesamtbetrag von 67.417,76 € (54.500,00 € + 9.529,26 € + 3.388,50 €) hat spätestens am 30. Dezember 2021 auf unserem Fremdgeldkonto bei der ... eingegangen zu sein. Geldeinzugsvollmacht liegt uns vor. ... Mit am 3. Januar 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag und am 28. Februar 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat sich der Kläger - soweit hier von Interesse - gegen die Beendigung eines mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Anfechtung im Schreiben vom 14. Dezember 2021 und durch die Kündigung im Schreiben vom 1. November 2021 gewehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - 11 Ca 7/22 - (vgl. insbesondere Blatt 371 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat - soweit hier von Interesse - erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten durch die mit Anwaltsschreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2021 erklärte Anfechtung nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten am 2. November 2021 beendet worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten auch nicht aus anderem Grund endete oder enden wird, sondern unverändert fortbesteht Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - - (vgl. insbesondere Blatt 372 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 6. August 2024 - 11 Ca 7/22 - den oben wiedergegebenen Anträgen des Klägers stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (vgl. Blatt 373 ff. der erstinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. September 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - 11 Ca 7/22 - am 30. August 2024 Berufung eingelegt und diese am 12. November 2024 begründet. Hinsichtlich der Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. November 2024 (vgl. Blatt 14 f. der zweitinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen. Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. August 2024 - 11 Ca 7/22 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 (vgl. Blatt 32 f. der zweitinstanzlichen Akte), auf den ergänzend Bezug genommen wird, Bedenken unter anderem an der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung geäußert und im Übrigen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.